Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. © Adobe Stock | Jürgen Fälchle

Sterbehilfe – unter welchen Umständen erlaubt und wann strafbar?

Kein anderes Thema wird so kontrovers diskutiert wie das Thema Sterbehilfe. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 ist Sterbehilfe in Deutschland in einem eng definierten Rahmen erlaubt. Im Folgenden erfahren Sie, in welchen Fällen eine Straffreiheit gilt.

Was ist unter Sterbehilfe zu verstehen?


‌Sterbehilfe zu leisten, bedeutet aktiv in den Prozess des Sterbens eines anderen Menschen einzugreifen. Ein entscheidender Aspekt ist dabei, dass dieses Eingreifen auf ausdrücklichen oder mutmaßlichen Wunsch des Sterbenden erfolgt. Es geht in den meisten Fällen darum, einem schwerstkranken Menschen am Ende seines Lebens Leid zu ersparen. Doch nicht immer betrifft dies Menschen, die in absehbarer Zeit sowieso sterben würden. Die Sterbehilfe wird auch von Menschen gewünscht, die unter einer Krankheit leiden, welche nicht zum Tod führt, jedoch das Leben zur Qual macht. In welcher Weise die Sterbehilfe erfolgt, ist unterschiedlich.‌
Beispiel:
  • Besorgen eines tödlichen Medikaments
  • Verabreichen von Gift
  • Beenden der künstlichen Beatmung
  • Beenden einer künstlichen Ernährung
  • Verzicht auf Reanimation
  • ‌Welche Arten von Sterbehilfe werden unterschieden?


    ‌Es werden verschiedene Arten der Sterbehilfe unterschieden. Das aktive Töten eines Menschen (direkte Sterbehilfe) ist, selbst bei einem ausdrücklich geäußerten Wunsch, in fast allen Ländern verboten. Ausnahmen bilden die Benelux-Länder. In den Niederlanden ist die aktive Sterbehilfe sogar bei Kindern erlaubt. In Deutschland war darüber hinaus die „geschäftsmäßige Assistenz beim Suizid“ seit 2015 strafbar. Dieser Umstand führte dazu, dass mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht wurden.

    ‌Im Februar 2020 folgte schließlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches im Kern bestimmt, dass jeder Mensch ein Recht auf einen selbstbestimmten Tod hat. Sterbehilfe ist demnach unter bestimmten Umständen erlaubt, bedarf jedoch immer der Einwilligung des Sterbewilligen. Es ist empfehlenswert mit einer schriftlichen Patientenverfügung festzulegen, in welchen Fällen man der Sterbehilfe zustimmt. Diese Willenserklärung gewährleistet, dass der eigene Wunsch nach einem humanen Tod auch dann berücksichtigt wird, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann.

    ‌In den Medien kursieren überwiegend die Begriffe aktive und passive Sterbehilfe. Will man das Thema umfassend beleuchten, müssen jedoch vier Arten der Sterbehilfe unterschieden werden, die sich hinsichtlich des Grads der Einflussnahme auf das Sterben der betreffenden Person unterscheiden. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine ethische Vertretbarkeit eher gegeben ist, wenn der Helfende weniger involviert ist.

    ‌1. Aktive Sterbehilfe

    ‌2. Passive Sterbehilfe

    ‌3. Indirekte Sterbehilfe

    ‌4. Assistierter Suizid

    ‌Die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist in Deutschland laut Paragraph 216 des Strafgesetzbuchs (StGB) grundsätzlich und ohne jede Ausnahme verboten. Sterbehelfer können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ein Beispiel für aktive Sterbehilfe ist das Setzen einer tödlichen Spritze durch einen Arzt oder das Verabreichen eines tödlichen Medikaments.

