Mann verfasst eine Bewertung im Internet © Adobe Stock | JOE LORENZ DESIGN

Fake-Bewertungen – In welchen Fällen kann man Strafanzeige erstatten?

Fake-Bewertungen sind für viele Unternehmen ein großes Problem. Es stellt sich die Frage, wie man sich gegen schlechte Bewertungen wehren kann. Erfahren Sie hier, wo man Fake-Bewertungen melden kann, ob eine Löschung möglich ist und unter welchen Bedingungen eine Strafanzeige gestellt werden kann.

Fake-Bewertungen – leichtes Spiel für Denunzianten und Betrüger


‌Der Online-Handel wird zunehmend beliebter und verzeichnet von Jahr zu Jahr größere Marktanteile. Diese Tendenz wurde durch die Corona-Pandemie nochmals verstärkt. Das Marktvolumen des Online-Handels betrug 2010 6,4 Milliarden Euro und wuchs bis zum Jahr 2020 auf 72,8 Milliarden Euro an. Das entspricht einer Steigerung von mehr als 1.100 Prozent innerhalb eines Jahrzehnts. Die größten Umsatzzuwächse werden in den Branchen Elektro sowie FMCG (Fast Moving Consumer Goods) verzeichnet. Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay gewinnen an Bedeutung. Ihr Anteil am Online-Einzelhandel beträgt 53 Prozent. 

‌Im Zuge der wachsenden Bedeutung des Online-Handels werden wiederum Bewertungen immer wichtiger. Kunden orientieren sich bei ihrer Kaufentscheidung oft an den Erfahrungen anderer Nutzer. Laut dem Local Consumer Review Survey 2022 haben Online-Bewertungen für 49 Prozent der Kunden eine ebenso große Relevanz wie persönliche Empfehlungen. 72 Prozent der Kunden machen die Kaufentscheidung direkt von positiven Bewertungen abhängig. Negative Bewertungen sind somit eine ernsthafte Gefahr für jedes Unternehmen. Da es sehr einfach ist, im Internet Bewertungen zu schreiben, kommt es leider immer wieder zu (teilweise maßlosen) Übertreibungen. Man muss sich nicht persönlich mit einem Ansprechpartner auseinandersetzen und kann seinem Ärger ungehemmt Ausdruck verleihen. Darüber hinaus werden die Bewertungen oft anonym oder unter einem Nickname abgegeben, sodass die Hemmschwelle für übertriebene Beschwerden sinkt. Für betroffene Firmen ergibt sich daraus ein großes Problem und die Frage, wie man mit ungerechtfertigt schlechten Bewertungen umgehen sollte. 

‌Ein weiteres Ärgernis sind gekaufte Bewertungen. In diesem Fall bezahlen Unternehmen Privatpersonen oder auf Bewertungsverkauf spezialisierte Dienstleister für das Verfassen von positiven Bewertungen. Das führt zur einer Verzerrung des Wettbewerbs und einer Benachteiligung der Konkurrenten. Doch auch die Kunden leiden unter Fake-Bewertungen. Sie erhalten keine ehrlichen Einschätzungen anderer Nutzer, mit denen sie ihre Kaufentscheidungen absichern könnten. 

‌Der folgende Beitrag informiert über die rechtlichen Konsequenzen von Fake-Bewertungen und beleuchtet die Optionen, wie man sich gegen derartige Bewertungen wehren kann.

Woran erkennt man Fake-Bewertungen?


‌Die Stiftung Warentest fand heraus, dass viele Online-Bewertungen manipuliert sind. Zwei Drittel der Kunden, die negative Bewertungen verfassen, wollen damit mehr oder weniger stark Druck auf das Unternehmen ausüben und beispielsweise Preisnachlässe erzwingen oder eine Verbesserung des Angebots erreichen. Teilweise sind Mitbewerber Initiatoren der schlechten Bewertungen, um auf diese Weise einen Wettbewerbsvorteil zu erreichen. 

‌Grundlage für ein juristisches Vorgehen gegen Fake-Bewertungen ist zunächst die Identifizierung falscher Bewertungen. Es gibt einige Anzeichen, an denen man Fake-Bewertungen erkennt. 

