Selbstverteidigung: Frau zückt Waffe, um Angreifer abzuwehren © Adobe Stock | LIGHTFIELD STUDIOS

Notwehr - wann gilt es als Selbstverteidigung?

Notwehr und Nothilfe sind Rechtfertigungsgründe für an sich verbotene Handlungen. Der Angegriffene verteidigt sich selbst oder Dritte (Schutzrecht) und gleichzeitig die Rechtsordnung (Rechtsbewährungsprinzip). Deshalb bleibt seine Handlung straffrei. Doch welches sind die Grenzen der Notwehr?

Definition des Begriffes Notwehr


Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund für das straffreie Durchführen an sich verbotener Handlungen. Sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Strafgesetzbuch (StGB) werden Erlaubnistatbestände genannt, die den straffreien Eingriff in die Rechte eines anderen begründen. Die Notwehr ist der bekannteste Rechtfertigungsgrund und erlaubt die weitreichendsten Eingriffe in die Rechte eines anderen. Im Extremfall bleibt die Tötung eines Menschen aufgrund bestehender Notwehrsituation straffrei. Eng verwandt mit der Notwehr ist die Nothilfe, bei der die Verteidigung dem Schutz einer anderen Person gilt.
Notwehr Strafgesetzbuch

‌(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 

‌(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine fast identisch formulierte Norm zum Tatbestand der Notwehr enthalten:
Notwehr Bürgerliches Gesetzbuch

‌(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. 

‌(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Was im Gesetzestext eindeutig erscheint, ist im Einzelfall Auslegungssache. Es stellt sich somit die Frage, welche allgemeingültigen Regeln für die straffreie Selbstverteidigung oder den Schutz einer anderen Person gelten. Nicht immer wird das Gericht eine Notwehrsituation anerkennen, denn nicht jede Art von Gegenwehr erfüllt den Tatbestand der Notwehr. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob die gewählten Mittel der Verteidigung geboten waren. Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Überblick, wie das Strafrecht Notwehrsituationen beurteilt und wann das Recht auf Notwehr gegeben ist. Darüber hinaus werden Einschränkungen des Notwehrrechts thematisiert. 

‌Falls Sie in Notwehr jemanden verletzt haben und der Körperverletzung nach Paragraph 223 Strafgesetzbuch angeklagt werden, sollten Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mandatieren. Der Rechtsanwalt wird Ihre Interessen wahrnehmen und den Nachweis erbringen, dass eine Notwehrsituation vorlag, die das Recht auf Selbstverteidigung implizierte.

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Exkurs: Nothilfe 

‌Nothilfe liegt vor, wenn man die Rechtsgüter eines Dritten verteidigt. Beispiel: Sie beobachten, wie ein Angreifer einer körperlich unterlegenen Person Gewalt androht und zum Angriff ansetzt. In diesem Fall dürfen Sie als eigentlich Unbeteiligter den Angreifer durch einen Faustschlag niederstrecken, ohne sich der Körperverletzung strafbar zu machen. Nicht immer wird das Eingreifen eines Dritten als Nothilfe gewertet. Wenn beispielsweise kein Verteidigungswille vorliegt, kann man sich nicht darauf berufen, aus Nothilfe gehandelt zu haben.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Notwehrsituation gegeben?


‌Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund für das straffreie Verüben von körperlicher Gewalt und/oder daraus resultierender Sachbeschädigungen. Der Gesetzgeber knüpft an das Vorliegen einer Notwehrlage Bedingungen, die sich direkt aus dem Gesetzestext ableiten lassen.

Eine Notwehrsituation besteht, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • Gegenwärtiger Angriff 
  • Rechtswidriger Angriff
    ‌ 
  • Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen oder sich im Augenblick ereignen, damit eine Notwehrsituation vorliegt. Allein das ungute Gefühl, dass ein Angriff droht, rechtfertigt somit nicht körperliche Gewalt gegen eine andere Person. Des Weiteren ist die Rechtswidrigkeit des Angriffs Merkmal einer Notfallsituation. Der Angriff muss also objektiv einen Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann man sich nicht auf Notwehr berufen und die Straffreiheit entfällt.