    ‌Die passive Sterbehilfe umfasst die Beendung oder Reduzierung von lebenserhaltenden Maßnahmen, durch die der Tod eintritt. Diese Art der Sterbehilfe wird bei unheilbar Kranken praktiziert, die nur noch eine sehr begrenzte Lebenserwartung haben oder bei denen der Sterbeprozess bereits eingesetzt hat. Für die passive Sterbehilfe ist das Einvernehmen des Patienten oder seiner Angehörigen erforderlich. Es ist möglich, in einer Patientenverfügung festzulegen, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen ergriffen werden. Passive Sterbehilfe wird überwiegend im Rahmen der Palliativmedizin (unter bestimmten Umständen auch im Bereich der Palliativpflege) praktiziert und wird auch unter dem Synonym „Sterbenlassen“ diskutiert. Ein Beispiel für aktive Sterbehilfe ist die Beendigung einer künstlichen Ernährung oder das Abstellen der Herz-Lungen-Maschine.

    ‌Unter dem Begriff der indirekten Sterbehilfe versteht man die Verabreichung von Medikamenten, die Schmerzen stark lindern oder das Bewusstsein eintrüben und die aufgrund ihrer Wirksamkeit die Lebensdauer verkürzen. Bei der indirekten Sterbehilfe wird somit die Verbesserung des Zustands durch Medikamente herbeigeführt, die wiederum die Lebensdauer verkürzen. Die indirekte Sterbehilfe ist eine Möglichkeit, den Prozess des Sterbens erträglicher zu gestalten, denn häufig leiden Patienten in diesem Stadium unter Atemnot, extremen Ängsten oder Schmerzen. Viele Menschen wünschen sich, dass ihnen das Sterben beispielsweise durch Schmerz- oder Betäubungsmittel erleichtert wird. Das Eintreten des Tods ist Folge der Linderung von Qualen und als Nebenfolge nicht als direkte Absicht zu bewerten. Die indirekte Sterbehilfe und die passive Sterbehilfe sind in Deutschland erlaubt.

    ‌Einem sterbewilligen Menschen beim Suizid zu assistieren, wird als Beihilfe zum Suizid bezeichnet und erfolgt meist durch das Besorgen eines tödlichen Medikaments, das der Sterbewillige dann selbst einnimmt. Da der Suizid an sich in Deutschland nicht strafbar ist, gilt die Straffreiheit auch für die Unterstützung. Der assistierte Suizid bildet die Grauzone in der Diskussion um die Sterbehilfe und war zwischen 2015 und 2020 unter der Bezeichnung „geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid“ strafbar (§ 217 StGB).

    ‌Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?


    ‌Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt als wegweisend in der Diskussion um das Thema Sterbehilfe, denn es kippt das gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Mit der Entscheidung bezogen sich die Verfassungsrichter eindeutig ausschließlich auf die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“. Die bereits vorher erlaubte passive und indirekte Sterbehilfe sind vom Urteil ebenso wenig betroffen wie die aktive Sterbehilfe. Während die beiden erstgenannten Varianten weiterhin erlaubt sind, bleibt die aktive Sterbehilfe weiterhin verboten. Doch welche praktischen Konsequenzen ergeben sich aus dem Verfassungsgerichtsurteil für jeden einzelnen Menschen, der sich dafür entscheidet, selbstbestimmt zu sterben?

    Klare Positionierung des Bundesverfassungsgerichts


    ‌Obwohl das Urteil nur Einfluss auf eine der vier Arten von Sterbehilfe hat, gilt es als wegweisend. Zum ersten Mal hat das oberste deutsche Gericht eindeutig festgestellt, dass jeder Mensch grundsätzlich ein Recht darauf hat, sein Leben zu beenden. Damit bestätigten die Karlsruher Verfassungsrichter das allgemeine Rechtsverständnis der meisten Bürger. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben resultiert direkt aus dem im Grundgesetz festgelegten Recht der Selbstbestimmung und schließt außerdem das Recht ein, freiwillig die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, um den Sterbewunsch zu realisieren.

