Immunität im Strafrecht | BERATUNG.DE

Immunität im Strafrecht

Der Begriff Immunität kommt aus dem Lateinischen. Im medizinischen Sinn meint Immunität die Unempfindlichkeit oder den Schutz eines Organismus gegenüber Krankheitserregern und anderen schädlichen Einwirkungen. Auch in Politik und im Bereich der Diplomatie ist der Begriff geläufig.

Was steckt hinter dem Begriff Immunität?


‌Personen mit Diplomatenstatus und politische Amtsträger werden durch Immunität wirksam vor Strafverfolgung geschützt. Die Arbeitsfähigkeit staatlicher Organe wird durch diese rechtlichen Prinzipien sichergestellt. Eine Verurteilung von Diplomaten nach den Gesetzen des Gastlandes ist nicht möglich. Die Gesetzeslage ist aber kein Freibrief für gesetzeswidriges Verhalten. Schließlich gibt es Möglichkeiten, den Immunitätsschutz zu beenden. Wie sich politische und diplomatische Immunität auswirken und warum diese Prinzipien notwendig sind, erfahren Sie in den nächsten Abschnitten.

‌Diplomatische Immunität


‌Vereinfacht gesagt sind internationale diplomatische Prozesse Verhandlungen zur Interessendurchsetzung zwischen Nationen. Auf dieser Basis werden zwischenstaatliche Beziehungen gepflegt und wichtige Themen wie Friedenssicherung, Konfliktlösung, Wirtschaft, Kultur und Handel im internationalen Rahmen diskutiert. Im Auftrag des Heimatlandes (Entsendestaat) werden diese Interessensvertreter (Diplomaten) in ein Gastland (Empfangsstaat) entsendet. Ein typisches Beispiel sind die Botschafterinnen und Botschafter der einzelnen Länder.

‌Damit der Austausch zwischen den Ländern auch in konfliktreichen Zeiten funktioniert, werden Diplomatinnen und Diplomaten durch besondere gesetzliche Regelungen geschützt. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) regelt den besonderen Schutzstatus der Personengruppe. Gem. Art 31 WÜD gilt die diplomatische Immunität. Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren dürfen nicht erfolgen. Die diplomatischen Rechte haben eine lange Tradition.

‌In Europa gibt es diese Regelungen seit der Mitte des 17. Jahrhunderts. 1961 erfolgte die formelle Niederschrift im Wiener Übereinkommen. Neben der Befreiung von der Strafgerichtsbarkeit regelt das WÜD weitere Bereiche. Einladung zu Gerichtsterminen sind ausschließlich zur Klärung des Diplomatenstatus erlaubt. Hat das Gastland im Gerichtsverfahren Urteile gesprochen, so sind diese für Diplomaten nichtig. Bis auf wenige Ausnahmen gilt die diplomatische Immunität auch für Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeiten.

‌Zu den Ausnahmen gehören zum Beispiel:

‌- Klagen, die sich auf unbewegliches privates Vermögen wie Grundstücke oder Mietwohnung beziehen,

‌- Klagen in Bezug auf Erbschaftsfragen, die Diplomaten als Privatperson betreffen,

‌- Klagen in Bezug auf freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeiten im Empfangsstaat, die nichts mit der amtlichen Tätigkeit zu tun haben (z.B. Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierhandel an der Börse).

‌Die besonderen gesetzlichen Regelungen ermöglichen die Ansprache von Themen mit Konfliktpotenzial, ohne dass Personen mit diplomatischer Tätigkeit Repressalien im Gastland fürchten müssen. Schließlich beobachten sie die politische Situation vor Ort genau und sollen mit ihrer Tätigkeit diplomatische Beziehungen stärken und Interessen des eigenen Landes vertreten. Immunität schützt Diplomaten vor straf- und zivilrechtlicher sowie administrativer Verfolgung im Ausland. Staatliche Willkür und die fremde Rechtspraxis im Gastgeberland haben somit keinen direkten Einfluss auf die Arbeit von Personen mit Diplomatenstatus.

‌Um diplomatische Immunität zu erhalten, werden Diplomatinnen und Diplomaten von der Regierung für ihre Tätigkeit akkreditiert. Der Besitz eines Diplomatenpasses ist nicht ausreichend. In ihrem Heimatland besitzen sie diesen Sonderstatus nicht.

