Helfende Hände halten ein Herz: Die Sozialhilfe ermöglicht Bedürftigen ein Leben mit Existenzminimum. © Adobe Stock | sewcream

Sozialhilfe: Anspruch, Voraussetzungen und Leistungen

Die Sozialhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die ihren Lebensbedarf nicht decken können. Damit soll das Existenzminimum gesichert werden. Wer diese Hilfe erhalten kann, ob man sie beantragen muss, was man unter Mitwirkungspflicht versteht und mehr erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist Sozialhilfe?


‌Unter Sozialhilfe werden in erster Linie Leistungen für solche Menschen verstanden, die arbeitslos sind und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt von Sozialhilfe ist z.B., dass auch die Angehörigen und andere Sozialhilfeträger nicht für den Lebensunterhalt der betreffenden Person aufkommen können. Zu den eigenen Mitteln werden etwa auch Mieteinnahmen o.a. gezählt.
Hinweis:
Die Sozialhilfe wird im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

Wer erhält Sozialhilfe?


‌Für nichterwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen, ebenso wie hilfebedürftige Menschen über 65, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Sozialhilfe. Erwerbsfähige Personen hingegen erhalten keine Sozialhilfe, sondern Hartz IV (SGB II). Nichterwerbsfähige Personen, zum Beispiel aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, können Sozialhilfe gemäß SGB XII erhalten. Menschen, die über 65 Jahre alt sind, können zudem eine Grundsicherung im Alter erhalten, sofern sie Hilfe bedürfen.
Hinweis:
Wer mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann und im Alter zwischen 15 und der Altersgrenze für die Regelaltersrente liegt, kann ALG II (Hartz IV) bekommen, nicht aber Sozialhilfe.

Auf welchen Grundsätzen beruht die Sozialhilfe?


‌Basis für die Sozialhilfe ist das Ziel, den Menschen ein Leben zu ermöglichen, das deren Würde entspricht. Die Leistungsempfänger sollen so gestärkt werden, dass sie wieder unabhängig leben können. Der § 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erklärt in diesem Zusammenhang:
„Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.“

Die Sozialhilfe deckt das Existenzminimum in Deutschland ab. Kommen weitere Schwierigkeiten hinzu, wie etwa Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf, soziale Probleme etc. können bei Bedarf ebenfalls abgedeckt werden.

Welche Leistungen umfasst die Sozialhilfe?


‌Es gibt folgende Felder, die mit der Sozialhilfe abgedeckt werden:
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46a SGB XII
  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 – 52 SGB XII
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66 SGB XII
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 – 69 SGB XII
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII)

    ‌ 
  • Wie wird Sozialhilfe beantragt?


    ‌Sozialhilfe muss man nicht extra beantragen. Man erhält sie automatisch, wenn der Sozialhilfeträger erfährt, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Aber: Leistungen der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung müssen extra beantragt werden.

    Was versteht man unter Mitwirkungspflicht?


    ‌Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die Leistungsbezieher mit den Sozialhilfeträgern zusammenarbeiten müssen und diese nicht ausnutzen dürfen. Sie müssen sich bemühen, gemeinsam mit den Trägern zu erreichen, dass sie letztlich die Sozialhilfe-Leistung nicht mehr brauchen (§ 1 Satz 2 SGB XII).

    Was heißt, die Sozialhilfe ist „nachrangig“?


    ‌Die Sozialhilfe wird erst dann geleistet, wenn andere Möglichkeiten nicht oder nicht mehr greifen. Zuallererst muss der Bedürftige also versuchen, durch sein Einkommen und Vermögen, aber auch durch eine evtl. unterhaltspflichtige Person (z.B. Eltern, Abkömmlinge, Ehegatte), oder auch durch andere Ansprüche von anderen Sozialversicherungsträgern (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Jugendamt etc.) seinen Lebensunterhalt zu decken. 

    ‌Sind diese Möglichkeiten nicht gegeben, kommt die Sozialhilfe als nachrangige Leistung zu tragen (§ 2 SGB XII):
    Sozialhilfe als nachrangige Leistung

    ‌(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. 

    ‌(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

    Warum sind ambulante Leistungen vorrangig?


    ‌Ambulante Sozialhilfeleistungen haben Vorrang. Unter ambulanten Leistungen versteht man solche, die außerhalb von Heimen und Fremdunterbringungen geleistet werden. Ausschlaggebend sind hier vor allem die Kosten. Ergeben sich sehr hohe Kosten durch die ambulante Unterstützung, so kann auch die stationäre vorgezogen werden. Teilstationäre Leistungen sind zudem meist vorrangig vor stationären Leistungen.

    Auf welche Art und Weise wird Sozialhilfe geleistet?


    ‌Sozialhilfe wird in Form von folgenden Leistungen erbracht:
  • Dienstleistungen (z.B. Beratung, Aktivierung und Begleitung, Hilfe bei der Wohnungssuche etc.) 
  • Geldleistungen 
  • Sachleistungen (z.B. Gutscheine, Ausstattung mit Kindersachen, Haushaltsgegenständen etc.) 
  • Hinweis:
    Finanzielle Leistungen sind vorrangig, werden also eher gewährt als Sachleistungen. Die Sozialhilfe wird meist mit laufenden monatlichen Zahlungen geleistet.

    Wohin kann ich mich bei Fragen wenden?


    ‌Antworten auf alle relevanten Fragen werden bei den Sozialämtern sowie bei den Sozialhilfeträgern gegeben. Außerdem können auch die Gemeinden als kompetente Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite stehen. 

    ‌Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zudem eine nützliche Broschüre zusammengestellt (PDF-Download ist kostenlos): 

    ‌>> Broschüre Sozialhilfe

    Sozialhilfe – Recht einfach erklärt

    Wer kann Sozialhilfe erhalten?

    Sozialhilfe können jene Personen beziehen, die ihren Lebensbedarf nicht aus eigenen Kräften oder aus Mitteln von Unterhaltspflichtigen decken können und die keine anderen Leistungen von anderen Sozialversicherungsträgern bekommen. 

    ‌Weiterlesen: Wer erhält Sozialhilfe?

    Welche Leistungen kann man durch Sozialhilfe erhalten?

    Möglich sind: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Hilfe in anderen Lebenslagen. 

    ‌Weiterlesen: Welche Leistungen umfasst die Sozialhilfe?

    Muss man Sozialhilfe beantragen?

    Nein, sie muss nicht extra beantragt werden, sondern wird gewährt, sobald der Sozialversicherungsträger erfährt, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Beantragt werden muss jedoch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 

    ‌Weiterlesen: Wie wird Sozialhilfe beantragt?

    Was ist die Mitwirkungspflicht bei der Sozialhilfe?

    Ziel der Sozialhilfe ist: Die bedürftige Person soll zukünftig unabhängig von der Hilfeleistung leben können. Dafür müssen der Hilfeträger und die beziehende Person zusammenwirken. 

    ‌Weiterlesen: Was versteht man unter Mitwirkungspflicht?

    Wie wird Sozialhilfe geleistet?

    Die Unterstützungsleistungen können in Form von Geld (vorrangig), Dienstleistungen aber auch Sachleistungen erbracht werden. 

    ‌Weiterlesen: Auf welche Art und Weise wird Sozialhilfe geleistet?

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