Täter ist unzurechnungsfähig

Wann gilt jemand als unzurechnungsfähig oder schuldunfähig?

Keine Strafe ohne Schuld. So lautet der wichtigste Grundsatz im deutschen Strafrecht. Der Begriff der Unzurechnungsfähigkeit wurde zwar von dem der Schuldunfähigkeit abgelöst, findet im deutschen Sprachgebrauch jedoch weiterhin Anwendung. Ab wann wird ein Täter als unzurechnungsfähig eingestuft? Kann es dennoch zu Konsequenzen kommen? Welche Stufen der Zurechnungsfähigkeit gibt es? Wichtige Informationen rund um das Thema gibt es hier.

Unzurechnungsfähigkeit nach Strafgesetzbuch


‌Wird jemand als unzurechnungsfähig eingestuft, können keine strafrechtlichen Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet grundsätzlich vier Stufen der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit.

‌1. Vollständige Zurechnungsfähigkeit – der Täter ist voll schuldfähig und kann für alle Taten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. 

‌2. Verminderte Schuldfähigkeit – die seelische Störung ist von kurzer Dauer, wodurch die Strafe abgemildert werden kann. 

‌3. Bedingte Schuldfähigkeit – zum Beispiel bei Jugendlichen. 

‌4. Unzurechnungsfähigkeit – es können keine strafrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. 

‌Schuldfähig ist ein Täter immer dann, wenn er über eine geistige und moralische Reife verfügt und in der Lage ist, das Unrecht einer Handlung zu erkennen. 

‌Die Unzurechnungsfähigkeit wird im deutschen Strafgesetzbuch in zwei Paragrafen geregelt. § 19 StGB findet bei Kindern unter 14 Jahren Anwendung. Hat ein Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird es aufgrund der Unreife eines solch jungen Menschen als unzurechnungsfähig angesehen. § 20 StGB beschreibt die Unzurechnungsfähigkeit durch stark ausgeprägte psychische und seelische Störungen. 

‌„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ § 20 StGB.

‌Bei vorübergehenden seelischen Störungen während des Tathergangs wird der Täter als vermindert schuldfähig eingestuft. Dabei kommt es zu einer Abmilderung der Strafe, nicht zu einer Straffreiheit.

Straffrei durch Unzurechnungsfähigkeit?


‌Ein unzurechnungsfähiger Täter kann hat kein Verständnis für ein falsches Handeln und die Auswirkungen einer Tat. Demnach trifft der Grundsatz keine Strafe ohne Schuld auf ihn zu. Dies bezieht sich vor allem auf Strafrechtliche Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen. 

‌Konsequenzen kommen dennoch auf den Täter zu. Diese sind je nach Einzelfall zu klären und begründen sich in den der Unzurechnungsfähigkeit zugrunde liegenden Faktoren. Beispielsweise kann ein Täter mit schwerer seelischer Störung bei Mord oder Totschlag in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Der Täter wird einer Therapie unterzogen, wobei der Aufenthalt in der Klinik meist unbegrenzt ist. Entlassen wird derjenige, wenn er keine Gefahr mehr für sich oder die Allgemeinheit darstellt.

Unzurechnungsfähig durch Vollrausch oder Drogenkonsum?


‌Bei einer Tat unter Vollrausch oder Drogenkonsum kann der Täter als unzurechnungsfähig eingestuft werden. Laut § 323a StGB kann jemand, der sich fahrlässig oder vorsätzlich in einen Rauschzustand begibt und eine Straftat begeht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Als Richtwert gilt eine Promillegrenze von 3,0 Promille, ab diesem Wert können tiefgreifende Bewusstseinsstörungen auftreten. Im Fall von Mord muss der Wert über 3,3 Promille liegen damit von Schuldunfähigkeit ausgegangen werden kann. 