‌Personen, deren Diplomatenstatus bei einer internationalen Organisation akkreditiert wurde, erhalten Immunität nach den Vereinbarungen der jeweiligen Organisation. Besitzen Diplomatinnen und Diplomaten zusätzlich oder ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Gastlandes, gilt die Immunität nur für dienstliches Handeln. Privates Verhalten, das gegen Gesetze verstößt, kann rechtlich geahndet werden. Mitreisende Familienangehörige erhalten diesen besonderen Schutzstatus in kompletter Ausprägung ebenfalls. Personen mit Diplomatenstatus und familiäre Angehörige sind von der Verpflichtung befreit, bei Gerichtsprozessen als Zeugen auszusagen.

‌In Sonderfällen kann auf die diplomatische Immunität komplett oder teilweise verzichtet werden. Das Heimatland muss diesen Immunitätsverzicht dem Empfangsstaat per Erklärung mitteilen. Diese Situation findet sich in der Praxis, wenn Familienangehörige eine Erwerbstätigkeit im Gastland aufnehmen möchten. Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Berufstätigen sollen so vermieden werden.
Beispiel:
Praxisbeispiel: Teilweiser Verzicht auf Diplomatische Immunität

‌Dieses Beispiel erklärt anschaulich, warum der Verzicht auf einen Diplomatenstatus praktikabel ist. Möchte der Ehepartner einer Person mit Diplomatenstatus in Deutschland ärztlich tätig werden, funktioniert das nur ohne diplomatische Immunität. Die Person muss sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und Beiträge an die Ärztekammer zahlen. Die Haftung bei einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht besteht nur bei einem zumindest teilweisen Verzicht auf diplomatische Immunität. Somit ist der Verzicht Grundvoraussetzung für die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit. In anderen Bereichen greift die Immunität nach wie vor.
Diplomatische Kommunikation unterliegt besonderer Geheimhaltung. Dokumente, die für das Entsendungsland von großer Bedeutung sind, dürfen per Diplomatenpost oder mit dem „Diplomatenkoffer“ außer Landes gebracht werden. Diese Praxis verliert durch die digitale Kommunikation zunehmend an Bedeutung. Die Weiterentwicklung von Verschlüsselungstechniken zur sicheren Kommunikation gewinnt hingegen an Bedeutung. Das Abhören diplomatischer Kommunikation wird durch internationales öffentliches Recht untersagt. Eine wirksame Absicherung bieten letztendlich nur effektive Verschlüsselungsmethoden. Nehmen Konflikte und Spannungen im Gastland zu oder es besteht die Gefahr von Anschlägen, werden Diplomatinnen und Diplomaten zum eigenen Schutz ins Heimatland zurückgeholt.

‌Bei Konfliktsituationen kann diese Entscheidung des Entsenders aber auch missfallen ausdrücken. Die Aufgaben werden dann von anderen Botschaften mit übernommen. Diplomatischer Kontakt zwischen den Nationen erfolgt über die jeweiligen Botschaften vor Ort und auf diplomatischen Foren wie der UNO (Vereinte Nationen), EU (Europäische Union) oder ASEAN (Vereinigung der süd-ost-asiatischen Nationen).

Sanktionsmöglichkeiten bei diplomatischer Immunität


‌Diplomatische Immunität ist kein Freibrief für gesetzwidriges Verhalten. Das Wiener Übereinkommen erlaubt Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen und diplomatischen Verstimmungen. Öffentlichkeitswirksam sind offizielle Gespräche mit Botschafterinnen und Botschaftern und der Appell des Gastlandes an den Entsendestaat, die jeweiligen Botschafterinnen und Botschafter abzuberufen. So verleihen Nationen den eigenen Erwartungen Nachdruck.

‌Letztes Mittel ist der Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Entsendestaaten können auf die gleichen Mittel zurückgreifen, um dem Missfallen Ausdruck zu verleihen. Diese Maßnahmen sind zwischen befreundeten Nationen eher der Ausnahmefall. Die direkte Kommunikation ist meist zielführender.

‌Verletzen Personen mit Diplomatenstatus Gesetze im Gastland, die keine Bagatelle wie Falschparken darstellen, können diese offiziell zur unerwünschten Person („persona non grata“) erklärt werden. Ein Gerichtsverfahren darf im Gastland aufgrund der Immunität nicht erfolgen. Im Heimatland wäre das aber möglich. Häufig werden Personen, die sich zu stark in Angelegenheiten des Gastlands einmischen, zur „persona non grata“ erklärt. So wird gezielt Druck ausgeübt.
Hinweis:
Sanktionsmöglichkeiten im diplomatischen Kontext

‌Das Gastland bzw. der Empfangsstaat haben folgende Sanktionsmöglichkeiten:

‌- die ausländische Botschafterin oder den ausländischen Botschafter zum Gespräch einladen oder in das Außenministerium einbestellen und eine Protestnote überreichen.

