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Urheberrecht – Welche Strafen drohen bei der Verletzung geistigen Eigentums?

Verletzungen des Urheberrechts werden strafrechtlich geahndet. Erfahren Sie hier, worauf das Urheberrecht historisch beruht, welches die rechtlichen Grundlagen sind, unter welchen Voraussetzungen eine Verwertung gestattet ist und welche Strafen bei einer Verletzung des Urheberrechts drohen.

Historie des Urheberrechts


‌Anders als andere Rechtsnormen hat das Urheberrecht seine historischen Wurzeln nicht in der Antike, sondern wurde erst im späteren Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit relevant. Eine der wichtigsten Erfindungen, die eine Generierung von urheberrechtlichen Normen erforderte, war der Buchdruck mit beweglichen Lettern. Der Mainzer Johannes Gutenberg erfand Mitte des 15. Jahrhunderts eine Drucksystem, bei welchem die Vorlagen mit einzelnen Metall-Lettern erstellt wurden. Das ermöglichte wiederum zum ersten Mal in der Menschheitsgeschichte, Bücher – und damit Wissen – massenhaft zu vervielfältigen. Dennoch waren Bücher immer noch aufwendig hergestellte Luxusgüter. Das sorgte dafür, dass eine Konkurrenzsituation entstand und Werke in großer Auflage zu günstigeren Preisen nachgedruckt wurden. Um die Arbeit der Drucker zu schützen, führte man die sogenannten „Druckerprivilegien“ ein. Der einzelne Drucker erhielt für einen bestimmten Zeitraum (meist zwei Jahre) das alleinige Recht, Nachdrucke herzustellen. Die Druckerprivilegien waren somit der erste Vorläufer des Copyrights. 

‌Mit dem Buchdruck ging die Entstehung des Buchhandels einher. Autoren erlangten Berühmtheit und mussten sich schon damals gegen Plagiate zur Wehr setzen. Deshalb wurden erste Überlegungen angestellt, wie man geistiges Eigentum durch ein Urheberrecht schützen kann. Es dauerte aufgrund von Kleinstaaterei und Religionskriegen jedoch noch viele Jahre, bis 1835 ein erstes Gesetzeswerk zum Schutz des geistigen Eigentums etabliert wurde. Nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs trat 1871 das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste“ in Kraft. 

‌Im weiteren Verlauf wurde das Urheberrecht an den technischen Fortschritt, gesellschaftlichen Wandel, Urbanisierung und Globalisierung angepasst und mit neuen Normen ergänzt. Parallel dazu wurden Interessensverbände gegründet, welche sich für den Schutz von Urhebern, aber auch von Verwertern einsetzen. Einer der bekanntesten Interessensverbände ist die GEMA (Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte). 

‌Am 1. Januar 1966 trat das bis heute geltende zentrale Gesetzeswerk in Kraft: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz Urheberrechtsgesetz UrhG). Dieses Gesetz wird ständig an sich veränderte Bedingungen angepasst. 1993 wurde beispielsweise der Urheberrechtsschutz für Software eingeführt und 1997 erfolgte eine Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes um den Sonderschutz für Datenbanken.

Worauf basiert das Urheberrecht?


‌Das deutsche Urheberrecht basiert auf vier Säulen und soll die Interessen von Urhebern schützen. Als berechtigte Interessen gelten beispielsweise eine finanzielle Vergütung für die Nutzung des Werks, aber auch das Recht der Kontrolle weiterer Verwertungen. 

‌Vier Säulen des Urheberrechts:

‌1) Urheberrecht entsteht durch Schöpfung des Werks

‌2) Urheberrecht ist nicht übertragbar

‌3) Urheberrechtspersönlichkeitsrechte

‌4) Anspruch auf Vergütung

Urheberrecht entsteht durch Schöpfung des Werks


‌Es besteht bereits ein Schutz des Urheberrechts, wenn das Werk geschaffen und fertiggestellt, aber noch nicht veröffentlicht wurde. Der Urheberschutz besteht unabhängig von einer Registrierung oder Anmeldung durch den Urheber. Darin unterscheidet sich das Urheberrecht vom Marken- und Patentrecht.

