Adoption Deutschland: Die Wartezeit bei Kindesadoption kann oft mehrere Jahre dauern. © Adobe Stock | kay fochtmann

Adoption – Wie kann man in Deutschland Kinder adoptieren?

Wer Kinder adoptieren möchte, muss sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle melden. Daraufhin werden die Voraussetzungen der Bewerber mittels Eignungsprüfung geprüft. Bei Eignung versucht die Vermittlungsstelle, für ein freigegebenes Kind die passenden Adoptiveltern zu finden.

Was versteht man unter Adoption?


‌Adoption bedeutet, dass ein Erwachsener bzw. zwei Erwachsene ein Kind annehmen und mit diesem in ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis eintreten. Durch die Adoption bekommt das angenommene Kind, die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind. Die Rechtsbeziehungen zwischen Adoptivkind und seiner Herkunftsfamilie enden damit. 

‌Grundvoraussetzung für eine Adoption ist, dass sie dem Kindeswohl dient. Auch muss zu erwarten sein, dass sich zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind eine Eltern-Kind-Beziehung bildet. In Deutschland gibt es neben der Kindesadoption noch weitere Formen von Adoption

‌Alles rund ums Adoptieren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch – §§ 1741 bis 1772 BGB – sowie im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt.
Achtung:
Laut Statistischem Bundesamt wurden in Deutschland im Jahr 2018 3.700 Kinder und Jugendliche adoptiert. Einem zur Adoption freigegebenen Kind standen dabei durchschnittlich 5 potentielle Adoptiveltern gegenüber.

Voraussetzungen für eine Adoption


‌Je nachdem, wie adoptiert wird, unterscheiden sich die Voraussetzungen. Für eine Auslandsadoption etwa gibt es einige zusätzliche Voraussetzungen. Bei einer Erwachsenendadoption ebenso. Nachstehende Voraussetzungen beziehen sich auf die Inlandsadoption eines fremden Kindes. Das ist die am weitesten verbreitete Form von Adoption in Deutschland.

‌Zu allen anderen Adoptionsarten

‌1) Mindestalter und Altersgrenze:
 
‌Die adoptierende Person bzw. die Adoptiveltern können erst ab einem Alter von 25 Jahren Kinder adoptieren. Wollen Ehepartner ein Kind adoptieren, muss einer von ihnen ein Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben, der andere von 21 Jahren. Altersgrenze gibt es keine. Es ist jedoch gefordert, dass der Altersunterschied einem natürlichen Altersunterschied – wie er üblicherweise zwischen leiblichen Eltern und Kindern besteht – entspricht. 

‌2) Gemeinsame Adoption: 
‌Möchte eine verheiratete Person Kinder adoptieren, muss jeweils auch der Ehepartner der Annahme zustimmen, also „mit-adoptieren“. Das nennt man auch gemeinschaftliche oder gemeinsame Adoption. Dieselbe Regelung gilt auch bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe. 

‌3) Alleinige Adoption: 
‌Unverheiratete Partner können zwar Kinder adoptieren, jedoch nicht gemeinsam. Hier kann immer nur ein Partner allein das Kind adoptieren. Das gilt für sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle uneheliche Beziehungen; also auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Allerdings ist eine Sukzessivadoption möglich.
Hinweis:
Wollen Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kinder adoptieren, funktioniert das nur über eine sogenannte Sukzessivadoption. Eine gemeinschaftliche Adoption ist für Unverheiratete nicht möglich.
4) Persönlichkeit: 
‌Die adoptierende Person muss fähig für die Kindererziehung sein, auf das Kind offen und tolerant zugehen und sich auf das Kind einlassen können. Die Beweggründe für die Adoption werden von der Vermittlungsstelle abgefragt. 

‌5) Stabile Beziehung: 
‌Wenn die aufnehmende oder die aufnehmenden Personen in einer Partnerschaft bzw. Ehe leben: Die Beziehung soll intakt und stabil sein. Ein gutes Maß an Konfliktfähigkeit ist für Adoptiveltern wichtig. 

‌6) Erziehung hinterfragen: 
‌Die Adoptiveltern sollten sich Gedanken darüber machen, wie sie das Kind erziehen wollen. Sie sollten zudem fähig sein, zu reflektieren, wie sie von ihren eigenen Eltern erzogen wurden. 