‌Bei schwerwiegenden Konflikten kann die Botschafterin oder der Botschafter zur „persona non grata“ erklärt werden. Das Gastland bittet den Entsendestaat dann, die Botschafterin oder den Botschafter in einer Frist von 48 Stunden abzuberufen. Erfolgt keine Reaktion innerhalb der Frist, kann der Diplomatenstatus aufgehoben werden. Äußerstes Mittel ist die Schließung der ausländischen Botschaft, was mit einem Abbruch der diplomatischen Beziehungen gleichzusetzen ist.

‌Sanktionsmöglichkeiten des entsendenden Staats:

‌- Gespräche mit Repräsentanten der Regierung zum Konfliktthema,

‌- Rückholung des diplomatischen Personals in das Heimatland,

‌- vorübergehende Schließung der Botschaft im Gastland,

‌- Abbruch der diplomatischen Beziehungen.

Weitere Besonderheiten vor dem Hintergrund diplomatischer Missionen


‌Auch die Räumlichkeiten, beispielsweise das Botschaftsgebäude, gelten als unverletzlich. Personen des Empfangsstaats dürfen die Gebäude nur mit Zustimmung betreten. Die Gastländer müssen die Gebäude vor unbefugtem Eindringen und Beschädigungen schützen. Die Privatwohnung von Diplomatinnen und Diplomaten unterliegt ebenfalls der Unverletzlichkeit. Dank der Immunität sind Festnahmen oder Inhaftierungen ausgeschlossen. Das Gastland muss Angriffe auf die Freiheit und Würde von Diplomaten aktiv verhindern. Maßnahmen, die hoheitlichen Zwang beinhalten, sind zu unterlassen. Nur zur Identitätsfeststellung dürfen diese Personen kurzfristig festgehalten werden. Die Vorlage des Diplomatenausweises darf verlangt werden.

‌Diplomaten genießen im Gastland Freizügigkeit. Art. 23 und 34 WÜD legen fest, dass Diplomaten von der Besteuerung im Gaststaat zu befreien sind. Ausnahmen bilden indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer, Steuern für privates unbewegliches Vermögen im Gastland, Steuern aus nebenberuflicher Tätigkeit sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen im Gastland. Amtliche Gegenstände und das Privatgepäck unterliegen der Befreiung von der Zollkontrolle.

‌Liegt die Vermutung nahe, dass zollpflichtige Gegenstände aus- oder eingeführt werden, darf die Kontrolle in Anwesenheit der betroffenen Person erfolgen. Diplomaten müssen sich nicht nach dem Meldegesetz anmelden oder einen Aufenthaltstitel einholen. Sämtliche Begünstigungen gelten für Diplomatinnen und Diplomaten sowie mitreisende Familienangehörige (Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 27 Jahre). Bedienstete erhalten eine funktionale Immunität, die sich auf den Umfang der dienstlichen Tätigkeit bezieht. Von der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dieser Personenkreis nicht befreit. Je nach Tätigkeitsbereich gibt es für Botschaftsangestellte unterschiedliche Vorrechte und Befreiungen.

‌Politische Immunität


‌Politische Mandats- und Amtsträger sind im Rahmen der Immunität vor Strafverfolgung geschützt. Darunter fallen Staatsoberhäupter, einige Regierungsmitglieder und Abgeordnete gesetzgebender Körperschaften. Die politische Immunität soll die unabhängige Arbeitsweise des Parlaments und die Arbeitsfähigkeit der staatlichen Organe garantieren. Somit unterstützt die politische Immunität die Gewaltenteilung. Abgeordnete und Regierungsvertreter können nicht so einfach strafrechtlich verfolgt oder polizeilich festgenommen werden. Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch die politische Immunität nicht eingeschränkt.

‌Die Unabhängigkeit der Legislative von Exekutive und Judikative wird dank dieser gesetzlichen Regelung sichergestellt. Während Immunität besteht, kann vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Diese gesetzliche Regelung gilt ausschließlich für Deutschland. In anderen Staaten gilt anderes nationales Recht. Die Regelungen für Abgeordnete des Europaparlaments sind in der Ausgestaltung ähnlich.

Personengruppen mit politischer Immunität


‌Während Diplomaten über diplomatischer Immunität verfügen, genießen Abgeordnete des Europaparlaments, Bundestags- und Landtagsabgeordnete sowie Mitglieder der Bundesversammlung eine parlamentarische Immunität. Für Staatsoberhäupter gelten besondere Regelungen auf Basis des Völkergewohnheitsrechts. Für sämtliche Amtshandlungen gilt die politische Immunität im In- und Ausland auch über die Amtszeit hinaus. Schwere Verbrechen, beispielsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sind selbstverständlich strafrechtlich verfolgbar. In dem Fall ist der Internationale Strafgerichtshof zuständig. Im Inland wird die Immunität durch nationales Recht geregelt. Amtliche Handlungen sind auch nach der Amtsausübung durch Immunität geschützt, für private Handlungen gilt das jedoch nicht.

