Türöffnung durch die Exekutive bei Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung – Voraussetzung und Verhalten

Bei Hausdurchsuchungen sollte man sich an bestimmte Regeln halten. Wer davon betroffen ist, stellt sich mitunter Fragen wie: Wie muss ich mich bei einer Wohnungsdurchsuchung verhalten? Was darf die Polizei? Muss ich einen Anwalt einschalten? Am besten man kennt die Antworten, bevor es so weit kommt.

Hausdurchsuchung nach § 102 StPO


‌Eine Hausdurchsuchung oder auch Wohnungsdurchsuchung dient der Staatsanwaltschaft der Beschaffung von Beweismitteln. Einerseits wird sie durchgeführt, um zukünftige Straftaten zu verhindern oder um vergangene Straftaten aufzuklären. Nicht jede Straftat erfordert eine Hausdurchsuchung. Es muss eine Verhältnismäßigkeit gegeben sein, um einen Durchsuchungsbefehl bewirken zu können. Als Rechtsgrundlage dient § 102 StPO (Strafprozessordnung).
„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde“ 

Das bedeutet: Wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, Beweismittel zu finden, darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Nur aufgrund einer Vermutung kann keine Durchsuchung erfolgen. Eine Durchsuchung kann auch bei Dritten angeordnet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Diese Räume dürfen durchsucht werden


‌Eine Durchsuchung darf in Räumen vorgenommen werden, die der Verdächtige innehat. Es ist nicht wichtig, ob er diese legal oder illegal nutzt, ob er diese besitzt oder mietet, mitbenutzt oder vorübergehend nutzt wie zum Beispiel ein Hotelzimmer oder ein Arbeitsplatz. Wohnräume von Mitbewohnern dürfen nicht durchsucht werden. Auch Kraftfahrzeuge oder Wohnmobile können untersucht werden.
Hinweis:
Nur bei schweren Straftaten dürfen Handys und Smartphones in Beschlag genommen werden. Beispiele für das Beschlagnahmen von Mobiltelefonen sind Mord oder Steuerhinterziehung.

Gründe für eine Hausdurchsuchung


‌Eine Hausdurchsuchung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen vollzogen werden. Es muss ein begründeter Verdacht bestehen, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln oder Personen dient. Beispiele sind:

  • Die Suche nach Drogen oder Gegenständen, die der Herstellung dienen
  • Verdacht auf Bestellungen aus dem Darknet
  • Das illegale Verteilen von Software bzw. Filesharing
  • Urheberrechtsverletzungen
  • Steuervergehen
  • Beweismittel


    ‌Werden Beweismittel gefunden, können diese beschlagnahmt werden. Auch Gegenstände, die auf eine andere Tat hindeuten, dürfen beschlagnahmt werden. Dabei handelt es sich um Zufallsfunde. Sucht die Polizei beispielsweise nach Drogen, kann eine zufällig gefundene Feinwaage auch beschlagnahmt werden. Zufällig gefundene Dinge können zwar mitgenommen werden, es ist jedoch nicht zulässig, bei einer gezielten Hausdurchsuchung bewusst nach anderen Sachen zu suchen. Die Polizei muss grundsätzlich einen begründeten Verdacht haben, auf gesuchte Gegenstände zu stoßen. Diese müssen auch im Durchsuchungsbeschluss angeführt werden.

    ‌Kann also der Verdacht auf eine Straftat durch sachliche Fakten und Beweise begründet werden, ist eine Hausdurchsuchung zulässig. Der Durchsuchungsbeschluss wird von einem Richter angeordnet.

    Durchsuchungsbeschluss


    ‌Im Beschluss werden Ziele und Grenzen für die Durchsuchung beschrieben. Der Beschluss muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, kann in bestimmten Fällen jedoch auch telefonisch, telegrafisch oder mündlich geschehen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
  • Bezeichnung der Straftat bzw. Tatvorwurf
  • Inhalt des Strafvorwurfs (sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird)
  • Zweck, Ziel und Ausmaß der Durchsuchung
  • Mögliche aufzufindende Beweismittel

  • ‌‌Des Weiteren muss der Beschluss erkennen lassen, dass sich der Richter Gedanken über die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und dem Aufwand einer Hausdurchsuchung gemacht hat. ‌

    Gefahr in Verzug


    ‌Ist Gefahr in Verzug, kann eine Durchsuchung auch ohne Durchsuchungsbeschluss vorgenommen werden. Gefahr in Verzug besteht, wenn zeitlich keine richterliche Anordnung eingeholt werden kann, da davon ausgegangen wird, dass zwischenzeitlich Beweismittel vernichtet werden.