‌7) Passende Konstellation: 
‌Die Adoptiveltern müssen zum Adoptivkind passen. Hat das Kind eine schwere Vorgeschichte, müssen sie erwägen, ob sie sich die Erziehung zutrauen und die kommenden Aufgaben stemmen wollen bzw. können. 

‌8) Kind von Adoption erzählen: 
‌Die annehmenden Personen sollen die Bereitschaft zeigen, ihrem Kind später von der Adoption zu erzählen. Mit der Tatsache der Adoption sollte offen und konstruktiv umgegangen werden.
Hinweis:
Wer ein Kind adoptieren möchte, ringt oft mit der Frage, ob, wie und wann er oder sie dem Kind die Situation erklären soll. Die Forschung zeigt, dass ein offener, positiver und selbstverständlicher Umgang mit der Adoption förderlich für eine gute Kindesentwicklung ist.
9) Adoption-Vermittlung: 
‌Die Kindesannahme muss von einer Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden. Die Stelle prüft die Adoptionsbewerber und dient als Anlaufstelle für jegliche Fragen, sowohl vor als auch nach dem Adoptionsprozess. 

‌10) Zustimmung der leiblichen Eltern: 
‌Die biologischen (genetischen) Eltern des Kindes müssen ihr Kind zur Adoption freigeben. Ohne ihre Zustimmung darf keine Adoption erfolgen. 

‌11) Mindestalter Adoptivkind: 
‌Eine Adoption kann frühestens ab der 8. Woche nach der Geburt des Kindes angestrebt werden. Zu einem früheren Zeitpunkt ist keine Annahme möglich. 

‌12) Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: 
‌Haben die leiblichen Eltern des Kindes kein Sorgerecht, muss der gesetzliche Vertreter des Kindes der Adoption zustimmen. In der Regel ist das Jugendamt dafür zuständig. 

‌13) Zustimmung des Kindes: 
‌Kinder müssen ab dem 14. Lebensjahr selbst eine Zustimmungserklärung abgeben, wenn sie sich adoptieren lassen wollen. Die Zustimmung erfolgt bei einem Notar. 

‌14) Finanzielles: 
‌Eine stabile wirtschaftliche Grundlage der Eltern ist für die Kindesentwicklung wichtig. Die finanzielle Situation der möglichen Adoptiveltern sollte dem Adoptivkind einen durchschnittlichen Lebensstandard bieten können.
Achtung:
In der Bewerbungsphase dürfen die Adoptionsbewerber keine Sozialleistungen beziehen. Sie müssen finanziell „auf eigenen Füßen“ stehen. 
15) Wohnungsgröße: 
‌Der Wohn- und Lebensbereich der Familie sollte ausreichend groß sein. Zudem sollte die Wohnlage ermöglichen, dass das adoptierte Kind soziale Kontakte pflegen kann. Insbesondere mit anderen Kindern.

Ablauf einer Adoption


‌Der hier vorgestellte Ablauf bezieht sich auf die gängige „Fremdadoption“ im Inland. Er ist aus der Sicht der Adoptionsbewerber geschildert. Über den Ablauf anderer Adoptionsarten erfahren Sie in den jeweiligen Beratungsbeiträgen.

‌Hier geht es zur Übersicht der Adoptionsarten.

‌Wie die Freigabe zur Adoption abläuft (aus Sicht der leiblichen Eltern des Kindes) wird im Beitrag „Kind zur Adoption freigeben“ erklärt.
Hinweis:
Die am häufigsten gewählte Adoptionsart in Deutschland ist die Kindesadoption. Durchgeführt in Form einer Fremdadoption im Inland, und „inkognito“.
Der Ablauf erfolgt über drei Schritte: 

