Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung verweigern, verstoßen damit gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. In diesem Fall drohen ihnen Abmahnung und Kündigung. In manchen Situationen sind Arbeitnehmer allerdings zur Arbeitsverweigerung berechtigt, etwa bei andauerndem Lohnverzug des Arbeitgebers.
Was ist Arbeitsverweigerung?
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, gehen sie damit Verpflichtungen ein, die für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bestand haben. Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die Pflichten gelten in beiden Fällen gleichermaßen.
Nach § 611a BGB gelten folgende Hauptpflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Der Arbeitnehmer ist durch den Arbeitsvertrag zur weisungsgebundenen und fremdbestimmten Arbeitsleistung verpflichtet.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu entlohnen. (Ist keine konkrete Vergütung vereinbart, ist dennoch eine Entlohnung verpflichtend. Diese muss mindestens so hoch wie der Mindestlohn sein.)
Die Definition von Arbeitsverweigerung ist die willentliche Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Denn damit verstößt der Arbeitnehmer gegen seine hauptvertraglichen Pflichten. Dazu zählt auch, wenn der Arbeitnehmer sich ohne guten Grund weigert, einzelnen Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.
Partielle und totale Arbeitsverweigerung
Man unterscheidet zwischen partieller und totaler Arbeitsverweigerung. Die totale Arbeitsverweigerung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringt und diese dauerhaft verweigert. Die partielle Arbeitsverweigerung ist hingegen eine teilweise Arbeitsverweigerung. Sie ist zwar ebenso ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, wiegt jedoch weniger schwer als eine totale Arbeitsverweigerung.
Beispiele einer partiellen Arbeitsverweigerung sind:
Zeitweise Verweigerung mancher (meist unangenehmen) Arbeiten bei Leistung anderer Arbeit
Weigerung, vertraglich geschuldete Überstunden zu leisten
Eigenmächtiges Nehmen von Urlaub
Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit
Besuch eines nichtgenehmigten Seminars
Früher als erlaubt Feierabend zu machen
Übermäßige Nutzung des Internet für private Zwecke
Arbeitsbummelei
Was ist keine Arbeitsverweigerung?
Nach dem Arbeitsrecht liegt keine Arbeitsverweigerung vor, wenn der Arbeitnehmer aus gutem Grund nicht arbeiten kann oder von seiner Arbeitspflicht befreit ist. Beispielsweise in den folgenden Situationen:
1) Krankheit / Unfall: Ein Arbeitnehmer ist durch Krankheit oder Unfall daran gehindert zu arbeiten. Er macht eine pünktliche Krankmeldung und erbringt bei Bedarf eine ärztliche Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit.
2) Schwangerschaft: Eine Arbeitnehmerin ist schwanger und unterliegt dem ärztlichen oder dem betrieblichen Beschäftigungsverbot.
Gründe für berechtigte Arbeitsverweigerung
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung berechtigt sein kann. Beispielsweise, wenn die Durchführung der Weisung für den Arbeitnehmer einen Gewissenskonflikt oder Glaubenskonflikt bedeuten würde. Tritt ein solcher Fall auf, darf der Arbeitgeber die Arbeitsverweigerung nicht arbeitsrechtlich sanktionieren.
Es folgen Beispiele für zulässige Arbeitsverweigerung:
1) Religion: Der Arbeitnehmer verweigert eine Weisung, weil sie gegen seine religiösen Grundsätze verstößt. Kann der Arbeitgeber ihm andere Arbeiten zuteilen, die mit seiner Religion vereinbar sind, muss er das tun.
2) Straftat: Der Arbeitgeber verlangt vom Arbeitnehmer, eine Straftat zu begehen. Der Arbeitnehmer hat nicht nur das Recht, sondern auch die gesetzliche Pflicht, in diesem Fall die Arbeit zu verweigern.
3) Arbeitsschutz: Der Arbeitgeber fordert einen Arbeitnehmer auf, gefährliche Arbeiten durchzuführen. Dabei sorgt er aber nicht für den erforderlichen Arbeitsschutz. In diesem Fall ist es zulässig, dass der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert, bis der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen für Arbeitsschutz trifft.
4) Versetzung: Teilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne rechtliche Grundlage einen anderen Arbeitsort zu, etwa in einem Betrieb in einer anderen Stadt, darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern.
5) Streik: Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken. In diesem Fall ist es ihnen erlaubt, ihre Arbeit niederzulegen, ohne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.
6) Unzumutbare Arbeiten: Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer Weisungen, die nicht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechen und weit unter den Qualifikationen des Arbeitnehmers liegen. Wird etwa die Assistenz der Geschäftsführung dazu aufgefordert, die Toiletten zu reinigen, darf sie diese Tätigkeit verweigern.
