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Gnadengesuch und Begnadigungsverfahren: Gnade geht vor Recht?

Ein Gnadengesuch wird an die Gnadenstelle gerichtet, die anders als Gerichte nicht an gesetzliche Vorschriften gebunden ist. Gnade steht somit über dem Recht aber ist selbst kein Rechtsmittel. Mit einer Begnadigung wird also eine rechtmäßige Strafe durch die Exekutive gemildert oder ausgesetzt.

Welchen Zweck hat das Gnadengesuch?


‌Der Ausspruch „Gnade vor Recht ergehen lassen“ ist eine vielzitierte altdeutsche Weisheit. Er beinhaltet den Wesenskern des Konstrukts der Gnade: Dabei handelt es sich nicht um Recht, sondern um das Befolgen des Prinzips der Gerechtigkeit. Die Gnadenstelle, die über ein Gnadengesuch entscheidet, ist im Gegensatz zum Gericht nicht an die Vorschriften des Gesetzes gebunden. Bei einer Begnadigung geht es darum, Rechtsnachteile nach einer rechtmäßigen Verurteilung zu beseitigen.

‌Das geschieht auf dem Weg einer Ermessensentscheidung. Eine Begnadigung ist immer an einen konkreten Einzelfall geknüpft, wobei die Exekutive die Strafe abmildert oder sogar aufhebt. Das Begnadigungsverfahren ist für einen Verurteilten die letzte Chance, um die Strafvollstreckung zu vermeiden, abzumildern oder aufzuschieben.

‌Eine Begnadigung ist kein Rechtsmittel, sondern ein Instrument, das aus der altertümlichen Überzeugung resultiert, Gerechtigkeit zu üben, wenn Recht und Gesetz dies ausnahmsweise nicht können. Das ist dann der Fall, wenn mit dem verhängten Urteil unzumutbare Härten verbunden sind, weil es nicht möglich ist, bestimmte persönliche Umstände juristisch adäquat zu berücksichtigen.

‌Teilweise treten diese Umstände erst nach der Urteilsverkündung ein, sodass die Berücksichtigung nicht möglich war. Die Gnade steht somit tatsächlich über dem Recht und dient der Kompensation individuell ungerechter Entscheidungen. In fast allen Bundesländern gibt es jedoch sogenannte Gnadenordnungen, damit ein Begnadigungsverfahren innerhalb eines festgelegten Rahmens und nicht willkürlich abläuft.
Hinweis:
Gnade steht über dem Recht und kompensiert in Einzelfällen Ungerechtigkeiten rechtmäßiger Gerichtsurteile, wenn bestimmte Umstände bei der Urteilsfindung nicht einbezogen werden konnten.

‌Besteht ein Rechtsanspruch auf Gnade?


‌Ein Rechtsanspruch auf Gnade besteht nicht. Jeder rechtmäßig Verurteilte kann jedoch einen Antrag auf Begnadigung stellen. Die Art der Strafe oder des Vergehens spielt dafür keine Rolle. Damit ein Gnadengesuch Aussicht auf Erfolg hat, muss nachgewiesen werden, dass mit der Anwendung des förmlichen Rechts kein gerechtes Urteil gefällt werden konnte. Gnade soll also Gerechtigkeit erzeugen, wo Recht und Gesetz dies nicht können. Die Gnadenstellen orientieren sich bei der Entscheidungsfindung an der Gnadenordnung des jeweiligen Bundeslandes. Es hängt vom Wohlwollen der Gnadenstellen und letztlich dem persönlichen Ermessen ab, wie in einem konkreten Einzelfall entschieden wird.

‌Trotz des fehlenden Rechtsanspruchs auf Gnade gibt es verschiedene Praxisfälle, in denen eine gute Aussicht auf eine Begnadigung besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn es persönliche Umstände gibt, die das Gericht nicht ausreichend einbeziehen konnte.

Praxisbeispiele

  • kranke Angehörige, die nur vom Verurteilten betreut werden können
  • schwerwiegende Erkrankung des Verurteilten
  • drohender Arbeitsplatzverlust
  • Reue
  • erfolgte Wiedergutmachung des Schadens
  • positives Verhalten während des Vollzugs
  • Therapie statt Strafe
    • Exkurs: Therapie statt Strafe


    ‌Gemäß § 35 des BtMG (Betäubungsmittelgesetz) kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Straftat unter Einfluss einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begangen wurde und nicht mehr als zwei Jahre beträgt (oder nur noch maximal zwei Jahre einer längeren Freiheitsstrafe zu verbüßen wären). Begibt sich der Verurteilte in diesen Fällen in eine Therapie, ersetzt dies die Freiheitsstrafe.

