Urkundenfälschung – was ist strafbar?  | BERATUNG.DE © Adobe Stock | Antonioguillem

Urkundenfälschung – was ist strafbar?

Was ist Urkundenfälschung und welche Strafe droht? Verjährt Urkundenfälschung? Kann eine Kopie auch eine Urkunde sein? Erst muss geklärt werden, was eine Urkunde ist und was genau eine Fälschung darstellt.

Was ist eine Urkunde?


‌Eine Urkunde ist in erster Linie ein Schriftstück, welches der Beweisfunktion im Rechtsverkehr dient. Ein Zeugnis, Testament, Nummernschild, Preisschild oder sogar ein Bierdeckel kann eine Urkunde sein. Ein wichtiges Merkmal einer Urkunde ist, dass sie eine Erklärung, Idee, Gedanken oder einen Sachverhalt verkörpert (Perpetuierungsfunktion). Weiters zeichnet sich eine Urkunde dadurch aus, dass der Aussteller bzw. der Verfasser der Urkunde erkennbar ist (Garantiefunktion). Außerdem dient eine Urkunde als Beweis im Rechtsverkehr (Beweisfunktion).

‌Vor allem öffentliche Urkunden, welche von einer Behörde, einem Notar, Gerichtsvollzieher, Standesbeamten oder Ziviltechniker innerhalb dessen Geschäftsbereichs ausgestellt wurden, haben Beweiskraft. Daher werden wichtige Dokumente wie Testamente oder Verträge häufig notariell beglaubigt. 

‌Beispielsweise Zeugnisse, Schul- oder Uniarbeiten stellen Urkunden dar. Sie haben einen bestimmten Inhalt und machen den Aussteller erkennbar. 

‌Auch Arbeitszeugnisse sind Urkunden. Werden diese gefälscht, kann dies sogar zur fristlosen Kündigung führen. Außerdem gelten folgende Dokumente als Urkunden: 
  •  Medizinische Rezepte 
  •  Fahrkarten im öffentlichen Verkehr ‌
  •  Durchschriften haben die gleiche Bedeutung wie das Original 
  •  Beglaubigte Abschriften – durch die Beglaubigung wird die Abschrift zur Urkunde 
  •  Ausfertigungen haben gleiche Beweisbedeutung wie das Original 
  •  Dokumente mit eingescannter Unterschrift werden zur Urkunde 
  •  Kennzeichen 
  •  Schuldscheine 
  •  Bierdeckel in der Bar 
  •  Nachsendeauftrag der Post 
  •  Strafanzeige 
  •  Führerschein 
  •  Fahrzeugpapiere 
  •  Meldeschein

  • ‌Wird ein Auto-Kennzeichen beispielsweise durch Überkleben manipuliert, handelt es sich um Urkundenfälschung. Denn Kennzeichen müssen stets erkennbar sein. Wer die Unterschrift der Eltern auf einem Entschuldigungsschreiben für die Schule fälscht, begeht Urkundenfälschung. Wird ein Schuldschein oder eine Quittung im Nachhinein von jemand anders als dem tatsächlichen Käufer unterschrieben, handelt es sich um Urkundenfälschung. ‌ ‌

    ‌Notiert ein Barkeeper die Getränkeanzahl eines Gastes auf einem Bierdeckel, so wird dieser zur Urkunde. Radiert der Gast nun Zählstriche aus, um weniger bezahlen zu müssen, begeht dieser Urkundenfälschung. Der Bierdeckel genügt, um erkennen zu lassen, dass der Wirt der Aussteller des Dokuments ist – demnach wird der Bierdeckel zur Urkunde. ‌ 

    ‌‌Eine Kopie oder eine Abschrift kann keine Urkunde sein, diese dienen lediglich der Wiedergabe von Inhalten und nicht der Beweisbestimmung. Auch Wahlzettel sind keine Urkunden, da diese keinen Aussteller erkennen lassen. Eine Urkunde ist echt, wenn sie tatsächlich von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Inhalt der Urkunde richtig ist. Denn bei falschen Inhalten handelt es sich um eine schriftliche Lüge, welche jedoch keine Urkundenfälschung darstellt. Eine Urkunde kann also inhaltlich falsch und dennoch eine echte Urkunde sein. ‌ ‌

    ‌Grundsätzlich ist stets im Einzelfall zu klären, ob es sich um eine Urkunde handelt oder nicht.