7) Unzumutbare Weisungen: Der Arbeitnehmer muss Weisungen nicht befolgen, wenn sie für ihn persönlich unzumutbar sind. Fordert der Arbeitgeber einen Mitarbeiter etwa zur Leistung von Überstunden auf, kann das beispielsweise verweigert werden, wenn der Mitarbeiter sich in dieser Zeit um die Betreuung seiner Kinder kümmern muss.
8) Mobbing am Arbeitsplatz: Ist der Arbeitnehmer schwerem Mobbing ausgesetzt, unterliegt der Arbeitgeber der Fürsorgepflicht. Er hat den Arbeitnehmer vor dem Mobbing zu schützen. Tut er das auch nach Aufforderung nicht, darf der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Arbeit verweigern, bis der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen hat.
9) Lohnverzug: Befindet der Arbeitgeber sich im Lohnverzug, verletzt er damit seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht. Zahlt er dem Arbeitnehmer über längere Zeit kein Gehalt, etwa mehrere Monate lang, kann dieser auf sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB verweisen und die weitere Arbeitsleistung verweigern.
Abmahnung bei Arbeitsverweigerung
Verweigert ein Arbeitnehmer seine Arbeit, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilen. Das kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen. In der Regel handelt es sich aber um ein Abmahnungsschreiben, damit der Vorfall aus Gründen der Beweisbarkeit dokumentiert ist. Üblicherweise legt man die Abmahnung der Personalakte des Mitarbeiters bei.
Zweck einer Abmahnung
Neben der Dokumentationsfunktion hat eine Abmahnung eine Hinweisfunktion und eine Warnfunktion:
Hinweisfunktion: Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer verdeutlichen, dass er mit seinem Verhalten einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat.
Warnfunktion: Die Abmahnung dient als Warnung an den Arbeitnehmer, dass bei weiterer Arbeitsverweigerung eine verhaltensbedingte Kündigung drohen kann.
Inhalt einer Abmahnung
Ein allgemeingültiges Muster für eine Abmahnung gibt es nicht. Denn jede Abmahnung muss an die individuelle Situation angepasst formuliert sein. Es gibt allerdings mehrere Aspekte, die eine Abmahnung enthalten muss, damit es sich um eine solche handelt:
Benennung des Fehlverhaltens: Der Arbeitgeber muss klar benennen, wodurch, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert hat.
Rüge des Fehlverhaltens: Der Arbeitgeber muss klarstellen, dass die Arbeitsverweigerung einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers bedeutet.
Erwartung: Die Abmahnung bedarf einer Aufforderung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten in Zukunft an die Erwartung des Arbeitgebers anzupassen.
Warnung: Die Abmahnung muss einen Hinweis auf eine Kündigung beinhalten, für den Fall, dass der Arbeitnehmer weiterhin oder abermals seine Arbeit verweigert.
Gegendarstellung bei Abmahnung
Unabhängig davon, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen, die der Personalakte beigefügt wird. In einer solchen Gegendarstellung kann der Arbeitnehmer die Vorkommnisse aus seiner Sicht beschreiben. Dabei sind Angaben zu Zeit und Ort der Geschehnisse erforderlich. Zudem hat eine Gegendarstellung eine Aufforderung an den Arbeitgeber zu enthalten, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Klage gegen Abmahnung
Hält ein Arbeitnehmer eine Abmahnung für unzulässig, kann er den Arbeitgeber verklagen, und zwar auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dazu reicht er eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht ein.
Ob eine Klage gegen eine Abmahnung sinnvoll ist, muss man nach Einzelfall entscheiden. Der Arbeitnehmer sollte sich auf jeden Fall gewahr sein, dass unabhängig vom Ausgang der Klage das Betriebsklima darunter leiden wird. Insofern ist es in den meisten Situationen besser, die Sache betriebsintern zu regeln.
Jetzt Experten zum Thema "Arbeitsrecht" in Ihrer Region finden
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Damit eine Arbeitsverweigerung einen Kündigungsgrund darstellt, muss es sich um beharrliche Arbeitsverweigerung handeln. Von beharrlicher Arbeitsverweigerung spricht man dann, wenn der Arbeitnehmer nachdrücklich und im Wissen über die Unzulässigkeit seines Handelns die Arbeitsleistung verweigert. Einmaliges Ignorieren einer Weisung ist noch keine beharrliche Arbeitsverweigerung.
Es gibt zwei Arten der beharrlichen Arbeitsverweigerung:
1) Der Arbeitnehmer wurde bereits wegen partieller Arbeitsverweigerung abgemahnt und verweigert abermals seine Arbeitsleistung.
2) Der Arbeitnehmer verweigert bewusst und dauerhaft seine Arbeitsleistung.
In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten in Zukunft nicht bessern wird. Deshalb ist es zulässig, dass der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung durchführt.
Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung
Unter Umständen kann der Arbeitgeber bei beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt sein, eine fristlose Kündigung durchzuführen.
