Unverheiratetes Paar mit Kind: Mann und Frau erkennen Vaterschaft beim Jugendamt an. © Adobe Stock | BGStock72

Vaterschaftsanerkennung – Ablauf, Unterlagen, Kosten

Kommt ein Kind in einer Ehe zur Welt, gilt der Ehegatte der Mutter automatisch als Vater. Sind die Eltern nicht verheiratet, gilt der biologische Vater nicht automatisch als Vater. Um seine rechtliche Stellung als Vater zu erlangen, müssen er und die Mutter die Vaterschaft öffentlich anerkennen.

Was ist eine Vaterschaftsanerkennung?


‌Bringt eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt, gilt ihr Ehepartner automatisch als Vater. Ob der Ehepartner der biologische Vater ist, macht dabei keinen Unterschied. Ist die Frau jedoch unverheiratet, hat das Kind vorerst keinen rechtlichen Vater. 

‌Der Mann kann nun seine Vaterschaft anerkennen. Stimmt die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zu, gilt der Mann „offiziell“ als Vater des Kindes. Sowohl Anerkennung des Vaters sowie die Zustimmung der Mutter müssen durch öffentliche Beurkundung erklärt werden. Die Erklärungen können beim Amtsgericht, Jugendamt, Standesamt oder auch bei einem Notar beurkundet werden.
Hinweis:
Auch wenn man gar nicht der biologische Vater ist, kann man die Vaterschaft anerkennen. Die anerkennende Stelle fragt nach keinem Vaterschaftstest.
Wichtig für die Vaterschaftsanerkennung sind folgende Gesetze:
  • Wie kann ich meine Vaterschaft anerkennen lassen?

    Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung

  • Das Kind darf noch keinen rechtlichen Vater haben. 
  • Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. 
  • Die Vaterschaftsanerkennung darf an keine Bedingungen geknüpft sein. 
  • Vater und / oder Mutter brauchen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie noch nicht volljährig sind. 
  • Vater und Mutter sowie ggf. ihre gesetzlichen Vertreter haben bei der Erklärung persönlich anwesend zu sein. 
  • Hinweis:
    Der Mann gibt die Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung ab. Dann muss die Mutter ihre Zustimmung erklären. Jeder dieser beiden Schritte muss in Form einer öffentlichen Beurkundung erfolgen. Diese zwei Schritte können auch zu verschiedenen Zeitpunkten erledigt werden. Sie müssen die Erklärungen nicht unbedingt gemeinsam beim Amt abgeben.

    Vaterschaftsanerkennung vor Geburt des Kindes


    ‌Eine Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Wer seine Vaterschaft schon während der Schwangerschaft anerkennen lässt, wird später in der Geburtsurkunde als Vater ausgewiesen.

    Vaterschaftsanerkennung nach Geburt des Kindes


    ‌Auch das ist möglich. In diesem Fall erstellt das Standesamt einfach eine neue, korrigierte Geburtsurkunde.

    Vaterschaft nach Jahren anerkennen


    ‌Grundsätzlich ist es irrelevant, wie viele Jahre bis zur Anerkennung vergangen sind. Jedoch wird die Mutter im Regelfall den Vater schon bald zu einer Vaterschaftsanerkennung bewegen wollen. Aufgrund der Unterhaltspflicht des Vaters, aber vor allem auch um des Kindeswohles wegen. Gibt die Mutter keinen Mann an, kann das zur Folge haben, dass ihr der Unterhaltsvorschuss vom Staat verweigert wird.

    Vaterschaft nach der Hochzeit anerkennen


    ‌Heiratet die Mutter eines bereits geborenen Kindes, wird durch die Hochzeit der Ehemann nicht automatisch Vater. Der Mann, der bisher Vater des Kindes war, bleibt es auch weiterhin. Aus diesem Grund hat das Kind jedenfalls ein Umgangsrecht mit ihm.
    Hinweis:
    Bei der Frage nach der Vaterschaft kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen der Mutter und den potentiellen Vätern bzw. zwischen den mutmaßlichen Vätern selbst. Ein Anwalt für Familienrecht oder ein Mediator können hier in schwierigen Situationen unterstützen.