‌Anzeichen für Fake-Bewertungen:
  • Ungewöhnlich große Anzahl  
  • Übertreibungen 
  • Namen des/der Bewertenden 
  • Eigenwerbung
    ‌ 
  • Ungewöhnlich große Anzahl


    ‌Wenn sich die Anzahl an Bewertungen in einem bestimmten Zeitraum häuft, ist dies ein Anzeichen für Manipulationen in positiver oder in negativer Hinsicht. Gekaufte positive Fake-Bewertungen verfälschen ebenso wie massenhaft fingierte negative Bewertungen den Wettbewerb. Oft werden sogar bewusst Rechtschreibfehler in die Bewertungstexte eingebaut, um den Anschein der Authentizität zu wahren.

    Übertreibungen


    ‌Sowohl übertrieben positive als auch übertrieben negative Bewertungen sind auffällig. Fake-Bewertungen fallen außerdem oft durch die professionell anmutenden Formulierungen auf.

    Name des/der Bewertenden


    ‌Lässt sich aus den Namensnennungen aufeinanderfolgender Bewertungen ein Muster erkennen (z. B. Kombinationen aus Nickname und Zahlen), liegt die Vermutung einer Manipulation nahe.

    Eigenwerbung


    ‌Wird die Bewertung genutzt, um auf das eigene Angebot hinzuweisen, kann man davon ausgehen, dass es sich um eine Fake-Bewertung handelt. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Konkurrent das Produkt positiv bewertet.

    Kann man gegen negative Bewertungen rechtlich vorgehen?


    ‌Selbstverständlich ist es grundsätzlich erlaubt, negative Bewertungen zu schreiben, wenn diese auf Tatsachen beruhen und nicht übertreiben. Der grundgesetzlich verankerten Meinungsfreiheit sind jedoch strafrechtliche Grenzen gesetzt. Unternehmen oder Selbstständige, die ungerechtfertigt oder übertrieben schlecht bewertet wurden, können Strafanzeige erstatten und zivilrechtlich Schadenersatz einklagen. 

    ‌Es gibt verschiedene Straftatbestände im Zusammenhang mit Fake-Bewertungen:
  • Bewertung enthält Beleidigungen 
  • Bewertung wird als Drohung genutzt 
  • Bewertung enthält falsche Verdächtigung 
  • Bewertung umfasst üble Nachrede oder Verleumdung
    ‌ 
  • Bewertung enthält Beleidigungen


    ‌Wenn eine Rezension genutzt wird, um jemanden zu beleidigen, ist dies gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Es drohen Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
    Beleidigung 

    ‌Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Bewertung wird als Drohung genutzt


    ‌Manchmal versuchen Kunden, sich Vorteile durch das Androhen einer negativen Bewertung zu verschaffen. In diesem Fall kann eine Verurteilung gemäß § 241 Absatz 1 StGB erfolgen, wenn die negative Bewertung geeignet ist, eine „Sache von bedeutendem Wert“ zu bedrohen. Ob die Bewertung das Image der Firma oder eines selbstständigen Dienstleisters derart bedroht, wird im Strafprozess entschieden.
    Bedrohung

    ‌(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Des Weiteren ist es möglich, dass die Androhung einer negativen Bewertung mit einer Erpressung (sogenannte Bewertungserpressung) verbunden wird. Es kommt nicht selten vor, dass Kunden beispielsweise mit der Ausführung von Handwerksleistungen nicht zufrieden sind, obwohl es keinen objektiven Grund für eine umfassende Beanstandung gibt. Wird die Zahlung eines Geldbetrags oder die unentgeltliche Erbringung von Leistungen mit dem Hinweis auf eine schlechte Bewertung erpresst, kann Strafanzeige gemäß § 253 StGB gestellt werden. Ist die Drohung nicht mit einer finanziellen Forderung verbunden, kommt eine Verurteilung aufgrund einer Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 StGB) infrage.
    Erpressung

    ‌(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

    ‌(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 

    ‌(3) Der Versuch ist strafbar. 

    ‌(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

    Nötigung

    ‌(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

    ‌(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 

    ‌(3) Der Versuch ist strafbar. 

    Bewertung enthält falsche Verdächtigung


    ‌Wird in der Bewertung eine falsche Verdächtigung geäußert, droht gemäß § 164 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Strafbar ist das Veröffentlichen von Verdächtigungen, die derart schwerwiegend sind, dass deshalb ein behördliches Verfahren eingeleitet wird. Denkbar sind Anschuldigungen im Hinblick auf die Verletzung von Umweltschutzauflagen oder von Hygienebestimmungen. Wenn ein Konkurrent eine Rezension über ein Restaurant verfasst und dabei katastrophale hygienische Zustände beschreibt, die nicht zutreffen, kann sich der Inhaber des Restaurants mit Bezug auf § 164 StGB wehren und Strafanzeige erstatten sowie Schadenersatz fordern.

