Ein Handwerker betreibt Schwarzarbeit auf einer Baustelle. © Adobe Stock | bannafarsai

Schwarzarbeit: Definition und rechtliche Folgen

Es gibt verschiedene Formen der Schwarzarbeit. Es ist Aufgabe des Zolls, diese aufzudecken und zu ahnden. Dabei zählt nicht jede Arbeit ohne Rechnung gleich als Schwarzarbeit. Bei tatsächlicher Schwarzarbeit drohen dem Täter ein Bußgeld und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.

Definition von Schwarzarbeit


‌Von Schwarzarbeit spricht man umgangssprachlich, wenn jemand eine Arbeitsleistung erbringt und der Auftraggeber ihn bar bezahlt, ohne Abgaben an Lohnsteuer oder Versicherung abzuführen. 

‌Das Gesetz legt den Begriff der Schwarzarbeit aber weit umfangreicher aus. So definiert das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unter § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Dienst- oder Werkleistungen dann als Schwarzarbeit, wenn
  • der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht, Beitragspflicht oder Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt.  
  • Steuerpflichtige keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge entrichten. 
  • jemand ein Gewerbe oder ein Handwerk ausübt, ohne dieses behördlich angemeldet zu haben.  
  • Empfänger von Sozialleistungen ihre Mitteilungspflicht nicht erfüllen. (Etwa, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit keine Mitteilung über sein Einkommen macht.) 
  • In der Praxis kommt es selten zu Schwarzarbeit, bei der der Auftragnehmer gar nicht angemeldet ist und die Bezahlung ausschließlich verdeckt erfolgt. Häufig erfolgt eine geringfügige Anmeldung, obwohl der Arbeitnehmer in Wirklichkeit mehr Stunden arbeitet. Der Arbeitgeber führt einen Teil des Lohns ordnungsgemäß ab, während er den anderen Teil bar und ohne Abzüge übergibt. Besonders verbreitet ist diese Vorgehensweise in der Baubranche und der Gastronomie.
    Hinweis:
    Um Schwarzarbeit gegenzusteuern gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen. Beispielsweise haben Arbeitgeber nach § 17 MiLoG die Pflicht, die Arbeitszeiten jedes geringfügig Beschäftigten aufzuzeichnen und zwei Jahre lang aufzubewahren. Das gleiche gilt für Wirtschaftszweige, die nach § 2 SchwarzArbG für Schwarzarbeit besonders gefährdet sind. Dazu gehören etwa das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe.

    Nachteile von Schwarzarbeit


    ‌Die Hauptmotivation für Schwarzarbeit ist die Umgehung von Lohnsteuer und Versicherungsbeiträgen. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer versprechen sich durch verdeckte und sofortige Barzahlungen einen Vorteil. Doch Schwarzarbeit birgt auch viele Risiken und Nachteile:
  • Ohne Arbeitsvertrag gelten keine arbeitsrechtlichen Regelungen. Arbeitgeber umgehen so etwa Bestimmungen zur Arbeitszeit oder zum Mindestlohn
  • Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Gewährleistung. Auch wenn der Auftragnehmer eine mangelhafte Leistung erbringt, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche, etwa auf Rückerstattung des Lohns. (BGH, Urteil vom 16. 3. 2017 – VII ZR 197/16; OLG Bamberg
  • Gibt es einen Unfall, kann dieser nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden. 
  • Der Auftragnehmer hat keinen Lohnanspruch bei Schwarzarbeit. Zahlt der Auftraggeber zu wenig oder gar nicht, gibt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keinerlei Möglichkeit, den Lohn gerichtlich einzuklagen.  

  • Was zählt als Schwarzarbeit?


    ‌Ab wann genau spricht man eigentlich von Schwarzarbeit, wenn man ohne Rechnung Arbeit erbringt? Diese Frage stellen sich viele und tatsächlich ist sie nicht immer eindeutig zu beantworten. 

    ‌Nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG handelt es sich um keine Schwarzarbeit, wenn die Arbeitsleistung
  • für Angehörige oder Lebenspartner 
  • als Gefälligkeit 
  • als Nachbarschaftshilfe
  • im Rahmen der Selbsthilfe  

  • ‌erbracht wird und die Arbeit nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Gleichzeitig darf keine der Parteien in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden sein, was etwa Zeit, Ort oder Durchführung der Arbeitsleistung betrifft. 

