Seit 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Damit haben sie dieselben Rechte wie alle anderen Ehepaare. Sie können daher auch gemeinsam Kinder adoptieren. Eingetragene Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam, sondern nur durch eine Sukzessivadoption annehmen.
Adoption für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland
Homosexuelle Paare haben in Deutschland seit Mitte 2017 das Recht, eine gleichgeschlechtliche Ehe einzugehen. Für sie gelten dieselben Rechte wie auch für heterosexuelle Ehepartner. Sie können also ohne Einschränkungen adoptieren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt zwar immer noch kein Menschenrecht auf Eheschließung für homosexuelle Paare an. Dennoch werden in vielen Ländern Schwule und Lesben in familienrechtlichen Sachen immer mehr gleichgestellt. Die deutsche Gesetzgebung hat durch die Gesetzesänderungen in den letzten Jahren die Rechte Hetero- und Homosexueller weiter angeglichen.
Bürokratische und rechtliche Hürden für homosexuelle Paare
Abgesehen von der zunehmenden Gleichstellung bleiben einige rechtliche Unterschiede und bürokratische Schwierigkeiten: Etwa bei der gemeinsamen Adoption. Gemeinsam adoptieren dürfen nur (hetero- und homosexuelle) Ehepartner, nicht aber eingetragene Lebenspartner. Das Verbot für eingetragene Lebenspartner eine Sukzessivadoption vorzunehmen, wurde im Februar 2013 hingegen aufgehoben.
Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare müssen häufig mehr bürokratische Hürden überwinden, als verschiedengeschlechtliche Paare. Zum Beispiel, weil es bei schwulen Paaren keine „Vaterschaftsanerkennung“ gibt. Eine „Mutterschaftsanerkennung“ gibt es überhaupt nicht, weder bei hetero- noch bei homosexuellen Paaren. So bleibt nur eine Sukzessivadoption. Diese dauert aber oft Monate und kann einige Hundert Euro kosten. Davon abgesehen wird Homosexuellen, besonders auch im Ausland, mit Misstrauen begegnet. Es gibt viele Länder, in denen die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare verboten ist. Mehr zur internationalen Adoption für Homosexuelle. Darüber hinaus definiert das Abstammungsrecht nach wie vor nur eine Mutterschaft und eine Vaterschaft. Eine „Mit-Vaterschaft“ oder „Mit-Mutterschaft“ gibt es bisweilen nicht.
Wie können gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren?
In homosexuellen Beziehungen lebende Personen haben verschiedene Möglichkeiten, Kinder zu adoptieren. Je nach dem, in welcher rechtlichen Form von Beziehung sie leben. Ein Thema für sich ist die Auslandsadoption durch Schwule und Lesben, die in einigen Ländern nicht möglich ist.
Gleichgeschlechtliche Personen können durch folgende Adoptionsarten auf ein Kind annehmen:
1) Gemeinschaftliche Adoption
2) Stiefkindadoption
3) Sukzessivadoption
4) Einzeladoption
1) Gemeinschaftliche Adoption bei homosexuellen Paaren
Seit Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine Ehe schließen. Das heißt auch, sie können als Ehepartner ein Kind gemeinschaftlich adoptieren. Die Voraussetzungen und der Ablauf der Adoption durch gleichgeschlechtliche Ehepaare sind identisch zu einer Adoption durch heterosexuelle Ehepaare.
Die gemeinschaftliche Adoption ist also möglich für:
Ehepaare
Jedoch nicht möglich für:
eingetragene Lebenspartner
Lebensgefährten (Paare, die weder in einer Ehe noch einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben)
2) Stiefkindadoption bei homosexuellen Paaren
Wer das leibliche Kind seines gleichgeschlechtlichen Partners adoptieren möchte, kann das nur durch eine sogenannte „Stiefkindadoption“ verwirklichen.
