Zu knappes Auffahren kann den Fahrer, des vorderen Autos durch den Rückspiegel blenden. © Adobe Stock | Fotoschlick

Nötigung im Straßenverkehr: Tatbestand und Strafen

Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat, denn sie versetzt den Genötigten in Angst und zwingt ihn damit zu einem bestimmten Verhalten. Im Folgenden wird anhand von Beispielen erläutert, wann der Straftatbestand erfüllt ist und welche rechtlichen Konsequenzen drohen.

Nötigung im Straßenverkehr: Definition des Straftatbestands


‌Viele Menschen haben den Eindruck, dass im Straßenverkehr das Recht des Stärkeren gilt. Jährlich verzeichnet die Kriminalstatistik rund 30.000 Fälle nachgewiesener Nötigung im Straßenverkehr. Die Dunkelziffer nicht zur Anzeige gebrachter Straftaten dürfte sogar deutlich höher liegen.

‌Dichtes Auffahren, aggressives Betätigen der Lichthupe, obszöne Gesten und Beschimpfungen sind einige der Methoden, die von ungeduldigen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Dabei wird stets das Ziel verfolgt, den anderen Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen – zu nötigen. Nötigung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Es drohen bis zu drei Jahre Haft, wenn die Nötigung nachgewiesen wird. Der Straftatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Es handelt sich dabei um einen der Straftatbestände gegen die persönliche Freiheit.
Nötigung (im Straßenverkehr) ‌ ‌

‌(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ‌ ‌

‌(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. ‌ ‌

‌(3) Der Versuch ist strafbar. ‌ ‌

‌(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Merkmale des Straftatbestands der Nötigung


‌Das wesentliche Merkmal der Nötigung besteht darin, dass jemand unter Anwendung oder Androhung von Gewalt zu einer bestimmten Handlung gezwungen wird. Durch diesen Zwang entsteht im Genötigten ein Gefühl der Furcht, verletzt oder sogar getötet zu werden. Furcht ist somit neben dem Vorsatz eine Prämisse dafür, dass eine Nötigung stattgefunden hat. Liegt diese Furcht vor, ist allerdings bereits der Versuch der Nötigung strafbar. In welchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Nötigenden im Straßenverkehr beim Genötigten Furcht auslöst?

Wann wird aus einer Ordnungswidrigkeit eine Nötigung im Straßenverkehr?


‌Der Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr muss immer individuell betrachtet und beurteilt werden, denn die Toleranzgrenze jedes Einzelnen ist unterschiedlich. Während sich ein Verkehrsteilnehmer bereits durch eine Handlung bedroht fühlt, empfindet ein anderer die gleiche Handlung vielleicht „nur“ als Beleidigung. Aus diesem Grund muss die Nötigung zunächst vom Tatbestand der Beleidigung abgegrenzt werden. 

‌Das Zeigen des Mittelfingers wird beispielsweise nicht als Nötigung, sondern als Beleidigung bewertet. Eine Beleidigung ist ebenfalls eine Straftat und wird mindestens mit einer Geldstrafe geahndet. Es ist ebenfalls nicht generell eine Nötigung, andere Verkehrsteilnehmer durch Betätigung der Lichthupe zum Verlassen der linken Spur auf der Autobahn zu bewegen. Das Strafrecht setzt voraus, dass Menschen besonnen auf Handlungen anderer reagieren. Diese unterstellte Besonnenheit impliziert, dass man die Lichthupe nicht als Gewaltandrohung interpretiert und somit nicht mit Furcht reagiert. 

‌Damit ein Verhalten als Nötigung ausgelegt wird, ist in jedem Fall die Anwendung oder Androhung von Gewalt nachzuweisen. Der Genötigte kann nicht frei über seine Handlungen im Straßenverkehr entscheiden, sondern wird zu einer bestimmten Handlung gezwungen. Dieser Zwang geschieht über die Androhung von Gewalt und betrifft in erster Linie die Psyche des Opfers. 

‌Jeder Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr wird einzeln betrachtet und im Kontext der Umstände beurteilt. Für eine Verurteilung ist in jedem Fall erforderlich, dass eine vorsätzliche Behinderung nachgewiesen und in Verbindung mit der Androhung oder Ausübung von Gewalt gebracht wird. Die folgenden Beispiele zeigen, in welchen Fällen der Straftatbestand einer Nötigung im Straßenverkehr erfüllt ist. Mit einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr können Sie sich gegen unzumutbares Verhalten wehren. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, denn eine Nötigung im Straßenverkehr führt oft zu riskanten Situationen und provoziert schlimmstenfalls Verkehrsunfälle.

Ermittlungsverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr


‌Um die Nötigung zu beweisen, sollte man einen Anwalt für Verkehrsrecht mandatieren. Der Rechtsexperte wird Ihnen im Rahmen einer Rechtsberatung die Ausgangssituation und Erfolgsaussichten einer Klage schildern und das weitere Vorgehen besprechen. In einem Gerichtsprozess steht oft Aussage gegen Aussage, weil keine anderen Zeugen vorhanden sind. In diesem Fall ist es schwieriger dem Richter zu beweisen, dass eine Nötigung vorlag. Können Zeugen benannt werden, steigen die Erfolgsaussichten einer Klage. Um die Anschuldigungen zu untermauern, sollte man in der Lage sein, den Täter zumindest grob zu beschreiben (Geschlecht, ungefähres Alter, Haarfarbe und ähnliche Merkmale). Führt das Ermittlungsverfahren nach einer Nötigung im Straßenverkehr zur Verurteilung, steigen die Chancen auf diesem Weg eine Entschädigung im zivilrechtlichen Verfahren einzuklagen.

Typische Beispiele für Nötigungen im Straßenverkehr


‌Nötigungen sind im Straßenverkehr leider sehr häufig anzutreffen und gefährden die Verkehrssicherheit. Beispiele für nötigendes Verhalten sind:
  • Drängeln durch aggressives Auffahren oder Blenden 
  • Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer 
  • Behinderung von Überholvorgängen und plötzliche Spurwechsel 
  • Blockieren von Zufahrten und Fahrzeugen 
  • Auf einen Fußgänger zufahren (Reservierung von Parklücken)
    ‌ 
  • Drängeln durch aggressives Auffahren oder Blenden


    ‌Diese Situation spielt sich täglich vielfach auf deutschen Autobahnen ab: Ein Fahrzeug fährt mit hoher Geschwindigkeit auf und es wird mittels Lichthupe unmissverständlich angezeigt, dass man schneller fahren oder die Spur freimachen soll. Oft wird diese „Aufforderung“ durch aggressives Hupen und immer weitere Verringerung des Abstands unterstrichen. Die Nötigung besteht daraus, dass man gezwungen wird, entweder selbst zu beschleunigen oder anzuhalten, um den Drängler vorbeifahren zu lassen. Leider führt das Verhalten manchmal dazu, dass der Genötigte spontan und dabei unkontrolliert nach rechts zieht und einen Unfall verursacht. Pro Tag werden knapp 200 Menschen durch nötigendes Drängeln verletzt und fast 30 davon schwer.

    ‌Deswegen ist es wichtig, derartiges Verhalten nicht als ärgerlich, sondern als strafbar zu beurteilen und anzuzeigen. Ob bereits das aggressive Hupen Nötigung im Straßenverkehr darstellt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Begleitumstände entschieden werden.

    Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer


    ‌Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass man aufmerksam am Straßenverkehr teilnimmt und jederzeit bereit ist zu bremsen. Eine Bremsung ist deshalb keine Nötigung im Straßenverkehr. Sogar eine Vollbremsung, die erfolgt, weil Kinder auf die Fahrbahn laufen, ist keine Nötigung. Es fehlt der Vorsatz, einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer bestimmten Handlung zu zwingen. Die Situation wird jedoch anders beurteilt, wenn man den Hintermann ausbremst, um mit dem eigenen Fahrzeug ein physisches Hindernis zu schaffen.

    ‌Gleiches gilt für das ebenfalls beliebte Schneiden, bei dem der Drängler nach dem Überholen direkt vor dem Fahrzeug des Genötigten einschert und diesen zum Bremsen zwingt. In diesen Fällen wird der andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich und unter Einsatz von Gewalt zu einem bestimmten Verhalten genötigt. Eine Nötigung im Straßenverkehr durch Ausbremsen steht unter Strafe, wenn der Vorsatz und die Einwirkung oder Androhung von Gewalt nachgewiesen werden.