    Welche Faktoren beeinflussen den Erfolg eines Gnadengesuchs?


    ‌Unabhängig davon, welcher Grund beim Antrag auf Begnadigung angegeben wird, muss dieser schwerwiegend sein und die Umstände müssen im Detail belegt werden. Ein Gnadengesuch hat somit nur in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg. Ungefähr 90 Prozent der Gnadengesuche werden abgelehnt. Deshalb sollte man sich vor der Antragstellung juristisch beraten lassen.

    ‌Bei dieser Rechtsberatung wird zunächst überprüft, ob das Ziel des Gnadenantrags auf einem anderen juristischen Weg erreicht werden könnte. Erst wenn alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, hat ein Antrag auf Begnadigung rein formal Aussicht auf Erfolg. Wenn beispielsweise ein Strafaufschub erreicht werden soll, muss zunächst ein Antrag auf vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO (Strafprozessordung) gestellt werden.

    ‌In vielen Fällen sind sogar von Seiten des Gesetzes bereits Erleichterungen für den Verurteilten vorgesehen. Dann ist kein Spielraum für einen sinnvollen Gnadenantrag vorhanden. Bei einer Geldstrafe werden beispielsweise gemäß § 459 a StPO Zahlungserleichterungen gewährt. Einen Antrag auf Begnadigung im Falle einer Geldstrafe zu stellen, ist dementsprechend nahezu aussichtslos. Die Begnadigung wird hauptsächlich bei Freiheitsstrafen angestrebt und betrifft die Aussetzung der Strafe auf Bewährung.

    ‌Wie häufig ein Gnadengesuch erfolgreich ist, wird nicht statistisch erfasst. Im Jahr 2016 gingen in Niedersachsen insgesamt 634 Gnadengesuche bei allen Staatsanwaltschaften des Bundeslandes ein.

    Welche Arten von Begnadigung gibt es?


    ‌Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, in welchen Fällen eine Begnadigung erfolgen kann und auch hinsichtlich der Arten der Begnadigung gibt es unterschiedliche Auffassungen. In den Gnadenordnungen der Bundesländer sind zum Teil Möglichkeiten des Umfangs einer Begnadigung aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise:

  • Aussetzen der Freiheitsstrafe auf Bewährung
  • Strafaufschub
  • Strafunterbrechung
  • Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe auf Bewährung ‌
  • Erlass oder teilweiser Erlass der Freiheitsstrafe

  • Wie läuft ein Begnadigungsverfahren ab?


    ‌Für den Bund übt der Bundespräsident das Gnadenrecht gemäß Artikel 60 des Grundgesetzes aus.
    ‌‌(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. ‌ 

    ‌‌(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. ‌ ‌

    ‌(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

    Der Ablauf des Begnadigungsverfahrens ist in der Gnadenordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Die Gnadenstelle wird bei der Vollstreckungsbehörde (meist bei der Staatsanwaltschaft) angesiedelt. An die zuständige Gnadenstelle wird das Gnadengesuch entweder vom Verurteilten selbst oder von Dritten gerichtet. Dabei sind keine Formvorschriften einzuhalten. Im Internet gibt es zum Thema Gnadengesuch Musterbriefe, an denen man sich orientieren kann. Es ist jedoch empfehlenswert, sich durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten zu lassen und den Gnadenantrag möglichst optimal vorzubereiten. Die Entscheidung der Gnadenstellen ist nicht juristisch überprüfbar und auch nicht anfechtbar. Es liegt also völlig im Ermessen der Gnadenstelle, Gnade als „Akt des Wohlwollens“ zu gewähren. Meist entscheidet ein Team aus einem Richter und einem Staatsanwalt über das Gnadengesuch.

    Was kostet ein Gnadengesuch?


    ‌Für das Stellen des Gnadenantrags und das Begnadigungsverfahren werden keine Gebühren oder andere Kosten erhoben. Es entstehen dem Antragsteller auch keine Kosten, wenn der Gnadenantrag abgelehnt wird.

    Wie lange dauert ein Begnadigungsverfahren?