‌1)  Adoptionsvermittlung 

‌2)  Adoptionspflege 

‌3)  Entscheidung des Familiengerichts

Erster Schritt: Adoptionsvermittlung


‌Zuerst melden sich die zukünftigen Adoptiveltern bei einer sogenannten „Adoptionsvermittlungsstelle“. Das ist das Jugendamt oder eine nichtstaatliche Einrichtung, die den Ablauf einer Kindesannahme ganzheitlich betreut.
  • Die Vermittlungsstelle prüft die Eignung der Bewerber. Sie ist auch der Hauptansprechpartner für alle Fragen vor, während und nach der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstelle berät auch jene Personen, die überlegen, ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen. Beispielsweise schwangere Frauen. 
  • Die Bewerbungsunterlagen für die Annahme werden bei der Vermittlung eingebracht. Anschließend prüft diese die Voraussetzungen und führt Gespräche. Damit verschafft sie sich einen detaillierten Einblick in die persönliche Situation der adoptionswilligen Personen. 
  • Nach Bestehen der Eignungsprüfung beginnt das Warten auf ein Adoptionskind. Häufig kommt es dabei zu einer längeren Wartezeit. Denn in der Regel übersteigt die Zahl der Adoptionsbewerber die Zahl der Kinder, die für eine Annahme freigegeben werden.
  • Mehr zu den möglichen Adoptionsvermittlungsstellen 
  • Zweiter Schritt: Adoptionspflege


    ‌Wurden die Eltern für geeignet befunden und für ein konkretes Kind vorgeschlagen, geht die Vermittlung in die nächste Phase.
  • Das Kind kommt zu seinen möglichen neuen Eltern nach Hause und wird dort für eine gewisse Zeit von ihnen betreut. In dieser Probe- und Eingewöhnungsphase können die angehenden Adoptiv-Eltern prüfen, ob sie in der Lage sind, für das Kind zu sorgen, und, ob sich ein gutes Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. 
  • Während der Adoptionspflege hat das Jugendamt die Vormundschaft über das Kind. Alle wichtigen Fragen müssen hier gemeinsam mit dem Jugendamt getroffen werden. Die Adoptionspflege-Eltern dürfen jedoch alle üblichen Entscheidungen treffen, die sich im Alltag des Kindes ergeben. 
  • Dritter Schritt: Entscheidung des Familiengerichts

  • Bewertet die Adoptionsvermittlungsstelle (das kann z.B. das Jugendamt sein) die Adoptionspflege als positiv, kommt der letzte Schritt: die Beantragung der Adoption beim Familiengericht. 
  • Die Bewerber müssen den Antrag beim Familiengericht mithilfe eines Notars einbringen. 
  • Nachdem das Familiengericht den Antrag geprüft hat, trifft es eine Entscheidung. Lässt es die Adoption zu, so treten die Adoptionsbewerber in ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit dem Kind ein. 
  • Sodann muss für das angenommene Kind eine neue Geburtsurkunde beantragt werden. Die zuständige Stelle dafür ist das Standesamt. Die Tatsache, das Kind adoptiert wurde, scheint nicht in der Geburtsurkunde auf. Das ist nur im Geburtenregister ersichtlich, welches das Standesamt führt. 
  • Hinweis:
    Wer sein Kind zur Adoption abgeben möchte, kann sich an eine Adoption-Vermittlungsstelle wenden. Das kann zum Beispiel ein Jugendamt sein. Darüber hinaus gibt es katholische, evangelische und nichtkonfessionelle Vermittlungsstellen. Weitere wichtige Informationen sind im Beitrag „Kind zur Adoption freigeben“ zu finden.

    Wie lange ist die Wartezeit für eine Adoption?


    ‌Die Wartezeit bei internationalen Adoptionen dauert meist länger als bei Adoptionen im Inland. Inlandsadoptionen sind durchschnittlich nach höchstens 1–1,5 Jahren abgeschlossen, internationale Adoptionen können auch über 2 Jahre dauern. 

    ‌Denkbar ist zudem, dass ein Paar vergeblich wartet, also letztlich gar kein Adoptivkind bekommt. Grund dafür ist, dass die Anzahl der Personen, die Kinder adoptieren wollen, die Anzahl der zur Adoption freigegebenen Kinder ums ca. 10-fache übersteigt.
  • Adoptionsvermittlung: 
    ‌Dieser Abschnitt dauert immer am längsten. Die in dieser Etappe durchgeführte Eignungsprüfung dauert in der Regel ca. 9 Monate. Im Anschluss an die positiv absolvierte Prüfung beginnt das lange Warten. 
  • Adoptionspflege: 
    ‌Die Phase der Adoptionspflege dauert meist ca. ein Jahr. In dieser Zeit wird auch bereits der Adoptionsantrag gestellt. Sie ist beendet, sobald das Gericht eine Entscheidung über die Adoption gefällt hat.
  • Entscheidung des Gerichts: 
    ‌Das Verfahren des Familiengerichts beginnt mit dem Adoptionsantrag, der schon während der Adoptionspflegephase gestellt wird. Es dauert meist einige Monate, bis das Gericht eine Entscheidung trifft, womit dann das Verfahren auch beendet ist.
  • Hinweis:
    Der gesamte Prozess einer Adoption wird von einer Vermittlungsstelle begleitet. Auch nach Ende des Verfahrens dient diese noch als wichtige Anlaufstelle für verschiedene Fragen. Adoptierende und zur Adoption freigebende Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle, auch nach der Kindesannahme. Sie leiten zudem an andere Beratungseinrichtungen weiter.