    Behinderung von Überholvorgängen und plötzliche Spurwechsel


    ‌Nicht nur übermäßig schnelles Fahren erfüllt in manchen Fällen den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr. Es ist ebenso nötigend, wenn die Geschwindigkeit absichtlich reduziert wird und durch den gleichzeitigen Fahrbahnwechsel ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Abbruch des Überholvorgangs gezwungen wird. Gleiches gilt für bewusst langsames Fahren auf der linken Spur, um andere Verkehrsteilnehmer grundsätzlich am Überholen zu hindern. Auch diese Nötigung im Straßenverkehr wird mit einer Strafe geahndet.

    Blockieren von Zufahrten und Fahrzeugen


    ‌Wer sein Fahrzeug als Hindernis einsetzt, um andere Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren zu hindern, begeht eine Nötigung. In diesem Fall ist jedoch die Dauer des Blockierens ein wichtiger Faktor, der bei der Beurteilung der Situation herangezogen wird. Wird eine Zufahrt lediglich einige Minuten versperrt, liegt keine Nötigung vor. Gleiches gilt, wenn kein Vorsatz bestand und die Blockierung unwissentlich verursacht wurde. Bemerkt man jedoch, dass man eine Zufahrt oder ein Fahrzeug blockiert, muss man diesen Zustand sofort beenden, da ansonsten eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr droht.

    Auf einen Fußgänger zufahren (Reservierung von Parklücken)


    ‌Fußgänger dürfen keine Parklücke blockieren, um einen Parkplatz zu reservieren. Es ist trotzdem nicht erlaubt, auf den Fußgänger zuzufahren, um diesen zum Verlassen der Parklücke zu bewegen. Der Fußgänger befindet sich in einer deutlich unterlegenen Position. Das gilt insbesondere dann, wenn man schnell und aggressiv auf den Fußgänger zufährt. Dies erfüllt den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr und hat Folgen. Langsames Nähern mit mehrmaligen Stopps, die dem Fußgänger ein Verlassen der Parklücke ermöglichen, ist jedoch erlaubt. 

    ‌Ein Fußgänger kann ebenfalls eine Nötigung begehen. Blockiert er den Parkplatz und tritt dabei gegen Ihr Auto oder nutzt einen Einkaufswagen, um die Parklücke zu blockieren, ist dies eine Nötigung.

    Wie wird eine Nötigung im Straßenverkehr geahndet?


    ‌Wird eine Anzeige erstattet, hat eine Nötigung im Straßenverkehr Folgen. Wenn Sie sich genötigt fühlen, gilt es zunächst zu entscheiden, ob die Tat anzeigewürdig ist. Im Zweifelsfall können Sie sich von der Polizei beraten lassen. Es ist in jedem Fall erforderlich, das Kennzeichen des Beschuldigten anzugeben. Sie sollten außerdem Angaben über den Fahrzeugtyp, die Marke und die Farbe des Autos machen können, um eine Nötigung anzuzeigen. Angaben über das Aussehen des Fahrers beweisen, dass Sie aufmerksam am Straßenverkehr teilgenommen haben und vom Verhalten erheblich gestört bzw. unter Druck gesetzt wurden. 

    ‌Die Anzeige wird direkt bei der Polizeiwache erstattet. Sie können eine Nötigung alternativ bei der Onlinewache des jeweiligen Bundeslandes anzeigen. Es ist nicht erforderlich, einen Zeugen zu nennen. Eine Nötigung anzuzeigen, bietet Ihnen keine wirtschaftlichen Vorteile. Die Strafverfolgungsbehörde geht deshalb davon aus, dass die Anzeige nur erfolgt, wenn tatsächlich eine Nötigung vorlag. Aus diesem Grund wird bei einer Beschuldigung nach einer Nötigung im Straßenverkehr ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Kommt es zu einem Gerichtsprozess, sind Sie verpflichtet, als Zeuge auszusagen.

    Welche Strafen drohen bei einer Nötigung?


    ‌Eine Nötigung ist eine Straftat gemäß § 240 StGB. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Nötigung als Ordnungswidrigkeit bewertet. Wann eine Straftat vorliegt und in welchen Fällen nur eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, wird vom Richter individuell beurteilt. Wichtige Kriterien sind die Dauer der Nötigung und die Intensität. Kurzes Drängeln wird weniger streng geahndet als eine längere Nötigung. Wurde der Abstand dabei auf weniger als einen Meter reduziert, erfüllt dies eindeutig den Tatbestand der Nötigung. Bei größeren Abständen besteht die Chance, dass der Richter das Verhalten als Ordnungswidrigkeit eingestuft. 