    Bewertung umfasst üble Nachrede oder Verleumdung


    ‌Ungerechtfertigt negative Bewertungen haben oft das Ziel, den Ruf einer Firma oder einer Person zu beschädigen. Das hat im Wirtschaftsleben erhebliche Nachteile zur Folge, denn das Image eines Unternehmens ist mitentscheidend für dessen wirtschaftlichen Erfolg. Darüber hinaus führt eine Rufschädigung manchmal zur Herabsetzung der Kreditwürdigkeit

    ‌Gemäß § 186 StGB können Sie sich deshalb strafrechtlich gegen Bewertungen wehren, die eine üble Nachrede enthalten. Da Internetbewertungen öffentlich sind, wirkt dies strafverschärfend, sodass eine Verurteilung zu maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich ist. Enthält die Bewertung sogar nachweisbar unwahre Verleumdungen, drohen bei öffentlicher Verbreitung gemäß § 187 StGB sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

    Wie können Sie sich gegen Fake-Bewertungen wehren?


    ‌Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht oder an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Der Anwalt wird Ihnen helfen, juristisch gegen die Bewertungen vorzugehen, indem er beispielsweise aggressive Konkurrenten abmahnt und zur Unterlassung auffordert. Kann der Nachweis erbracht werden, dass es sich um eine Fake-Bewertung handelt, muss der Beschuldigte die Anwalts- und Abmahnkosten tragen. Enthält die Bewertung strafrechtlich relevante Formulierungen wird der Anwalt in Ihrem Namen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Zeitgleich wird ein Löschungsantrag gestellt. Handeln Sie möglichst schnell, denn ab Kenntnisnahme der Bewertung haben Sie eine Frist von drei Monaten, um gegen die Bewertung vorzugehen.

    Muss Google schlechte Bewertungen löschen?


    ‌Nicht immer ist die Person bekannt, welche die Bewertung verfasst hat. Dann ist ersatzweise eine Strafanzeige gegen Google möglich. Diese hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Google zuvor die Gelegenheit hatte, die fragliche Bewertung zu löschen. 

    ‌Falls die Bewertung gegen das Strafrecht verstößt, ist Google zur Löschung verpflichtet. Google stellt Formulare bereit, in denen man die Umstände schildern kann. Es ist außerdem wichtig, Beweise rechtssicher zu dokumentieren. Sichern Sie deshalb unbedingt die URL, notieren Sie das Datum und fertigen Sie einen Screenshot von der Bewertung an. 

    ‌Wenn innerhalb eines Monats gegen die Bewertung vorgegangen wird, kann der Anwalt eine einstweilige Verfügung gegen Google erwirken. Das ist der effektivste und schnellste Weg, sich gegen die Bewertung zu wehren und Imageschäden zu begrenzen.

    Kann man die Löschung negativer Bewertungen ohne Strafanzeige veranlassen?


    ‌Bis eine Strafanzeige zur Verurteilung führt, vergeht viel Zeit. Zudem ist oft nur eine Anzeige gegen Unbekannt möglich, wodurch die Strafverfolgung weiter erschwert wird. Kann der Täter nicht ermittelt werden, verläuft die Strafanzeige im Sande. Unternehmen benötigen jedoch schnelle Hilfe, wenn eine negative Bewertung zur Rufschädigung führt. Schalten Sie deshalb auch dann einen Anwalt ein, wenn Sie keine Strafanzeige stellen wollen, weil die Aussicht auf Erfolg zu gering wäre. Der Anwalt wird sich direkt an Google wenden und einen Löschantrag stellen. Für diese Vorgehensweise ist es nicht erforderlich, einen Strafantrag zu stellen. 

    ‌Google wird die Bewertung hinsichtlich des Verstoßes gegen die Google-Bewertungsrichtlinien prüfen. Erfahrungsgemäß wird ein Löschantrag, der von einem Anwalt eingereicht wird, reibungsloser bearbeitet. 