    ‌Dies ist die Begründung dafür, dass die Verfassungsrichter es als nicht haltbar ansahen, das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid aufrechtzuerhalten. Das Verbot würde de facto bedeuten, dass damit das Recht auf einen selbstbestimmten Tod außer Kraft gesetzt wird. In vielen Fällen können Menschen nur mit der entsprechenden Hilfe die Selbsttötung durchführen. Aufgrund dieser Einschätzung erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig. Seitdem können Ärzte oder Vereine Sterbewilligen straffrei helfen, ihr Vorhaben umzusetzen und sich selbst zu töten. Eine Option ist das Beschaffen eines tödlichen Medikaments. Es ist jedoch weiterhin verboten, dem Patienten dieses Medikament zu verabreichen – Er muss es aktiv selbst einnehmen.

    Was gilt als geschäftsmäßig geförderte Sterbehilfe?


    ‌Das bis 2020 geltende Verbot der geschäftsmäßig geförderten Sterbehilfe betraf in erster Linie sogenannte Sterbehilfevereine, die es sich zum Ziel gesetzt haben, Schwerstkranken ein humanes, selbstbestimmtes Sterben zu ermöglichen. Darüber hinaus gab es Fälle, bei denen Ärzte oder andere Personen (sofern diese mehreren Sterbenden ihre Hilfe angeboten haben) verurteilt wurden. Die Bandbreite der Strafen reichte von Geldstrafen bis zu dreijährigen Haftstrafen. Straffrei blieben Angehörige des Sterbewilligen.

    ‌Schon im März 2017 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass es Patienten nicht verwehrt werden dürfe, sich Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu beschaffen. In der Praxis hatte dieses Urteil jedoch keine Bedeutung, denn es wurde nicht umgesetzt, obwohl mehr als 100 Betroffene einen Antrag stellten, diese Betäubungsmittel zu erhalten. Aus diesem Grund reichten Sterbehilfevereine, Ärzte und auch schwerstkranke Menschen selbst mehrere Verfassungsbeschwerden ein.

    ‌Am 26. Februar 2020 erfolgte dann in Karlsruhe die Urteilsverkündung, die besagt, dass das Verbot des assistierten Suizids nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht begründete das Urteil wie folgt: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.“

    ‌Die Verfassungsrichter nahmen in einer Pressemitteilung zu der These von Gegnern der Sterbehilfe Stellung, die den ebenfalls im Grundgesetz verankerten Schutz des Lebens als höherstehendes Recht bewerten:

    ‌„Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungswegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.“

    ‌Ethische Bedenken

    Obwohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland auf breite Zustimmung stößt, soll nicht unerwähnt bleiben, dass es durchaus nachvollziehbare ethische Bedenken gibt, die im Einzelfall berücksichtigt werden sollten.

    ‌Die Lockerung der Möglichkeiten, Sterbehilfe zu leisten, darf nicht dazu führen, dass Suizide zur selbstverständlichen Art des Sterbens werden. Das Recht auf Leben ist ebenso hoch zu bewerten, sodass immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen sollte, die einen Missbrauch (weitgehend) ausschließt.

    ‌Besonders Ärzte sehen die ihnen zugedachte Rolle bei der Sterbehilfe kritisch, denn sie widerspricht ihrer grundsätzlichen Berufsauffassung, Leben zu erhalten. Schließlich wenden Gegner der Sterbehilfe ein, dass diese als Instrument missbraucht werden könnte, um kranke oder alte Menschen unter Druck zu setzen. Sterbehilfe darf keinesfalls als Mittel dienen, pflegende Angehörige zu entlasten oder finanzielle Vorteile zu erhalten.

    ‌Kritiker der Sterbehilfe führen des Weiteren immer wieder das Argument an, dass das Schicksal oder der göttliche Wille über dem Recht auf Selbstbestimmung steht. Grundsätzlich ist das Recht auf Selbstbestimmung jedoch Teil der Moralvorstellungen, auf denen unsere Gesellschaft beruht.