    ‌Das Begnadigungsverfahren dauert in der Regel zwei bis vier Monate. Wenn das Gnadengesuch ein Fahrverbot betrifft, gilt es als Eilsache. Bei der Entscheidung werden die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigt. Insbesondere ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes ist ein Grund, um den Begnadigungsantrag zu gewähren und beispielsweise die Vollstreckung des Fahrverbots bis zu sechs Monaten aussetzen.

    Spektakuläre Gnadengesuche – Wenn der Bundespräsident entscheidet


    ‌In seltenen Fällen betrifft das Gnadengesuch eine auf Bundesebene verhängte Strafe. Das ist bei Verurteilungen der Oberlandesgerichte nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt der Fall. Beispiele dafür sind Anklagen wegen Völkermord, Staatschutzverfahren oder Kriegsverbrechen. Dann kann der Bundespräsident nach Abwägung der Begründungen über eine Begnadigung entscheiden. Ein derartiges Verfahren wird von der Öffentlichkeit mit Interesse verfolgt. Im Jahr 2007 entschied der damalige Bundespräsident Horst Köhler, das Gnadengesuch des RAF-Terroristen Christian Klar abzulehnen.

    ‌Der Bundespräsident kann das Gnadengesuch völlig frei entscheiden und wird das persönliche Gespräch mit dem Verurteilten suchen. Dabei ist jedoch der Einfluss der öffentlichen Meinung nicht zu vernachlässigen. Auf Landesebene obliegt das Begnadigungsrecht den jeweiligen Ministerpräsidenten.

    Aussetzung der Reststrafe nach Gnadengesuch


    ‌Eine Verkürzung der Freiheitsstrafe kann auf dem Wege der Begnadigung nur erreicht werden, wenn andere Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Zunächst muss ein „Antrag auf Aussetzung des Strafrestes“ gemäß § 57 I StGB gestellt werden. Diesen Antrag kann man stellen, wenn bereits zwei Drittel der Strafe (mindestens jedoch zwei Monate) verbüßt wurden und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht gegen eine Strafaussetzung spricht. Es wird bei der Entscheidung neben der Schwere der Tat die Gefahr der Wiederholung (Rückfälligkeit) einbezogen.

    ‌Eine andere Möglichkeit ist die Aussetzung der Strafe nach § 57 II StGB. Dabei wird nach Verbüßen der Hälfte der Haftstrafe der Rest zur Bewährung ausgesetzt, wenn eine der beiden folgende Bedingungen erfüllt wurde:

  • Der Verurteilte verbüßt zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr als zwei Jahre beträgt
  • Es liegen besondere Umstände vor (Gesamtwürdigung der Tat, Reue, Persönlichkeit, Entwicklung während der Haftzeit) ‌

  • Praxisbeispiel


    ‌Eine Begnadigung soll Ungerechtigkeiten kompensieren, die aufgrund der Anwendung geltender Gesetze bei der Verurteilung entstehen. Es sollen also persönliche Härten gemildert und ein insgesamt gerechtes Strafmaß gefunden werden. In Einzelfällen ist es sogar möglich, Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.

    ‌Das gelang einer Mutter, die wegen wiederholten Betrugs von einem bayerischen Gericht zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hatte, stellte sich heraus, dass das zweijährige Kind der Verurteilten an Diabetes erkrankt war. Eine ärztliche Stellungnahme belegte, dass sich das Kind nur von der Mutter die lebensnotwendigen Medikamente verabreichen ließ. Die Inhaftierung der Frau wurde deshalb als unzumutbare Härte bewertet, denn schlimmstenfalls wäre das Kind gestorben.

    ‌Das Gnadengesuch war deshalb erfolgreich, obwohl Freiheitsstrafen über zwei Jahren grundsätzlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen. Diese Vorgehensweise ist möglich, weil ein Gnadengesuch nur den Einzelfall und nicht eine Gruppe von Tätern, die ähnliche Straftaten begangen haben, betrifft.

    Führt ein Gnadengesuch zu einer Strafmilderung?


    ‌Damit ein Gnadengesuch Aussicht auf Erfolg hat, müssen in der Begründung schwerwiegende Umstände aufgeführt und bewiesen werden. Der Gnadenantrag bewirkt eine Vollstreckungshemmung bei Haftstrafen gemäß § 5 Absatz 2 der GnO (Gnadenordnung) Nordrhein-Westfalen. Mit der Vollstreckungshemmung ist ein Haftaufschub von zwei bis sechs Monaten verbunden. Das bedeutet, dass auch bei einer Ablehnung des Gnadengesuchs eine Hemmung der Vollstreckung, also de facto ein Haftaufschub, erreicht wird.