‌Die politische Immunität des Bundespräsidenten der BRD ist im Grundgesetz geregelt. Art. 46 GG bestätigt die Immunität vor Strafverfolgung im Inland. Per Mehrheitsbeschluss kann der Bundestag gem. Art. 42 Abs. 2 S. 1 die Immunität aufheben. Zuvor müssen der Präsident des Deutschen Bundestags und der Immunitätsausschuss via Antrag informiert werden. Der Immunitätsausschuss gibt dann eine Beschlussempfehlung. Der Bundeskanzlerposten erhält keine speziell auf die Amtsfunktion bezogene Immunität. Genau wie für Regierungsmitglieder und Bundestagsabgeordnete gilt die politische bzw. parlamentarische Immunität.

Differenzierung: Politische Immunität und Indemnität


‌Politische Immunität schützt politische Amtsträger vor Strafverfolgung. Für den zivilrechtlichen Bereich gilt die Immunität jedoch nicht. Durch die Möglichkeit der Immunitätsaufhebung können relevante strafrechtliche Ermittlungsverfahren stattfinden. Vor Strafverfolgung schützt die politische Immunität bei gesetzwidrigem Verhalten nicht. Mit Ablauf der Mandatsträgerschaft erlischt dieser besondere Schutz.

‌Indemnität ergänzt die politische Immunität. Personen mit Indemnität sind von zivil- und strafrechtlicher Verfolgung freizustellen. Immunität bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum, in dem die Person das politische Mandat innehat. Indemnität geht darüber hinaus und soll bei politischen Mandatsträgern insbesondere die Redefreiheit schützen. Die Indemnität stellt im Gegensatz zur Immunität ein echtes Verfahrenshindernis dar. Die rechtlichen Grundlagen der sind in Art. 46 Abs. 1 GG und § 36 StGB nachzulesen. Bundes- und Landtagsabgeordnete dürfen wegen Äußerungen im Parlament weder straf- noch zivilrechtlich verfolgt werden. Die Indemnität gilt über die Amtszeit hinaus und kann nicht aufgehoben werden. Ausnahmen gibt es für Spezialfälle, die Straftatbestände erfüllen. So ist die Verleumdung oder Verunglimpfung Verstorbener oder deren Andenken (§ 187 StGB) trotz Indemnität strafrechtlich verfolgbar.

‌Diese gesetzlichen Regelungen sollen die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Politische Amtsträger sollen jederzeit frei reden und nach dem eigenen Gewissen handeln können. Die Gewalten Exekutive und Judikative sollen keinen Einfluss auf Parlamentszusammensetzung und Abstimmungsverhalten ausüben können. Dennoch gibt es im Parlament Regeln, an die sich Abgeordnete halten müssen. Die Ausgestaltung und Einhaltung liegen beim Bundestag. Dessen Geschäftsordnung lässt verschiedene Möglichkeiten zu, um Arbeitsdisziplin und Ehrenschutz zu gewährleisten. Dazu gehören etwa der Ordnungsruf, der Ruf zur Sache, die Wortentziehung oder der Saalverweis.

Differenzierung: Politische und diplomatische Immunität


‌Diplomatische Immunität schützt Diplomatinnen und Diplomaten im Gastland vor zivil- und strafrechtlicher Verfolgung. Im Heimatland gilt der besondere Schutz nicht. Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung können die entsandten Personen die diplomatische Mission umsetzen, ohne Repressalien des Gastlandes fürchten zu müssen.

‌Personen mit einem politischen Mandat sind durch die politische Immunität ausschließlich vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt. Politische Immunität soll den Personenkreis vor der Willkür der Exekutive schützen und die Arbeitsfähigkeit des Parlaments aufrechterhalten.

Aufhebung der politischen Immunität


‌Dient die politische Immunität der Umsetzung von Machtinteressen, wird Idee hinter dem Konzept missbraucht. Um das zu vermeiden, können Parlamente bei einem konkreten Anlass die politische Immunität einschränken oder aufheben. Notwendige Ermittlungsverfahren können dann stattfinden. Die Aufhebung erfolgt auf Antrag des Bundestags. Der Immunitätsausschuss muss einbezogen werden. Dieser erarbeitet eine Beschlussvorlage, welche den Abgeordneten bei der Abstimmung als Orientierungshilfe dient. Vor berechtigter Strafverfolgung schützt die politische Immunität bei gesetzwidrigem Verhalten weder kurz- noch langfristig.

