Betreuer kümmert sich um ältere Frau mit Demenz © Adobe Stock | Robert Kneschke

Testierfähig oder nicht? Testierfähigkeit, Demenz, Schizophrenie & mehr

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist man testierfähig. Doch es gibt Krankheiten, welche eine Person testierunfähig machen können. „Eingeschränkt testierfähig“ gibt es nicht. Entweder man ist testierfähig oder nicht. Wer beurteilt die Testierfähigkeit? Was ist mit Betreuten?

Testierfähigkeit Definition


‌Testierfähigkeit beschreibt das Vermögen des Erblassers, ein Testament verfassen zu können. Das Gesetz schreibt für Erblasser vor, testierfähig sein zu müssen, sofern sie ein Testament schreiben wollen. Wird festgestellt, dass eine Person beim Verfassen des Testaments testierunfähig war, ist das Testament nichtig

‌Es gibt keine „eingeschränkte Testierfähigkeit“. Sondern nur entweder „testierfähig“ oder „testierunfähig“. Die Testierfähigkeit ist gesetzlich im BGB §2229 geregelt. 

‌Wer glaubt, dass der Testierende testierunfähig ist oder war, kann einen Rechtsanwalt beauftragen. Gibt es hinreichende Beweismittel, kann dieser das Gericht kontaktieren. Das Gericht kann dann anordnen kann, die Testierfähigkeit der besagten Person zu prüfen. 

‌Bevor ein Notar ein Testament schreibt, muss er immer feststellen, ob der Erblasser testierfähig ist. Das ist im Zweifelsfall das Ausschlaggebende. Leidet eine Person ab und zu an einer Wahnvorstellung, heißt das noch nicht automatisch, dass sie testierunfähig sei. Zumal es zu jenem Zeitpunkt, an dem der Notar das Testament verfasst, möglicherweise gar keine Anzeichen der Beeinträchtigung gibt.‌
Hinweis:
Die Testierfähigkeit ist eine äußerst umstrittene Sache im Erbrecht. Die Feststellung ist häufig ziemlich schwierig. Der Grat zwischen Fähigkeit und Unfähigkeit oft schmal.

Testierfähigkeit – Wer kann ein Testament schreiben?


‌Im deutschen Gesetz findet man fast nichts über die „Testierfähigkeit“, sondern nur über die „Testierunfähigkeit“. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber erst einmal davon ausgeht, dass jeder Bürger testierfähig ist und über die Ausnahme spricht. Zur Testierfähigkeit steht geschrieben: 
  • Minderjährige können ein Testament erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres verfassen. 
  • Solche Minderjährige können ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ein Testament errichten. 

  • ‌‌Das bestimmte Alter – vollendetes 16. Lebensjahr – ist also maßgeblich, um ein Testament schreiben zu können.

    Testierunfähigkeit – Wer kann kein Testament verfassen?


    ‌Sinngemäß sagt der Gesetzgeber: Wer die Bedeutung einer von sich abgegebenen Willenserklärung nicht verstehen kann und nicht in der Lage ist, sich nach dieser Einsicht zu verhalten, kann kein Testament errichten. 

    ‌Mit anderen Worten: Wer nicht versteht, was er eigentlich tut, wenn er ein Testament errichtet, und auch nicht versteht, wie er aufgrund des Testaments handeln soll, ist testierunfähig. Für eine Testierunfähigkeit nennt das Gesetz folgende Gründe / Ursachen: 

  • krankhafte Störung der Geistestätigkeit 
  • Geistesschwäche 
  • Bewusstseinsstörung 

  • ‌‌Aber: Führt jede Bewusstseinsstörung zur Testierunfähigkeit? Sicher nicht! Und, was heißt Geistesschwäche hier konkret? Die Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit muss immer im Einzelfall geprüft werden. ‌ 

    ‌‌Nachstehend möchten wir trotzdem auf einige gesundheitliche Umstände und ihr Verhältnis zur Testierfähigkeit eingehen.
    Hinweis:
    Die angeführten Krankheitsbilder und Beispiele geben nur einen Überblick. Insgesamt gibt es viel mehr Ursachen, die testierunfähig machen können.
    >> Testierfähigkeit bei Demenz: Die häufigste Form von Demenz ist Alzheimer. Nur weil jemand dement ist, heißt das aber noch nicht, dass er deshalb testierunfähig ist. Ausschlaggebend ist die Stufe der Demenz. 

    ‌Testierfähigkeit bei mittelschwerer Demenz kann noch immer gegeben sein. Bei schwerer Demenz hingegen ist die betroffene Person mit Sicherheit testierunfähig. 