    ‌Notwehr liegt also nur dann vor, wenn es tatsächlich in der fraglichen Situation erforderlich ist, sich oder Dritte zu verteidigen. Das Gericht wird genau überprüfen, ob die Verteidigung in diesem zeitlichen Rahmen stattfand. Liegt der Angreifer bereits kampfunfähig am Boden oder flüchtet er vom Tatort, liegt keine Notwehrsituation vor. 

    ‌Außerdem ist Notwehr erlaubt, wenn andere geschützte Rechtsgüter wie Eigentum, Hausrecht oder die Ehre bedroht sind. Die Notwehrreaktion darf das gebotene Maß nicht überschreiten. Auf eine ehrverletzende Beleidigung mit einem Messerstich zu reagieren ist ein Beispiel für die Überschreitung der zulässigen Verteidigung. Der Gesetzgeber verlangt die Anwendung des mildesten Mittels, mit dem die Bedrohung abgewehrt werden kann.

    Notwehr Beispiele

  • Wenn eine Frau nachts durch den Park geht und angegriffen wird, darf sie sich mit einer Waffe verteidigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Angreifer unbewaffnet ist. Als Notwehr darf laut StGB beispielsweise Pfefferspray eingesetzt werden. Wenn die Frau Grund zur Annahme hat, dass Pfefferspray zur Notwehr nicht ausreicht, kann sie sich mit einem Messer oder sogar mit einer Schusswaffe wehren. In diesem Fall wird das Gericht überprüfen, ob die Notwehr über eine nötige Verteidigung hinausging. 
  • Bereits die Androhung eines gewalttätigen Angriffs rechtfertigt eine Verteidigung, wenn der potenzielle Angreifer den Anschein erweckt, sofort zu handeln. Wer sich bedroht fühlt, weil ein Angreifer bereits zum Schlag ausholt, darf dem Aggressor zuvorkommen. Der Tatbestand der Notwehr gemäß StGB ist erfüllt.
    ‌ 
  • Notwehr gegen Polizisten


    Notwehr gegen Polizisten ist nur dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen für eine Notwehrsituation gegeben sind, sich der Polizist also eindeutig unrechtmäßig verhält. Grundsätzlich sind Bürger nicht dazu verpflichtet, polizeiliche Maßnahmen zu unterstützen und können beispielsweise eine Aussage verweigern. Angaben zur Person müssen allerdings gemacht werden. Polizisten sind befugt, Menschen festzunehmen, die entweder bei einer Straftat ertappt werden oder gegen die ein Haftbefehl vorliegt. Bei der Festnahme darf ein Polizist Gewalt anwenden, aber nur in einem erforderlichen Umfang. Die Gewaltanwendung muss angemessen und geeignet sein.

    ‌Gegen unangemessene Gewalt kann Strafanzeige gestellt werden. Das Wehren gegen angemessene Gewalt wird als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geahndet und gemäß Paragraph 113 Absatz 1 StGB mit Geldstrafen und Haftstrafen bis zu drei Jahren bestraft. 

    ‌Wenn ein Polizist Ihnen gegenüber unangemessen gewalttätig war, sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

    Welche Notwehrhandlungen sind gerechtfertigt?


    ‌Bei der Verteidigung in einer konkreten Notwehrsituation darf man so handeln, dass aus eigener Sicht die Gefahr am besten abgewehrt werden kann. Die subjektive Einschätzung dessen, welche Art der Verteidigung effektiv ist, kann dazu führen, dass zu heftig oder zu grob agiert wird. Grundsätzlich soll zwar die mildeste Form der Verteidigung gewählt werden. Es wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass man als Angegriffener die Zeit und Nerven hat, verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen. 

    ‌Bei der Beurteilung, ob es sich um Notwehr oder um eine strafbare Körperverletzung handelt, wird berücksichtigt, dass eine sofortige und endgültige Abwehr des Angriffs bezweckt wurde. Sie müssen also nicht auf ein milderes Mittel zurückgreifen, wenn damit der Angriff nicht erfolgreich abgewehrt werden kann. Das rechtfertigt sogar den Gebrauch einer Waffe, die das Leben des Angreifers potenziell gefährdet. Der Angegriffene sollte ein Messer beispielsweise nur so zur Verteidigung nutzen, dass eine lebensgefährliche Verletzung vermieden wird. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit wird die Tatsache einbezogen, dass ein Abwägen, welche Stichführung am wenigsten gefährlich ist, in einer Notwehrsituation nicht möglich und nicht zumutbar ist. 