    ‌Es folgt eine Tabelle mit Praxisbeispielen, um den Sachverhalt zu verdeutlichen:

    Schwarzarbeit

    Keine Schwarzarbeit

    Nachhilfe

    Ein Mathelehrer bessert sich sein Gehalt auf, indem er nebenbei Privatstunden gibt. Dabei macht er keine Mitteilung an das Finanzamt.
    Ein Schüler gibt Mitschülern ab und zu Nachhilfe in Englisch. Er erhält zwar Geld, die Motivation ist aber nicht nachhaltig auf Gewinn ausgelegt. Auch besteht kein Direktionsverhältnis.

    Babysitten

    Eine Tagesmutter passt jeden Tag nach der Schule auf das Kind auf, da die Eltern noch in der Arbeit sind. Die Zeiten sowie die Entlohnung sind fest vereinbart. Es handelt sich um einen Minijob. Ist dieser nicht bei der Zentrale angemeldet, ist das Schwarzarbeit.
    Eine Nachbarin passt ab und zu auf die Kinder eines Ehepaars auf, damit diese abends ausgehen können. Auch wenn die Nachbarin dafür vergütet wird, handelt es sich um Nachbarschaftshilfe und nicht um Schwarzarbeit.

    Rasenmähen

    Eine Privatperson gibt eine Annonce auf, dass sie jemanden sucht, der regelmäßig den Rasen mäht. Dafür gibt es einen fixen Stundenlohn. Erfolgt keine Anmeldung als Minijob, fällt das unter Schwarzarbeit.
    Das Enkelkind mäht regelmäßig den Rasen bei seinen Großeltern. Dafür erhält es eine kleine Entschädigung.

    Handwerk

    Jemand trifft eine Vereinbarung mit einem Handwerker, die Arbeiten ohne Rechnung zu machen. Das Geld gibt es bar auf die Hand.
    Ein Paar baut die eigene Wohnung um. Dabei helfen Angehörige und Freunde. Für diese gibt es Pizza und Getränke als Entschädigung.


    ‌ Freundschaftsdienst = Schwarzarbeit?


    ‌Ein Freundschaftsdienst ist in der Regel keine Schwarzarbeit. Allerdings kann er im Einzelfall als Schwarzarbeit beurteilt werden. Das hängt von den jeweiligen Umständen ab. Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Es handelt sich um eine Gefälligkeitsleistung. Die Motivation ist nicht auf Gewinn ausgelegt. 
  • Es gibt keine vereinbarte Zahlung von Geld.  
  • Gibt es eine finanzielle Aufwandsentschädigung, ist diese niedriger als der wirtschaftliche Wert der Leistung. 
  • Der Freundschaftsdienst erfolgt einmalig oder sporadisch und nicht regelmäßig
  • Scheinselbstständigkeit


    ‌In Deutschland kommt es häufig zu Fällen der Scheinselbstständigkeit: Eine Person ist dann scheinselbstständig, wenn sie formal als selbstständig gilt, ihre Arbeit aber der eines Beschäftigten entspricht. Die scheinbare Selbstständigkeit führt dazu, dass keine Beiträge der Sozialversicherung gezahlt werden, was als Schwarzarbeit gewertet wird. 

    ‌Um zu unterscheiden, wer als selbstständig oder beschäftigt gilt, spielt die persönliche Abhängigkeit eine maßgebliche Rolle. Selbstständigkeit liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsleistung weisungsunabhängig erfolgt. Gibt es etwa Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit oder Arbeitsort, kann nicht von Selbstständigkeit die Rede sein. 

    ‌Eine Scheinselbstständigkeit erfolgt aus den Umständen eines Auftrags, nicht aus den Eigenschaften einer Person. Eine Person, die für gewöhnlich selbstständig ist, kann bei einem einzelnen Auftrag weisungsgebunden sein. Dann gilt die Scheinselbstständigkeit auch nur für diesen Auftrag. 