    Wie hoch sind die Kosten für eine Adoption?


    ‌Eine Inlandsadoption ist günstiger als eine Auslandsadoption. Letztere kann zwischen 15.000 bis 20.000 Euro kosten. Inlandsadoptionen hingegen sind in der Regel mit 200 bis 300 Euro abgedeckt. 

    ‌>> Kosten entstehen normalerweise für:
  • notarielle Beglaubigungen (z.B. des Adoptionsantrags beim Familiengericht) 
  • notarielle Beurkundungen  
  • Führungszeugnisse (Strafregisterbescheinigung) 
  • ärztliche Untersuchungen 
  • Auslagen im Gerichtsverfahren 
  • Achtung:
    Wer Kinder adoptieren möchte, kann die Elternzeit beanspruchen. Hier gelten genau dieselben Regelungen wie nach einer Geburt. Die Adoptiveltern können sich bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Beginn des Anspruchs ist der Zeitpunkt, an dem die Adoptionspflege beginnt. Ende des Anspruchs ist der Tag vor dem 8. Geburtstag des Adoptivkindes.

    Arten von Adoption


    ‌In Deutschland gibt es mehrere Möglichkeiten, jemanden zu adoptieren. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Anonymitätsstufen zu wählen. Adoptiert werden können z.B. fremde Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, aber auch erwachsene Personen.

    Hauptformen von Adoption:

    Adoptionen nach Ausmaß an Anonymität:

    Besondere Formen von Adoption:

    1) Fremdadoption


    ‌Fremdadoption bedeutet, dass die Adoptiveltern ein fremdes Kind adoptieren. Also ein Kind, das sie vorher nicht kannten. Dies ist eine weitverbreitete Variante der Kindesadoption in Deutschland. 

    ‌In den meisten Fällen werden bei einer Fremdadoption alle familienrechtlichen Beziehungen zwischen Adoptivkind und dessen biologischen Eltern gekappt. Die Adoptiveltern werden damit vollständig die Eltern des Kindes, mit allen Rechten und Pflichten, die damit einhergehen. 

    ‌- Mehr zur Fremdadoption

    2) Inlandsadoption


    ‌Inlandsadoption heißt, dass die Kindesadoption innerhalb Deutschlands stattfindet. Das Kind, das seine Eltern zur Adoption freigeben, lebt zum Zeitpunkt der Adoption bereits länger als 2 Jahre in Deutschland. 

    ‌- Mehr zur Inlandsadoption 

    3) Auslandsadoption


    ‌Diese Adoptionsform bezeichnet eine Adoption, bei der ein Kind aus einem anderen Staat angenommen wird. Sie wird auch „Internationale Adoption“ genannt. 

    ‌Eine solche Adoption kann entweder im Ausland oder in Deutschland abgewickelt werden. In den meisten Fällen erfolgen die Formalitäten aber im Herkunftsstaat des Kindes. 

    ‌- Mehr zur Auslandsadoption
    Achtung:
    Eine Liste mit Auslandsvermittlungsstellen freier Trägerschaft stellt z.B. das Bundesjustizamt zur Verfügung.

    4) Stiefkindadoption


    ‌Häufig möchte die Stiefmutter oder der Stiefvater das Kind seines Partners adoptieren. Mit einer Adoption verwandelt sich die „lose“ Beziehung zwischen Stiefkind und Stiefelternteil in ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Dadurch erlangen sie eine rechtliche Elternstellung, die Vorteile (z.B. beim Erben) aber auch Pflichten mit sich bringt. 