    ‌Ein Sonderfall ist die Abwehr eines Angriffs mit einem tödlichen Schuss. Vor dem Gebrauch der Schusswaffe, muss deren Anwendung angedroht werden. Falls die Möglichkeit besteht, sollte zunächst ein Warnschuss abgegeben werden. Der Waffeneinsatz muss außerdem so wenig gefährlich wie möglich erfolgen. (BGH, Urteil vom 30.10.1986, Az.: 4 StR 505/86) In den meisten Fällen reicht beispielsweise ein Schuss in die Beine aus, um den Angreifer kampfunfähig zu machen. Es gilt das Prinzip, dass Recht nicht dem Unrecht weichen muss. Eine Notwehrhandlung darf also einen größeren Schaden anrichten als der Angriff. Sie sind außerdem nicht verpflichtet zu flüchten, sondern dürfen sich angemessen verteidigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Notwehrsituation jede Reaktion rechtfertigt. Das Gericht wird im Rahmen der Gebotenheit prüfen, ob sozial-ethische Gründe für eine Einschränkung des Notwehrrechts vorlagen.

    In welchen Fällen wird das Notwehrrecht eingeschränkt?


    Handlungen aus Notwehr und Nothilfe werden nicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit geprüft. Es ist also erlaubt, körperliche Gewalt anzuwenden, um einen Diebstahl zu verhindern, obwohl das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit über dem des Eigentums steht. Es erfolgt jedoch die Beurteilung der Gebotenheit, die dafür sorgt, dass trotz vorliegender Notwehrsituation kein extremes Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung gestattet ist. Das Notwehrrecht darf also nicht missbraucht werden und wird deshalb für bestimmte Tatbestände eingeschränkt.

    ‌Es gibt sechs Fallgruppen, die zu einer Einschränkung des Notfallrechts führen: 

    1. ‌Angriff schuldlos handelnder Personen 
    2. ‌Notwehrprovokation 
    3. ‌Gefahrabwehrfolter 
    4. ‌Angriff enger Angehöriger 
    5. ‌Erpressung 
    6. ‌Krasses Missverhältnis von Angriff und Notwehr

    1. Angriff schuldlos handelnder Personen


    ‌Erfolgt der Angriff durch Personen, die nicht schuldfähig sind (z. B. Kinder, Volltrunkene oder psychisch Erkrankte) wird ein dreifach gestuftes Notwehrrecht angewendet. Stufe Eins ist das Ausweichen durch Flucht. Ist eine Flucht unmöglich, darf eine Schutzabwehr erfolgen. Sie dürfen sich also defensiv und passiv verteidigen. Schlägt diese Abwehr ebenfalls fehl, ist auf der dritten Stufe die sogenannte Trutzabwehr gestattet, bei der man selbst zum Angriff übergeht. Dieser Angriff muss maßvoll erfolgen und es besteht die Pflicht, den Angreifer maximal zu schonen.

    2. Notwehrprovokation


    ‌In diesem Fall hat der Angegriffene den Angriff mutwillig herbeigeführt oder mitverursacht. Inwieweit dies zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führt, hängt vom Grad der Provokation ab und davon, ob die Provokation, fahrlässig, absichtlich oder sogar vorsätzlich erfolgte. Bei der Absichtsprovokation hat der Angegriffene bezweckt, eine Notwehrsituation entstehen zu lassen, um seinerseits den Angreifer zu verletzen. Das führt zum vollständigen Entfall des Notwehrrechts. Bei der Vorsatzprovokation nimmt der Angegriffene in Kauf, dass der Provozierte angreifen wird. Auch bei der Vorsatzprovokation entscheiden Gerichte überwiegend, dass kein Notwehrrecht vorliegt. Andere Notwehrprovokationen werden ebenso wie ein Angriff schuldlos handelnder Personen bewertet.