    Was ist Urkundenfälschung?


    ‌Bei Urkundenfälschung handelt es sich um eine Straftat nach dem deutschen Strafrecht. Urkunden stehen für Zuverlässigkeit und Sicherheit im Rechtsverkehr. Wird eine Urkunde zur Täuschung verfälscht, eine unechte Urkunde hergestellt oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, handelt es sich um Urkundenfälschung. Im Strafgesetzbuch (StGB) wird die Strafbarkeit der Urkundenfälschung im § 267 StGB behandelt:‌
    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ‌ 

    ‌‌(2) Der Versuch ist Strafbar. ‌ ‌

    ‌(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ‌1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, ‌2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, ‌3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder ‌4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht. ‌ 

    ‌‌(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. ‌ 

    Varianten der Urkundenfälschung


    ‌Der Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst drei Varianten: 
  •  Herstellen einer unechten Urkunde 
  •  Verfälschung einer echten Urkunde 
  •  Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde 

  • ‌‌Beim Herstellen einer unechten Urkunde, wird ein anderer Aussteller vorgegeben als der tatsächliche Verfasser. Dies liegt beispielsweise vor, wenn jemand ein Dokument unter einem anderen Namen unterschreibt. ‌ ‌

    ‌Das Verfälschen einer Urkunde liegt vor, wenn der Inhalt einer bestehenden Urkunde nachträglich verändert wird. So wird vorgetäuscht, der Aussteller hätte die Erklärung in dieser Form abgegeben. Werden Noten in einem Zeugnis nachträglich geändert, handelt es sich um Verfälschung einer Urkunde. ‌ ‌

    ‌Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie einem Dritten zugänglich gemacht wird und die Urkunde somit für den Rechtsverkehr verwendet werden kann. ‌ ‌

    ‌Des Weiteren muss der Täter absichtlich handeln und ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen wollen. Er muss also die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gefälscht haben. Wird unwissentlich eine falsche, unechte oder verfälschte Urkunde verwendet, handelt es sich also nicht um Urkundenfälschung.

    Besonders schwere Fälle


    ‌Der § 267 StGB nennt vier besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung. Hierbei erhöht sich das Strafmaß erheblich. 
    ‌‌
  •  Der Täter handelt gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande: Dabei handelt es sich um wiederholte Tatbegehung. Das Fälschen der Urkunden stellt in diesem Fall eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle dar. Unter einer Bande wird eine Zusammenschließung von mindestens drei Personen verstanden. 
  •  Herbeiführen eines Vermögensverlustes in großem Ausmaß: Es spielt keine Rolle, ob sich der Täter selbst in großem Ausmaß bereichert. Ein Vermögensverlust in großem Ausmaß besteht ab etwa 50.000 Euro. 
  •  Erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs: Dies geschieht durch eine große Zahl unechter oder gefälschter Urkunden. Eine konkrete und erhebliche Gefährdung muss vorliegen. Leidet das Vertrauen in die Beweiskraft von Urkunden gravierend aufgrund der Art und Anzahl der Urkunden, liegt eine erhebliche Gefährdung vor. 
  •  Ausnutzen der Rolle als Amtsträger: Missbraucht ein Amtsträger seine Befugnisse, liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor. Dabei verletzt dieser seine Dienstpflicht und nutzt seine Stellung aus.

  • Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?


    ‌Die Täter müssen laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei bis zu bis zehn Jahren. Bereits der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar. Folgt eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monate, kommt es zu einem Eintrag ins Führungszeugnis.