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    ‌Wo kann ich meine Vaterschaft anerkennen?


    ‌Bei folgenden Einrichtungen kann man eine Erklärung über seine Vaterschaft abgeben und diese beurkunden lassen:
  • Amtsgericht
  • Notar / Notarin 
  • Standesamt 
  • Jugendamt (Stadtverwaltung oder Landratsamt)
    ‌ 
  • Wie kann ich meine Vaterschaft anerkennen? – Ablauf

  • Vaterschaftsanerkennung abgeben 
  • Mutter oder gesetzlicher Vertreter muss zustimmen 
  • Erklärungen werden öffentlich beurkundet 
  • Geburtsurkunde des Kindes wird ggf. geändert 

  • 1‌) Abgabe der Vaterschaftsanerkennung:
     
    ‌Der Vater erklärt seine Vaterschaft gegenüber einer Stelle, die öffentliche Urkunden ausstellen darf. Das ist ein Notar, das Jugendamt, das Amtsgericht oder das Standesamt. Ist der Vater noch minderjährig, braucht er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vaterschaftsanerkennung und die von der Mutter erforderliche Zustimmung können getrennt oder gemeinsam erklärt werden.

    ‌2)  Zustimmung der Mutter: 
    ‌Die Kindesmutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Hat die Mutter kein Sorgerecht mehr, weil das Kind schon volljährig ist, muss das Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Ist die Mutter selbst noch minderjährig, braucht sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 

    ‌oder 

    ‌3) Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: 
    ‌Wurde einer Mutter die elterliche Sorge vom Gericht entzogen, braucht das Kind die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Gesetzlicher Vertreter kann ein Vormund oder ein Pfleger sein. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, müssen sowohl Kind als auch sein gesetzlicher Vertreter zustimmen. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, kann der gesetzliche Vertreter allein zustimmen. 

    ‌4) Beurkundung: 
    ‌Nachdem der Vater seine Vaterschaft anerkannt und die Mutter ihre Zustimmung abgegeben hat, wird alles in einer öffentlichen Urkunde zusammengefasst. Die Eltern erhalten anschließend eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde.

    ‌5) Ausstellung einer Geburtsurkunde: 
    ‌Nach der öffentlichen Beurkundung erhält auch das Standesamt eine beglaubigte Kopie der Anerkennungsurkunde. Daraufhin stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde aus, in der Mutter- und Vaterschaft verzeichnet sind.

    Welche Dokumente brauche ich für die Vaterschaftsanerkennung?


    ‌>> Für die Vaterschaftsanerkennung des Mannes:

  • Identitätsausweis (Reisepass / Personalausweis) des Vaters 
  • bei Anerkennung vor Geburt: Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes, z.B. aus dem Mutterpass 
  • bei Anerkennung nach Geburt: Geburtsurkunde des Kindes 

  • ‌>> Für die Zustimmung durch die Mutter:
  • Identitätsausweis (Reisepass / Personalausweis) der Mutter 
  • Vaterschaftsanerkennungserklärung in beglaubigter Kopie (wenn die Eltern die Anerkennung und Zustimmung getrennt voneinander erklären) 
  • bei Anerkennung vor Geburt: Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes – Nachweis z.B. aus dem Mutterpass 
  • bei Anerkennung nach Geburt: Geburtsurkunde des Kindes 
  • Achtung:
    Wer ausländische Urkunden vorlegt, muss diese vorher in Deutschland übersetzen und beglaubigen lassen. Beglaubigte Übersetzungen können in vielen Übersetzer- und Dolmetscherinstituten angefordert werden. Der Bundesverband der Übersetzer und Dolmetscher bietet eine praktische Online Suche für beeidigte Übersetzer an.
    >> Für die Zustimmung durch gesetzl. Vertreter:
  • Identitätsausweis (Reisepass / Personalausweis) des/der gesetzlichen Vertreter 
  • Vaterschaftsanerkennung und/oder Zustimmung der Mutter in beglaubigter Kopie 
  • Nachweis der gesetzlichen Vertretung 
  • Vaterschaftsanerkennung Formular