    3. Gefahrabwehrfolter


    ‌Dabei handelt es sich um Nothilfesituationen, in denen einem Angreifer Schmerzen zugefügt oder angedroht werden. Ziel ist dabei, dass man vom Angreifer Informationen erhält, mit denen wiederum eine Gefahr abgewendet werden kann. Es ist umstritten, wie Gerichte eine derartige Situation beurteilen. Überwiegend wird mit dem Verweis auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes manifestierte Menschenwürde davon ausgegangen, dass keine Notwehrsituation vorliegt.

    4. Angriff enger Angehöriger


    ‌Erfolgt der Angriff durch einen engen Angehörigen, ist das Notwehrrecht insofern eingeschränkt, als dass keine lebensgefährlichen Notwehrreaktionen erlaubt sind, wenn das eigene Leben nicht bedroht ist. Das folgt aus der in Paragraph 13 StGB festgelegten Garantenstellung, die aufgrund enger Verbundenheit besteht. Auch in diesem Fall muss zunächst ausgewichen werden, erst danach ist eine Schutzabwehr erlaubt. Bleib diese ebenfalls erfolglos, darf eine Trutzabwehr erfolgen, wobei auf lebensgefährliche Notwehrreaktionen verzichtet werden soll.

    5. Erpressung


    ‌Meist handelt es sich um Schweigegelderpressungen, wobei beispielsweise damit gedroht wird, ansonsten eine Straftat zu offenbaren. Weil man sich gegen eine Erpressung naturgemäß nur heimlich verteidigen kann, ist eine vermeintliche Notwehr in diesem Fall keine Rechtsbestätigung, sondern ist im Gegenteil als Rechtsbruch zu bewerten.

    6. Krasses Missverhältnis von Angriff und Notwehr


    ‌Diese Einschränkung des Notwehrrechts bezieht sich darauf, dass man nicht mit einem lebensgefährlichen Abwehrmittel gegen einen Bagatellangriff vorgehen darf, der sich gegen Sach- oder andere Rechtsgüter richtet. Es ist keine Notwehr, wenn man einen Dieb, der sich in der Garage zu schaffen macht, mit einer Schusswaffe verletzt oder mit einem Messerstich niederstreckt.

    Wann rechtfertigt Zivilcourage Nothilfe?


    ‌Immer wieder werden in der Öffentlichkeit Fälle diskutiert, bei denen couragierte Bürger eingegriffen haben, um andere zu schützen. Andererseits wird oft vom Phänomen berichtet, dass es an Zivilcourage mangelt und Passanten tatenlos zusehen, wie Menschen bedrängt oder sogar tätlich angegriffen werden. Grundsätzlich dürfen Sie eingreifen, wenn ein Angriff stattfindet, der rechtlich geschützte Interessen (Rechtsgüter) bedroht. Rechtlich geschützt sind beispielsweise die Individualrechtsgüter. Dazu zählen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit. Die Verteidigung aus Notwehr oder Nothilfe darf erfolgen, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht oder gerade erfolgt. Nach Beendigung der Tat, wenn der Angreifer bereits wegläuft, können Sie sich nicht mehr auf das Nothilfe- oder Notwehrrecht berufen. 

    ‌Eine aus Zivilcourage heraus erfolgte Nothilfe muss außerdem in subjektiver Hinsicht bewertet werden, wobei die Rechtsprechung die Motive des Verteidigers einbezieht. Erste Voraussetzung ist, dass dieser Kenntnis über die Bedrohungslage hat. Des Weiteren ist der Verteidigungswille des Verteidigers zu betrachten. Liegt kein Verteidigungswille vor, kann eine Bestrafung wegen Körperverletzung erfolgen, obwohl objektiv eine Notwehrsituation gegeben war.

    Muss man aufgrund von Zivilcourage eingreifen?


    ‌Es stellt sich die Frage, ob man sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig macht, wenn man nicht eingreift, um einen anderen Menschen gegen einen Angriff zu verteidigen. Unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand, der in Paragraph 323c Strafgesetzbuch geregelt ist.
    Unterlassene Hilfeleistung

    ‌1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

    ‌(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

    Welche Art der Hilfeleistung zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Unstrittig ist jedoch, dass die Benachrichtigung der Polizei oder das Informieren von Rettungskräften erfolgen muss, denn dabei setzt sich der Helfende selbst keiner Gefahr aus.