    Verjährt Urkundenfälschung?


    ‌Auch die Urkundenfälschung unterliegt einer Verfolgungsverjährungsfrist. Dabei handelt es sich um eine Frist, nach welcher die Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Diese Frist richtet sich stets nach dem höchstmöglichen Strafmaß. Beträgt das Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, liegt die Verfolgungsverjährung bei 5 Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet wurde.

    Kann ein Anwalt bei Anzeige wegen Urkundenfälschung helfen?


    ‌Wird man der Urkundenfälschung beschuldigt, sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt für Strafrecht herangezogen werden. Durch die geschickte Verteidigung kann eine Minderung der Strafe oder sogar das Einstellen des Verfahrens bewirkt werden. Ob eine Urkunde gefälscht ist, kann schnell beurteilt werden. Der Nachweis der Täterschaft kann sich hingegen schwieriger gestalten. Das Motiv für die Tat spielt vor allem für die Höhe der Strafe eine wichtige Rolle. Beispielsweise kann eine Testamentsfälschung deutlich höher bestraft werden als die Fälschung einer Busfahrkarte. Wichtig ist, sich mit dem Anwalt gut zu beraten, dieser weiß wie vorzugehen ist und welche Schritte eingeleitet werden müssen. Wichtig ist, keine Aussagen ohne Anwalt zu treffen.

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    Urkundenfälschung – Recht einfach erklärt

    Was ist Urkundenfälschung?

    Nach dem deutschen Strafrecht ist Urkundenfälschung eine Straftat. Werden zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt, Urkunden verfälscht oder verwendet, handelt es sich um den Tatbestand der Urkundenfälschung. Bei einer unechten Urkunde wird beispielsweise ein Dokument mit einem anderen Namen unterschrieben. Daneben gibt es noch zwei weitere Arten der Urkundenfälschung.

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    Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?

    Laut StGB liegt die Strafe für Urkundenfälschung bei bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten erhält man einen Eintrag ins Führungszeugnis. Bei besonders schweren Fällen kommt es zu Freiheitsstrafen von sechs Monate bis zehn Jahre.

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    Was ist eine Urkunde?

    Bei einer Urkunde handelt es sich um ein Schriftstück. Diese zeigt eine Erklärung oder einen Gedanken einer Person. Der Aussteller oder Verfasser einer Urkunde ist deutlich zu erkennen. Außerdem dient eine Urkunde als Beweis im Rechtsverkehr. Somit hat eine Urkunde Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion und Beweisfunktion. Beispiele sind: Medizinische Rezepte, Schulzeugnisse, Busfahrkarten, Autonummernschild, Schuldscheine, Verträge.

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    Wann verjährt Urkundenfälschung?

    Wann verjährt Urkundenfälschung? Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der zu verhängenden Strafe. Beträgt das Höchstmaß der Strafe eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wie es bei Urkundenfälschung der Fall ist, verjährt die Verfolgung nach 5 Jahren.  

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    Welchen Anwalt brauche ich bei Urkundenfälschung?

    Wird man der Urkundenfälschung angezeigt, sollte man sich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden. Man sollte alleine keine Aussagen zu den Vorwürfen machen und sich erst mit dem Anwalt beraten. Dieser kann eine Strafminderung oder im besten Fall das Einstellen des Verfahrens bewirken. 

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    Welche Arten von Urkundenfälschung gibt es?

    Es gibt drei verschiedene Arten von Urkundenfälschung. Beim Herstellen einer unechten Urkunde wird beispielsweise ein Dokument mit einem anderen Namen unterschrieben. Wird der Inhalt einer Urkunde nachträglich geändert, liegt das Verfälschen einer Urkunde vor. Beim Gebrauch einer unechten oder verfälschen Urkunde wird eine Urkunde einem Dritten zugänglich gemacht und für den Rechtsverkehr verwendet.

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