    ‌Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit müssen immer etwaige Wahnsymptome berücksichtigt werden; insbesondere dann, wenn sich die Wahnvorstellungen auf die Erbschaft oder die Erben richten. Somit können auch leicht demente Personen als testierunfähig beurteilt werden.‌
    Beispiel:
    Eine Frau macht ihren Lieblingsenkel in einem Testament zum Alleinerben bevor sie verstirbt. Die enterbten Verwandten lassen sich das nicht gefallen und kontaktieren einen Anwalt. Der Einwand: Die Frau sei schwer dement gewesen. 

    ‌Nachdem ein Sachverständiger die persönlichen Dokumente der Frau durchsucht, findet er hinreichend Beweise: Die Frau konnte sich demnach zum Zeitpunkt der Testamentserstellung kaum mehr etwas merken, sie war schwerwiegend verwirrt. 

    >> testierunfähig!
    >> Testierfähigkeit bei Schizophrenie: Die intellektuellen Fähigkeit und die Bewusstseinsklarheit schizophrener Menschen ist üblicherweise nicht eingeschränkt. Krankheitsbilder wie Denkstörungen, Wahnvorstellungen, Realitätsverlust etc. können aber zur Testierunfähigkeit führen, wenn sie stark auftreten. 

    ‌Die freie Willensbestimmung – das Richtmaß für die Testierfähigkeit – ist oft nicht vorhanden, wenn die Person anhaltende Halluzinationen oder Wahnvorstellungen hat. Beziehen sich die Symptome auf die Erbschaft bzw. Erben, ist die Testierunfähigkeit noch wahrscheinlicher.‌
    Beispiel:
    Ein Erblasser ist schizophren und leidet regelmäßig unter ausgeprägten Wahnvorstellungen. Er glaubt, dass seine Ehefrau deren gemeinsamen Sohn ermordet hat. Darum enterbt er sie. In Wahrheit aber ist der Sohn an Schlaganfall verstorben. 

    ‌In diesem Fall liegt Testierunfähigkeit vor: Es ist von einer krankhaften Störung auszugehen, welche die Willensfreiheit einschränkt. 

    ‌>> testierunfähig!
    >> Testierfähigkeit bei Parkinson: Auch die Krankheit Parkinson kann zu geistigen Beeinträchtigungen führen. Häufig treten durch die Einnahme von Medikamenten Depressionen auf, die kognitiven Fähigkeiten verändern sich mit der Zeit. Die betroffene Person kann auch eine Psychose entwickeln. 

    ‌Im fortgeschrittenen Stadion kann es zu Halluzinationen und Wahnvorstellungen kommen. Treten letztgenannte Symptome sehr ausgeprägt auf, kann Testierunfähigkeit vorliegen.‌
    Beispiel:
    Ein älterer Mann leidet jahrelang unter dem Parkinson-Syndrom. Der Zustand seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit verschlechtert sich. Er muss umfassend betreut werden und Halluzinationen treten regelmäßig auf. Der Mann glaubt, seine 20-jährige Betreuerin sei seine Geliebte und setzt sie deshalb als Alleinerbin ein. Seine Ehefrau wehrt sich und beschließt, das Testament nach dem Tod anzufechten. Es wird ihr Recht gegeben. 

    >> testierunfähig!
    >> Testierfähigkeit bei Geschäftsunfähigkeit: Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind nicht ganz dasselbe. Der Unterschied: Wer geschäftsfähig oder eingeschränkt geschäftsfähig ist, kann möglicherweise testierfähig sein. Das Gesetz sagt nicht eindeutig, man müsse geschäftsfähig sein, wenn man ein Testament schreibt.‌
    Beispiel:
    Eine Frau ist geschäftsunfähig und wird von einem Betreuer im Alltag begleitet. Die Frau möchte ein Testament aufsetzen. Ein Anwalt für Erbrecht stellt Kontakt mit dem Pflegschaftsgericht. Dieses prüft den Fall. Das Gericht geht davon aus, dass die Frau frei von Einflüssen Dritter steht. Es beurteilt die Frau als geschäftsfähig, obwohl sie geschäftsunfähig ist und betreut werden muss.

    ‌>> testierfähig!
    >> Testierfähigkeit bei Betreuung: Wer unter Betreuung steht, ist grundsätzlich testierfähig. Können Personen aufgrund von dauerhafter psychischer und / oder körperlicher Behinderung den Alltag nicht mehr alleine bestreiten, werden sie von einem Betreuer unterstützt. Was früher als Entmündigung galt, wurde 1992 in „Betreuung“ umgewandelt. 