Die Stiefkindadoption ist für alle Beziehungskonstellationen möglich. Also für:
Ehepartner
eingetragene Lebenspartner
Lebensgefährten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft
Nicht-verheiratete und nicht-verpartnerte Paare in Deutschland können somit eine Stiefkindadoption vornehmen. Aber: Nur unter der Voraussetzung, dass ihre Verbindung stabil ist. Für den Gesetzgeber heißt das: Sie müssen mindestens 4 Jahre oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes „eheähnlich“ zusammengelebt haben.
Folgende Situationen sind für eine Stiefkindadoption bei homosexuellen Paaren denkbar:
Folgende Situationen sind für eine Stiefkindadoption bei homosexuellen Paaren denkbar:
Bringt ein Partner ein leibliches Kind in die Beziehung mit, so kann sein Partner das Kind per Stiefkindadoption annehmen. Vorausgesetzt das Paar lebt in einer „Homo-Ehe“, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer festen Lebensgemeinschaft (mind. 4 Jahre).
Gebärt eine Frau in einer lesbischen Beziehung ein Kind, muss ihre Partnerin das Kind per Stiefkindadoption adoptieren, um als Mutter zu gelten. Eine „Mutterschaftsanerkennung“ gibt es nicht. Auch eine „Vaterschaftsanerkennung“ für schwule Paare gibt es nicht.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur für gemischtgeschlechtliche unverheiratete Paare möglich.
3) Sukzessivadoption bei homosexuellen Paaren
Durch eine Sukzessivadoption adoptiert jemand das adoptierte Kind seines Partners. Mit anderen Worten: Jemand adoptiert ein Kind. Dann adoptiert sein Partner das Kind ebenfalls. Das Kind wird also zuerst vom einen, dann vom anderen angenommen. Es handelt sich um zwei voneinander getrennte Adoptionsverfahren. Die dafür erforderlichen Amtswege können zeitlich parallel oder nacheinander ablaufen.
Seit 19. Februar 2013 ist die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartner möglich. Vorher gab es sie nur für Ehepartner. Die Gesetzgebung hat befunden, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe in Vielem um nichts nachsteht, da sie auf Dauer angelegt ist und nicht so leicht beendet werden kann. Paare, die in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben (Lebensgefährten), werden nach wie vor benachteiligt. Sie können keine Sukzessivadoption vornehmen (weder hetero- noch homosexuelle Paare).
Will ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ein Kind adoptieren, kann es das nur über eine gemeinschaftliche Adoption tun. Eine Sukzessivadoption ist für sie also nicht notwendig.
Wollen eingetragene Lebenspartner ein Kind adoptieren, geht das nur über eine Sukzessivadoption. Erst adoptiert der eine, dann der andere.
Heiratet eine Person oder geht sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, nachdem sie ein Kind adoptiert hatte, muss der gleichgeschlechtliche Ehepartner das Kind durch eine Sukzessivadoption annehmen. Nur so tritt er in eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung ein.
4) Einzeladoption durch eine homosexuelle Person
Unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung darf eine Person ein Kind einzeln adoptieren, wenn sie nicht verheiratet ist. Wer getrennt lebt, ist noch nicht rechtskräftig geschieden, weshalb hier nur eine gemeinschaftliche Adoption möglich wäre.
Einzeladoptionen sind möglich für:
Personen in eingetragener Partnerschaft (um dieselben Rechte zu erlangen, müsste hier eine Sukzessivadoption stattfinden)
ledige Personen
rechtskräftig geschiede Personen
Personen, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst haben
Einzeladoptionen sind nicht möglich für:
Ehepartner
Auslandsadoption für gleichgeschlechtliche Paare
Ob ein homosexuelles Ehepaar ein Kind aus dem Ausland adoptieren kann, hängt maßgeblich vom Herkunftsstaat des Kindes ab. Es gibt Staaten, in denen die Kindesannahme durch homosexuelle Paare verboten ist. Im Zweifelsfall sollte bei rechtlichen Schwierigkeiten ein Anwalt für internationales Familienrecht eingeschaltet werden.