    Grenzen der Selbstverteidigung: Notwehrexzess


    ‌Die Selbstverteidigung und die Nothilfe zur Verteidigung Dritter rechtfertigen nicht jede Verteidigungshandlung. Der sogenannte Notfallexzess begrenzt das Notwehr- und Nothilferecht. Dabei überschreitet der Verteidiger die Notwehr im Hinblick auf verschiedene Aspekte:
  • Intensiver Notwehrexzess 
  • Extensiver Notwehrexzess 
  • Putativer Notwehrexzess 

  • ‌Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn die Verteidigung das erforderliche Maß überschreitet. Beispiel ist ein eher harmloser Angriff durch einen Rempler, der mit einem Messerangriff beantwortet wird. Überschreitet der Verteidiger diese Grenzen allerdings, weil er sich erschreckt hat, extrem fürchtet oder verwirrt ist (asthenische Effekte), gilt Paragraph 33 des Strafgesetzbuches. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, es trifft ihn jedoch keine Schuld. Dies gilt nicht für sthenische Effekte wie Kampfeslust oder Wut.
    Überschreitung der Notwehr

    ‌Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

    Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Verteidiger sich gegen einen bereits beendeten Angriff zur Wehr setzt oder mit vermeintlicher Notwehr auf einen noch nicht begonnenen Angriff reagiert. Der Verteidiger macht sich somit strafbar. 

    ‌Der Putativnotwehrexzess ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verteidiger seine Grenzen zweifach überschreitet. Einerseits schätzt er dies Situation fälschlich als Notwehrlage ein und andererseits reagiert er bei seiner Verteidigung nicht angemessen. Ein Beispiel ist eine Situation, in der sich der Verteidiger angegriffen fühlt, weil sein Gegenüber in der Dämmerung mit einem Stock schwingt. Daraufhin bewertet er die Situation als Notwehrlage und erschießt den anderen. Es stellt sich jedoch heraus, dass dieser keinen Schlagstock, sondern lediglich die Fan-Fahne seines Fußballvereins in der Hand hielt. In diesem Fall war erstens keine Notwehrsituation gegeben und zweitens überschritt die Abwehr das gebotene Maß. Kann dem Täter kein Vorsatz nachgewiesen werden, weil er sich lediglich geirrt und überzogen reagiert hat, erfolgt nur eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit.

    Notwehr – Recht einfach erklärt

    Ist Notwehr strafbar?

    Die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff kennzeichnet eine Notwehrsituation und steht nicht unter Strafe. 

    ‌Weiterlesen: Definition des Begriffes Notwehr

    Was versteht man unter dem Begriff der Nothilfe?

    Bei der Nothilfe wird ein Dritter verteidigt. Es handelt sich dabei auch um Notwehr, die jedoch nicht zum Schutz der eigenen Person erfolgt. 

    ‌Weiterlesen: Definition des Begriffes Notwehr

    Wie lange gilt eine Verteidigung als Notwehr?

    Sie dürfen sich gegen einen gerade bevorstehenden oder aktuell stattfindenden Angriff wehren. Nach Beendigung des Angriffs wird die Gegenwehr jedoch nicht mehr als Notwehr bewertet. 

    ‌Weiterlesen: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Notwehrsituation gegeben?

    Wann darf man Notwehr anwenden?

    Notwehr ist erlaubt, wenn man selbst oder eine andere Person tätlich angegriffen wird oder wenn andere Rechtsgüter (z. B. Eigentum, Hausrecht, Ehre) bedroht sind. 

    ‌Weiterlesen: Welche Notwehrhandlungen sind gerechtfertigt?

    Darf man einen Angreifer aus Notwehr töten?

    Ja – und zwar wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Angriff abzuwehren. Der Einsatz von Schusswaffen unterliegt jedoch Beschränkungen. Hier ist abzuwägen, ob die Schusswaffe auf nichttödliche Weise genutzt wird. 

    ‌Weiterlesen: Welche Notwehrhandlungen sind gerechtfertigt?

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