Mann mit Kind: Vater reicht Vaterschaftsfeststellungsklage ein: Er will Vaterschaft zum Kind nachweisen. © Adobe Stock | pololia

Vaterschaftsfeststellung – 3 gerichtliche Verfahren vorgestellt

Ist nicht sicher, wer der Vater eines Kindes ist, kann ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung Klarheit bringen: Abstammungsklärung, Vaterschaftsfeststellungsklage oder Vaterschaftsanfechtungsklage. Das Gericht kann im Rahmen dieser Verfahren einen DNA-Test zur Vaterschaftsfeststellung anordnen.

Was versteht man unter Vaterschaftsfeststellung?


‌Der Begriff „Vaterschaftsfeststellung“ steht für mehrere gerichtliche Verfahren, in denen die biologische Vaterschaft geprüft wird. Je nach Situation kann ein anderes Verfahren notwendig sein: Abstammungsklärung, Vaterschaftsfeststellungsklage und Vaterschaftsanfechtungsklage. 

‌Nach dem Verfahrensantrag bei Gericht durch eine antragsberechtigte Person (Vater, Mutter, Kind) werden die Beteiligten angehört. Liegen gute Gründe vor, lässt das Gericht mittels DNA-Test untersuchen, ob Vater und Kind miteinander verwandt sind. Die Testung nennt man auch „Abstammungsgutachten“. Weigert sich eine beteiligte Person gegen die Feststellung, kann das Gericht den Vaterschaftstest trotzdem anordnen.

Wie wird eine Vaterschaft in Deutschland geregelt?

Mutter ist verheiratet


‌Das Abstammungsrecht in Deutschland regelt, wer als Mutter und wer als Vater eines Kindes gilt. „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“ (§ 1591 BGB). Gebärt eine Frau ein Kind während der Ehe, gilt aus rechtlicher Sicht ihr Ehemann automatisch als Vater (§ 1592 BGB). Weder Vater noch Mutter muss bei aufrechter Ehe eine Erklärung abgeben. Das Gesetz geht von vorneherein davon aus, dass der Ehemann auch der biologische Vater ist.
Hinweis:
Hat die Mutter einen Ehepartner zu dem Zeitpunkt als das Kind geboren wird, dann ist ihr Gatte automatisch der Kindesvater. Aber: Wer rechtlicher Vater ist, ist nicht immer auch der biologische Vater. Verschweigt die Mutter die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes, kann das weitreichende Folgen nach sich ziehen. Mehr dazu lesen: „Kuckuckskind“.

Mutter ist nicht verheiratet


‌Ist die Mutter nicht verheiratet, muss die Vaterschaft immer eigens geregelt werden. Das kann geschehen durch: 

‌1) Vaterschaftsanerkennung: 
‌Sind Vater und Mutter nicht verheiratet, kann der Vater freiwillig seine Vaterschaft anerkennen (§ 1594 BGB). Dafür muss er die Vaterschaft öffentlich beurkunden. Beim Notar, Familiengericht, Standesamt oder Jugendamt. Die Vaterschaft gilt erst dann als anerkannt, sobald auch die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt. 
Hinweis: Unabhängig davon, ob der Mann der leibliche Vater ist, kann er seine Vaterschaft anerkennen. Keine für die Anerkennung zuständige Stelle wird ihn um einen Vaterschaftstest fragen. Für das Gesetz ist das Bestehen einer biologischen Vaterschaft für die Vaterschaftsanerkennung irrelevant. 

‌> Mehr über die Vaterschaftsanerkennung erfahren 

‌2) Vaterschaftsfeststellung: 
‌Sind die Eltern unverheiratet und können sie sich auf keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung einigen und/oder bezweifelt ein Mann seine biologische Vaterschaft, bleibt nur der Weg zum Gericht. Der Überbegriff Vaterschaftsfeststellung umfasst drei gerichtliche Verfahren: 
‌a) die Abstammungsklärung (§ 1598a BGB), 
‌b) die Vaterschaftsanfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB) und 
‌c) die Vaterschaftsfeststellungsklage.
Achtung:
Bekommt eine unverheiratete Mutter ein Kind, muss geklärt werden, wer der Vater ist. Entweder durch eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung beim Notar, Jugendamt, Standesamt oder Gericht. Oder durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung.

