Anwalt und Elternteil machen Handschlag. Der Rechtsanwalt vertritt den Vater bei einem Verfahren nach FamFG. © Adobe Stock | kamiphotos

FamFG: Definition, Inhalt & Aufbau des Gesetzes

Mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – kurz „FamFG“ – gibt es seit 2009 Neuerungen zu Verfahren in Kindschaftssachen. Was beinhaltet dieses Gesetz, welche Änderungen brachte es, wie ist es aufgebaut? Mehr dazu lesen.

Für was steht FamFG?


‌„FamFG“ ist die Abkürzung für das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Dieses Bundesgesetz regelt das gerichtliche Verfahren in Familiensachen sowie diverse Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Deutschland neu. Das Gesetz wurde am 17. Dezember 2008 erlassen und trat mit 1. September 2009 in Kraft. 

‌Dieses Gesetz regelt in vielerlei Hinsicht neu, wie Jugendamt und Familiengericht, bzw. Sachverständige und Verfahrensbeistand vorzugehen haben. Es führt die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), des außer Kraft getretenen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sowie der außer Kraft getretenen Hausratsverordnung sowie anderen Gesetzen zusammen bzw. ersetzt diese.
Hinweis:
Sämtliche Verfahren bezüglich Vormundschaft, Pflegschaft für Kinder oder Adoption werden seit Inkrafttreten des FamFG beim Familiengericht geregelt. Die Vormundschaftsgerichte wurden abgeschafft.

Was regelt das FamFG?


‌Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird mitunter Folgendes geregelt:
  • Zuständigkeit des Gerichts (örtlich, sachlich und funktional) 
  • Verfahrensbeteiligte: Mussbeteiligte und Kannbeteiligte 
  • Einleitung des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag 
  • Anhörungsrechte sowie Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten 
  • Vertretung der Beteiligten durch Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten 
  • gerichtliche Verfahrensleitung sowie Beweiserhebung 
  • Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts beim gerichtlichen Verfahren 
  • Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz (aufgrund einstweiliger Anordnung) 
  • Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe 
  • gerichtlichen Beschluss hinsichtlich seines Inhalts, seiner Rechtsbefehlsbelehrung, der Rechtsmittel gegen diesen sowie dessen Vollstreckung.

    ‌ 
  • Welche Neuerungen brachte das FamFG?


    ‌Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die familiengerichtlichen Verfahren sowie die rechtlichen Mittel der gerichtlichen Auseinandersetzung neu geregelt. Das Gesetz soll den Lebensrealitäten der Beteiligten besser entsprechen als vorhergehende Regelungen. 

    ‌Zudem wurde die Sprache verändert und vereinfacht, sodass das Gesetz für Laien verständlicher ist. 

    ‌Die wichtigsten Änderungen sind:
  • Das „Große Familiengericht“ wurde eingeführt. Dieses ist für „sonstige Familiensachen“ zuständig. Also für jene Rechtsstreitigkeiten, wenn es z.B. um Trennungs- und Scheidungsverfahren geht, um Angelegenheiten bzgl. Pflegschaft und Vormundschaft, Adoption, Schadensersatz durch den umgangsverweigernden Elternteil etc.). Das Große Familiengericht hat auch das Vormundschaftsgericht abgelöst. (§ 111 FamFG
  • Die örtlichen Zuständigkeiten wurden neu geregelt. (§§ 154, 232 FamFG)
  • Die gerichtliche sowie außergerichtliche Streitschlichtung im Bezug auf Scheidungsfolgesachen wird gefördert. (§§ 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG
  • Die Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Gerichtsverfahren (Verfahrensbeistand) wurde überarbeitet. (§ 158 FamFG)
  • Kinder mit vollendetem 14. Lebensjahr müssen in Kindschaftssachen persönlich vom Gericht angehört werden. (§ 159 Abs. 1 FamFG)
  • Verfahren hinsichtlich Sorge- und Umgangsrecht (Kindschaftssachen) werden beschleunigt (Vorrangs- und Beschleunigungsgebot) und Entscheidungen schneller durchgesetzt (z.B. auch was die Herausgabe des Kindes beim Umgangsrecht betrifft). (§ 155 FamFG)
  • Ein sogenannter „einstweiliger Rechtsschutz“ (einstweilige Anordnung), der von der Hauptsache unabhängig ist, wurde eingeführt, um den Umgang zu regeln. (§ 156 Abs. 3 FamFG
  • Hinweis:
    Im FamFg gab es einige sprachliche Überarbeitungen. Zum Beispiel: Der Begriff „Klage“ wurde durch „Anträge“ ersetzt, „Kläger“ durch „Antragsteller“ die Begriffe „Rechtsstreit“ sowie „Prozess“ wurden in „Verfahren“ umbenannt. Was früher die „Parteien“ waren, sind nun „Beteiligte“. Aus „Prozesskostenhilfe“ wurde „Verfahrenskostenhilfe“.

    Was sind Verfahren in Familiensachen?


    ‌Verfahren in Familiensachen sind zum Beispiel:
  • Gewaltschutz (z.B. bei häuslicher Gewalt)
  • Haushalt
  • Ehewohnung
  • sonstige familienrechtliche Sachen 

  • Was sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit?


    ‌Unter Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit versteht man all jene Angelegenheiten, in denen zwei oder mehrere Personen beteiligt sind, welche dieselben oder ähnliche Interessen haben. Gemeinsam wenden sie sich an das Gericht, um bestimmte Dinge regeln zu lassen

    ‌Und zwar insbesondere bei folgenden Sachen:
  • Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 ff. FamFG)
  • Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§ 342 FamFG)
  • Verfahren in Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren (§ 374, § 375 ff. FamFG)
  • Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG)
  • Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 ff. FamFG)
  • Verfahren in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG)

  • Wie ist das FamFG aufgebaut?


    ‌Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in neun Bücher gegliedert. Jedes Buch ist wiederum in eigene Abschnitte eingeteilt. Buch 2 beinhaltet das Verfahren in Familiensachen und stellt somit den verfahrensrechtlichen Kern dar:
    Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 bis 110)
  • Abschnitt 1 – allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 22a) 
  • Abschnitt 2 – Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 bis 37) 
  • Abschnitt 3 – Beschluss (§§ 38 bis 48) 
  • Abschnitt 4 – Einstweilige Anordnung (§§ 49 bis 57) 
  • Abschnitt 5 – Rechtsmittel (§§ 58 bis 75) 
  • Abschnitt 6 – Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 bis 79) 
  • Abschnitt 7 – Kosten (§§ 80 bis 85) 
  • Abschnitt 8 – Vollstreckung (§§ 86 bis 96a) 
  • Abschnitt 9 – Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 bis 110) 


  • ‌Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 bis 270)

  • Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 111 bis 120) 
  • Abschnitt 2 – Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 bis 150) 
  • Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 bis 168a) 
  • Abschnitt 4 – Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 bis 185) 
  • Abschnitt 5 – Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 bis 199) 
  • Abschnitt 6 – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 bis 209) 
  • Abschnitt 7 – Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 bis 216a) 
  • Abschnitt 8 – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 bis 230) 
  • Abschnitt 9 – Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 bis 260) 
  • Abschnitt 10 – Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 bis 265) 
  • Abschnitt 11 – Verfahren in sonstigen Familiensachen (§§ 266 bis 268) 
  • Abschnitt 12 – Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 bis 270) 


  • ‌Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 bis 341)
  • Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 bis 311) 
  • Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 bis 339) 
  • Abschnitt 3 – Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen (§§ 340 bis 341) 


  • ‌Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 bis 373)
  • Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen; örtliche Zuständigkeit (§§ 342 bis 344) 
  • Abschnitt 2 – Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 bis 362) 
  • Abschnitt 3 – Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 bis 373) 


  • ‌Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 bis 409)