    ‌Wenn für Auftraggeber und Auftragnehmer die Einordnung in selbstständig oder beschäftigt nicht eindeutig ist, kann ein Statusfeststellungsverfahren Abhilfe schaffen. Zuständig ist hier die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Diese stellt fest, ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

    Bekämpfung von Schwarzarbeit


    ‌Seit 2004 gibt es in Deutschland ein Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Dieses wird kurz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannt. Thema des Gesetzes sind unter anderem die Prüfungsaufgaben sowie die Befugnisse der Zollverwaltung. Der Zoll hat nämlich die Aufgabe, Schwarzarbeit aufzudecken und zu ahnden. Bei der Prüfung unterstützen ihn gemäß § 2 Abs. 4 SchwarzArbG auch andere Behörden, wie etwa die Finanzbehörden, die Agentur für Arbeit oder Träger von Renten- und Unfallversicherung.

    Schwarzarbeit: Zollprüfung


    ‌Der Zoll hat verschiedene Prüfungsaufgaben. Nach § 2 SchwarzArbG prüft er unter anderem, ob
  • aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen zu Unrecht Sozialleistungen bezogen werden. 
  • Arbeitgeber die Meldepflichten der Sozialversicherung erfüllen. 
  • Arbeitgeber der Aufzeichnungspflicht für geringfügig Beschäftigte nachkommen. 
  • Arbeitgeber gemäß § 1 MiLoG zumindest den Mindestlohn bezahlen. 
  • jemand ein nichtangemeldetes Gewerbe ausübt. 
  • Arbeitgeber in Wirtschaftszweigen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit eine Sofortmeldung der Beschäftigten durchführen. Die Meldung muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung erfolgen und zwar an die Deutsche Rentenversicherung. (§ 28a Abs. 4 SGB IV
  • Verstöße, die der Zoll häufig aufdeckt, sind etwa die Beschäftigung von Scheinselbstständigen, verdeckte Lohnzahlungen durch Scheinrechnungen, oder die Unterschreitung des Mindestlohns.

    Finanzkontrolle Schwarzarbeit


    ‌Der Zoll hat eine Abteilung namens „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS). Deren Hauptaufgabe ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Die FSK führt Ermittlungen durch und geht Verdachtsmomenten nach. Dabei hat sie gemäß § 14 SchwarzArbG die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte. Die FSK hat nach § 3 SchwarzArbG etwa das Recht,
  • Grundstücks und Geschäftsräume von Arbeitgebern oder Auftraggebern oder Selbstständigen zu betreten. Dabei gilt die Einhaltung der jeweiligen Arbeitszeiten oder Öffnungszeiten. 
  • dort anwesende Personen hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse zu befragen. 
  • die Personalien der Personen aufzunehmen und deren Ausweispapiere zu überprüfen.
    ‌ 
  • Gemäß § 4 SchwarzArbG darf die FSK Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen nehmen. Das Gleiche gilt für Unterlagen, die Art, Umfang oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen betreffen und Unterlagen, welche die Vergütung von Dienst- oder Werkleistungen beinhalten. Relevant sind etwa die Arbeitsverträge oder Einsatzpläne der Beschäftigten.
    Hinweis:
    Findet eine Prüfung der FSK statt, müssen alle beteiligten Personen den Prozess dulden und aktiv mitwirken. Dazu gehört die Vorlage aller nötigen Unterlagen und die Erteilung von Auskünften.

    Schwarzarbeit anzeigen


    ‌Schwarzarbeit anzuzeigen hilft dabei, die Schattenwirtschaft zu beenden. Voraussetzung für eine Anzeige sollten konkrete Verdachtsmomente sein. Die Anzeige der Schwarzarbeit kann formlos geschehen, etwa durch eine E-Mail, einen Anruf oder persönlich. Dabei gehen die Behörden auch anonymen Hinweisen nach. 

    ‌Hauptzuständig für Schwarzarbeit ist die Zollverwaltung. Da die Behörden zusammenarbeiten, kann die Anzeige der Schwarzarbeit aber bei verschiedenen Stellen erfolgen. Möglich sind neben dem Zoll etwa eine Meldung bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Krankenkasse oder dem Finanzamt. Geht es um Betrug von Sozialleistungen, kann die Anzeige auch beim zuständigen Jobcenter eingehen.

