Drei Arbeitnehmer sitzen an einem Tisch und diskutieren. © Adobe Stock | JustLife

Politik am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

Politische Betätigung am Arbeitsplatz ist für Arbeitnehmer erlaubt, solange sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzen. Beamte hingegen haben im Dienst neutral zu bleiben. Auch außerhalb der Arbeit haben sie das Mäßigungsgebot zu beachten. Tun sie das nicht, droht ihnen die Kündigung.

Politische Betätigung am Arbeitsplatz 


‌Es gilt zwar der Grundsatz der Meinungsfreiheit, dennoch ist die politische Betätigung am Arbeitsplatz nur eingeschränkt erlaubt. Das betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und Betriebsrat.

Politische Betätigung von Arbeitnehmern


‌Für Arbeitnehmer gibt es kein direktes Verbot der politischen Betätigung. Allerdings sind sie aufgrund der Treuepflicht nach § 241 BGB dazu verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Sie dürfen demnach nichts unternehmen, um den Betriebsfrieden zu stören. Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz politisch betätigen, sollten folgende Aspekte beachten:
  • Politische Äußerungen, die rassistisch oder diskriminierend sind, haben am Arbeitsplatz nichts verloren. Unter Umständen erfüllen sie außerdem den Straftatbestand der Beleidigung
  • Arbeitnehmer dürfen ihre politische Meinung kundtun. Allerdings sollten sie keine politischen Streitigkeiten und Diskussionen anzetteln.  
  • Die Arbeitszeit ist grundsätzlich zum Arbeiten da. Eine Arbeitsunterbrechung zur politischen Betätigung ist nicht zulässig. 
  • Arbeitnehmer dürfen keine Materialien des Arbeitgebers für den Zweck der politischen Betätigung einsetzen. 
  • Hat der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Kontakt mit betriebsfremden Personen, etwa Kunden oder Lieferanten, hat er sich diesen gegenüber in politischer Zurückhaltung zu üben. 
  • Hinweis:
    Politische Betätigung außerhalb der Arbeit ist in der Regel Privatsache. Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitnehmer seine Dienstkleidung bei politischen Veranstaltungen trägt, etwa bei einer Demonstration. Denn in diesem Fall bringt der Arbeitnehmer das gesamte Unternehmen mit einer bestimmten politischen Gesinnung in Verbindung.

    Politische Betätigung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Betriebsrat


    ‌Nach § 74 Abs. 2 BetrVG gilt für Arbeitgeber und Betriebsrat, dass sie die politische Betätigung am Arbeitsplatz für oder gegen eine Partei zu unterlassen haben. Parteipolitische Betätigung kann in verschiedenen Formen auftreten. Untersagt sind etwa folgende Aktivitäten:
  • Verteilen von parteilichem Informationsmaterial (Zeitungen oder Flyer)  
  • Mündliche, schriftliche, bildliche oder digitale Werbung 
  • Abstimmungen
  • Unterschriftensammlungen 
  • Parteipolitische Plakate oder Sticker  

  • Paragraph 74 Abs. 2 BetrVG bezieht sich zwar auf den Betrieb, das Verbot schließt allerdings auch parteipolitische Betätigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Betrieb mit ein. Das heißt, es ist dem Arbeitgeber zudem nicht gestattet, angrenzend an das Betriebsgelände politische Aktivitäten zu setzen, etwa entsprechende Flyer zu verteilen.
    Hinweis:
    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt das Verbot nicht für allgemeinpolitische Betätigung. Insofern ist es beispielsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber oder der Betriebsrat generell zur Wahlbeteiligung auffordern, solange sie keine Wahlempfehlung aussprechen.