  • Abschnitt 1 – Begriffsbestimmung (§§ 374 bis 375) 
  • Abschnitt 2 – Zuständigkeit (§§ 376 bis 377) 
  • Abschnitt 3 – Registersachen (§§ 378 bis 401) 
  • Abschnitt 4 – Unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 402 bis 409) 


  • ‌Buch 6 - Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 bis 414) 



    Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 bis 432) 


    Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 bis 484)
  • Abschnitt 1 – Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 bis 441) 
  • Abschnitt 2 – Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 442 bis 446) 
  • Abschnitt 3 – Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte (§§ 447 bis 453) 
  • Abschnitt 4 – Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 bis 464) 
  • Abschnitt 5 – Aufgebot der Schiffsgläubiger (§ 465) 
  • Abschnitt 6 – Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 bis 484) 


  • ‌Buch 9 - Schlussvorschriften (§§ 485 bis 491)


    Welche Unterschiede gibt es zum Zivilprozess?


    ‌Es gibt einige Unterschiede im Vergleich zum Zivilprozess. Zum Beispiel können in einem FamFG-Verfahren selbstständig Beweise erhoben werden, wohingegen die Beweismittel bei der ZPO eingeschränkt sind. Verfahren im Zusammenhang mit diesem Gesetz sind im Unterschied zu einem Zivilprozess etwa auch von der Öffentlichkeit ausgeschlossen.

    Wo werden die Verfahrenskosten geregelt?


    ‌Die Verfahrenskosten werden in einem eigenen Gesetz geregelt. Nämlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Neben diesem Gesetz ist für alle anderen Angelegenheiten das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zuständig.

    Was ist ein Verfahrensbeistand?


    ‌Der Verfahrensbeistand stärkt die Person des Kindes und dessen Interessen im Verfahren. Ein Kind soll dadurch mehr rechtliches Gehör bekommen. Ein solcher Beistand muss immer dann eingesetzt werden, wenn dies notwendig ist, um die Interessen des Kindes wahrzunehmen

    ‌Vor Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gab es den „Verfahrenspfleger für minderjährige Kinder“. Eingesetzt wird dieser jedenfalls in folgenden Fällen:

  • Die Interessen des Kindes und jene seiner gesetzlichen Vertreter sind sehr gegensätzlich. 
  • Es droht oder es gibt bereits eine Kindeswohlgefährdung und es besteht die Möglichkeit, dass die Personensorge entzogen wird. 
  • Das Kind soll von der hauptbetreuenden Person getrennt werden. 
  • Es wird um die Herausgabe des Kindes gestritten. 
  • Das Umgangsrecht soll beschränkt oder ausgeschlossen werden.

    ‌ 
  • Weitere Beiträge

  • FamFG – Recht einfach erklärt

    Was heißt FamFG?

    Diese Abkürzung steht für „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. In ihm wird das Verfahrensrecht für Familiensachen geregelt. 

    ‌Weiterlesen: Für was steht FamFG?

    Warum FamFG?

    Vor 1. September 2009 waren die familienverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgeteilt in vielen Einzelgesetzen. Seither gibt es mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einheitliche Regelung. 

    ‌Weiterlesen: Für was steht FamFG?

    Was sind die zentralen Inhalte des FamFG?

    Dieses Gesetz definiert z.B. die örtliche, funktionale und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, die Vertretung der Verfahrensbeteiligten entweder durch Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten, die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz sowie für die Verfahrenskostenhilfe, usw. 

    ‌Weiterlesen: Was regelt das FamFG?

    Welche Familiensachen werden im FamFG geregelt?

    Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt alle Familiensachen, also beispielsweise: Scheidungs- und Trennungssachen, Unterhaltssachen, Kindschaftsschen, Adoptionssachen, Gewaltschutzssachen, Güterrechtssachen, Versorgungsausgleichsachen etc. 

    ‌Weiterlesen: Was sind Verfahren in Familiensachen?

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