‌Mit Ablauf der Mandatsträgerschaft erlischt die politische Immunität automatisch. Spätestens dann sind Ermittlungsverfahren möglich. Wird ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete direkt bei einer Straftat erwischt, sind Festnahmen natürlich möglich. Durch Aufhebung der Immunität erfolgt dann die Strafverfolgung. In der politischen Debatte wird die generelle Abschaffung der politischen Immunität immer wieder kontrovers diskutiert. | Hier finden Sie Informationen des Bundestags zu Immunitätsangelegenheiten und zum Verfahren der Immunitätsaufhebung.

‌Weitere Arten von Immunität


‌Personen, die für internationale Organisationen oder UN-Missionen tätig sind, genießen Schutz durch Immunität. Dazu gehören beispielsweise Mitglieder der UN-Friedenstruppen, die häufig in politisch instabilen Regionen und Kriegsgebieten eingesetzt werden. Soldatinnen und Soldaten genießen bei Einsätzen in Kriegsgebieten ebenfalls Immunität. Die Immunität der UN-Friedenstruppen und die von Soldaten in Kriegsgebieten stand vor einiger Zeit in der medialen Kritik. Angehörige dieser Personengruppen sollen in Kriegsgebieten Straftaten begangen oder Fehlentscheidungen getroffen haben, die zivile Opfer zur Folge hatten. Solche Fälle können vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag verhandelt werden. In dem Fall zeigt sich der negative Aspekt der gesetzlich verankerten Immunität.

‌Kirchenschutz oder Kirchenasyl kann als Form der ortsbezogenen Immunität verstanden werden. Bereits seit der vorchristlichen Antike konnten Personen an heiligen Orten Zuflucht finden. Politisch Verfolgte können durch Kirchenasyl geschützt werden. Die Bedrohung von Leib und Leben durch Abschiebung wird abgewendet. In den letzten Jahren hat diese Praxis an Bedeutung verloren. Staaten genießen staatliche Immunität. Diese Form der gewohnheitlichen Immunität garantiert, dass fremde Staaten gegenüber anderen Staaten keinerlei hoheitliche Befugnisse ausüben dürfen.

‌Immunität im Strafrecht - Recht einfach erklärt

Was bedeutet Immunität im politischen und diplomatischen Kontext?

Immunität schützt unterschiedliche Personengruppen vor Einflussnahme. Die Einhaltung des staatlichen Auftrags wird so bestmöglich garantiert. Immunität soll vor unzulässiger Strafverfolgung schützen.

‌Weiterlesen: Was steckt hinter dem Begriff Immunität?

Welche Personengruppe erhält besonderen Schutz durch Immunität?

Diplomatinnen und Diplomaten werden durch diplomatische Immunität geschützt. So wird sichergestellt, dass Sie die Interessen des Heimatlandes im Gastland vertreten, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Politische Amtsträger und Staatsoberhäupter genießen ebenfalls Immunität währen der Amtszeit.

‌Weiterlesen: Personengruppen mit politischer Immunität

Warum gibt es diese Regelungen?

Diese gesetzlichen Regelungen sollen den genannten Personenkreis vor unzulässiger Einflussnahme schützen und maximale Unabhängigkeit garantieren. Der staatliche Auftrag kann so bestmöglich umgesetzt werden. Die Immunität dient nicht dazu, Personen zu bevorzugen.

‌Weiterlesen: Was steckt hinter dem Begriff Immunität?

Welche Grenzen gelten für diplomatische Immunität?

Immunität ist nicht als Freibrief für Gesetzesverstöße zu betrachten. Halten sich Personen, die unter die Regelungen der Immunität fallen nicht an Gesetze, schaden sie damit dem Ansehen des eigenen Landes. Gesetzesverstöße können öffentlich thematisiert werden und Maßnahmen nach sich ziehen.

‌Weiterlesen: Sanktionsmöglichkeiten bei diplomatischer Immunität

In welchen Fällen kann die Immunität aufgehoben werden?

Für Diplomaten gilt die Immunität, solange sie ihre Tätigkeit wahrnehmen. Aufgehoben wird diese, wenn Sie ins Heimatland zurückbeordert werden. Dort gilt die diplomatische Immunität nicht. Die Immunität politischer Amtsträger kann vom Parlament unter Einbeziehung des Immunitätsausschusses aufgehoben werden.

‌Weiterlesen: Aufhebung der politischen Immunität

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