    Selbstanzeige bei Schwarzarbeit


    ‌Wer im Rahmen von Schwarzarbeit Steuern hinterzieht, kann auch eine Selbstanzeige machen. Unter gewissen Voraussetzungen bekommt der Täter bei Geständnis gemäß § 371 AO Straffreiheit: 

    ‌1) Er legt alles offen und berichtigt sämtliche Angaben. Dies betrifft alle nicht verjährten Steuerstraftaten, mindestens aber die der letzten 10 Jahre. Bei unvollständiger Offenlegung der Steuerstraftaten ist die Selbstanzeige nämlich automatisch unwirksam. 

    ‌2) Er zahlt alle hinterzogenen Steuern fristgerecht nach.

    ‌3) Es gibt keinen Sperrgrund, der einer Selbstanzeige entgegensteht.
    Hinweis:
    Ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO besteht beispielsweise dann, wenn das Finanzamt eine bevorstehende Steuerprüfung ankündigt oder ein Amtsträger erscheint, um bezüglich Steuerstraftaten zu ermitteln.
    Übersteigt der Betrag der Steuerhinterziehung eine Summe von 25.000 Euro, muss der Täter bei der Nachzahlung einen prozentualen Zuschlag zahlen, um Strafverfolgung abzuwenden. Die sogenannten Hinterziehungszinsen betragen nach § 398a AO
  • 10 Prozent des Hinterziehungsbetrags, wenn dieser unter 100.000 Euro liegt. 
  • 15 Prozent des Hinterziehungsbetrags, wenn dieser zwischen 100.000 Euro und einer Million Euro liegt. 
  • 20 Prozent des Hinterziehungsbetrags, wenn dieser über einer Million Euro liegt. 
  • Hinweis:
    Sie spielen mit dem Gedanken, eine Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit zu machen? Dann sollten Sie unbedingt die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Gesetzeslage und kann Ihre Chancen hinsichtlich Strafminderung oder Straffreiheit am besten einschätzen. Außerdem hilft Ihnen der Anwalt dabei, die Vorgaben der Finanzbehörde zur Selbstanzeige einzuhalten. Es ist nämlich besonders wichtig, dass Sie wirklich alles offenlegen und berichtigen und keine relevanten Dokumente vergessen.

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    ‌Strafe für Schwarzarbeit


    ‌Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber oder Selbstständige können für Schwarzarbeit haften. Die Strafe richtet sich nach dem jeweiligen Vergehen des Täters. Je nach Form der Schwarzarbeit handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Stellt die Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit dar, ist eine Geldbuße fällig. Handelt es sich aber um eine Straftat, droht eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren.

    Schwarzarbeit: Ordnungswidrigkeit


    ‌In den meisten Fällen der Schwarzarbeit handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 8 SchwarzArbG mit unterschiedlich hohen Geldbußen geahndet wird. Folgende Beispiele sollen einen Überblick schaffen:
  • Arbeitnehmer in Wirtschaftszweigen, die hohes Risiko für Schwarzarbeit haben, müssen nach § 2a SchwarzArbG ihre Papiere bei Erbringen ihrer Tätigkeit immer mitführen und bei Prüfung des Zolls vorlegen. Kommen sie dem nicht nach, droht ihnen eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro. 
  • Eine Privatperson, die in ihrem Haushalt eine Hilfskraft beschäftigt, muss diese bei der Minijobzentrale anmelden. Tut sie das nicht, riskiert sie ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. 
  • Personen, die ein Gewerbe oder Handwerk ausüben, müssen dieses zuvor behördlich anmelden. Tun sie das nicht, kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro fällig sein.  
  • Meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer leichtfertig nicht bei der Sozialversicherung an, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.  
  • Stellt jemand einen falschen Beleg aus, der eine Arbeitsleistung vorspiegelt, muss er mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro rechnen. Hat der Täter sich enorm bereichert oder als Mitglied einer Bande gehandelt, kann die Tat mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. 
  • Schwarzarbeit: Straftat


    1‌) Bei Schwarzarbeit liegt üblicherweise dann eine Straftat vor, wenn die Aufträge ohne Rechnung gemacht werden. Denn in diesem Fall handelt es sich um Steuerhinterziehung, die nach § 370 AO mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft wird. In besonders schweren Fällen ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich. Etwa wenn der Täter in großem Maße Steuern verkürzt hat.

    ‌2) Wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers vorsätzlich vorenthält, zählt dies gemäß § 266a StGB als Straftat und wird gleich wie Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. 

