Entlastungsbetrag: Haushaltshilfe putzt Fenster für pflegebedürftige Person im häuslichen Umfeld © Adobe Stock | VadimGuzhva

Entlastungsbetrag: Geld für Haushaltshilfe & andere Pflegeleistungen

Werden Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung betreut, gibt es einen Entlastungsbetrag. Im Monat gibt es Anspruch auf 125 €. Kosten für Pflegeleistungen werden dann von der Pflegeversicherung rückerstattet. Grundvoraussetzung ist ein Pflegegrad (1-5). Der Betrag soll vor allem Angehörige entlasten.

Was ist der Entlastungsbetrag?


‌Unter dem sogenannten „Entlastungsbetrag“ versteht man einen Betrag, um jene Personen zu entlasten, die eine angehörige Person häuslich pflegen. Zudem soll er die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der zu pflegenden Person in alltäglichen Angelegenheiten fördern

‌Der Entlastungsbetrag ist mit dem Pflegestärkungsgesetz 2017 auf 125 Euro pro Monat festgelegt worden. Das heißt, im Jahr 1.500 Euro

‌Die Pflegekasse kann diesen Betrag erstatten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die eine Pflegebedürftigkeit mit Grad 1 haben.
Hinweis:
Gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag gibt § 45b SGB XI.

Welche Voraussetzungen gelten für den Entlastungsbetrag?


‌Folgende Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag beanspruchen:
  • Wer einen Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 hat. 
  • Wer in seiner „häuslichen Umgebung“ Pflegeleistungen erhält. 
  • Je nach Pflegegrad können dann Besonderheiten gelten. 
  • Hinweis:
    Ab Pflegegrad 2 erhält der Pflegebedürftige diese Leistung zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen.

    Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?


    ‌Der Entlastungsbetrag muss „zweckgebunden“ verwendet werden. Die damit bezahlten Leistungen müssen zudem qualitätsgesichert sein. Das heißt: Sollen die Kosten für eine Leistung erstattet werden, muss diese den betreuenden Angehörigen und andere betreuende Nahestehende entlasten und die zu betreuende Person in ihrer Selbstständigkeit weiterhelfen. 

    ‌Im Detail kann der Betrag Leistungen in folgenden Bereichen finanzieren:
  • Kurzzeitpflege 
  • Tages- und Nachtpflege 
  • Pflege- und Betreuungsdienste (welche zugelassen sind) (nach § 36 SGB XI) mit Ausnahme von Selbstversorgungsleistungen in Pflegegraden 2, 3, 4 und 5) 
  • anerkannte Alltagsunterstützungsangebote (nach Landesrecht)
    ‌ 
  • Besonderheiten aufgrund des Pflegegrads


    ‌Es sind zudem einige Besonderheiten zu beachten, die vom Pflegegrad abhängen. Und zwar:
  • Pflegegrad 1: 
    ‌Im § 36 SGB XI ist von einem „Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)“ die Rede. Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Services der „körperbezogene Selbstversorgung“ verwendet werden. 

    ‌Der Betrag kann also zum Beispiel für eine Hilfe fürs Waschen oder für die Finanzierung einer privaten Haushaltshilfe eingesetzt werden.    
  • Pflegegrade 2-5: 
    ‌Leistungen ambulanter Pflegedienste, die sich auf das Feld „körperbezogene Selbstversorgung“ beziehen, können in den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 nicht mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden. 

  • Wie lässt man sich die Aufwendungen von der Pflegekasse erstatten?


    ‌Um Geld zurückzubekommen, braucht es einen Antrag auf Kostenerstattung. Daher müssen die Belege für die gezahlten Leistungen aufgehoben werden. Diese werden dann dort eingereicht, wo die pflegebedürftige Person eine Versicherung hat. Also entweder bei der Pflegekasse oder bei der privaten Versicherung eingereicht.
    Achtung:
    Der Betrag kommt nicht direkt (also von Vorneherein, beim Bezahlen der Leistung) auf das Konto einer pflegebedürftigen Person oder einer betreuenden Person. Er kann erst im Nachhinein erstattet werden.

    Anzugebende Details beim Antrag


    ‌Beim Antrag braucht es zudem folgende Angaben bzw. Antworten auf folgende Fragen:
  • Für Leistungen welcher Art sind dem Bedürftigen Kosten entstanden? 
  • Welcher Betrag soll erstattet werden? 
  • Hinweis:
    Bei der Kurzzeit-, Tages- sowie Nachtpflege ist es üblicherweise auch möglich, sich Kosten für Unterkunft oder Verpflegung erstatten zu lassen.