    ‌- Mehr zur Stiefkindadoption

    5) Adoption eines Pflegekindes


    Pflegeeltern bzw. Pflegevater oder Pflegemutter können ein Kind adoptieren, das von ihnen gepflegt wird. Ablauf und rechtliche Folgen sind dabei dieselben wie bei jeder anderen Kindesadoption. Sowohl minderjährige als auch volljährige Pflegekinder können von den Pflegeeltern angenommen werden. 

    ‌- Mehr zur Pflegekindadoption

    6) Inkognito Adoption


    ‌Bei dieser Adoptionsform bleibt den leiblichen Eltern unbekannt, wer die Adoptiveltern sind. Auch nach abgeschlossener Adoption erfahren sie keine Details über die Adoptiveltern. Die Adoptiveltern erfahren jedoch umgekehrt einige biografische Details über die leiblichen Eltern und das Kind. Die Inkognito Adoption wird in Deutschland häufig gewählt. 

    ‌- Mehr zur Inkognito Adoption
    Achtung:
    Nach einer Adoption erlöschen Sorgerecht und Umgangsrecht der leiblichen Eltern vollständig.

    7) Offene Adoption


    ‌Möglich ist auch, dass sich die Adoptiveltern und die Eltern, die das Kind zum Adoptieren freigeben, kennenlernen oder bereits kennen. Das nennt man dann „offene Adoption“. Einerseits ist es möglich, dies zu vereinbaren. Andererseits geht es oft gar nicht anders; etwa, wenn Pflegeeltern von ihnen gepflegte Kinder adoptieren, o.a. Persönliche Daten wie Namen, Adressen etc. sind bei der offenen Adoption gegenseitig bekannt. 

    ‌- Mehr zu Offene Adoption

    8) Halboffene Adoption


    ‌Hier handelt es sich sozusagen um ein Mittelding zwischen Inkognito-Adoption und offener Adoption. Die aufnehmenden und abgebenden Personen lernen sich dabei nicht persönlich kennen, können jedoch miteinander über die Vermittlungsstelle in Kontakt treten. 

    ‌So können sich die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern gegenseitig zum Beispiel Fotos oder Nachrichten übermitteln. Somit erfahren beide Seiten von den wichtigsten Dingen im Leben des Kindes. Besteht die Bereitschaft, dann können sie sogar die persönlichen Kontaktdaten austauschen und miteinander Kontakt aufnehmen. 

    9) Adoption innerhalb der Familie


    ‌Auch innerhalb der Verwandtschaft sind Adoptionen möglich. Davon ist die Rede, wenn ein Kind von einem Verwandten zweiten Grades (Schwester, Bruder, Opa, Oma) oder dritten Grades (Onkel, Tante) adoptiert wird. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei jeder anderen Kindesadoption. 

    ‌Zu dieser Adoption kommt es häufig, wenn die Eltern von Minderjährigen verstorben sind oder nicht mehr in der Lage sind, das Kind zu betreuen. 

    ‌- Mehr zur Adoption innerhalb der Familie
    Achtung:
    Versterben die Eltern minderjähriger Kinder, werden die Voraussetzungen für die Adoption innerhalb der Verwandtschaft üblicherweise heruntergesetzt. Insbesondere die Altersgrenze wird ignoriert. Damit können z.B. Großeltern ihre Enkel leichter adoptieren, nachdem deren Eltern verstorben sind.

    10) Sukzessivadoption


    ‌Adoptiert jemand das bereits adoptierte Kind seines Ehepartners, spricht man von Sukzessivadoption. Der Begriff „Sukzession“ bedeutet so viel wie „schrittweise“. Es handelt sich also um zwei Adoptionen, die nacheinander erfolgen. Zuerst wird das Kind von der einen Person adoptiert, danach von deren Partner. Die beiden Adoptionen können jedoch parallel zueinander ablaufen.
    Hinweis:
    Die Sukzessivadoption war ursprünglich nur für Ehegatten möglich. Seit Ende 2014 ist sie aber auch für homosexuelle Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft möglich. Gemeinschaftliche Adoptionen sind nach wie vor ausschließlich Ehepartnern erlaubt.
    - Mehr zur Sukzessivadoption

    11) Erwachsenenadoption


    ‌Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen Volljährigen zu adoptieren. Zum Beispiel, wenn Annehmende und Anzunehmender bereits eine Eltern-Kind-Beziehung etabliert haben. Zum Beispiel ein Ehepaar, das seine Nachbarstochter über Jahre wie ihr eigenes Kind behandelt und ihr emotional wie auch wirtschaftlich beigestanden hat. 