Damit gemäß § 626 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung zulässig ist, muss der Arbeitgeber einen wichtigen Grund haben, der es ihm unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Ein wichtiger Grund ist bei Arbeitsverweigerung insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine totale Arbeitsverweigerung macht, also gar nicht mehr zur Arbeit erscheint. Verweigert der Arbeitnehmer nur partielle Arbeitsleistung, etwa die Leistung von Überstunden, rechtfertigt das noch keine fristlose Kündigung.
Schadensersatz bei Arbeitsverweigerung
Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsverweigerung fristlos und die Kündigung ist berechtigt, kann er nach § 628 BGB vom Arbeitnehmer die Leistung von Schadensersatz verlangen.
Auch bei einer ordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist die Arbeitsleistung verweigert. Nämlich dann, wenn dem Unternehmen dadurch finanzielle Schäden entstehen. Beispielsweise weil der Arbeitgeber teureren Mitarbeiterersatz einstellen muss oder dem Unternehmen Aufträge verloren gehen.
Arbeitsverweigerung: Sperre des Arbeitslosengeldes
Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsverweigerung, hat der Arbeitnehmer die Kündigung selbst zu verantworten, da er gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Die Agentur für Arbeit sieht darin versicherungswidriges Verhalten, weshalb dem Arbeitnehmer gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht. Die Sperrzeit beträgt dabei 12 Wochen. Erst danach kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen.
Kündigungsschutzklage bei Arbeitsverweigerung
Erhalten Arbeitnehmer bei Arbeitsverweigerung eine Kündigung und sie halten die Kündigung für ungerechtfertigt, können sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Das ist etwa dann sinnvoll, wenn ein Arbeitnehmer gute Gründe für die Verweigerung der Arbeitsleistung hatte.
In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und sich hinsichtlich der Chancen auf eine erfolgreiche Klage beraten lassen.
Jetzt Experten zum Thema "Arbeitsrecht" in Ihrer Region finden
Arbeitsverweigerung – Recht einfach erklärt
Was versteht man unter Arbeitsverweigerung?
Der Arbeitnehmer hat durch seinen Arbeitsvertrag die Pflicht, fremdbestimmte und weisungsgebundene Arbeitsleistung zu erbringen. Von Arbeitsverweigerung spricht man dann, wenn der Arbeitnehmer willentlich und bewusst diese geschuldete Arbeitsleistung verweigert. Dazu zählt auch das Ignorieren einzelner Weisungen des Arbeitgebers.
Weiterlesen: Was ist Arbeitsverweigerung?
Weiterlesen: Was ist Arbeitsverweigerung?
Was passiert, wenn ich die Arbeit verweigere?
Die Verweigerung der Arbeitsleistung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer ermahnen oder abmahnen. In schweren Fällen ist auch eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung zulässig.
Weiterlesen: Was ist Arbeitsverweigerung?
Weiterlesen: Was ist Arbeitsverweigerung?
Was zählt alles zur Arbeitsverweigerung?
Man unterscheidet zwischen einer teilweisen und einer totalen Arbeitsverweigerung. Bei einer totalen Arbeitsverweigerung erbringt der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsleistung mehr. Bei einer teilweisen Arbeitsverweigerung verweigert der Arbeitnehmer nur manchmal die Arbeit, etwa die Leistung von Überstunden und unangenehmer Tätigkeiten.
Weiterlesen: Partielle und totale Arbeitsverweigerung
Weiterlesen: Partielle und totale Arbeitsverweigerung
Kann man eine Arbeit verweigern?
Es gibt mehrere Situationen, in denen ein Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, Arbeitsleistung zu verweigern, ohne dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Etwa, wenn für den Arbeitnehmer hinsichtlich der Tätigkeit ein Glaubenskonflikt oder Gewissenskonflikt besteht.
Weiterlesen: Gründe für berechtigte Arbeitsverweigerung
Weiterlesen: Gründe für berechtigte Arbeitsverweigerung
Was ist eine beharrliche Arbeitsverweigerung?
Unter beharrlicher Arbeitsverweigerung versteht man die nachdrückliche und wissentliche Verweigerung von Arbeitsleistung. Das einmalige Ignorieren von Weisungen entspricht noch keiner beharrlichen Arbeitsverweigerung. Die totale oder mehrfache Arbeitsverweigerung hingegen schon.
Weiterlesen: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Weiterlesen: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Kann man wegen Arbeitsverweigerung fristlose gekündigt werden?
In besonders schweren Fällen kann der Arbeitgeber bei Arbeitsverweigerung zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung komplett verweigert und gar nicht mehr zur Arbeit erscheint. Zu beachten ist hierbei die Zwei-Wochen-Frist des Arbeitgebers, innerhalb der er zur Kündigung berechtigt ist.
Weiterlesen: Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung
Weiterlesen: Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung