Untreue ist ein Offizialdelikt und wird nach § 266 StGB geregelt.

Untreue oder Veruntreuung – Worin besteht der Unterschied?

Die Begriffe Untreue und Veruntreuung werden als Synonyme verwendet und müssen vom Begriff der Unterschlagung abgegrenzt werden, der einen anderen Tatbestand beschreibt. Im Folgenden werden die Unterschiede genannt und anschließend erläutert, welche Strafen das deutsche Strafrecht vorsieht.

Untreue, Veruntreuung oder Unterschlagung?


‌Untreue und Veruntreuung werden im deutschen Strafrecht als Synonyme verwendet und bezeichnen ein Vermögensdelikt, das gemäß § 266 des Strafgesetzbuches geahndet wird. Man macht sich strafbar, weil man die Vermögensbetreuungspflicht verletzt und auf diese Weise fremdes Vermögen missachtet und somit ein geschütztes Rechtsgut schädigt. Der Täter missbraucht dabei die Vertrauensstellung, die ihm eingeräumt wurde, um eben dieses Vermögen im Interesse des Geschädigten zu betreuen. Aufgrund dieser Vertrauensstellung wird die Veruntreuung als Sonderdelikt bezeichnet, dass nur von jemandem begangen werden kann, dem das Vermögen anvertraut wurde.

‌Untreue oder Veruntreuung ist im deutschen Strafrecht neben dem Betrug eines der zentralen Vermögensdelikte und muss von der Unterschlagung abgegrenzt werden. Auch bei der Unterschlagung handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Der Straftatbestand der Unterschlagung ist in § 246 des Strafgesetzbuches geregelt. Eine Unterschlagung begeht, wer sich eine fremde, bewegliche Sache aneignet. Von einer veruntreuenden Unterschlagung spricht man, wenn der Täter von Anfang an geplant hat, sich eine ihm anvertraute Sache anzueignen. Die Unterschlagung unterscheidet sich wiederum vom Diebstahl. Bei der Unterschlagung ist der Täter bereits im Besitz der Sache, weil er diese beispielsweise vom Eigentümer ausgeliehen hatte. Der Eigentümer hat also freiwillig den Besitz aufgegeben, sodass der Täter nicht stiehlt, sondern die Sache nicht vereinbarungsgemäß zurückgibt.

Exkurs:


‌Untreue und Veruntreuung im österreichischen Strafrecht

‌Das österreichische Strafrecht unterscheidet anders als das deutsche Strafrecht zwischen Untreue und Veruntreuung.

‌Untreue bezeichnet die missbräuchliche Verfügung über fremdes Vermögen, dessen man sich bemächtigt hat. Dabei wurde der Vorsatz verfolgt, sich auf Kosten des Geschädigten zu bereichern. Durch dieses Handeln fügt man dem Geschädigten (Eigentümer) einen finanziellen Verlust oder Vermögensschaden zu. Das Vorhandensein einer Vollmacht über den Vermögensgebrauch sowie der wissentliche Missbrauch sind Voraussetzungen für die Untreue. Der Straftatbestand der Untreue ist in § 153 des österreichischen Strafgesetzbuchs geregelt.

‌Veruntreuung nimmt Bezug auf Sachgegenstände, über die der Täter tatsächlich verfügt hat. Der Täter nutzt ein ihm anvertrautes Gut mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Das Gut (beispielsweise Einnahmen aus einer Benefiz-Veranstaltung) wurde vorher dem Täter anvertraut, wobei fest vereinbart war, dass eine spätere Rückgabe erfolgt. Ist dies nicht der Fall, weil im genannten Beispiel das Geld zur Begleichung privater Rechnungen genutzt wurde, hat man sich der Veruntreuung schuldig gemacht. Bei der Untreue verfügt der Täter über die Befugnis, ein fremdes Vermögen zu nutzen und missbraucht diese Befugnis. Derjenige, der die Befugnis erteilt hat, wird durch den Täter geschädigt.

‌Ein Beispiel ist der Verkauf von Vermögenswerten eines Unternehmens zu Freundschaftspreisen, die unter dem Marktwert liegen. Der Straftatbestand der Veruntreuung ist in § 133 des österreichischen Strafgesetzbuchs geregelt.