Urheberrecht ist nicht übertragbar


‌Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht und kann nicht übertragen oder durch Schließen eines Vertrags abgetreten werden. Außerdem verbleibt das Urheberrecht gemäß § 64 UrhG über den Tod hinaus 70 Jahre bei den Erben des Urhebers.

Urheberpersönlichkeitsrechte


‌Es bleibt dem Urheber überlassen zu entscheiden, ob und in welcher Form das Werk veröffentlicht wird. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählt nicht nur die Anerkennung der Urheberschaft, sondern auch das Recht, Änderungen am Werk zu verbieten und Nutzungsrechte einzuräumen.

Anspruch auf Vergütung


‌Um die vertragliche Stellung des Urhebers zu stärken, enthält das Urheberrecht den Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Wurde in geschlossenen Verträgen nur ein unangemessene Vergütung vereinbart, hat der Urheber das Recht, die finanziellen Vertragsvereinbarungen nachzuverhandeln. Dieses Recht ist beispielsweise dann sehr wichtig, wenn sich ein Buch völlig überraschend zum Bestseller entwickelt. Der Urheber soll an diesem Erfolg auch finanziell angemessen partizipieren. 

‌Das Urheberrecht setzt sich aus mehreren Rechtsnormen zusammen. Maßgebliche Gesetzesgrundlage ist zwar das Urheberrechtsgesetz (UrhG), aber auch das Verlagsgesetz (VerlG) sowie das Verwertungsgesellschaften-Gesetz (VGG) enthalten Bestimmungen des Urheberrechts. Das Urheberrecht dient dem kulturellen Rechtsschutz und unterscheidet sich darin vom gewerblichen Rechtsschutz, der wiederum über das Patentrecht und das Markenrecht sichergestellt wird.

Welche Werke werden urheberrechtlich geschützt?


‌Mit dem Urheberrecht wird das Werk geschützt bzw. das Recht am Werk, das der Urheber für sich beanspruchen kann. Demzufolge stellt sich die Frage, wie „das Werk“ definiert wird. Dieser Frage widmen sich die §§ 2 bis 6 des UrhG.
Geschützte Werke

‌(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 
‌1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 
‌2. Werke der Musik; 
‌3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 
‌4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 
‌5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 
‌6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 
‌7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 

‌(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Aus dieser Aufzählung geht hervor, dass das Urheberrecht sehr weit gefasst wird und beispielsweise Baupläne, Computerprogramme oder Rezepte umfasst. Voraussetzung dafür, dass ein Werk unter den Schutz des Urheberrechts fällt, ist einzig, ob es als persönliche geistige Schöpfung bewertet werden kann. 

‌Doch nicht nur originäre schöpferische Leistungen fallen unter das Urheberrecht. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Bearbeitungen (§ 3 UrhG) oder Übersetzungen eines Werkes. Wird geplant, eine Bearbeitung zu publizieren, benötigt man dafür die Zustimmung des Urhebers, der das Originalwerk kreiert hat. Des Weiteren werden Sammelwerke und Datenbanken vom Urheberrecht geschützt (§ 4 UrhG).

Wodurch zeichnet sich der Urheber aus?


‌Wer das Werk geschaffen hat ist der Urheber und damit lässt sich dieser ermitteln, indem man dem Schöpfungsprinzip folgt. Es ist somit möglich, dass Menschen Urheber sind, obwohl sie nicht geschäftsfähig sind. In diesem Fall nimmt der gesetzliche Vertreter die Interessen des Urhebers wahr. Als Urheber kommen ausschließlich natürliche Personen infrage. Nimmt ein Fotograf im Auftrag eines Unternehmens Fotos auf, so ist er der Urheber. Das Unternehmen kann als juristische Person nicht Urheber sein. Es ist jedoch möglich, dass der Fotograf der auftraggebenden Firma Nutzungsrechte einräumt. 

‌Manchmal sind mehrere Personen an der Schöpfung eines Werks beteiligt. In diesem Fall spricht das Gesetz von Miturhebern (§ 8 UrhG), die gemeinsam über die Verwertung und die Ausübung der anderen Urheberrechte entscheiden müssen. Als Miturheber gelten nur diejenigen Personen, aus deren geistiger Schöpfung das Werk entstand. Ideengeber zählen ebenso wie Gehilfen nicht zu den Urhebern. Wer auf Vervielfältigungen eines Werks als Urheber bezeichnet wird, gilt auch als solcher, bis das Gegenteil bewiesen ist.

In welchen Fällen wird das Urheberrecht verletzt?


‌Der Urheber hat verschiedene Rechte, die in den §§ 12 bis 27 des UrhG geregelt sind. Daraus ergibt sich, dass immer, wenn ein Dritter diese Rechte ausübt, eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. 

‌Urheberrechte:
  • Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG
  • Verbot der Entstellung des Werks (§ 14 UrhG)  
  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19 UrhG
  • Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG
  • Senderecht (§ 20 UrhG
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträgern (§21 UrhG
  • Recht auf Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG
  • Bearbeitungen und Umgestaltung (§ 23 UrhG
  • Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG
  • Folgerecht (§ 26 UrhG
  • Vergütung für Vermietung und Verleihen (§ 27 UrhG)  

  • ‌Der Gesetzgeber passt das Urheberrecht stets neuen Entwicklungen, insbesondere den rasanten Fortschritten auf dem Gebiet der Digitalisierung, an. Deshalb kann man seit 2008 als Urheber auch Nutzungsrechte für Nutzungsarten übertragen, die noch nicht bekannt sind. Für diese Nutzungsarten muss dann die Vergütung angemessen und gesondert erfolgen. Es ist außerdem vorgeschrieben, dass der Schöpfer des Werks darüber informiert werden muss, dass eine Verwertung über eine neue Nutzungsart erfolgt. Der Urheber kann innerhalb von drei Monaten erteilte Rechte widerrufen und somit die Verwertung verhindern.

    Grenzen des Urheberrechts


    ‌Das Urheberrecht besagt, das allein der Urheber die Verwertungsrechte besitzt. Dennoch gibt es Grenzen dieser Rechte. Besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an den Werken gelten die sogenannten „Schranken des Urheberrechts“. 

    ‌Wird beispielsweise moderne Technik eingesetzt, ist es meist erforderlich, dass eine kurze Speicherung im Arbeitsspeicher des PCs erfolgt. Diese ist ebenso erlaubt wie der Cache im Internetbrowser oder das beim Streaming notwendige kurzzeitige Speichern von Fragmenten der Filmdatei

    ‌Eine weitere Schranke des Urheberrechts ist die „Pressespiegelbestimmung“ aus § 49 UrhG. Diese Bestimmung besagt, dass in Zeitungen oder im Rundfunk Beiträge ausgestrahlt oder gedruckt werden dürfen, wenn diese tagesaktuelle Themen aus den Bereichen Wirtschaft, Politik oder Religion betreffen. Vergütungsansprüche werden über eine Verwertungsgesellschaft geregelt. 

    ‌Weitere Schranken betreffen die Verwendung von Zitaten, Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch oder Vorführungen in Geschäftsbetrieben, wenn damit der Verkauf der urheberrechtlich geschützten Werke gefördert wird. 

    ‌Es ist außerdem gestattet, dass Werke, die an öffentlichen Plätzen aufgestellt sind, fotografiert oder gefilmt und vervielfältigt werden (Panoramafreiheit). Diese Schranke des Urheberrechts bezieht sich auf Kunstwerke (Skulpturen) oder urheberrechtlich geschützte Architektur.

    Wie kann man sich gegen Urheberrechtsverletzungen schützen?


    ‌Ein vollkommener Schutz des Urheberrechts ist nur möglich, wenn man von der Veröffentlichung des Werks absieht. Es ist schwierig, jede Urheberrechtsverletzung eines veröffentlichten Werks zu verfolgen, da man oft gar keine Kenntnis von der Verletzung des Rechts hat. Wenn man jedoch erfährt, dass das Urheberrecht verletzt wurde, kann man sich auf dem Wege der Abmahnung dagegen wehren. 

    ‌In den meisten Fällen geht es bei Urheberrechtsverletzungen um die Missachtung von Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechten. Im Urheberrechtsgesetz wird in § 97a direkt empfohlen, vor dem Einschalten des Gerichts eine Abmahnung auszusprechen und zu verlangen, dass eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Bei einem erneuten Verstoß wird dann eine vereinbarte Strafe fällig. Auf diese Weise kann der Konflikt außergerichtlich beigelegt werden. 

    ‌Weigert sich derjenige, der das Urheberrecht verletzt, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, kann der Urheber Unterlassung und Schadenersatz auf dem Wege des Gerichtsverfahrens einklagen. Des Weiteren ist es möglich, einen Strafantrag zu stellen. 

    ‌Die Richter werden den Anspruch des Urhebers anhand von drei Fragen prüfen: 

    ‌1) Ist das Werk tatsächlich urheberrechtlich geschützt? 

    ‌2) Wurden Urheberrechte verletzt? 

    ‌3) Greift eine Schranke des Urheberrechts oder liegt eine widerrechtliche Verletzung vor? 

    ‌Werden alle drei Fragen bejaht, kann der Urheber Forderungen wie die Beseitigung, das Unterlassen, die Vernichtung von Kopien, Schadensersatz, Rückruf oder Überlassung durchsetzen.

    Strafen für Verletzungen des Urheberrechts


    ‌Wer gegen das Urheberrecht verstößt macht sich strafbar. Meist wird der Urheber neben der Beseitigung der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz fordern. Darüber hinaus ist gemäß § 106 UrhG eine strafrechtliche Verfolgung möglich, wenn der Urheber Anzeige erstattet. Erst dann leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Es werden Geldstrafen und Freiheitsstrafen von maximal drei Jahren verhängt. Wird eine gewerbsmäßige Verletzung des Urheberrechts nachgewiesen, sind neben Geldstrafen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich.

    Soziale Medien – Verstößt das Teilen von Bildern gegen das Urheberrecht?


    ‌Achten Sie beim Teilen von Fotos oder Videos stets darauf, ob diese von einer eindeutigen Quelle stammen. Ist dies der Fall, sollten Sie die Inhalte nicht teilen, da Sie ansonsten eine Abmahnung riskieren, die häufig mit finanziellen Forderungen verbunden ist. Seit 2013 ist der maximale Gegenstandswert der Abmahnung jedoch begrenzt und darf für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche höchstens 1.000 Euro betragen. Auch die Anwaltskosten wurden auf 150 Euro gedeckelt. Diese Regelung gilt für Privatpersonen, die zum ersten Mal das Recht eines bestimmten Urhebers verletzt haben und schützt vor unseriösen Geschäftspraktiken, bei denen Abmahnungen mit horrenden Geldforderungen verknüpft wurden. 

    ‌Wenn Sie eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung erhalten, sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden, der sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat. Der Rechtsanwalt wird zunächst prüfen, ob Ihnen tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen werden kann und Sie dann vor unberechtigten Forderungen schützen. Sie sollten außerdem keinesfalls eine Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor Sie sich nicht mit einem Anwalt beraten haben.

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    Urheberrecht – Recht einfach erklärt

    Was wird durch das Urheberrecht geschützt?

    Das Urheberrecht umfasst Normen für den Schutz des geistigen Eigentums und regelt die Verwertungsrechte. 

    ‌Weiterlesen: Worauf basiert das Urheberrecht?

    Muss man ein Urheberrecht anmelden?

    Es ist nicht erforderlich, das Urheberrecht anzumelden, denn es entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werks. 

    ‌Weiterlesen: Worauf basiert das Urheberrecht?

    Kann man das Urheberrecht vertraglich übertragen?

    Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Der Urheber kann allerdings Verwertungsrechte vergeben. 

    ‌Weiterlesen: Worauf basiert das Urheberrecht?

    Wie lange gilt das Urheberrecht?

    Das Urheberrecht gilt auch nach dem Tod des Urhebers und geht auf dessen Erben über. Es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod. 

    ‌Weiterlesen: Worauf basiert das Urheberrecht?

    Welche Werke werden urheberrechtlich geschützt?

    Damit ein Werk unter den Schutz des Urheberrechts fällt, müssen Bedingungen erfüllt sein: Es liegt eine schöpferische Leistung und eine Originalität des Werks vor. 

    ‌Weiterlesen: Welche Werke werden urheberrechtlich geschützt?

    Wie kann man seine Urheberrechte schützen?

    Wenn man von der Verletzung der Urheberrechte erfährt, kann man den Täter abmahnen oder seine Rechte im Gerichtsverfahren durchsetzen. Es ist außerdem möglich, einen Strafantrag zu stellen. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann man sich gegen Urheberrechtsverletzungen schützen?

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