    Abtrittserklärung als Möglichkeit


    ‌Denkbar ist außer der Erstattung aber auch, dass Pflegebedürftiger und Sozialstation eine sogenannte „Abtrittserklärung“ vereinbaren. Damit holt sich die Sozialstation den monatlichen Entlastungsbetrag direkt von der Pflegekasse.

    Leistungen welcher Dienstleister können erstattet werden?


    ‌Es können Leistungen nur dann erstattet werden, wenn sie von einem anerkannten Anbieter erbracht wurden. Und üblicherweise auch solche Anbieter, welche für den Bedürftigen schon früher Leistungen erbracht haben.

    Was heißt, der Dienstleister muss „anerkannt“ sein?


    ‌Der Entlastungsbetrag kann nur dann genutzt werden, wenn die Unterstützungsleistungen von einem anerkannten Anbieter ausgeführt wurden. Als anerkannt gilt ein Dienstleister dann, wenn er eine Berechtigung hat, die Leistung zu erbringen und wenn er abrechnen darf. Für eine für „Schwarzarbeit“ angestellte Putzfrau kann keine Erstattungszahlung erfolgen. 

    ‌Anerkannt können sowohl ambulante Pflegedienste als auch Einzelanbieter sein. Wer im jeweiligen Bundesland zugelassen ist, kann auf eigenen Listen eingesehen werden. Solche Listen werden z.B. von Pflegekassen zur Verfügung gestellt.

    Was ist, wenn der monatliche Betrag nicht ausgeschöpft wurde?


    ‌Wer den Entlastungsbetrag nicht verbraucht, bekommt ihn automatisch auf den nächsten Monat übertragen. Damit können Entlastungsbeträge angesammelt werden. Wichtig ist, dass bis zum 30. Juni des „aktuellen“ Jahres Restbeträge aus dem vergangenen Jahr auf das „aktuelle“ Jahr übertragen werden. Auch müssen sie bis zum Ende des „aktuellen“ Kalenderjahres ausgeschöpft werden. Ansonsten verfallen sie.

    Kann der Entlastungsbetrag rückwirkend in Anspruch genommen werden?


    ‌Ja, aber nur, wenn bereits in der Vergangenheit ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag bestanden hat. Die Entlastungsbeträge müssen nicht jedes einzelne Monat ausgeschöpft werden. Von daher können sie sich in der Vergangenheit angehäuft haben. Der aufgestaute Betrag kann dann verwendet werden.
    Hinweis:
    Sind in der Vergangenheit Leistungen angefallen, können die Rechnungen für diese auch rückwirkend eingereicht werden. Voraussetzung ist wieder, dass bei der Leistungserbringung die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.

    Entlastungsbetrag Haushaltshilfe – Recht einfach erklärt

    Was versteht man unter dem Entlastungsbetrag?

    Dieser Betrag ist eine Sachleistung in der Höhe von 125 Euro pro Monat. Er dient, um Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu mehr Selbstständigkeit zu verhelfen und pflegende Angehörige zu entlasten. Die Beträge müssen nicht gleich ausgeschöpft, sondern können „angesammelt“ werden. 

    ‌Weiterlesen: Was ist der Entlastungsbetrag?

    Wie kann man den Entlastungsbetrag geltend machen?

    Der Betrag muss nicht extra beantragt werden. Um den Betrag zu nutzen, muss der Anspruchsberechtigte die Rechnungen für die beanspruchte Leistung bei der Pflegeversicherung einreichen. Die Versicherung verwendet dann den Entlastungsbetrag und erstattet die Kosten. 

    ‌Weiterlesen: Wie lässt man sich die Aufwendungen von der Pflegekasse erstatten?

    Was für Erstattung beim Entlastungsbetrag bekanntgeben?

    Es müssen Rechnungen für die erhaltenen Leistungen beigelegt werden. Die genaue Art der Pflegeleistung und die Höhe müssen im Rückerstattungsantrag ersichtlich sein. 

    ‌Weiterlesen: Wie lässt man sich die Aufwendungen von der Pflegekasse erstatten?

    Wer kann den Entlastungsbetrag erhalten?

    Es muss ein Pflegegrad bestehen (1, 2, 3, 4 oder 5). Ab Pflegegrad 2 gibt es den Entlastungsbetrag zu anderen Pflegeleistungen obendrein. 

    ‌Weiterlesen: Welche Voraussetzungen gelten für den Entlastungsbetrag?

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