‌Straftatbestand der Vermögensveruntreuung


‌Der Straftatbestand der Veruntreuung ist erfüllt, wenn man ein Vermögen schädigt, das einem anvertraut wurde und für das man die Verantwortung übernommen hat. Es gibt zwei Möglichkeiten, Untreue zu begehen:


‌1. Missbrauch der Vertrauensstellung
‌2. Verletzung der Treuepflicht

‌Für den Straftatbestand ist es unerheblich, ob der Täter sich bereichern wollte. Der Gesetzgeber ordnet Untreue in die Kategorie der „Fremdschädigungsdelikte“ ein. Bestraft wird somit allein die Schädigung des anderen.

‌Besonders häufig wird Untreue im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts verhandelt. In den vergangenen Jahren stieg die Zahl der Strafverfahren, in denen der Vorwurf der Untreue Gegenstand des Verfahrens ist. Die Medien greifen immer wieder Fälle auf, bei denen Entscheidungsträger angeklagt werden, Vermögen veruntreut zu haben. Oft handelt es sich dabei um Aufsichtsratsmitglieder oder Vorstandsvorsitzende, denen vorgeworfen wird, durch Fehlentscheidungen das ihnen anvertraute Vermögen geschädigt zu haben. Aber auch Entscheidungsträger aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung werden der Untreue bezichtigt.

‌In diesem Fall spricht man von der sogenannten „Haushaltsuntreue“. Grundsätzlich kann jede Person, der fremdes Vermögen anvertraut wurde, angeklagt werden, dieses Vermögen veruntreut zu haben. Entscheidungsträger sollten sich stets der Tragweite ihrer Entscheidungen bewusst sein. Wenn die Entscheidungen zur Schädigung anderer führen, macht man sich auch ohne Bereicherungsabsicht strafbar. Derartige Fehlentscheidungen können eine Anklage wegen Untreue nach sich ziehen.‌
Beispiel:

‌Unterschlagung von Sachgegenständen:
Ein Mitarbeiter erhält ein Notebook für die Ausübung seiner Tätigkeit. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, behält er das Gerät und unterschlägt es damit.

‌Unterschlagung von Geld: Ein Mitarbeiter erhält zweckgebunden Geld, weil er das Firmenfahrzeug betanken soll. Stattdessen verwendet der Angestellte das Geld für private Zwecke.

Unterschlagung von Fundsachen: Ein Passant finde eine Geldbörse und steckt diese ein, anstatt sie zum Fundbüro zu bringen. Ab einem Wert von zehn Euro besteht eine Anzeigepflicht.

‌Veruntreuende Unterschlagung: Einem Freund wird ein Auto anvertraut, damit dieser das Fahrzeug zur Werkstatt fährt. Der Freund behält jedoch das Auto und verweigert die Herausgabe.

Veruntreuung: Ein leitender Angestellte erstellt eine Scheinrechnung und überweist das Geld vom Konto der Firma an sein Privatkonto oder an das Konto eines Mitwissers.

‌Komplexität des Straftatbestands der Untreue


‌Bei der Untreue gemäß des § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) ist anders als beim Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) keine Bereicherungsabsicht notwendig. Ein erlittener Vermögensnachteil reicht aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Der BGH stellt in seiner Rechtsprechung bereits die Vermögensgefährdung unter Strafe, selbst wenn diese nicht zu einem tatsächlichen Vermögensverlust geführt hat. Diese weite Auslegung des § 266 StGB führt zu einer hohen Komplexität, die für juristische Laien kaum durchschaubar ist.

Veruntreuung ist außerdem ein Offizialdelikt, sodass der Vorwurf von Amtswegen verfolgt wird. Nur in Ausnahmefällen (bei Bagatellschäden) wird Untreue als Antragsdelikt bewertet. Dann wird Untreue erst verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Handelt es sich um einen leichten Fall, ist die Staatsanwaltschaft befugt, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Als Geschädigter kann man auf dem Weg einer Privatklage versuchen, vor dem Amtsgericht seine Interessen durchzusetzen. Dabei übernimmt der Geschädigte die Funktion des „Anklägers“ und die Staatsanwaltschaft ist nicht beteiligt.