    ‌Auch hier ist wieder im Einzelfall zu entscheiden. Wer die Testierfähigkeit anzweifelt, muss handfeste Beweise dagegen liefern können. 

    ‌>> Testierfähigkeit und andere Beeinträchtigungen: Es gibt viele Umstände, die einem Menschen die Testierfähigkeit kosten können. Krankheitsbilder wie manische Depressionen oder Epilepsie. Aber auch Probleme, die nach einem Schlaganfall entstehen oder Krankheiten im weiteren Sinne, zum Beispiel Drogenmissbrauch, Alkoholismus, Tablettensucht können genauso testierunfähig machen.

    Wer stellt fest, ob der Erblasser testierfähig ist?


    ‌Grundsätzlich liegt die Beurteilung beim Notar: 

    ‌Kommt ein Erblasser zum Notar mit der Bitte, ein Testament zu schreiben, muss sich der Notar zuerst vergewissern, dass die Person testierfähig ist. Dies muss er dann in einem Protokoll festhalten. Ist es für den Notar offensichtlich, dass die Person testierunfähig ist, darf er das Testament keinesfalls schreiben. 

    ‌Auch wenn ein Notar davon ausgeht, dass der Testierende Herr über seinen freien Willen ist, kann es immer noch passieren, dass eine dritte Person die Rechtmäßigkeit des Testaments bestreitet. In so einem Fall muss diese dritte Person beweisen, dass sie Recht hat – die Beweispflicht liegt bei ihr. 


    ‌Wie prüft ein Notar die Testierfähigkeit? 
  • in einem Gespräch über Dinge des täglichen Lebens 
  • mit einem Uhrentest (Demenz kann dadurch möglicherweise erkannt werden) 
  • indem er Krankenakten oder Vormundschaftsakten vorlegen lässt ‌
  • indem er einen ärztlichen Sachverständigen (Neurologe, Psychiater) beauftragt. Dann prüft dieser nach.
  • Hinweis:
    Bei der Feststellung der Testierfähigkeit kommt es in erster Linie darauf an, ob der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserstellung zurechnungsfähig und bei Sinnen ist. Demente Personen können stark unter ihrer Krankheit leiden, aber auch „lichte Momente“ haben. In solchen Phasen gelten sie als testierfähig.
    Am Schluss entscheidet immer das Nachlassgericht: 

    ‌Schließlich liegt die Entscheidung beim Nachlassgericht. Selbst dann, wenn ein Nervenarzt den Erblasser als nicht testierfähig beurteilt, muss das Gericht dieser Beurteilung nicht folgen. Wohl aber kann die ärztliche Feststellung den gerichtlichen Beschluss beeinflussen. In der Regel beauftragt das Nachlassgericht dann einen Gutachter – muss nicht unbedingt ein Arzt sein –, der der Sache auf den Grund geht. Dieser prüft dann erneut, ob der Testierende tatsächlich zum Zeitpunkt der Testamentserstellung derartig beeinträchtigt war, sodass sein freier Wille darunter litt. 

    ‌Danach fällt das Gericht ein Urteil und es wird klar, ob die anfechtenden Personen Recht hatten. Beweist der Gutachter, dass der Verstorbene testierfähig war, zahlen die Anfechtenden den Gerichtsprozess.‌
    Achtung:
    Solange der vermeintlich testierunfähige Testierer lebt, darf seine Testierfähigkeit nicht gerichtlich geprüft werden. Erst nach dem Erbfall ist dies möglich.

    Testierfähig und geschäftsfähig – Unterschied


    ‌Die beiden Begriffe sind einander sehr ähnlich. Die Geschäftsfähigkeit unterscheidet sich von der Testierfähigkeit nur in ihrer Dauer. Geschäftsunfähigkeit bezeichnet einen Dauerzustand einer Person: Wer dauerhaft in seiner freien Willensbildung eingeschränkt ist, ist geschäftsunfähig. 

    ‌Eine testierunfähige Person kann möglicherweise regelmäßig geistig eingeschränkt sein, dafür aber zum Zeitpunkt der Testamentserstellung geistig vollkommen klar sein. Sie kann die Krankheitssymptome vielleicht auch nur vorübergehend aufweisen. 

    ‌Weiterer Unterschied: Ein Mensch kann geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig, oder geschäftsunfähig sein. Eine solche Unterscheidung gibt es bei der Testierfähigkeit nicht. Man ist entweder testierfähig oder testierunfähig. „Eingeschränkt testierfähig“ oder „zu einem gewissen Grad testierunfähig“ gibt es schlichtweg nicht.