    ‌Die notwendigen Unterlagen zum Ausfüllen erhalten die Eltern bei der zuständigen Stelle. Also beim Notar, Standesamt, Gericht oder Jugendamt. Die amtlichen Mitarbeiter sind beim Ausfüllen behilflich und stehen für Fragen zur Verfügung. Übrigens: Bei der Vaterschaftsanerkennung handelt es sich nicht um einen Antrag, sondern um eine Erklärung.
    Achtung:
    Möglicherweise verlangt die jeweilige beurkundende Stelle weitere Dokumente und Unterlagen. Zur Sicherheit sollte man im Vorhinein bei der Stelle anrufen und die benötigten Unterlagen noch einmal durchgehen.

    Vater will seine Vaterschaft nicht anerkennen. Oder: Mutter stimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht zu – Was tun?


    ‌Möglich ist, dass sich der Vater gegen eine Vaterschaftsanerkennung weigert. Oder auch, dass die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen will. In diesem Fall kann eine sogenannte „Vaterschaftsfeststellungsklage“ (auch „Vaterschaftsklage“ genannt) beim Familiengericht eingebracht werden. Der Verfahrensablauf ist dabei wie folgt: 

    ‌1) Vaterschaftsfeststellungsklage erheben: 
    ‌Die Mutter oder der Mann, je nachdem wer eine Vaterschaftsanerkennung verweigert, kann beim Familiengericht eine Klage zur Vaterschaftsfeststellung einbringen. Er muss dem Gericht dabei auch erklären, warum die Vaterschaftsfeststellung dem Kindeswohl dient. 

    ‌2) Gründe für die Verweigerung: 
    ‌Daraufhin kann das Familiengericht das Jugendamt einschalten und sich darüber erkundigen, warum die Mutter bzw. der Vater die Vaterschaftsanerkennung abgelehnt hat. 

    ‌3) Entscheidung des Gerichts: 
    ‌Steht die Verweigerung dem Wohl des Kindes entgegen, ordnet das Gericht durch einen gerichtlichen Beschluss ein Vaterschaftsgutachten an. Also einen Vaterschaftstest. Der Klagegegner kann sich gegen einen gerichtlich angeordneten Vaterschaftstest nicht weigern. 

    ‌4) Testresultat: 
    ‌Bestätigt der Vaterschaftstest („Abstammungsgutachten“) die Vaterschaft, erhält der Mann den Vaterschaftsstatus mit all seinen Rechten und Pflichten. Wird die Vaterschaft nicht festgestellt, muss die Frau bei der Suche nach dem Vater mitwirken.

    Bekomme ich automatisch das Sorgerecht durch Vaterschaftsanerkennung?


    ‌Wer seine Vaterschaft anerkennt, erhält nicht automatisch auch ein Sorgerecht. Folgende Schritte sind für die Erlangung des Sorgerechts erforderlich: 

    ‌1) Vaterschaft anerkennen 

    ‌2) gemeinsame Sorge beurkunden 


    ‌Um ein Sorgerecht zu erhalten muss der nichteheliche Vater des Kindes seine Vaterschaft in einem ersten Schritt anerkennen, die Mutter muss zustimmen. In einem zweiten Schritt kann der Vater und die Mutter die gemeinsame Sorge öffentlich beurkunden lassen. Zum Beispiel bei einem Notar oder dem Jugendamt.
    Hinweis:
    Die Mutter ist immer automatisch sorgeberechtigt; der Vater nicht. Der Vater erhält ein Sorgerecht unter einer der folgenden Voraussetzungen: Wenn …
  • die Eltern zum Geburtszeitpunkt des Kindes in einer Ehegemeinschaft leben, 
  • die Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes heiraten, oder 
  • die Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht erklären, oder 
  • das Familiengericht dem Vater ein Sorgerecht gibt, obwohl die Mutter dagegen war. 
  • Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung


    ‌Es kommt manchmal vor, dass Personen versuchen, eine Vaterschaft missbräuchlich anzuerkennen. Zum Beispiel, um einer Person in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die zuständigen Stellen (Jugendamt, Standesamt, Gericht, Notar) kontrollieren, ob für eine der beteiligten Personen eine Ausreisepflicht besteht. Zweifelhafte Umstände sind zudem, wenn der Vater, der die Anerkennung erklärt, keine sozial-familiäre Verbindung zum Kind hat. 

    ‌Liegen derartige Tatsachen vor, setzt die zuständige Stelle das Beurkundungsverfahren aus. Wurde bereits eine Anerkennung erklärt, kann die Behörde die Vaterschaft anfechten.
    Hinweis:
    Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind besteht zum Beispiel, wenn der Vater und das Kind für einen längeren Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt lebten oder wenn Vater und Mutter des Kindes verehelicht sind.

    Kann ich eine Vaterschaft rückgängig machen bzw. aberkennen?

  • Rückgängig machen: 
    ‌Wer seine Vaterschaft bereits anerkannt hat, kann das nur unter einem Umstand rückgängig machen: Wenn die Beurkundung ein Jahr danach noch nicht wirksam wurde. Also, wenn zum Beispiel die Mutter keine Zustimmungserklärung für die Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat.  
  • Vaterschaft aberkennen: 
    ‌Unter bestimmten Voraussetzungen kann man eine Vaterschaft auch aberkennen. Bezweifelt der bisherige Vater seine Vaterschaft, kann er beim Familiengericht eine Anfechtungsklage einbringen. Dafür braucht er aber gute Gründe. Zum Beispiel einen Nachweis, dass die Mutter im Empfängniszeitraum eine Affäre hatte. Oder weil ein Abstammungsgutachten bereits zeigt, dass man nicht der biologische Vater ist. 
  • Achtung:
    Es gibt eine Frist für die Anfechtungsklage: 2 Jahre. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der bisherige rechtliche Vater von Umständen erfährt, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen.
  • Wie man eine Vaterschaft anfechten kann.

  • Welche Kosten fallen für die Vaterschaftsanerkennung an?‌

  • Notar: Kostenlos.  
  • Jugendamt: Kostenlos 
  • Standesamt: ca. 30 Euro 
  • Amtsgericht: Kostenlos. Möglich sind Gebühren für Auslagen. 
  • Hinweis:
    Beim Notar können zusätzliche Kosten anfallen, wenn man weitere Sachen beurkunden lässt. Zum Beispiel: Wenn zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung auch noch eine Sorgerechtserklärung oder eine Namensänderung des Kindes beurkundet wird.

    Muss ich ohne Vaterschaftsanerkennung Unterhalt zahlen?


    ‌Einer Mutter steht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes zu (§ 1615l BGB). Allerdings nur, wenn der Mann „offiziell“ Vater ist. Das heißt, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde, der Mann eine Vaterschaftsanerkennung erklärt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

    Unterhalt zurückfordern wegen Kuckuckskind


    ‌In einer besonders prekären Situation befindet sich eine Familie, wenn sich herausstellt, dass der bestehende Vater gar nicht der leibliche Vater ist. Schließt daraufhin ein Abstammungsgutachten die Vaterschaft aus, lebte der rechtliche Vater in einer „Scheinvaterschaft“. Das Kind ist in diesem Fall ein „Kuckuckskind“, weil es ihm von der Mutter „untergeschoben“ wurde. Wird deswegen die Vaterschaft aberkannt, kann der Scheinvater vom biologischen Vater bereits gezahlten Unterhalt zurückfordern. Jedoch nur bis zu einem gewissen Teil und dann auch nur, wenn sich der biologische Vater identifizieren lässt.
    Hinweis:
    Weiß oder vermutet die Mutter, dass ein anderer Mann der biologische Vater ist und verschweigt sie dies, kann ihr z.B. nach einer Scheidung der Unterhalt gekürzt werden.