‌Tatbestandsvarianten sind Pflichtverletzungen in einem Treueverhältnis sowie der Missbrauch von Verfügungsbefugnissen. Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen, gesetzliche Betreuer sowie Insolvenzverwalter und Notare laufen Gefahr, sich unbeabsichtigt der Untreue schuldig zu machen. Letztlich kann der Vorwurf der Veruntreuung jeden treffen, der über die Befugnis verfügt, fremdes Vermögen zu verwalten. Es ist schwer nachzuweisen, dass es nicht um den Missbrauch von Verfügungsbefugnissen gehandelt hat. Noch weiter gefasst ist die Tatbestandsvariante der Pflichtverletzung von Treueverhältnissen, der sogenannte „Treuebruchtatbestand“. Dieser Vorwurf kann alle Personen treffen, die fremde Vermögensinteressen aufgrund ihrer Position wahrnehmen.‌‌
Beispiel:
Ein Vorstandsvorsitzender trifft eine risikoreiche Investitionsentscheidung. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass das Risiko zu hoch war und dem Unternehmen dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. In diesem Fall bedarf es einer Einzelfallentscheidung, die feststellt, ob ein erlaubtes Risikogeschäft oder strafbare Veruntreuung vorlag.

Praxisrelevanz des Untreuetatbestands für Führungskräfte in der Wirtschaft


‌Manager sind besonders häufig von Untreueanklagen betroffen. Es ist im Einzelfall sehr schwierig zu entscheiden, ob die Vermögensverwaltung gemäß den im Vertrag fixierten Pflichten vorgenommen wurde oder ein Missbrauch vorliegt. Ziel der Unternehmen ist die Erwirtschaftung maximaler Renditen. Um das zu erreichen, treffen Führungskräfte Entscheidungen, die sich gegebenenfalls im Nachhinein als Fehlentscheidungen herausstellen. Die Richter müssen dann beurteilen, ob die getroffenen Entscheidungen im Bereich des Ermessensspielraums lagen oder zu risikoreich waren.

‌Es ist eine Tendenz dahingehend zu beobachten, dass Richter zunehmend hohe Strafen gegen Manager aussprechen, die Firmengelder veruntreut haben. Anklagen wegen Schädigung des Betriebsvermögens werden immer öfter verhandelt und betreffen nicht nur Top-Manager, die in der Öffentlichkeit stehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was Führungskräfte allein entscheiden dürfen, ohne dass ihnen später Untreue vorgeworfen werden kann. Im Prinzip kann jede Entscheidung, die das Vermögen tangiert, Schaden verursachen und somit als Untreue bewertet werden. Entscheidend für eine Verurteilung ist, ob der Manager pflichtgemäß gehandelt hat oder seine Pflichten verletzt hat.

‌Besonders in Fällen, in denen ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage gerät, wird nach Gründen für die finanziellen Probleme gesucht. Hat der Geschäftsführer seinen Dienstwagen oft für private Urlaubsreisen genutzt oder befreundete Geschäftspartner ins Hotel eingeladen, steht schnell der Vorwurf der Untreue im Raum. Meist berücksichtigen Gerichte jedoch, ob eine Bereicherungsabsicht vorlag, auch wenn diese nicht Voraussetzung für den Straftatbestand der Untreue ist. Das Gericht geht von einem fehlenden Vorsatz aus, wenn der Beschuldigte nachweist, dass keine Bereicherungsabsicht bestand.

‌Dann werden die Entscheidungen als Fehlentscheidungen bewertet, die im Gegensatz zur Untreue nicht strafbar sind. Damit wird anerkannt, dass Entscheidungen in der Marktwirtschaft immer mit Risiken verbunden sind und zu finanziellen Verlusten führen können. Wenn bei jeder Fehlentscheidung der Vorwurf der Untreue greift, wird die Entscheidungsfähigkeit des Managements stark eingeschränkt.

‌Im schlimmsten Fall ist es gar nicht möglich, Entscheidungen zu fällen, weil die nötigen Informationen fehlen, um alle Risiken auszuschließen. Es gehört zu den schwierigsten juristischen Abgrenzungsfragen zu beurteilen, ob ein Entscheidungsträger ein angemessenes Risiko eingegangen ist oder den Vermögensschaden billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Sachverhalt der Untreue überaus komplex ist, werden Strafverfolgungsbehörden im Zweifelsfall einen Anfangsverdacht formulieren und diesem nachgehen.