Darüber hinaus kann es vorkommen, dass in Ländern, in denen die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare zwar möglich ist, die leiblichen Eltern eines Adoptivkindes homosexuellen Adoptionsbewerbern gegenüber skeptisch sind. Möglicherweise wollen sie schließlich eine Adoption vereiteln. Vorurteile gegenüber Schwulen und Lesben sind nach wie vor in vielen Ländern präsent. Der LSVD (Lesben- und Schwulenverband) stellt zudem fest, dass für Lesben insgesamt höhere Vermittlungschancen bestehen als für Schwule. Schwulen wird tendenziell häufiger mit Skepsis begegnet als Lesben.
In welchen Ländern dürfen gleichgeschlechtliche Paare adoptieren?
Gemeinschaftliche Adoption, Stiefkindadoption und Adoption durch Einzelpersonen:
Andorra
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Schweden
Spanien
Portugal
Vereinigtes Königreich
Südafrika
Kanada
Frankreich
Irland
Island
Luxemburg
Malta
Neuseeland
USA (nicht in allen Bundesstaaten)
Australien (nicht in allen Bundesstaaten)
Kolumbien
Uruguay
Argentinien
Brasilien
Mexiko (nicht in allen Bundesstaaten)
Nur Stiefkindadoption:
Estland
Italien
Israel
San Marino
Schweiz
Slowenien
Rechtliche Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Die Ehe für alle brachte mehr Rechte für Schwule und Lesben. Das Abstammungsrecht ist jedoch nicht davon berührt. Es gibt bisweilen keine Mit-Mutterschaft oder Mit-Vaterschaft im deutschen Gesetz. Das heißt konkret:
Mutterschaft
Mutter ist per Gesetz immer jene Frau, welche das Kind geboren hat.
Bringt eine lesbische Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe ein Kind zur Welt (z.B. nach Samenspende), gilt ihre Partnerin nicht als „Mit-Mutter“ oder „Vater“.
Der zweite Elternteil ist per Gesetz immer automatisch der Vater. Entweder weil er der biologische Vater ist, oder weil er seine Vaterschaft anerkannt hat.
Eine „Mutterschaftsanerkennung“ ist nach deutschem Recht nach wie vor nicht möglich. Es gibt keine „Co-„ oder „Mitmutterschaft“.
Damit die Partnerin ebenso den rechtlichen Status als Elternteil bekommt, muss sie das Kind adoptieren.
Geht eine Frau mit Kind später eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer anderen Frau ein, kann diese das Kind nur per Stiefkindadoption adoptieren.
Vaterschaft
Schwule, die in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können keine „Vaterschaftsanerkennung“ durchführen.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur für Männer möglich, die in einer heterosexuellen Beziehung leben. Das heißt: Wenn eine unverheiratete Frau ein Kind bekommt, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen, obwohl er vielleicht gar nicht der tatsächliche (leibliche) Vater des Kindes ist.
Wie werden die rechtlichen Eltern eingetragen?
Das deutsche Abstammungsrecht knüpft die Elternschaft nach wie vor an die leibliche Mutter und den leiblichen oder rechtlichen Vater. Eine Co-Mutterschaft oder Co-Vaterschaft gibt es bis dato nicht. Daher ergeben sich folgende rechtliche Bezeichnungen, die sich z.B. in den Geburtsurkunden der Adoptivkinder niederschlagen:
Weibliche Adoptierende:
Adoptieren zwei Frauen ein Kind, werden beide als „Mutter“ bezeichnet.
Adoptieren zwei Frauen ein Kind, werden beide als „Mutter“ bezeichnet.
Männliche Adoptierende:
Adoptieren zwei Männer ein Kind, werden beide als „Vater“ bezeichnet.
Adoptieren zwei Männer ein Kind, werden beide als „Vater“ bezeichnet.
Diversgeschlechtliche Adoptierende:
Adoptieren Menschen dritten Geschlechts (Personen, die eine nicht-binäre Geschlechtsidentität haben bzw. sich auf kein bestimmtes Geschlecht festlegen) ein Kind, werden beide als „Elternteil“ bezeichnet.
