Geld und Ansprüche Dritter: Während eines Aufgebotsverfahrens können Unternehmen ihre Ansprüche bei Gericht anmelden. © Adobe Stock | Zerbor

Aufgebotsverfahren: Kraftloserklärung von Urkunden, Ausschließungsbeschluss

Das Gericht kann öffentlich dazu auffordern, Ansprüche und Rechte anzumelden. Dafür gibt es dann eine bestimmte Frist für die Anmeldung. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht beim Gericht meldet, erhält einen Rechtsnachteil. Damit können z.B. Urkunden für kraftlos erklärt werden.

Was ist ein Aufgebotsverfahren?


‌Durch ein Aufgebotsverfahren können Urkunden für kraftlos erklärt oder Ansprüche Dritter ausgeschlossen werden. Dabei fordert das Gericht Urkunden-Inhaber und Gläubiger öffentlich auf, Ansprüche oder Rechte anzumelden. 

‌Wer die Anmeldefrist verpasst, also seine Ansprüche nicht rechtzeitig anmeldet, erleidet einen Rechtsnachteil: Die Urkunde wird für kraftlos erklärt (Kraftloserklärung) oder die Ansprüche Dritter werden ausgeschlossen (Ausschließungsbeschluss)

‌Die Kraftloserklärung von Urkunden bezieht sich beispielsweise auf Grundpfandrechtsbriefe (etwa Hypothekenbriefe oder Grundschuldbriefe oder auch Sparbücher. Solche Dokumente werden regelmäßig verloren. 

‌Der spätmöglichste Zeitpunkt zur Anmeldung der Ansprüche oder Rechte ist der Aufgebotstermin (§§ 946 ff. ZPO). Das Amtsgericht leitet ein solches Verfahren erst dann ein, nachdem der Antragsteller einen zulässigen Antrag gestellt hat.
Hinweis:
Zuständig für das Aufgebotsverfahren ist in der Regel das Amtsgericht der jeweiligen Region.
Nach dem zulässigen Antrag wird das Verfahren öffentlich bekanntgegeben. Zum Beispiel im Bundesanzeiger. Somit erfahren unbekannte Personen, Unternehmen oder Institutionen, die Ansprüche haben, von dem Ausschlussverfahren. Sie können nun ihre Ansprüche geltend machen

‌Nach Ablauf dieser Frist veröffentlicht das Gericht einen sogenannten „Ausschließungsbeschluss“. Damit spricht es für diejenigen, die ihre Ansprüche nicht angemeldet haben, einen Rechtsnachteil aus.
Achtung:
Diejenigen Personen, die nun vom Ausschließungsbeschluss benachteiligt sind, können sich dagegen wehren. Sie können innerhalb eines Monats beim Landgericht noch Beschwerde erheben.

Wo ist das Aufgebotsverfahren gesetzlich geregelt?


‌Aufgebotsverfahren sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ geregelt. Und zwar im Buch 8 (§§ 433 bis 484 FamFG):
  • Abschnitt 1 – Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433-441 FamFG
  • Abschnitt 2 – Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken (§§442-446 FamFG
  • Abschnitt 3 – Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte (§§447-453 FamFG
  • Abschnitt 4 – Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454-464 FamFG
  • Abschnitt 5 – Aufgebot der Schiffsgläubiger (§465 FamFG
  • Abschnitt 6 – Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466-484 FamFG
  • Wann wird ein Aufgebotsverfahren durchgeführt?


    ‌Zu diesem Verfahren kommt es zum Beispiel, wenn ein Grundschuld- oder Hypothenkenbrief, eine Sparurkunde oder eine Doppelzinssparplan verloren geht. Möglich ist auch, dass ein Erbe die Erbschaft nicht überblickt und Angst hat, dass es viele Schulden gibt. 

    ‌In folgenden Fällen kann es ein Aufgebotsverfahren geben:
  • Aufgebot des Grundschuldbriefes  
  • Aufgebot des Hypothekenbriefes 
  • Aufgebot des Rentenschuldbriefes 
  • Aufgebot für die Kraftloserklärung von Urkunden 
  • Aufgebot durch Nachlassgläubiger 
  • etc.
    ‌ 
  • Gibt es außergerichtliche Aufgebotsverfahren?


    ‌Es gibt auch außergerichtliche Aufgebotsverfahren. Anwälte oder Notare wickeln in diesen Fällen das Verfahren ab. Beispiele für solche Fälle sind:
  • Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 2061 BGB)
  • Aufforderung der Gläubiger bei Auflösung der Gesellschaft (§267 AktG)
  • Aufforderung der Gläubiger bei Auflösung der Genossenschaft (§82 GenG)
  • Aufforderung der Gläubiger bei Auflösung der GmbH (§65 GmbHG)
  • Hinweis:
    Bei außergerichtlichen Aufgebotsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.

    Wie läuft ein Aufgebotsverfahren ab?


