In Deutschland dürfen menschliche Embryonen zu Forschungs- sowie Fortpflanzungszwecken nicht genetisch verändert werden. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) definiert, was im Umgang mit menschlichen Embryonen und in Sachen künstlicher Befruchtung in Deutschland erlaubt und verboten ist.
Inhaltsverzeichnis
Was sagt das Embryonenschutzgesetz aus?
Was ist ein Embryo nach dem Embryonenschutzgesetz?
Was ist gemäß Embryonenschutzgesetz erlaubt?
Was ist laut Embryonenschutzgesetz verboten?
Was sagt das Embryonenschutzgesetz über die Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken aus?
Ist Leihmutterschaft in Deutschland erlaubt?
Ist Stammzellenforschung in Deutschland verboten?
Was bedeutet „ICSI“?
Kritik am Gesetz
Embryonenschutzgesetz – Recht einfach erklärt
Was ist ein Embryo nach dem Embryonenschutzgesetz?
Was ist gemäß Embryonenschutzgesetz erlaubt?
Was ist laut Embryonenschutzgesetz verboten?
Was sagt das Embryonenschutzgesetz über die Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken aus?
Ist Leihmutterschaft in Deutschland erlaubt?
Ist Stammzellenforschung in Deutschland verboten?
Was bedeutet „ICSI“?
Kritik am Gesetz
Embryonenschutzgesetz – Recht einfach erklärt
Was sagt das Embryonenschutzgesetz aus?
Im Embryonenschutzgesetz (ESchG) sind Vorschriften enthalten, welche die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) und den Umgang mit menschlichen Embryonen in Deutschland regeln. Ziel des Gesetzes ist es, menschliches Leben von Beginn an zu schützen.
Um dies zu erreichen, wird im 13 Paragraphen umfassenden strafrechtlichen Nebengesetz Forschern und Ärzten ein rechtlicher Rahmen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin gegeben. Damit soll verhindert werden, dass über menschliche Embryonen ohne Einschränkungen verfügt werden kann.
Das Embryonenschutzgesetzt („Gesetz zum Schutz von Embryonen“) ist seit 01.01.1991 in Kraft.
>> Embryonenschutzgesetz in PDF zum Download
Was ist ein Embryo nach dem Embryonenschutzgesetz?
Ist ein Embryo schon ein Mensch?
Rechtlich gesehen besitzt ein Embryo Menschenwürde, von dem Zeitpunkt an, in dem er sich in die Gebärmutter einnistet. Nicht eindeutig geregelt ist, ob die Menschenwürde bereits gelte, bevor Ei- und Samenzelle miteinander verschmelzen. Der Embryo entwickelt sich genetisch festgelegt und unteilbar als Mensch, weshalb der Staat ihn schützen muss, so das Verfassungsgericht. Unklar ist aber nach wie vor, welchen Status Embryonen haben, die außerhalb des Mutterleibes gezeugt werden.
Was ist gemäß Embryonenschutzgesetz erlaubt?
Das Embryonenschutzgesetz erlaubt …
… In-Vitro-Fertilisation (IVF) sowie die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI),
… in einem Behandlungszyklus maximal 3 Eizellen bzw. Embryonen in die Gebärmutter einzupflanzen,
… die Übertragung von Samen des Partners („Insemination“),
… die Übertragung von Samen eines Spenders („Fremdsamen“), jedoch nur unter speziellen Voraussetzungen,
… die Kryokonservierung (Einfrieren von befruchteten Eizellen im Anfangsstadium der Befruchtung (Vorkernstadium)
… die Präimplantationsdiagnostik, jedoch nur unter speziellen Voraussetzungen
Grundsätzliche Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung
Durchgeführt werden darf sie nur von einem Arzt
Die Empfängerin der befruchteten Eizellen muss dem Vorgang zustimmen
Die Eizellen müssen von der Empfängerin selbst stammen, weshalb eine Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist.
Was ist laut Embryonenschutzgesetz verboten?
Das Gesetz benennt eine Reihe an Handlungsfeldern mit konkreten Handlungen, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
1) Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (§ 1 ESchG)
2) Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen (§ 2 ESchG)
3) Verbotene Geschlechtswahl (§ 3 ESchG)
4) Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung (§ 3a ESchG)
5) Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode (§ 4 ESchG)
6) Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen (§ 5 ESchG)
7) Klonen (§ 6 ESchG)
8) Chimären- und Hybridbildung (§ 7 ESchG)
9) Freiwillige Mitwirkung (§ 10 ESchG)
10) Verstoß gegen den Arztvorbehalt (§ 11 ESchG)
1) Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (§ 1 ESchG)
Gemäß § 1 ESchG mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer etwa …
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
2) Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen (§ 2 ESchG)
Unter die missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen zählt unter anderem der Handel mit Embryonen (§ 2 ESchG):
1. Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
3.Der Versuch ist strafbar.
3) Verbotene Geschlechtswahl (§ 3 ESchG)
Ebenfalls verboten ist die Wahl des Geschlechts („social sexing“) bei der künstlichen Befruchtung. Das Gesetz hält dazu fest (§ 3 ESchG):
„Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.“
4) Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung (§ 3a ESchG)
Das Gesetz umfasst zudem einen eigenen Paragraphen zur Präimplantationsdiagnostik (§ 3a ESchG). Darin geregelt ist zum Beispiel (Auszug):
Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur
1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
vorgenommen werden.
5) Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode (§ 4 ESchG)
Strafrechtlich verfolgt werden außerdem sowohl die eigenmächtige Befruchtung und Embryoübertragung wie auch die künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen („post-mortem“). Das Gesetz formuliert hierzu (§ 4 ESchG):
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird
6) Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen (§ 5 ESchG)
Bestraft wird auch, wenn jemand menschliche Keimbahnzellen künstlich verändert oder dies versucht zu tun (Keimbahntherapie). In diesem Zusammenhang gibt es weitere Regelungen, die im Gesetz nachzulesen sind (§ 5 ESchG):
1. Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet.
3. Der Versuch ist strafbar.
7) Klonen (§ 6 ESchG)
Das Embryonenschutzgesetz untersagt es, Embryonen zu klonen oder einen geklonten Embryo in eine Frau einzusetzen (§ 6 ESchG).
1. Der Wortlaut im Folgenden: Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt.
3. Der Versuch ist strafbar.
8) Chimären- und Hybridbildung (§ 7 ESchG)
Zellbestandteile, ganze Zellen bzw. Zellverbände von zumindest zwei unterschiedlichen Individuen zu kombinieren, ist ebenfalls verboten. Das Gesetz hält in diesem Zusammenhang fest (§ 7 ESchG):
1. Wer es unternimmt, Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
9) Freiwillige Mitwirkung (§ 10 ESchG)
Der § 9 des Embryonenschutzgesetzes regelt, dass nur Ärzte die genannten Eingriffe vornehmen dürfen. Dazu verpflichtet werden können sie allerdings nicht (§ 10 ESchG):
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
10) Verstoß gegen den Arztvorbehalt (§ 11 ESchG)
Mit einer strafrechtlichen Verfolgung ist ebenfalls zu rechnen, wenn einer der genannten medizinischen Handlungen nicht von einem speziell ausgebildeten Arzt durchgeführt wird (§ 11 ESchG):
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
3. entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.
Was sagt das Embryonenschutzgesetz über die Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken aus?
Die Gewinnung und Verwendung von Stammzellen aus Embryonen ist in Deutschland verboten. Sie dürfen auch nicht zu Forschungszwecken verwendet werden. Dies würde einen Missbrauch von IVF-Techniken bedeuten. Dementsprechend sind auch das therapeutische sowie reproduktive Klonen verboten.
Ist Leihmutterschaft in Deutschland erlaubt?
Die Leihmutterschaft sowie die Vermittlung einer Leihmutterschaft sind in Deutschland verboten. Allerdings machen sich nur die Ärzte strafbar, die Handlungen in diesem Zusammenhang durchführen sowie vermittelnde Einrichtungen. Die sogenannte „Wunschmutter“ bzw. die „Wunscheltern“ werden hingegen nicht bestraft.
Mehr darüber im Beitrag „Leihmutterschaft“ lesen.
Ist Stammzellenforschung in Deutschland verboten?
Die Forschung an in Deutschland gewonnen embryonalen Stammzellen ist verboten. Die Verwendung von aus dem Ausland importierten embryonalen Stammzellen ist ebenfalls untersagt. Außer für „hochrangige Forschungszwecke“. Zu letzteren zählt etwa die Forschung für die Heilung schwer- oder unheilbarer Krankheiten.
Was bedeutet „ICSI“?
Unter ICSI versteht man die Injektion eines einzelnen Spermiums in die Eizelle. Die Abkürzung steht für „intrazytoplasmatische Spermieninjektion“. Es werden der Frau, nach vorhergehender hormoneller Behandlung, Eizellen entnommen, welche dann mit einer Mikrokapillare künstlich befruchtet, kultiviert und wieder „eingesetzt“ werden.
Kritik am Gesetz
In vielen Ländern wird die Methode des sogenannten „elective Single Embryo Transfer (eSET)“ durchgeführt. Dabei werden mehrere Eizellen befruchtet und dann beobachtet. Der fitteste unter den Embryonen, also jener, mit den höchsten Entwicklungschancen, wird dann in die Frau transferiert.
Das Embryonenschutzgesetzt stellt u.a. einen solchen Vorgang unter Strafe. Es werden immer wieder Stimmen laut, die aus verschiedenen Gründen eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes fordern. Andere wiederum betonen, aus ethischen Gründen wären solche Handlungen abzulehnen. Es ist bisher nicht absehbar, dass dieses Gesetz in naher Zukunft geändert wird.
Embryonenschutzgesetz – Recht einfach erklärt
Wie ist die Gesetzeslage zum Embryonenschutz in Deutschland?
Das Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) ist seit 1990 in Kraft und erlaubt künstliche Befruchtungen. Die Eizelle, die befruchtet werden soll, darf aber nur von der Frau stammen, der die Eizelle entnommen wurde. Unter Strafe stehen insbesondere die Geschlechtswahl, die Eizellenspende und die Embryonenspende.
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Ist ein Embryo Träger von Menschenrechten?
Ja, der Embryo trägt ab dem Zeitpunkt der Einnistung in die Gebärmutter die Menschenwürde. Die Gene sind bereits im Embryo enthalten, er entwickelt sich unteilbar als Mensch und nicht erst zu einem Menschen. Aus diesem Grund kommt ihm volles staatliches Schutzrecht zu.
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Welche Strafen drohen bei Zuwiderhandeln?
Bei Verstößen gegen das Embryonenschutzgesetz drohen mehrjährige Freiheitsstrafen bzw. hohe Geldstrafen. Allerdings machen sich an sich nur die Ärzte strafbar, welche illegale Handlungen zur künstlichen Befruchtung durchführen sowie die Vermittlungsakteure, etwa bei einer Eizellenspende. Die Mutter bzw. der Vater bleibt straffrei.
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