    ‌Gemäß der Google-Bewertungsrichtlinien sind folgende Bewertungen zu löschen: 

    ‌1) Bewertungen, die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen 

    ‌2) Gegen Persönlichkeitsrechte verstoßende Bewertungen 

    ‌3) Manipulative Bewertungen, die ohne vorherige Erfahrung erstellt wurden 

    ‌4) Bewertungen, die sich ausschließlich auf Erfahrungen Dritter stützen

    Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar?


    ‌Unternehmen dürfen im Rahmen von Produkttests für Rezensionen den Testern die Produkte gratis zur Verfügung stellen. Es ist allerdings verboten, Produkte zu bewerten, die man gar nicht getestet hat, da dies die Verbraucher in die Irre führen würde. Der Kauf von Fake-Rezensionen verstößt gegen § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit einer Gesetzesergänzung wurde zusätzlich im Mai 2022 für eine Konkretisierung des Tatbestands der Fake-Bewertungen gesorgt.
    23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen 

    ‌die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen; 

    ‌23c. gefälschte Verbraucherbewertungen 

    ‌die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung;

    Wie beurteilt die Rechtsprechung Fake-Bewertungen?


    ‌Das Landgericht Hamburg urteilte 2018, dass eine Bewertung rechtswidrig ist, wenn gar kein Kundenkontakt stattgefunden hat, auf den sich die Bewertung beziehen könnte. 
    ‌(LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17

    ‌Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil 2019 festgelegt, dass Unternehmen Bewertungen kennzeichnen müssen, wenn sie dafür bezahlt haben. Gemäß UWG sind Unternehmer dazu verpflichtet, kommerzielle Zwecke von Geschäftspraktiken kenntlich zu machen. 
    ‌(OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.02.2019, 6 W 9/19

    ‌Das Landgericht München verurteilte Fake-Bewertungen, welche die Firma Fivestar Marketing an Hoteliers verkauft hatte, ebenfalls als rechtswidrig. Verklagt wurde diese Firma, die gewerbsmäßig mit Bewertungen handelt, vom Reiseportal Holidaycheck und auch Amazon erwirkte einstweilige Verfügungen gegen diese Geschäftspraxis. 
    ‌(LG München, Urteil vom 14.11.2019, Az.: 17 HK O 1734/19

    ‌Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Unternehmen ebenso wie Personen in allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt werden können. Demzufolge ist eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung aufgrund von Schmähkritik und ein Anspruch auf Unterlassung möglich. 
    ‌(BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07)

    Abmahnungen ernst nehmen und Anwalt einschalten


    Ungerechtfertigte oder übertrieben negative Bewertungen sind strafbar. Dessen sollte man sich bewusst sein, wenn man aufgrund einer negativen Konsumerfahrung seinem Ärger Ausdruck verleihen will. Die Bewertung darf sich nur auf beweisbare Tatsachen beziehen und sollte weder Beleidigungen noch andere strafrechtlich relevante Textpassagen enthalten. Wenn Sie aufgrund einer von Ihnen verfassten negativen Bewertung eine Abmahnung erhalten, sollten Sie einen Anwalt mandatieren, der Ihre Interessen vertritt und Sie dabei unterstützt, den Schaden zu begrenzen. Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro (ersatzweise Ordnungshaft von maximal sechs Monaten) geahndet.

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    Fake-Bewertungen – Recht einfach erklärt

    Kann man sich mit Google Bewertungen strafbar machen?

    Wenn die Bewertung strafrechtlich relevante Passagen wie Beleidigungen oder Verleumdungen enthält, macht man sich strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft werden. 

    ‌Weiterlesen: Kann man gegen negative Bewertungen rechtlich vorgehen?

    Dürfen Unternehmen Bewertungen kaufen?

    Bewertungen müssen auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen. Das Kaufen von Bewertungen ist deshalb strafbar, denn es verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 

    ‌Weiterlesen: Ist der Kauf von positiven Bewertungen strafbar?

    Wie kann man sich gegen Fake-Bewertungen wehren?

    Sie können Strafanzeige erstatten und denjenigen, der die Bewertung verfasst hat, abmahnen sowie zur Unterlassung auffordern. Des Weiteren können Sie bei Google direkt eine Löschung beantragen und Schadensersatz fordern. 

    ‌Weiterlesen: Wie können Sie sich gegen Fake-Bewertungen wehren?

    Was geschieht, wenn man die Bewertung nicht löscht?

    Wurden Sie abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert, droht bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von maximal 250.000 Euro. 

    ‌Weiterlesen: Abmahnungen ernst nehmen und Anwalt einschalten

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