    Erlaubte politische Betätigung von Arbeitgeber und Betriebsrat


    ‌Die politische Betätigung ist nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG für Arbeitgeber und Betriebsrat ausdrücklich erlaubt, wenn es um bestimmte Angelegenheiten geht, die unmittelbar den Betrieb betreffen. Dazu können Angelegenheiten zählen, die folgender Art sind:
  • tarifpolitisch
  • sozialpolitisch
  • umweltpolitisch 
  • wirtschaftspolitisch 
  • Arbeitgeber und Betriebsrat sind dadurch große Themenfelder hinsichtlich politischer Betätigung geöffnet, die einseitige Werbung für eine Partei ist ihnen allerdings untersagt.
    Hinweis:
    Gemäß § 88 BetrVG ist es Arbeitgeber und Betriebsrat möglich, zu gewissen politischen Themen Betriebsvereinbarungen zu erlassen, etwa wenn es um Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes oder Maßnahmen der Integration ausländischer Arbeitnehmer geht.

    Politische Betätigung in Tendenzbetrieben


    ‌Tendenzbetriebe haben die Eigenheit, dass ihr Hauptzweck nicht ökonomischer, sondern ideeller Natur ist. Nach § 118 BetrVG zählen etwa politische, erzieherische, karitative und religiöse Betriebe, sowie Unternehmen, die der Berichterstattung dienen, zu den Tendenzbetrieben. 

    ‌Das Betriebsverfassungsgesetz findet gemäß § 118 BetrVG insoweit keine Anwendung bei Tendenzbetrieben, wie es dem Zweck des Betriebs entgegensteht. Arbeitgebern ist es deshalb gesetzlich erlaubt, sich politisch zu betätigen und sich für bestimmte Anschauungen einsetzen, wenn es im Sinne des Betriebs ist. 

    ‌Arbeitgeber von Tendenzbetrieben können von ihren Mitarbeitern verlangen, dass diese sich sowohl beruflich als auch im Privaten mit der Anschauung und Gesinnung des Betriebs identifizieren. Handelt es sich bei dem Tendenzbetrieb beispielsweise um eine Tageszeitung, die politisch eine klare Linie verfolgt, hat der Arbeitnehmer Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die den politischen Zielen des Betriebs entgegenstehen.

    Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit


    ‌Eine gemeinnützige Körperschaft verfolgt ihren Zweck zumeist abseits des politischen Geschehens. Nimmt eine solche Körperschaft Einfluss auf die politische Meinung der Öffentlichkeit, lässt sich das nicht mit ihrem gemeinnützigen Charakter verbinden. In diesem Fall erkennt man ihr die Gemeinnützigkeit ab. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Hauptzweck der Körperschaft nur durch politischer Betätigung zu erreichen ist. 

    ‌Welche Zwecke eine Körperschaft verfolgen kann, um als gemeinnützig zu gelten, ist in § 52 AO festgelegt. Dazu zählen etwa die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

    Politik im öffentlichen Dienst


    ‌Beamte, stehen im öffentlichen Dienst und sind zur politischen Neutralität verpflichtet. Denn sie dienen dem Staat und nicht einer Partei. Zudem sind Beamte nach § 60 Abs. 1 BBG dazu verpflichtet, sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes für die Bewahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzusetzen. 

    ‌Außerdem gilt das Mäßigungsgebot, das sich für Beamte aus § 60 Abs. 2 BBG ergibt:
    Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

    Das bedeutet nicht, dass Beamte sich gar nicht politisch betätigen dürfen. Die politische Betätigung ist zulässig, insoweit Beamte eine strikte Trennung zwischen eigener politischer Meinung und ihrem Amt vornehmen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Beamte in Ausübung ihrer Tätigkeit eine bestimmte politische Gesinnung vertreten.
    Hinweis:
    Beamte haben das Recht auf politische Beteiligung. Sie dürfen etwa politische Ehrenämter bekleiden und in Parteien eintreten. Beamten ist es auch erlaubt, dass sie in ihrer Freizeit politische Demonstrationen oder andere politische Veranstaltungen besuchen. Allerdings darf es sich dabei nicht um verfassungsfeindliche Veranstaltungen handeln.

    Politische Betätigung bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst


    ‌Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen Klauseln, die eine Mäßigung bei politischer Betätigung verlangen. So besagt etwa § 3 Abs. 1 TVL, dass Beschäftigte sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen müssen. Das betrifft sowohl das private als auch das dienstliche Verhalten der Arbeitnehmer. 

    ‌Grundsätzlich haben sich Angestellte während des Dienstes politisch in Zurückhaltung zu üben. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1990 dürfen etwa Lehrer während des Unterrichts keine Anti-Atomkraft-Plakette tragen. Denn dadurch würden sie ihre politische Gesinnung bei Ausübung ihrer Arbeit zur Schau stellen.

    Politische Betätigung bei Richtern und Soldaten


    ‌Ein Mäßigungsgebot gibt es nicht nur für Beamte, sondern auch für Richter und Soldaten:
  • Mäßigungsgebot bei Richtern 
    Nach § 39 DRiG müssen Richter sich dienstlich wie außerdienstlich so verhalten, dass ihre Unabhängigkeit nicht im Zweifel steht. Das gilt insbesondere bei politischer Betätigung der Richter. 
  • Mäßigungsgebot bei Soldaten 
    ‌Gemäß § 15 SG dürfen Soldaten im Dienst sich weder für noch gegen eine politische Richtung betätigen. Es ist erlaubt, dass Soldaten im Gespräch mit Kollegen ihre eigene politische Meinung kundtun, sofern dadurch die gegenseitige Achtung gewahrt bleibt. Betätigungen, wie etwa das Werben für eine Partei, sind allerdings nicht zulässig.  
  • Hinweis:
    Was das außerdienstliche Verhalten betrifft, dürfen Soldaten bei politischen Veranstaltungen nicht ihre Uniform tragen.

    Kündigung aufgrund von politischer Einstellung und Betätigung


    ‌Bei Angestellten in der Privatwirtschaft sind politische Einstellung und Betätigung außerhalb des Dienstes Privatsache, weshalb diese nur in seltenen Fällen zu einer Kündigung führen. Es kann eher zu einer Kündigung kommen, wenn der Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz politisch betätigt, obwohl ihm das untersagt ist. 

    ‌Bei Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes ist eine Kündigung auch durch politische Aktivitäten abseits des Arbeitsplatzes möglich. Beispielsweise in den folgenden Fällen:
  • Der Arbeitnehmer legt verfassungsfeindliches Bestreben an den Tag. Er engagiert sich etwa für eine verfassungsfeindliche Organisation. 
  • Der Arbeitnehmer betreibt auf sozialen Medien Hetze gegen Minderheiten. 
  • Der Arbeitnehmer ruft zur Teilnahme an politisch extremen Demonstrationen auf. 
  • Beispiel:
    In einem aktuellen Fall entschied das Arbeitsgericht Gelsenkirchen über einen Gärtner und Straßenreiniger im öffentlichen Dienst, der gekündigt worden war, da er auf seiner Facebook-Seite ausländerfeindliche Äußerungen tätigte. In einem Urteil befand das Gericht die Kündigung als rechtswirksam, da der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten das Ansehen seines Arbeitgebers schädigen könnte.

    Kündigungsarten bei politischer Betätigung


    ‌Es gibt verschiedene Kündigungsarten, die aufgrund politischer Betätigung möglich sind. 

    ‌1) Verhaltensbedingte Kündigung 
    ‌Die verhaltensbedingte Kündigung kommt dann zum Einsatz, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. In der Regel erfolgt dabei zunächst eine Ermahnung oder eine Abmahnung und erst bei wiederholten Vorfällen eine Kündigung.
    Hinweis:
    Ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung wäre etwa, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Unruhe stiftet, indem er vermehrt politische Diskussionen lostritt und so den Betriebsfrieden stört. Oder wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsmaterialien des Arbeitgebers für politische Betätigung einsetzt.
    2) Personenbedingte Kündigung
    ‌Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter personenbedingt kündigen, wenn dessen Befähigung oder Eignung für die Ausübung seines Berufs nicht mehr gegeben ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst steht und extreme politische Ansichten vertritt, die nicht mit seiner Tätigkeit vereinbar sind. Veröffentlicht etwa ein Lehrer privat rechtsextreme Videos, kann der Staat das Vertrauen verlieren, dass der Lehrer den Bildungsauftrag in politischer Neutralität erfüllt. 

    ‌3) Fristlose Kündigung 
    ‌Bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durchführen. Eine fristlose Kündigung ist etwa gerechtfertigt, wenn ein Angestellter am Arbeitsplatz volksverhetzende Parolen tätigt oder ein Beamter sich verfassungsfeindlich verhält.

    Kündigung wegen politischer Betätigung – was tun?


    ‌Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung aufgrund von politischer Betätigung am Arbeitsplatz, sollte er einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Dieser überprüft die Kündigung auf ihre formale und inhaltliche Zulässigkeit. Ist der Anwalt der Ansicht, dass die Kündigung unzulässig ist, sollte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen.
    Hinweis:
    Gemäß § 4 KSchG hat der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
    Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann beim Aufsetzen und Einreichen der Kündigungsschutzklage behilflich sein, aber auch die selbstständige Einreichung ist möglich. Spätestens bei der darauffolgenden Gerichtsverhandlung sollte der Arbeitnehmer sich aber juristische Unterstützung sichern, um bessere Chancen auf eine erfolgreiche Klage zu haben.

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    Politik am Arbeitsplatz – Recht einfach erklärt

    Ist politische Betätigung am Arbeitsplatz erlaubt?

    Es ist Arbeitnehmern nicht verboten, sich am Arbeitsplatz politisch zu betätigen. Allerdings unterliegen sie gegenüber dem Arbeitgeber der Treuepflicht und müssen alles unterlassen, was den Betriebsfrieden stören könnte. Betätigen Arbeitnehmer sich im Betrieb politisch, laufen sie Gefahr eben das zu tun. 

    ‌Weiterlesen: Politische Betätigung von Arbeitnehmern

    Dürfen Arbeitgeber sich im Betrieb politisch betätigen?

    Das Gesetz verbietet Arbeitgeber und Betriebsrat, sich am Arbeitsplatz parteipolitisch zu engagieren. Nicht erlaubt ist etwa das Verteilen von parteilichem Informationsmaterial an Mitarbeiter. Allgemeinpolitische Aktivitäten, wie der Aufruf zur allgemeinen Wahlbeteiligung, sind hingegen erlaubt. 

    ‌Weiterlesen: Politische Betätigung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Betriebsrat

    Wann ist politische Betätigung des Arbeitgebers zulässig?

    Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Auseinandersetzung des Arbeitgebers mit bestimmten politischen Angelegenheiten. Etwa was die Umweltpolitik betrifft. Arbeitgeber und Betriebsrat können beispielsweise Betriebsvereinbarungen schließen, um Maßnahmen zum Umweltschutz zu setzen. 

    ‌Weiterlesen: Erlaubte politische Betätigung von Arbeitgeber und Betriebsrat

    Ist politische Betätigung in Tendenzbetrieben zulässig?

    Die Ziele von Tendenzbetrieben sind ideeller Natur. Ist es im Sinne des Betriebs, sich für politische Ideale einzusetzen, ist Arbeitgebern die politische Beteiligung erlaubt. Arbeitgeber können auch von Arbeitnehmern verlangen, die Interessen des Betriebs zu schützen und keine gegenteiligen politischen Gesinnungen nach außen zu tragen. 

    ‌Weiterlesen: Politische Betätigung in Tendenzbetrieben

    Dürfen sich Beamte politisch betätigen?

    Beamte sind zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Werte verpflichtet. Des Weiteren unterliegen Beamte dem Mäßigungsgebot, was politische Beteiligung angeht. Die politische Gesinnung muss streng von dem jeweiligen Amt getrennt sein. Beamte dürfen sich außerhalb des Dienstes politisch betätigen, sofern sie kein verfassungsfeindlichen Verhalten zeigen. 

    ‌Weiterlesen: Politik im öffentlichen Dienst

    Kann man aufgrund politischer Betätigung gekündigt werden?

    Unter Umständen ist es zulässig, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter aufgrund politischer Betätigung kündigt. Nämlich dann, wenn der Mitarbeiter damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Im öffentlichen Dienst kann auch private politische Betätigung zu einer Kündigung führen. 

    ‌Weiterlesen: Kündigung aufgrund von politischer Einstellung und Betätigung

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