Wie funktioniert ein Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung? – Ablauf


‌Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung kann durch die zweifelnde Person (Vater / Mutter / Kind) bei Gericht eingeleitet werden. Je nach Beweggründen und Umständen kann die zweifelnde Person eines der folgenden Verfahren wählen:
  • Abstammungsklärung (Abstammungsklage) 
  • Vaterschaftsanfechtung (Vaterschaftsanfechtungsklage) 
  • Vaterschaftsfeststellung (Vaterschaftsfeststellungsklage) 
  • Hinweis:
    Die Dauer eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung dauert einige Monate. Unter Umständen – wenn die Beteiligten nicht zur Kooperation bereit sind oder andere Probleme auftreten – kann ein gerichtliches Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung sogar mehrere Jahre dauern.

    Abstammungsklärung


    1) Zweck: 
    ‌Eine Abstammungsklärung (oder „Abstammungsklage“) ist die rechtsfolgenlose Klärung der genetischen Abstammung eines Menschen. Die Abstammungsklärung dient zur bloßen Information und hat keine rechtlichen Folgen (z.B. für Erb- und Unterhaltsansprüche). Im Grunde genommen ist es keine „Klage“. Die Abstammungsklärung dient lediglich der Auskunft über die biologische Verwandtschaft, das Ergebnis löst jedoch nicht Rechtsfolgen aus. 

    ‌2) Antrag: 
    ‌Kind, Vater sowie Mutter haben jeweils das Recht, zu klären, von wem das Kind abstammt. Einer stellt den Antrag für die Untersuchung, die jeweils anderen beiden müssen einwilligen. Will eine Person das Verfahren verweigern, kann das Familiengericht anstelle der sich weigernden Person einwilligen. Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) eingebracht. Zudem ist eine Antragstellung nur möglich, wenn ein „privater Vaterschaftstest“ von einer oder mehreren beteiligten Personen zuvor verweigert wurde.

    ‌3)  Frist: 
    ‌Für den Anspruch auf die Abstammungsklärung gibt es keine Verjährung. Dabei geht es um ein Recht, das jeder der genannten Personen zusteht. Es gibt also keine Frist, in der die Abstammungsklärung eingereicht werden müsste.

    ‌4)  Anhörung vor Gericht: 
    ‌Das Gericht hört die beteiligten Personen an. Könnte das Verfahren dem Wohl des Kindes schwer schaden, kann davon abgesehen werden. 

    ‌5) Abstammungsgutachten:
    Daraufhin ordnet das Gericht (Familiengericht) die Erstellung eines Abstammungsgutachtens (umgangssprachlich: „Vaterschaftstest“) anordnen. Dieses Gutachten zeigt per DNA-Test, ob eine Verwandtschaft besteht. Als Untersuchungsmaterial dient in der Regel Blut oder Speichel.
    Hinweis:
    In Ausnahmefällen wird das Verfahren ausgesetzt. Zum Beispiel, wenn das Verfahren sich auf die aktuellen Umstände im Leben des Kindes besonders schlecht auswirken würde. Hat sich die Lage geändert, kann das Verfahren fortgeführt werden.
    6) Urteil: 
    ‌Nachdem das Ergebnis des Abstammungsgutachtens vorliegt, hat das keine rechtlichen Folgen. Will jemand das Rechtsverhältnis zwischen bestehendem Vater und Kind ändern, weil das Abstammungsgutachten die Vaterschaft nicht festgestellt hat, muss eine Vaterschaftsanfechtung betrieben werden.

    Vaterschaftsfeststellung


    ‌1) Zweck: 
    ‌Voraussetzung der Vaterschaftsfeststellung ist, dass noch kein Mann der rechtliche Vater des besagten Kindes ist. Zum Beispiel, weil eine unverheiratete Mutter ein Kind geboren hat, der Mann die Vaterschaft aber nicht anerkennen möchte. Gibt es aber einen rechtlichen Vater, muss dieser seine Vaterschaft aberkennen (z.B. durch Vaterschaftsanfechtungsklage), bevor eine Vaterschaftsfeststellung überhaupt möglich ist. 