    Testierfähigkeit und Erbvertrag


    ‌Wer einen Erbvertrag aufsetzen will, muss geschäftsfähig sein. Den Begriff „testierfähig“ kennt das Gesetz im Zusammenhang mit dem Erbvertrag nicht. Da es sich um quasi dasselbe handelt, ist die Sache klar: Die Vertragspartner im Erbvertrag müssen ihren Willen frei bestimmen können. Genauso wie ein Testierender frei nach seinem Willen handeln können muss.

    Was tun, wenn jemand testierunfähig ist?


    ‌Glauben Sie, dass ein Erblasser nicht testierfähig war, als er sein Testament erstellte, sollten Sie folgendermaßen vorgehen: 

    ‌1. Einen Anwalt für Erbrecht einschalten. 

    ‌2. Den Umstand besprechen: Welche Krankheitsbilder zeigte der Testierende? Wie hat sich der Testierende verhalten? Gibt es Nachweise? Wie ist das weitere Vorgehen? 

    ‌3. Sie bekommen einen Ratschlag vom Anwalt: Lohnt sich die Anfechtung überhaupt? 

    ‌4. Wenn ja, kontaktiert der Anwalt daraufhin das Nachlassgericht, um den Fall zu klären.‌
    Hinweis:
    Da die Beweislast bei Ihnen liegt, sollten Sie vor dem Anwalt keine wichtigen Informationen verschweigen. Wollen Sie „nur einmal versuchen“, ob Ihnen die Anfechtung bei Gericht aufgeht, kann das sehr teuer werden.

    Testierfähigkeit – Recht einfach erklärt

    Was ist Testierfähigkeit?

    Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Erblassers, ein Testament aufsetzen zu können / dürfen. Natürlich „kann“ er ein Testament aufsetzen. Die Rechtsprechung wird es aber dann als nichtig bezeichnen. Besonders dann, wenn jemand das Testament anfechtet. Lässt der Erblasser das Testament vom Notar schreiben, muss dieser vorher die Testierfähigkeit prüfen.

    ‌Weiterlesen: Was ist Testierfähigkeit?

    Wann testierfähig?

    Das Gesetz geht davon aus, dass jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Testament erstellen kann. Neben der Anforderung an die Altersstufe: Der Testierende muss zum Zeitpunkt der Testamentserstellung seinen freien Willen äußern und verstehen können. Wer das wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Bewusstseinsstörungen o.a. nicht kann, dessen Testament ist ungültig.

    ‌Weiterlesen: Wann testierfähig?

    Wie Testierfähigkeit prüfen?

    Schreibt eine Person ihr Testament selbst, können Dritte über die Testierunfähigkeit wissen oder den Verdacht darauf haben. Dann sollte man einen Rechtsanwalt einschalten. Lässt eine Person beim Notar testieren, ist der Notar verpflichtet, sich über die Testierfähigkeit vorher zu vergewissern. Zum Beispiel durch Gespräch, einen kleinen Intelligenztest, oder indem dieser bei Verdacht Gesundheitsakten o.a. fordert.

    ‌Weiterlesen: Wie Testierfähigkeit prüfen?

    Unterschied Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit?

    Ist jemand geschäftsfähig, ist es ihm dauerhaft möglich, seinen freien Willen zu äußern. Testierfähig kann aber auch jemand sein, wenn er nur kurzzeitig – beim Testamentschreiben – seinen freien Willen äußern kann. Wer zum Beispiel unter schwerer Demenz leidet, aber einen „lichten Blick“ hat, kann trotzdem testierfähig sein.  

    ‌Weiterlesen: Unterschied Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit?

    Wann ist jemand testier- oder geschäftsfähig beim Erbvertrag?

    Wer einen Erbvertrag abschließt, muss geschäftsfähig sein. „Testierfähig“ ist ein Begriff, der nur für das Verfassen eines Testaments Bedeutung hat. 

    ‌Weiterlesen: Wann ist jemand testier- oder geschäftsfähig beim Erbvertrag?

    Wie kann ich Testierfähigkeit anfechten?

    Gerichtlich kann man das Testament nur nach dem Tod des Erblassers anfechten. Dazu am besten vorher mit einem Anwalt das Vorgehen prüfen. Ist die Aussicht auf Erfolg nämlich gering, spart man sich das Geld lieber. Die Beweislast trifft nämlich die anfechtende Person.

    ‌Weiterlesen: Wie kann ich Testierfähigkeit anfechten?

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