    ‌- Mehr zur Erwachsenenadoption
    Achtung:
    Bei einer Erwachsenenadoption wird die rechtliche Verwandtschaftsbeziehung zwischen leiblichen Eltern und Adoptivkind häufig nicht gekappt (schwache Adoption). Unter gewissen Voraussetzungen ist das aber möglich.

    12) Schwache Adoption


    ‌Der Begriff „schwache Adoption“ nimmt Bezug auf die Stärke des Rechtsverhältnisses, das bei einer Erwachsenenadoption zwischen annehmender und adoptierter Person entsteht. Wichtige familienrechtliche Verhältnisse zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen. Zum Beispiel das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht

    ‌Die annehmende Person tritt jedoch gänzlich in rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis ein, erhält z.B. das Sorgerecht und muss Unterhaltspflichten nachkommen.

    13) Starke Adoption


    ‌Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen adoptiertem Erwachsenen und abgebender Person trennen sich hierbei vollständig auf. Die Adoptiveltern hingegen bekommen alle Rechten und Pflichten, die mit einem Eltern-Kind-Verhältnis verbunden sind (wie eine Volladoption). Das Kind verliert z.B. das gesetzliche Erbrecht gegenüber seinen bisherigen Eltern und bekommt es gegenüber seinen neuen Eltern.
    Hinweis:
    In manchen Situationen kann man darüber streiten, ob eine starke Adoption möglich ist. Ein Anwalt für Familienrecht kann hier weiterhelfen.

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    ‌ Rechtsfolgen – Unterhalt, Erbrecht, Umgangsrecht?

    Adoptivkind gegenüber den leiblichen Verwandten:

  • Alle rechtlichen Verhältnisse zwischen Adoptivkind und dessen biologischen Verwandten werden beendet. Die Verwandten werden rechtlich gesehen zu völlig fremden Personen. 
  • Das heißt, Eltern, Geschwister, Großeltern etc. sind fortan rechtlich nicht mehr mit dem Kind verwandt und umgekehrt. 
  • Damit entfallen auch alle bisher geltenden Rechte und Pflichten. Das Kind hat kein Recht mehr auf Umgang mit seinen leiblichen Eltern und verliert auch das gesetzliche Erbrecht sowie Unterhaltsansprüche gegenüber diesen.  
  • Adoptivkind gegenüber den Adoptiveltern und deren Verwandten:

  • Das Adoptivkind tritt in ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit den Adoptiveltern ein. Es ist rechtlich vollständig mit leiblichen Kindern der gleichgestellt. 
  • Das heißt: Das Adoptivkind kann die Adoptiveltern und die „neuen“ Verwandten gesetzlich beerben, hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber diesen, sowie ein Umgangsrecht (für den Fall, dass z.B. die Adoptiveltern sich scheiden lassen). 
  • Die Geburtsurkunde des Adoptivkindes wird berichtigt: Es bekommt den Nachnamen der Adoptiveltern bzw., wenn jeder Adoptivelternteil seinen Nachnamen beibehalten hat, einen der beiden. Eine Namensänderung ist möglich, sofern das Kind zustimmt. 
  • Kann man eine Adoption wieder rückgängig machen?


    ‌Liegt einer der folgenden Punkte vor, kann eine Adoption wieder rückgängig gemacht werden:
  • Der Antrag der adoptierenden Person hat gefehlt 
  • Die Einwilligung des Kindes hat gefehlt 
  • Die Einwilligung eines Elternteiles hat gefehlt 