    ‌Wurde durch die Nötigung ein Verkehrsunfall verursacht, kann der Genötigte einen zivilrechtlichen Anspruch auf Entschädigung geltend machen und Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall einklagen.
    Hinweis:
    Mögliche Strafen bei einer Nötigung im Straßenverkehr 

    ‌1. Geldstrafe (20 bis 80 Tagessätze à 3,33 Prozent des monatlichen Nettogehalts) 

    ‌2. Fahrverbot (ein bis drei Monate) 

    ‌3. Führerscheinentzug 

    ‌4. Sperrfrist für Führerscheinantrag (sechs Monate bis zu fünf Jahre) 

    ‌5. Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (üblicherweise drei) 

    ‌6. Freiheitsstrafe (bis zu maximal fünf Jahren)

    Wie sollten Sie beim Vorwurf einer Nötigung reagieren?


    ‌Es ist sinnvoll, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren, um sich professionell vertreten zu lassen. Der Anwalt wird versuchen, den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr unter Einbeziehung von aktuellen Urteilen zu entkräften und eine Strategie der Verteidigung erarbeiten. Das Kammergericht Berlin hat beispielsweise entschieden, dass rücksichtsloses Überholen nur dann als Nötigung bewertet wird, wenn der Täter die Absicht verfolgt hat, die Fortbewegung des Opfers zu unterbinden. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2016 - (3) 161 Ss 211/16 (144/16)) Bestätigt ein Beifahrer als Zeuge Ihre Aussagen, bestehen die besten Chancen, einer Verurteilung wegen Nötigung zu entgehen.

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    Nötigung im Straßenverkehr – Recht einfach erklärt

    Wann wird ein Verhalten als Nötigung im Straßenverkehr bewertet?

    Damit der Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllt ist, müssen ein Vorsatz und die Androhung oder Anwendung von Gewalt nachgewiesen werden. Beim Opfer wird dadurch ein Gefühl der Furcht erzeugt. Der Genötigte wird in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und gezwungen, sich in bestimmter Weise zu verhalten, also beispielsweise die Spur zu wechseln. 

    ‌Weiterlesen: Wann wird ein Verhalten als Nötigung im Straßenverkehr bewertet?

    Wie kann man Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstatten?

    Sie können die Anzeige bei der Polizeiwache oder online erstatten. Dafür benötigen Sie zumindest das Kennzeichen des Fahrzeugs. Die Angabe eines Zeugen ist jedoch nicht erforderlich. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann man Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstatten?

    Was passiert bei Anzeige wegen Nötigung?

    Bei einer Anzeige muss nachgewiesen werden, dass man als Genötigter zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wurde, weil Gewalt angedroht oder sogar angewendet wurde. Es muss also eine Kausalität zwischen der Nötigung und dem Verhalten des Opfers bestehen. Die Strafverfolgungsbehörden werden den Vorwurf überprüfen. Erweist sich der Vorwurf als zutreffend erfolgt eine Verurteilung mit Verhängung einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe. Weitere Strafen sind beispielsweise Fahrverbote und Punkte in Flensburg. 

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    In welchen Fällen wird die Nötigung lediglich als Ordnungswidrigkeit bestraft?

    Wenn kein Vorsatz vorlag oder die Behinderung nur sehr kurz dauerte und den Genötigten nicht stark in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hat, wird das Verhalten als Ordnungswidrigkeit eingestuft. In diesen Fällen liegt zwar ein verkehrswidriges, aber kein strafbares Verhalten vor. Die Strafen sind dementsprechend geringer. Es werden Bußgelder verhängt, aber auch Fahrverbote und Punkte in Flensburg drohen als Konsequenz. 

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    Kann man als Genötigter Schadensersatz verlangen?

    Wenn die Nötigung zu einem Sach- oder sogar einem Personenschaden geführt hat, können Sie auf dem Wege einer zivilrechtlichen Klage Entschädigung in Form von Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Nutzungsausfall einklagen. 

    ‌Weiterlesen: Kann man als Genötigter Schadensersatz verlangen?

    Ist dichtes Auffahren immer Nötigung?

    Jeder Vorwurf einer Nötigung wird vom Gericht individuell beurteilt. Es muss somit bewiesen werden, dass das dichte Auffahren als Bedrohung empfunden wurde. Insbesondere eine kurze Dauer und das Nicht-Unterschreiten eines bestimmten Abstands sprechen dafür, dass eine Verurteilung aufgrund verkehrswidrigen Verhaltens und nicht aufgrund einer strafbaren Nötigung erfolgen wird. 

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