    ‌2) Antrag: 
    ‌Die Vaterschaftsfeststellungsklage kann vom rechtlichen Vater, der Mutter oder vom Kind bei Gericht eingebracht werden. Aus dem Antrag muss eine Erklärung hervorgehen, dass die beteiligten Personen versucht haben, die Vaterschaft ohne Gericht zu regeln (Vaterschaftsanerkennung), dies jedoch gescheitert ist. 

    ‌3) Frist: 
    ‌Es gibt keine Frist. Aber: Besteht bereits eine Vaterschaft, muss diese vorher aberkannt werden. Dafür kann eine Anfechtung der Vaterschaft notwendig sein. Wichtig ist dabei, die Anfechtungsfrist von 2 Jahren nicht zu verpassen; sonst kann man die Vaterschaftsfeststellungsklage nicht mehr einreichen. 

    ‌4) Anhörung vor Gericht: 
    ‌Das Gericht legt nach Antragseingang einen mündlichen Gerichtstermin fest. Die Beteiligten können sich bei diesem Termin zum Verfahren äußern (Beweggründe schildern) und auch Zeugen aussagen lassen.
    Hinweis:
    Die Mutter bzw. auch der Vater muss vor Gericht Angaben dazu machen, mit wem die Mutter zum Empfängniszeitpunkt sexuellen Kontakt hatte.
    5) Abstammungsgutachten: 
    ‌Das Gericht kann nach dem persönlichen Termin einen Vaterschaftstest (Abstammungsgutachten) anordnen. Dabei wird durch naturwissenschaftliche Analysen die DNA von Eltern und Kind untersucht und eine endgültige Aussage über die Vaterschaft getroffen. 

    ‌6) Urteil: 
    ‌Das Familiengericht verkündet daraufhin, ob der besagte Mann der genetische Vater ist. Ist er das, knüpfen daran viele Rechtsfolgen.

    Vaterschaftsanfechtung


    1) Zweck: 
    ‌Aberkennung der bestehenden (aufrechten) Vaterschaft. Eine anfechtungsberechtigte Person will die bestehende „Vaterschaft“ aberkennen lassen. Ist der rechtliche Vater – entgegen seines Wissens – nicht auch der biologische, handelt es sich bei dem Kind um ein sogenanntes „Kuckuckskind“. 

    ‌2) Antrag: 
    ‌Die Anfechtung wird beim jeweiligen Familiengericht (Amtsgericht) eingebracht. Nachdem die Anfechtungsklage eingebracht wurde, prüft das Gericht den Sachverhalt. Antragsberechtigt sind der Vater, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die Mutter, aber auch das Kind. Der leibliche Vater hat wenig Chancen: Er kann nur anfechten, wenn das Kind in keiner sozial-familiären Verbindung zum rechtlichen Vater steht. Ist die anfechtende Person noch minderjährig, kann der gesetzliche Vertreter zustimmen und das Jugendamt Beistand leisten.
    Hinweis:
    Im Detail können nachstehende Personen die Vaterschaft vor Gericht anfechten:
  • wer bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet ist, 
  • wer eine Vaterschaftsanerkennung erklärt hat, 
  • wer an Eides statt versichert, dass er mit der Mutter in der Empfängniszeit Sex hatte, 
  • die Mutter, 
  • das Kind, 
  • die Behörde, welche für die Anerkennung zuständig war. 
  • Achtung:
    Empfängniszeitraum ist im § 1600d BGB Abs. 3 geregelt: „Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. […]“
    3) Frist: 
    ‌Eine Vaterschaft muss innerhalb von 2 Jahre angefochten werden. Danach gilt die Anfechtungsfrist als verjährt. Start der Frist = Zeitpunkt, an die anfechtungswillige Person von Dingen erfährt, welche die biologische Vaterschaft in Frage stellen. 

    ‌4) Anhörung vor Gericht: 
    ‌Kläger und Angeklagter bekommen daraufhin einen Gerichtstermin, bei dem sie sich rechtfertigen müssen. 