    ‌3) Arbeitgeber, die Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigten und diese schlechter behandeln als deutsche Arbeitnehmer, werden gemäß § 10 SchwarzArbG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

    Schwarzarbeit – Recht einfach erklärt

    Was fällt alles unter Schwarzarbeit?

    Es ist Schwarzarbeit, wenn Steuerpflichtige keine Lohnsteuer zahlen oder die Beiträge der Sozialversicherung nicht entrichten. Kommen Arbeitgeber ihrer Melde- oder Aufzeichnungspflicht nicht nach, ist das ebenso Schwarzarbeit. Schwarzarbeit ist auch das Ausüben eines Gewerbes oder Handwerkes, ohne dass dieses behördlich gemeldet ist. 

    ‌Weiterlesen: Was fällt alles unter Schwarzarbeit?

    Welche Nachteile hat Schwarzarbeit?

    Findet ein Unfall statt, kann dieser nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Des Weiteren hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Gewährleistung. Das heißt, wenn er mit der Arbeit nicht zufrieden ist, hat er keine rechtlichen Mittel auf eine Entschädigung. Umgekehrt haben Auftragnehmer, die nicht bezahlt werden, keine Möglichkeit, den Lohn einzuklagen. 

    ‌Weiterlesen: Welche Nachteile hat Schwarzarbeit?

    Wann ist Arbeit ohne Rechnung Schwarzarbeit?

    Wenn die Arbeit ohne Rechnung in einem Direktionsverhältnis geschieht und nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Umgekehrt handelt es sich um keine Schwarzarbeit, wenn die Arbeit als Gefälligkeit oder als Hilfe für Nachbarn oder Angehörige erfolgt. Zentraler Punkt ist zudem, dass die Vergütung nicht im Vordergrund stehen darf. 

    ‌Weiterlesen: Wann ist Schwarzarbeit Schwarzarbeit?

    Ist ein Freundschaftsdienst Schwarzarbeit?

    Ein Freundschaftsdienst ist üblicherweise keine Schwarzarbeit. Um als Freundschaftsdienst zu gelten, muss die Arbeit aus Gefälligkeit geschehen. Dabei sollte keine Vergütung vereinbart werden. Erfolgt eine Aufwandsentschädigung, sollte diese unter dem wirtschaftlichen Wert der Leistung liegen. Zudem ist es nur ein Freundschaftsdienst, wenn die Arbeit einmalig oder ab und zu verrichtet wird, nicht aber, wenn es eine regelmäßige Tätigkeit ist. 

    ‌Weiterlesen: Ist ein Freundschaftsdienst Schwarzarbeit?

    Was ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?

    Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist eine Arbeitseinheit der Zollverwaltung. Ihre zentrale Aufgabe ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Dabei geht die FKS Verdachtsmomenten nach und führt Ermittlungen durch. Sie darf Firmengrundstücke betreten und Einsicht in alle relevanten Unterlagen verlangen. 

    ‌Weiterlesen: Was ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?

    Was passiert bei einer Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit?

    Wer eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung macht, kann unter Umständen mit Straffreiheit rechnen. Das setzt aber voraus, dass der Täter alle unrichtigen Angaben berichtigt und fristgerecht seine Steuer nachzahlt. Eventuell mit Zinsen. Auch darf kein Sperrgrund vorliegen. Etwa die Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt. 

    ‌Weiterlesen: Was passiert bei einer Selbstanzeige wegen Schwarzarbeit?

    Wer haftet für Schwarzarbeit?

    Jeder, der nachweislich Schwarzarbeit ausführt oder ausführen lässt, haftet dafür. Das kann Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Selbstständige betreffen. Die jeweilige Strafe richtet sich in Art und Höhe danach, ob es sich um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit handelt. 

    ‌Weiterlesen: Wer haftet für Schwarzarbeit?

    Wie hoch ist die Strafe für Schwarzarbeit?

    In den meisten Fällen handelt es sich bei der Schwarzarbeit um eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Form der Schwarzarbeit wird diese mit Geldbußen von 1000 bis zu 500.000 Euro geahndet. Wertet der Zoll die Schwarzarbeit allerdings als Straftat, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren möglich. In schweren Fällen bis zu 10 Jahren. 

    ‌Weiterlesen: Wie hoch ist die Strafe für Schwarzarbeit?

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