    Weiterführende Beiträge

  • Umgangsrecht
    ‌‌ 
  • Vaterschaftsanerkennung – Recht einfach erklärt

    Vaterschaft anerkennen vor der Geburt möglich?

    Ja. Eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes ist möglich. Das Vorgehen ist dasselbe wie bei einer Anerkennung nach der Geburt. Der Mann muss seine Vaterschaft öffentlich anerkennen (Notar, Jugendamt etc.). Die Kindesmutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. 

    ‌Weiterlesen: Vaterschaftsanerkennung vor Geburt

    Was tun, wenn sich der Vater gegen die Vaterschaftsanerkennung weigert?

    Will der Vater der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen, kann die Mutter eine Vaterschaftsfeststellung beim Gericht beantragen. Dann ordnet das Gericht ein Abstammungsgutachten an, mit dem die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind geprüft wird. Wird die Vaterschaft bestätigt, entsteht eine Vater-Kind-Beziehung mit all ihren Rechten und Pflichten. 

    ‌Weiterlesen: Vater will seine Vaterschaft nicht anerkennen. Oder: Mutter stimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht zu – Was tun?

    Wo kann ich eine Vaterschaftsanerkennung machen?

    Bei einem Notar, beim Amtsgericht, örtlichen Jugendamt oder Standesamt kann die Vaterschaftsanerkennung öffentlich beurkundet werden. Anschließend muss die Mutter der Anerkennung zustimmen. Nur so ist die Anerkennung rechtswirksam. Diese Zustimmung muss sie auch öffentlich beurkunden lassen. 

    ‌Weiterlesen: Wo man eine Vaterschaftsanerkennung machen kann

    Welche Dokumente brauche ich für die Vaterschaftsanerkennung?

    Vom Vater: Personalausweis oder Reisepass und Angabe zum voraussichtlichen Geburtstermin (vor der Geburt) oder eine bereits ausgestellte Geburtsurkunde (nach der Geburt). Von der Mutter: Personalausweis oder Reisepass sowie (wenn die Zustimmung der Mutter nicht gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung des Vaters erklärt wird) die beglaubigte Kopie der Vaterschaftsanerkennung. 

    ‌Weiterlesen: Welche Unterlagen brauche ich?

    Bekomme ich durch die Vaterschaftsanerkennung das Sorgerecht?

    Nein. Um das Recht der elterlichen Sorge zu erlangen, müssen die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung (auch „Sorgerechtserklärung“) sind zwei verschiedene Schritte. Sie können jedoch gleichzeitig erklärt werden, zum Beispiel bei einem Notar. 

    ‌Weiterlesen: Sorgerecht durch Vaterschaftsanerkennung?

    Welche Kosten fallen bei einer Vaterschaftsanerkennung an?

    Die Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel kostenlos. Kostenlos ist sie zum Beispiel beim Notar und beim Jugendamt. Beim Standesamt fallen ca. 30 Euro Kosten an, beim Amtsgericht ist sie ebenso kostenlos – möglicherweise fallen Gebühren für Auslagen an. 

    ‌Weiterlesen: Welche Kosten fallen für die Vaterschaftsanerkennung an?

    Ohne Vaterschaftsanerkennung Unterhalt zahlen?

    Nein. Ein unverheirateter Mann, der mit seiner Partnerin ein gemeinsames Kind hat, jedoch seine Vaterschaft nicht öffentlich anerkannt hat, muss keinen Unterhalt zahlen. Nur wer seinen Vaterstatus öffentlich erklärt hat (beurkundet) oder durch die Ehe schon offiziell als Vater anerkannt wird, ist zu Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter verpflichtet. 

    ‌Weiterlesen: Muss ich ohne Vaterschaftsanerkennung Unterhalt zahlen?

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