    ‌Patientenverfügung – Sterbehilfe rechtssicher regeln


    ‌Sie können in einer Patientenverfügung rechtssicher festlegen, Sterbehilfe (im gesetzlich erlaubten Rahmen) im Falle einer schweren Erkrankung in Anspruch zu nehmen. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil schließt dies auch die Möglichkeit eines assistierten Suizids ein. Mit dieser Willenserklärung wird es Ihren Angehörigen und Ihren Ärzten erleichtert, Ihre Wünsche und Beweggründe nachzuvollziehen. Es ist sinnvoll, im Freifeld der Patientenverfügung einen Absatz zu formulieren, in dem Sie Ihre Motive und Ihre Wertvorstellungen dokumentieren. Es ist wichtig, in der Patientenverfügung konkrete medizinische Maßnahmen zu benennen und diese auszuschließen oder zu wählen.

    ‌Zusätzlich sollte man eine Vorsorgevollmacht erstellen, in welcher eine Person des Vertrauens bestimmt wird, die im Ernstfall eine Entscheidung über die weitere Behandlung trifft und durchsetzt, dass die Festlegungen der Patientenverfügung beachtet werden. Wer das Vorgehen für alle Eventualitäten vorausschauend regeln möchte, sollte außerdem eine Betreuungsverfügung erstellen. Darin wird festgehalten, wer im Ernstfall als gerichtlicher Betreuer die eigenen Interessen wahrnehmen soll.

    ‌Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sollten jährlich überprüft werden. Zum einen ist es möglich, dass sich die persönlichen Ansichten im Verlauf des Lebens ändern und man zu einer anderen Einschätzung der Situation gelangt. Zum anderen wirken sich aber auch neue Gerichtsurteile immer wieder darauf aus, was als erlaubt oder verboten gilt.

    Beispiel:
  • Ablehnung der künstlichen Beatmung und Ernährung im Endstadium einer tödlichen Krankheit
  • Ablehnung der Herauszögerung des Sterbeprozesses
  • Ablehnung einer Dialyse im Endstadium einer unheilbaren Krankheit
  • Ablehnung einer Reanimation im Endstadium einer unheilbaren Krankheit
  • Keine lebensverlängernde Behandlung bei irreversiblen schweren Hirnschädigungen
  • Einwilligung in die Gabe von starken Schmerz- und Betäubungsmitteln
  • Medikamente dürfen nur zur Linderung der Symptome nicht zur Verlängerung des Lebens verabreicht werden
  • Abbruch einer Behandlung, die keine weitere Aussicht auf Erfolg hat
  • ‌Können Angehörige die Sterbehilfe durchsetzen?


    ‌Für die Straffreiheit ist es unverzichtbar, dass eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Liegt diese Willenserklärung nicht als Patientenverfügung vor, muss vor Gericht ein Betreuer eingesetzt werden, der wiederum über die Behandlung entscheidet. Daraus folgt, dass weder Ehepartner noch Kinder automatisch entscheiden dürfen.

    ‌Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird als Entlastung der Angehörigen bewertet, denn vorher waren die Angehörigen die einzigen, die bei einem Suizid strafffrei assistieren durften. Mit dieser Verantwortung waren viele Menschen überfordert, die nun ihrem Ehepartner die tödliche Spritze reichen sollten oder dem unheilbar kranken Elternteil den tödlichen Giftcocktail anrühren mussten, um das Leid zu beenden.

    Unter welchen Bedingungen dürfen Ärzte Sterbehilfe leisten?


    ‌Ärzte empfinden die Rechtslage immer noch als komplex und unsicher. Wie soll ein Hausarzt beispielsweise handeln, wenn seine langjährige Patientin unheilbar krank ist und unsagbare Qualen erleidet? Ist es dem Arzt erlaubt, das Leiden durch Sterbehilfe in Form eines assistierten Suizids zu beenden und seiner Patientin ein tödliches Medikament zu geben, das diese dann selbst einnimmt? Wenn die Patientin den Suizid selbstbestimmt durchführt, ist diese Art der Sterbehilfe erlaubt. Kein Arzt darf allerdings dazu verpflichtet werden, an der Sterbehilfe mitzuwirken. Eine aktive Sterbehilfe, also das Verabreichen des tödlichen Medikaments, ist in jedem Fall verboten.