    ‌Ein Haftaufschub nach einem erfolgreichen Begnadigungsverfahren kann ebenso wie der (Teil-)Erlass der Strafe jedoch widerrufen werden, wenn Bewährungsauflagen oder andere Verhaltensregeln, die an die Begnadigung geknüpft waren, nicht befolgt werden.

    Gnadengesuch – Recht einfach erklärt

    Hat jeder Verurteilte ein Recht auf Gnade?

    Die Gnade ist kein Rechtsmittel wie die Revision und es besteht kein Rechtsanspruch auf Gnade. Jeder Verurteilte hat jedoch ein Recht darauf, ein Gnadengesuch zu stellen. Das ist unabhängig von der Schwere der Tat und der Art der Strafe.

    ‌Weiterlesen: Besteht ein Rechtsanspruch auf Gnade?

    Kann man mit einem Gnadengesuch eine Geldstrafe umgehen?

    Man kann es versuchen, aber die Chancen stehen schlecht. Die Strafprozessordnung sieht bei Geldstrafen bereits Erleichterungen vor. Da das Ausschöpfen aller Rechtsmittel Voraussetzung für ein erfolgreiches Gnadengesuch ist, gibt es kaum Möglichkeiten, dass Geldstrafen auf diesem Weg erlassen werden.

    ‌Weiterlesen: Besteht ein Rechtsanspruch auf Gnade?

    Besteht ein Rechtsanspruch auf Gnade?

    Jedes Begnadigungsverfahren ist eine Einzelfallprüfung, bei der die persönlichen Umstände des Verurteilten ganz genau überprüft werden. Es ist deshalb ausgeschlossen, aus einem Begnadigungsverfahren verallgemeinernde Schlüsse zu ziehen. Eine Begnadigung soll sich explizit auf Einzelfälle beziehen, denn es gilt die Prämisse, dass nur in Einzelfällen kein als gerecht empfundenes Urteil ergehen kann. Die Regel bildet die Anwendung der gültigen Gesetze. Sich auf ähnliche Verfahren und Gnadengesuche zu berufen, hat somit wenig Aussicht auf Erfolg. Es ist jedoch sinnvoll, sich vor dem Stellen des Gnadengesuchs anwaltlich beraten zu lassen.

    ‌Weiterlesen: Besteht ein Rechtsanspruch auf Gnade?

    Kostet ein Gnadengesuch Geld?

    Für den Antrag auf Begnadigung und das anschließende Begnadigungsverfahren werden keine Gebühren erhoben und es entstehen auch sonst keine Kosten.

    ‌Weiterlesen: Wie läuft ein Begnadigungsverfahren ab?

    Unter welchen Voraussetzungen führt eine Begnadigung zur Aussetzung der Reststrafe?

    Eine Aussetzung der Reststrafe kann durch eine Begnadigung nur dann erreicht werden, wenn zuvor alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Neben dieser formalen Bedingung hängt es von der Einzelfallprüfung der Gnadenstelle ab, ob das Gnadengesuch Erfolg hat.

    ‌Weiterlesen: Aussetzung der Reststrafe nach Gnadengesuch?

    Kann man bei jeder Strafe ein Gnadengesuch stellen?

    Für welche Strafen eine Begnadigung möglich ist und wie diese erfolgt, wurde in den Gnadenordnungen der Bundesländer festgelegt. Grundsätzlich besteht jedoch das Recht, ein Gnadengesuch bei der Gnadenstelle einzureichen.

    ‌Weiterlesen: Welche Arten von Begnadigung gibt es?

    Führt ein Gnadengesuch generell zur Strafmilderung?

    Nein, denn das Gnadengesuch wird per Einzelfallentscheidung geprüft. Wenn die Gnadenstelle (wie in 90 Prozent der Fälle) zum Ergebnis gelangt, dass keine Begnadigung erfolgen kann, bleibt die Strafe unverändert bestehen. Das Begnadigungsverfahren bewirkt jedoch einen Haftaufschub von zwei bis sechs Monaten.

    ‌Weiterlesen: Führt ein Gnadengesuch zu einer Strafmilderung?

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