Compliance Systeme bieten Entscheidern Schutz


‌Ein durchdachtes Compliance-System schützt Führungskräfte vor Untreuevorwürfen. Jede Ausgabe kann dahingehend überprüft werden, ob diese dienstlich veranlasst war. Außerdem ist allein die Existenz eines Compliance Systems ein Beleg dafür, dass sowohl die Geschäftsführung als auch die Manager bestrebt waren, sich gesetzeskonform zu verhalten.

‌Welches Strafmaß droht bei Untreue?


‌Erfolgt eine Verurteilung wegen Untreue kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Alternativ ist es möglich, dass in weniger schweren Fällen die Veruntreuung mit einer Geldstrafe geahndet wird. Ein derart mildes Strafmaß kommt bei hohen Vermögensschäden jedoch nicht in Betracht. In besonders schweren Fällen werden sogar Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren angeordnet. Beispiele dafür sind gewerbsmäßige Veruntreuungen sowie das Herbeiführen eines schwerwiegenden Vermögensverlustes. In diesen Fällen geht der Straftatbestand der Untreue nach Paragraph 266 StGB einher mit dem Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB und wird dementsprechend härter bestraft. Das Strafmaß für eine Unterschlagung beträgt maximal drei Jahre Haft. Bei leichteren Fällen werden Geldstrafen verhängt.

‌Die Straftat verjährt nach fünf Jahren, wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde oder ruht. Im Gegensatz zur veruntreuenden Unterschlagung ist der Versuch der Veruntreuung bis auf wenige Ausnahmen (Vermögensgefährdung) nicht strafbar, da kein Vermögensschaden entstanden ist.

‌Der Straftatbestand der Untreue ist schwierig zu beurteilen und dementsprechend auch schwierig zu entkräften. Vor dem Hintergrund der drohenden Strafen von bis zu zehn Jahren ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Strafrecht zu mandatieren, wenn man mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert wird.

‌Untreue und Veruntreuung – Recht einfach erklärt

Gibt es einen Unterschied zwischen Untreue und Veruntreuung?

Im deutschen Strafrecht werden die Begriffe Untreue und Veruntreuung als Synonym gebraucht und in § 266 des Strafgesetzbuches geregelt. Das österreichische Strafgesetzbuch unterscheidet allerdings die beiden Begriffe und regelt sie in unterschiedlichen Paragraphen.

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Ist Veruntreuung ein Offizialdelikt?

Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ist Untreue ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft nimmt ohne Strafantrag des Geschädigten die Ermittlungen auf. Sind nur Bagatellschäden entstanden, kann Untreue ausnahmsweise jedoch als Antragsdelikt eingestuft werden.

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Ist Untreue das Gleiche wie Unterschlagung?

Bei der Unterschlagung hat der Eigentümer dem Schädiger zuvor den Besitz an einer Sache überlassen und der Schädiger gibt diese Sache nicht vereinbarungsgemäß zurück. Die Veruntreuung geht über die Unterschlagung hinaus.

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Bleibt man straffrei, wenn man sich nicht an der Untreue bereichert hat?

Nein, denn Untreue gehört zu den Fremdschädigungsdelikten. Es ist unerheblich, ob man jemanden schädigen oder sich selbst bereichern wollte. Für den Straftatbestand zählt einzig und allein das Vorliegen eines Vermögensschadens.

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Wie können sich Manager davor schützen, dass eine wirtschaftliche Fehlentscheidung als Untreue bestraft wird?

Die Implementierung eines funktionierenden Compliance Systems ist die beste Möglichkeit, sich vor diesen Vorwürfen zu schützen. Das Regelwerk hilft dabei, Entscheidungen kritisch zu hinterfragen und stellt sicher, dass eine gesetzeskonforme Vorgehensweise erfolgt.

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In welchen Fällen wird eine wirtschaftliche Fehlentscheidung als Untreue bewertet?

Ob es sich um eine strafbare Veruntreuung oder um eine falsche Einschätzung des Risikos gehandelt hat, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Scheitern wirtschaftliche Projekte steht deshalb schnell der Vorwurf der Untreue im Raum und da es sich um ein Offizialdelikt handelt, wird die Staatsanwaltschaft den Fall prüfen.

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Wann verjährt eine Veruntreuung?

Untreue wird laut § 266 des Strafgesetzbuches mit maximal fünf Jahren Freiheitsentzug geahndet und verjährt dementsprechend nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Tat vollendet wurde, wenn es also endgültig zum Vermögensverlust gekommen ist.

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