    Durchsuchungszeiten


    ‌Eine Hausdurchsuchung kann nicht jederzeit stattfinden. In den meisten Fällen findet sie früh morgens statt, um den Verdächtigten zu überraschen. Grundsätzlich kann sie zur Sommerzeit, von April bis September zwischen 04:00 und 21:00 Uhr stattfinden. Im Winter, von Oktober bis März, zwischen 06:00 und 21:00 Uhr. Laut § 104 StPO kann eine Hausdurchsuchung auch nachts durchgeführt werden, wenn:
  • Der Täter auf frischer Tat verfolgt wird
  • Ein geflohener Gefangener festgenommen werden soll
  • Gefahr in Verzug ist

  • Verhaltensweise bei einer Hausdurchsuchung


    ‌Es kann nicht schaden, auf eine Hausdurchsuchung vorbereitet zu sein, seine Rechte zu kennen und zu wissen, wie man sich verhalten sollte.

    ‌Wichtig ist, den Polizisten die Tür aufzumachen, denn sonst geschieht das gewaltsam oder durch einen Schlüsseldienst.
    Hinweis:
    Schadensersatz für gewaltsam geöffnete, kaputte Türen bekommt man erst ab einem Wert von 25 Euro. Erstattet wird dies nur im Falle eines Freispruchs oder wenn das Verfahren eingestellt wird.
    Zu Beginn einer Untersuchung muss eine Rechtsbelehrung seitens der Beamten erfolgen. Wird diese vergessen, liegt ein Formfehler vor. Das sollte notiert aber nicht den Beamten mitgeteilt werden.

    ‌Zuerst sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und diesen auf Fehler prüfen. Beispielsweise könnte eine falsche Adresse draufstehen, was den Beschluss ungültig machen würde. Im nächsten Schritt sollte man um eine Kopie des Beschlusses bitten oder diesen abfotografieren. Betroffene haben das Recht, sich die Dienstnummer aller beteiligten Beamten geben zu lassen und sie zu notieren. Außerdem können Zeugen hinzugezogen werden, beispielweise Nachbarn. Sie sollten aber auf keinen Fall Aussagen machen oder auf Fragen antworten.

    ‌Man sollte sich kooperativ zeigen und freundlich bleiben. Dennoch muss bedacht werden, dass jegliche getroffene Aussage im Verfahren gegen einen verwendet werden kann. Man sollte also ausschließlich Angaben zu seiner Person machen und auf keine Fragen antworten. Wird ein bestimmter Gegenstand gesucht, ist es positiv, wenn dieser freiwillig ausgehändigt wird. Somit werden auch weitere Zufallsfunde verhindert. Dann ist es an der Zeit, einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser wird versuchen, so schnell wie möglich vor Ort zu sein, die Polizei wird jedoch nicht auf dessen Erscheinen warten und bereits mit der Durchsuchung beginnen. Es dürfen nur Räumlichkeiten untersucht werden, die auch im Durchsuchungsbeschluss vermerkt sind. Werden Akten beschlagnahmt, kann darauf bestanden werden, diese zu versiegeln.
    Achtung:
    Gegen die Hausdurchsuchung sollte man keinen Widerstand leisten. Dies ist strafbar. Wichtig ist, stets Ruhe zu bewahren und freundlich zu bleiben.
    Während der Durchsuchung hat man keine Mitwirkungspflicht. Vor allem sollten keine Kommentare zur Durchsuchung abgegeben werden und auf beiläufige Fragen sollte nicht geantwortet werden. Es ist wichtig, sich über die beschlagnahmten Gegenstände ein Protokoll geben zu lassen. Zu Ende der Durchsuchung wird man häufig gebeten, etwas zu unterschreiben. Dabei handelt es sich um eine Einverständniserklärung. Die Polizisten machen oft bereits ein Häkchen am Formular mit der Bitte, dieses zu unterzeichnen. Dazu ist man nicht verpflichtet und man sollte sie nicht unterschreiben. Auch dann nicht, wenn die Polizei dazu drängt. Weder ein Durchsuchungsprotokoll noch eine Einverständniserklärung muss oder soll unterschrieben werden. Im Gegenteil: Man kann deutlich das Wort „Widerspruch“ darauf notieren.

    ‌Ist die Untersuchung vorbei, kann spätestens jetzt der Anwalt angerufen werden. Ein Gedankenprotokoll anzufertigen kann für den späteren Verlauf sehr hilfreich sein. Es ist am besten, dieses gleich im Anschluss anzufertigen, damit nichts in Vergessenheit gerät.
    Hinweis:
    Eine Hausdurchsuchung kann auch dann vorgenommen werden, wenn die betroffene Person nicht vor Ort ist. In dem Fall sollte man, wenn möglich, ein Vertreter, angehörigen Erwachsenen, Hausgenossen oder Nachbarn kontaktieren. Dieser kann dann möglicherweise anwesend sein.
    Achtung:
    Der Steuerberater, Anwalt oder Arzt darf im Fall einer Hausdurchsuchung nie von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Denn dann verlieren diese Personen ihr so genanntes Zeugnisverweigerungsrecht und können zu Aussagen gezwungen werden.
    Hier noch eine kurze Checkliste für den Überblick:

    1. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und kopieren/fotografieren

    2. Zeugen hinzuziehen – Nachbarn, Freunde

    3. Dienstnummern der Beamten notieren

    4. Protokoll über beschlagnahmte Gegenstände geben lassen oder fotografieren

    5. Nichts unterschreiben

    6. Gedächtnisprotokoll nach der Durchsuchung anfertigen

    Der richtige Anwalt im Fall einer Hausdurchsuchung


    ‌Ein Anwalt für Strafrecht ist die richtige Wahl im Fall einer Hausdurchsuchung. Da diese meist sehr früh am Morgen und außerhalb der Bürozeiten von Anwälten stattfinden, muss man die passende Notfallnummer für einen Anwalt bereit haben. In der Regel ein Anwalt auch eine Notrufnummer, ist dies nicht der Fall, hier eine Liste einiger Notrufnummern:


    ‌Des Weiteren gibt es die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Hier können weitere Notdienste gefunden werden.

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    Hausdurchsuchung – Recht einfach erklärt

    Wann darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?

    Die Haus- oder Wohnungsdurchsuchung dient der Staatsanwaltschaft der Beschaffung von Beweismitteln. Liegt ein begründeter Verdacht vor, so kann ein Durchsuchungsbefehl angeordnet werden. Dieser muss vom Richter verfasst werden, unter der Angabe, warum er dies für notwendig bzw. verhältnismäßig hält.

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    Zu welcher Uhrzeit darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?

    Eine Hausdurchsuchung darf nicht jederzeit durchgeführt werden. Im Sommer, also in den Monaten von April bis September darf zwischen 21:00 und 04:00 Uhr keine Durchsuchung stattfinden. Im Winter, in den Monaten von Oktober bis März, gilt dies für die Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr. Außer der Täter wird auf frischer Tat verfolgt, jemand ist aus dem Gefängnis geflohen oder es ist Gefahr in Verzug.

    ‌Weiterlesen: Zu welcher Uhrzeit darf eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?

    Wann ist Gefahr in Verzug?

    Gefahr in Verzug bedeutet: Es besteht die Befürchtung, dass der Täter schneller Beweismittel vernichtet oder versteckt, als ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden kann. In dem Fall kann eine Durchsuchung auch ohne Beschluss durchgeführt werden.

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    Welche Gegenstände darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung mitnehmen?

    Die Polizei darf jene Gegenstände mitnehmen, die zur Ermittlung eines Falls dienen. Dabei kann es sich um Dinge handeln, die bereits in einer Wohnung vermutet wurden, wie eine Mordwaffe oder auch um zufällig gefundene Gegenstände.

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    Wer stellt einen Durchsuchungsbeschluss aus?

    Der Durchsuchungsbeschluss muss von einem Richter ausgestellt werden. Dieser muss die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Maßnahme begründen und erläutern, welche Beweismittel in der Wohnung des Betroffenen erwartet werden.

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    Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

    Es ist wichtig, sich kooperativ zu zeigen. Die Wohnungstür sollte selbstständig geöffnet werden, sonst geschieht dies gewaltsam. Es sollten nur Angaben zur eigenen Person gemacht werden, keine weiteren Fragen müssen beantwortet werden – die Auskünfte können im Verfahren gegen den Betroffenen verwendet werden. Wird ein bestimmter Gegenstand gesucht, so ist es klug, diesen auszuhändigen. Dann wird die Polizei nicht mehr weitersuchen und auf keine Zufallsfunde stoßen. Man sollte sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und diesen kopieren oder fotografieren. Außerdem ist es ratsam, einen Anwalt zu verständigen. Ist die Durchsuchung vorbei, sollte man nichts unterschreiben. Das Protokoll sollte man sich zeigen lassen und ebenfalls kopieren oder fotografieren. Nach einer Durchsuchung ist es hilfreich, ein Gedankenprotokoll anzufertigen.

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    Muss ich bei einer Hausdurchsuchung die Türe öffnen?

    Im Fall einer Hausdurchsuchung sollte die Türe selbstständig geöffnet werden. Ansonsten wird dies gewaltsam geschehen oder der Schlüsseldienst öffnet die Türe. Schadensersatz wird nur bei Freispruch geleistet oder wenn die Ermittlungen abgebrochen werden.

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    Welche Räume darf die Polizei durchsuchen?

    Alle Räumlichkeiten, die vom Verdächtigten verwendet werden, dürfen durchsucht werden. Auch Hotelzimmer oder der Arbeitsplatz zählt dazu. Räume von Mitbewohnern dürfen nicht durchsucht werden. Oft spielt bei der Durchsuchung auch das Auto eine Rolle. Handys und Smartphones dürfen nur bei schweren Verbrechen wie Mord oder Steuerhinterziehung durchsucht werden.

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