‌Im Fall von alkoholkranken Personen sind höhere Promillewerte nötig, um als schuldunfähig angesehen zu werden. Der Körper ist durch den regelmäßigen Konsum von Alkohol an eine höhere Blutalkoholkonzentration gewöhnt. 

‌Da es in Deutschland klare Promillegrenzen im Straßenverkehr gibt, wird bei Verkehrsunfällen oder Fahrzeugkontrollen unter Vollrausch, in jedem Fall die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. In diesem Zusammenhang werden je nach Fall ärztliche Gutachten verlangt. 

‌Taten unter Vollrausch können eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischem Krankenhaus nach sich ziehen. Dort kann der Betroffene die Ursachen für den Vollrausch aufarbeiten.

Antrag auf Unzurechnungsfähigkeit


‌Das Gericht kann entscheiden, ob ein Antrag auf Unzurechnungsfähigkeit stattgegeben wird oder nicht. Ein psychiatrisches Gutachten dient in den meisten Fällen über die Zurechnungsfähigkeit einer Person zu entscheiden. Dabei kommt es zu einer genauen Untersuchung, wobei das Gesamtverhalten und die bisherige Lebensführung vor und während der Tat eine wichtige Rolle spielen.

Unzurechnungsfähigkeit – Recht einfach erklärt

Ab wann ist man unzurechnungsfähig?

Als unzurechnungsfähig oder schuldunfähig gelten Personen, die an krankhaften seelischen Störungen, tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen leiden oder aufgrund von Schwachsinn oder anderen schweren seelischen Abartigkeiten nicht in der Lage sind, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

‌Weiterlesen: Ab wann ist man unzurechnungsfähig?

Welche Personen sind schuldunfähig?

Personen, die unter schweren seelischen Störungen, tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen, Schwachsinn oder anderen seelischen Abartigkeiten leiden, sind laut § 20 StGB schuldunfähig. Nach § 19 StGB sind auch Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres aufgrund ihrer Unreife schuldunfähig

‌Weiterlesen: Welche Personen sind schuldunfähig?

Bekommt man trotz Unzurechnungsfähigkeit eine Strafe?

Keine Strafe ohne Schuld – so der Leitsatz des deutschen Strafgesetzbuches. Unzurechnungsfähige oder schuldunfähige Personen können strafrechtlich nicht bestraft werden. Es können jedoch Behandlungen und Therapien in geschlossenen psychiatrischen Anstalten angeordnet werden, bis die Personen keine Gefahr mehr für sich oder die Allgemeinheit darstellen.

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Wird man durch einen Vollrausch unzurechnungsfähig?

Ein Täter, der unter Vollrausch handelt, gilt als unzurechnungsfähig, da er unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung leidet. Ein Vollrausch tritt laut Definition ab einem Promillewert von 3,0 Promille ein. Bei Tötungsdelikten liegt die Grenze der Unzurechnungsfähigkeit bei 3,3 Promille. 

‌Weiterlesen: Wird man durch einen Vollrausch unzurechnungsfähig?

Kann man bei Unzurechnungsfähigkeit durch Vollrausch bestraft werden?

Bestraft werden kann eine Person, die sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dann eine Straftat begeht. Dabei kann es zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren kommen. Bei Alkohol am Steuer wird bei einem Vollrausch auf jeden Fall die Fahrerlaubnis entzogen und eine MPU angeordnet.

‌Weiterlesen: Kann man bei Unzurechnungsfähigkeit durch Vollrausch bestraft werden?

Wie kann man jemanden für unzurechnungsfähig erklären?

In der Regel entscheidet das Gericht darüber, ob eine Person als unzurechnungsfähig eingestuft wird. Dabei gibt ein psychiatrisches Gutachten Auskunft über die Zurechnungsfähigkeit einer Person. Bei einem solchen Gutachten werden das Gesamtverhalten sowie die Lebensführung der Person untersucht und beurteilt. 

‌Weiterlesen: Wie kann man jemanden für unzurechnungsfähig erklären?

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