    Ist Sterbehilfe erlaubt, wenn sich die Familie des Patienten uneinig ist?


    ‌Wenn ein schwerstkranker Patient seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann und keine Patientenverfügung vorliegt, dürfen nicht automatisch der Ehepartner, die Kinder oder die Eltern darüber entscheiden, ob Sterbehilfe geleistet wird. In diesen Fällen muss ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen, der die Entscheidungen für den Patienten trifft.

    ‌Sterbehilfe – Recht einfach erklärt

    Ist Sterbehilfe in jedem Fall strafbar?

    Nein, es gibt Arten der Sterbehilfe, die nicht verboten sind. Dazu gehören die passive und die indirekte Sterbehelfe sowie der assistierte Suizid. Die aktive Sterbehilfe ist in jedem Fall strafbar.

    Weiterlesen: Ist Sterbehilfe in jedem Fall strafbar?

    Welche Arten von Sterbehilfe werden unterschieden?

    Es gibt vier Arten von Sterbehilfe: aktive, passive und indirekte Sterbehilfe sowie der assistierte Suizid. Die Arten unterscheiden sich hinsichtlich des Grads der Einflussnahme, den der Sterbehelfer auf den Sterbeprozess nimmt.

    ‌Weiterlesen: Welche Arten von Sterbehilfe werden unterschieden?

    Was versteht man unter geschäftsmäßig geförderter Sterbehilfe?

    Dabei handelt es sich um einen assistierten Suizid, der nicht von einem nahen Angehörigen durchgeführt wurde. Außerdem muss das Kriterium erfüllt sein, dass mehrfach Sterbehilfe geleistet wird.

    ‌Weiterlesen: Was versteht man unter geschäftsmäßig geförderter Sterbehilfe?

    Wie begründen Gegner der Sterbehilfe ihre Meinung?

    Gegner der Sterbehilfe stellen das Recht auf Leben über das Recht auf Selbstbestimmung und äußern zudem ethische Bedenken, da Sterbehilfe missbraucht werden könnte, um alte und kranke Menschen unter Druck zu setzen.

    ‌Weiterlesen: Wie begründen Gegner der Sterbehilfe ihre Meinung?

    Wie kann man rechtssicher seine Wünsche zum Thema Sterbehilfe regeln?

    Mit einer Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kann man festlegen, wie verfahren wird, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann.

    ‌Weiterlesen: Wie kann man rechtssicher seine Wünsche zum Thema Sterbehilfe regeln?

    Inwiefern entlastet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Angehörigen?

    Vor dem Urteil durften nur Angehörige straffrei bei einem Suizid assistieren. Jetzt können Sterbehilfevereine oder Ärzte, die eine größere emotionale Distanz aufbringen, diese Rolle übernehmen.

    ‌Weiterlesen: Inwiefern entlastet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Angehörigen?

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Ausspähen von Daten – Tipps zum Thema Cybercrime - BERATUNG.DE
    Das Ausspähen von Daten (Cybercrime) ist auch für Privatpersonen ein zunehmendes Problem und wird strafrechtlich verfolgt. … mehr lesen
    Nebentätigkeit anmelden: Anzeige- und Genehmigungspflicht - BERATUNG.DE
    Besteht eine vertraglich geregelte Anzeigepflicht, müssen Arbeitnehmer Nebentätigkeiten vor Aufnahme bei ihrem Arbeitgeber … mehr lesen
    Gewerbemakler – Bewertung, Vermarktung und Verkauf  - BERATUNG.DE
    Gewerbemakler kümmern sich um den Kauf oder Verkauf von Gewerbeimmobilien. Oft sind Gewerbemakler ausschließlich auf … mehr lesen