Adoptieren Menschen dritten Geschlechts (Personen, die eine nicht-binäre Geschlechtsidentität haben bzw. sich auf kein bestimmtes Geschlecht festlegen) ein Kind, werden beide als „Elternteil“ bezeichnet.
Adoption Homosexuelle – Recht einfach erklärt
Wie ist die Situation für gleichgeschlechtliche Adoptierende in Deutschland?
Zwar erkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte noch immer kein Menschenrecht auf gleichgeschlechtliche Eheschließungen an. Aber viele Staaten fordern mehr Gleichberechtigung für Schwule und Lesben und setzen diese auch vermehrt in ihren Gesetzen um. In Deutschland kann seit 2017 gleichgeschlechtlich geheiratet werden. Die Sukzessivadoption ist für eingetragene Lebenspartner seit Februar 2013 möglich.
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Welche Neuerung brachte die Homo-Ehe für die Adoption?
Mit Oktober 2017 wurde die Ehe für homosexuelle Paare geöffnet. Seither können homosexuelle Paare heiraten und Kinder gemeinschaftlich annehmen. Die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Adoption durch Schwule und Lesben sind dieselben wie bei der gemeinschaftlichen Adoption durch traditionelle Verbindungen aus Mann und Frau.
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Wie funktioniert eine Adoption durch homosexuelle Paare?
Gleichgeschlechtliche Paare können folgendermaßen adoptieren: durch gemeinschaftliche Adoption (in Ehe), Stiefkindadoption, Sukzessivadoption, Einzeladoption. Für Heterosexeulle und Homosexuelle gelten bei den jeweiligen Adoptionsarten dieselben Vorraussetzungen und Abläufe.
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Was heißt Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Paare?
Eingetragene Lebenspartner können bisweilen nicht gemeinschaftlich adoptieren. Sie müssten die eingetragene Lebenspartnerschaft erst in eine Ehe umwandeln lassen. Oder sie adoptieren ein Kind per Sukzessivadoption. Sukzessiv adoptieren bedeutet, dass zuerst der eine Partner das Kind adoptiert, in einem zweiten Schritt erst der andere Partner. Es damit zwei Einzeladoptionen.
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Welche Probleme kann es für homosexuelle Paare bei der Auslandsadoption geben?
In vielen Staaten der Erde gibt es für Schwule und Lesben nach wie vor keine Möglichkeit, ein Kind zu adoptieren. Dann gibt es einige Länder, in denen die Annahme durch homosexuelle Paare zwar erlaubt ist, diesen aber mit Vorbehalten begegnet wird. Die Vermittlung kann sich daher als schwierig erweisen. Schwulen gegenüber wird tendenziell mehr Misstrauen gehegt als Lesben gegenüber, so der LSVD.
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In welchen Ländern können Homosexuelle adoptieren?
Die gemeinschaftliche Annahme ist zum Beispiel möglich in: Deutschland, Österreich, Dänemark, Niederlande, Luxemburg, Island, Vereinigtes Königreich, Finnland, Schweden, Norwegen, Spanien, Portugal, Kolumbien, Uruguay, Brasilien, Argentinien, Kanada, manchen Teilen der USA, manchen Teilen Australiens, manchen Teilen Mexikos, Neuseeland, Südafrika, usw.
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Wie sieht die rechtliche Elternschaft bei Schwulen und Lesben aus?
Es gibt bisher keine Mit-Mutterschaft oder Mit-Vaterschaft. Die gleichgeschlechtliche Ehe wurde eingeführt, die Definitionen der Mutter- und Vaterschaft im Abstammungsrecht jedoch nicht geändert. Angenommen, eine Lesbe bringt ein Kind zur Welt (etwa durch Samenspende), so kann ihre lesbische Partnerin nicht eine „Mutterschaftsanerkennung“ machen. Sie muss das Kind mit einer Stiefkindadoption adoptieren. Das ist ein großer Kritikpunkt, da die Stiefkindadoption einige Monate dauern kann und erst geprüft wird, ob die Partnerin als „Adoptionsbewerberin“ die geforderten Voraussetzungen erfüllt.
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