  • ‌Zudem kann sie aufgehoben werden, wenn schwerwiegende Gründe dies zur Wahrung des Kindeswohles erforderlich machen. Solche gravierende Begründungen sind zum Beispiel:
  • Das Kind hat vom Adoptivelternteil mehrmals Gewalt erfahren. 
  • Der Adoptivelternteil hat das Adoptivkind sexuell missbraucht.
  • Eine Aufhebung der Adoption ist nur durchführbar, solange das Kind noch minderjährig ist. Die Folgen einer Aufhebung:
  • Das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zwischen Annehmenden und Adoptivkind (sowie ggf. dessen Abkömmlinge) wird beendet. 
  • Die rechtliche Verwandtschaftsbeziehung zwischen Adoptivkind (sowie ggf. seinen Abkömmlingen) und seinen leiblichen Eltern wird wieder aufgenommen. 
  • Den leiblichen Eltern wird das Sorgerecht wieder zurückgegeben, sofern dies nicht dem Kindeswohl abträglich ist. 
  • Geht die Übertragung des Sorgerechts an die leiblichen Eltern gegen das Kindeswohl, muss das Gericht einen Vormund oder Pfleger beauftragen. 
  • Wurde das Kind von einen Ehepaar aufgenommen, die Adoption aber nur gegenüber einem der Ehepartner aufgehoben, so gelten besondere Regelungen.  
  • Hinweis:
    Eine Scheidung der Adoptiveltern oder Streitigkeiten können nicht zu einer Aufhebung der Adoption führen.
    Auch eine Volljährigenadoption kann aufgehoben werden. Mehr dazu im Artikel „Volljährigenadoption“ lesen. 

    Weiterführende Beiträge

  • Adoption – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet adoptieren?

    Bei einer Adoption wird ein Kind von einer oder zwei Personen (Adoptiveltern) angenommen. Dieses Kind wurde zuvor von seinen leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben. Mit der Adoption erlöschen alle familienrechtlichen Bande zwischen Adoptivkind und dessen leiblichen Verwandten. Mit den Adoptiveltern tritt es in eine vollständige rechtliche Eltern-Kind-Beziehung ein. Abgewickelt wird eine Adoption immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Adoption?

    Welche Voraussetzungen gibt es für eine Adoption?

    Die Voraussetzungen können sich nach Art der Adoption unterscheiden. Bei der Inlandsadoption eines fremden Kindes: stabile wirtschaftliche Verhältnisse der Bewerber, Mindestalter von 25 bzw. 21 Jahren, ausreichender Altersunterschied zum Adoptivkind, geeignete Wohnsituation, etc. 

    ‌Weiterlesen: Voraussetzungen für eine Adoption (Inlandsadoption)

    Welche Altersgrenze bei Adoption gibt es?

    Es gibt keine Altersgrenze. Wollen Ehepartner adoptieren, muss einer mind. 25, der andere mind. 21 Jahre alt sein. Allerdings ist gefordert, dass der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind einem natürlichen Altersunterschied entspricht, den es auch zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern gibt. Bei Verwandtenadoptionen nach Tod der Eltern wird von dieser Regel meist abgesehen. 

    ‌Weiterlesen: Voraussetzungen für eine Adoption (Inlandsadoption)

    Wie lange ist die Wartezeit bei Adoption in Deutschland?

    Bei einer Inlandsadoption kann die Wartezeit bis zu 1,5 Jahre dauern, was häufig der Fall ist. Bei einer Auslandsadoption dauert das Verfahren noch länger. Wartezeiten von über 2 Jahren sind nicht selten. Die Dauer hängt maßgeblich davon ab, wie viele Kinder zur Adoption freigegeben werden und wie viele Bewerber es gibt. 2018 gab es fünf Mal mehr Adoptionsbewerber als mögliche Adoptionskinder. 

    ‌Weiterlesen: Ablauf einer Adoption (Inlandsadoption)

    Welche Arten von Adoption gibt es?

    Adoptionen unterscheiden sich in ihrem Zweck und ihren Voraussetzungen. Man spricht zum Beispiel von Fremdadoption, Inlandsadoption, Auslandsadoption, Inkognito Adoption, Offene Adoption, Halboffene Adoption, Stiefkindadoption, Adoption innerhalb der Familie, Erwachsenenadoption (schwache und starke Adoption) und Sukzessivadoption. 

    ‌Weiterlesen: Arten von Adoption

    Welche Rechte und Pflichten entstehen bei einer Adoption?

    Durch eine Adoption werden alle familienrechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und dessen leiblichen Eltern und Verwandten beendet. Das Kind kann also z.B. kein gesetzliches Erbrecht und keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber seinen biologischen Eltern geltend machen. Es ist fortan vollständig rechtlich in die Familie der annehmenden Person eingegliedert. Bei Erwachsenendadoptionen gibt es jedoch abweichende Regelungen. 

    ‌Weiterlesen: Rechtsfolgen – Unterhalt, Erbrecht, Umgangsrecht?

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