    ‌Ein solches Verfahren läuft gemäß §§ 433 bis 484 FamFG folgendermaßen ab:

    1) Antrag


    ‌Ein Aufgebotsverfahren wird erst gestartet, nachdem ein gültiger Antrag erfolgte. Den Antrag kann man entweder schriftlich stellen oder bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll geben

    ‌Nach einem zulässigen Antrag nimmt das Gericht folgende Details ins Aufgebot auf: 

    ‌1) Bezeichnung des Antragstellers 

    ‌2) Anmeldezeitpunkt (Aufforderung, dass Ansprüche sowie Rechte bis zu einem festgelegten Zeitpunkt beim Gericht anzumelden sind) 

    ‌3) Benennung der Rechtsnachteile, die bei Nicht-Anmeldung entstehen

    2) Öffentliche Bekanntmachung


    ‌Das Amtsgericht macht dann das Verfahren öffentlich bekannt. Es hängt das Aufgebot an der Gerichtstafel auf bzw. veröffentlicht es ggf. im elektronischen Informations- und Kommunikationssystems des Gerichts, das öffentlich zugänglich ist. Im Bundesanzeiger wird es ebenfalls einmalig veröffentlicht. 

    ‌In manchen Fällen kann das Aufgebot auch in anderen Informationskanälen bekanntgegeben werden. Zum Beispiel in Tageszeitungen.

    3) Aufgebotsfrist


    ‌Die Aufgebotsfrist beträgt mindestens 6 Wochen. Das heißt, für mindestens 6 Wochen ist das Aufgebot der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das ist der Zeitraum zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmals veröffentlicht wurde und dem Anmeldezeitpunkt. 

    ‌Außerdem ist zu beachten: „Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.“ (§ 438 FamFG)

    4) Erlass des Ausschließungsbeschlusses


    ‌Bevor der Ausschließungsbeschluss ergeht, sind nähere Ermittlungen möglich. Das Gericht kann zum Beispiel vom Antragsteller verlangen, dass dieser an Eides Statt die Wahrheit behauptet

    ‌Nach der Prüfung erfolgt ein Beschluss, der alle nicht bekanntgegebenen Ansprüche ausschließt. Das heißt: Die Urkunden sind ab diesem Zeitpunkt kraftlos und die Rechte erloschen bzw. eingeschränkt. Wirksam ist die Entscheidung erst mit Rechtskraft. Sie wird anschließend öffentlich zugestellt.

    5) Beschwerde möglich


    ‌Die Benachteiligten können gegen den Ausschließungsbeschluss Beschwerde einlegen. Aber nur innerhalb eines Monats nach Ausschließungsbeschluss. Sie können damit die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

    6) Zuständigkeit


    ‌Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht des Wohnsitzes des Antragstellers.

    7) Dauer


    ‌Dieses Verfahren dauert mindestens 6 Monate, höchstens 1 Jahr.

    Was kostet ein Aufgebotsverfahren?


    ‌Die Kosten werden je nach Art des Aufgebotsverfahrens unterschiedlich berechnet. Die Kostenberechnung bei einem Aufgebot der Nachlassgläubiger ist anders als die eines Aufgebots nach Verlust eines Grundschuldbriefes

    ‌Kosten fallen für das Amtsgericht und für den Notar an. Bei einem Aufgebotsverfahren wegen Nachlassverbindlichkeiten, orientiert sich die Höhe an eben diese Verbindlichkeiten.

    Aufgebotsverfahren – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet Aufgebotsverfahren?

    Darunter versteht man eine öffentliche gerichtliche Aufforderung, dass Ansprüche oder Rechte angemeldet werden. Ziel des Verfahrens ist es, Urkunden für kraftlos zu erklären oder Rechte zu beschränken bzw. abzusprechen. Jene, denen dadurch ein Rechtsnachteil entsteht, können innerhalb der Aufgebotsfrist ihre Ansprüche anmelden. Dadurch verhindern sie negative Folgen für sich (Rechtsnachteil). 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Aufgebotsverfahren?

    Wie beantrage ich ein Aufgebotsverfahren?

    Das Verfahren kann man schriftlich beim Gericht beantragen. Auch möglich: Man gibt es bei der Geschäftsstelle des Gerichtes zu Protokoll. Der Antragsteller muss im Antrag genaue Details bekanntgeben. Etwa, wozu das Verfahren durchgeführt werden soll sowie Gründe dafür. 

    ‌Weiterlesen: Antrag

    Wie wird das Aufgebotsverfahren öffentlich bekanntgemacht?

    Das Gericht macht das Aufgebot öffentlich bekannt. Es hängt das Aufgebot an der Gerichtstafel aus und lässt es im Bundesanzeiger schalten. Darüber hinaus können unter Umstände auch andere Kanäle zur Veröffentlichung gewählt werden. 

    ‌Weiterlesen: Öffentliche Bekanntmachung

    Wie lange geht die Aufgebotsfrist?

    Die Aufgebotsfrist geht mindestens 6 Wochen. Innerhalb dieser Frist ist das Aufgebot öffentlich bekannt. Beginnend mit dem Tag, als das Aufgebot erstmalig veröffentlicht wird und endend mit dem Anmeldezeitpunkt. 

    ‌Weiterlesen: Aufgebotsfrist

    Welches Gericht ist für das Aufgebotsverfahren zuständig?

    Die Zuständigkeit bei diesem Verfahren liegt beim Amtsgericht. Das ist jenes Gericht, das für den Wohnort des Antragstellers verantwortlich ist. 

    ‌Weiterlesen: Zuständigkeit

    Wie lange dauert ein Aufgebotsverfahren?

    Bei einem solchen Verfahren kann mit einer Gesamtdauer von mindestens 6 Monaten gerechnet werden. 

    ‌Weiterlesen: Dauer

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