    ‌5) Abstammungsgutachten: 
    ‌Daraufhin kann das Gericht die Durchführung eines Abstammungsgutachtens (Vaterschaftstest) anordnen, wobei die Verwandtschaft mittels DNA-Analyse geprüft wird. 

    ‌6) Urteil: 
    ‌Liegt das Ergebnis des Abstammungsgutachtens (Vaterschaftstests) vor, gibt es einen Gerichtsbeschluss. Wurde eine biologische Vaterschaft ermittelt, wird der Mann auch rechtlicher Vater. 

    ‌> Mehr über die Vaterschaftsanfechtung erfahren
    Achtung:
    Angenommen, Torben und Heinrich streiten sich darum, wer von ihnen das Kind gezeugt hat. Torben ist mit der Kindesmutter verheiratet und hat deshalb eine sozial-familiäre Bindung zum Kind sowie zur Mutter. Max glaubt jedoch, in Wirklichkeit der biologische Vater zu sein. Max kann in diesem Fall die Vaterschaft aber nicht ohne Weiteres anfechten, weil Heinrich eine sozial-familiäre Beziehung mit Kind und Mutter hat. Aber: Die Mutter oder auch das Kind hätte das Recht, die Vaterschaft von Torben anzufechten.

    Vaterschaftsfeststellung nach dem Tod des Vaters?


    ‌Es hat bereits Fälle gegeben, in denen vermutliche Kinder ein Erbrecht gegenüber einem Verstorbenen geltend machen wollten, obwohl eine Vaterschaftsanerkennung zu Lebzeiten nie erfolgt ist. 

    ‌Ist ein Mann bereits verstorben und begraben, lässt sich jedoch nur noch schwer Erbmaterial entnehmen. Ob die Rechtsprechung die Störung der Totenruhe zulässt, hängt vom Einzelfall ab. 2014 wurde einer vermeintlichen Tochter stattgegeben, einen Toten zu exhumieren, um eine mögliche Vaterschaft festzustellen (Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.10.2014 - XII ZB 20/14). 

    ‌Die Rechtsprechung kann auch anordnen, dass überlebende Verwandte beim Abstammungsgutachten mitwirken müssen. Dann müssen diese sich zur Entnahme von Erbmaterial zur Verfügung stellen. Dann kann eine Vaterschaft auf indirektem Weg festgestellt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Untersuchung von Gegenständen, die der Verstorbene verwendet hat (Kleidung, Zahnbürste, etc.)
    Hinweis:
    In der Regel wird für die Klärung der Vaterschaft nicht die DNA des bereits bestatteten Mannes analysiert, sondern jene von noch lebenden Verwandten. Zum Beispiel von den Geschwistern, Eltern oder Kindern des Verstorbenen.

    Was passiert nach dem gerichtlichen Verfahren?


    ‌Ergibt das Abstammungsgutachten, dass der besagt Mann Vater bzw. „Nicht-Vater“ ist, zieht das eine Menge an Rechtsfolgen nach sich (außer bei der genetischen Abstammungsklärung).

    Vaterschaft wurde nicht festgestellt:

  • Das Vater-Kind-Verhältnis wird rückwirkend bis zur Geburt aufgehoben. 
  • Der „Nicht-Vater“ verliert mit sofortiger Wirkung seine Verpflichtung Unterhalt zu zahlen. 
  • Der „Nicht-Vater“ kann unter Umständen den bisher geleisteten Unterhalt rückwirkend zurückfordern, wenn die biologische Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt wurde. 
  • Das Kind verliert alle gesetzlichen Erbansprüche gegenüber dem „Scheinvater“. 
  • Möglicherweise Auswirkungen auf das Sorgerecht und Umgangsrecht, sofern es der Entwicklung des Kindes nicht schadet. Das Kindeswohl hat bei solchen Erwägungen immer Vorrang. 
  • Hinweis:
    Schließt das Abstammungsgutachten die leibliche Vaterschaft des Mannes aus, kann er den geleisteten Unterhalt rückwirkend vom leiblichen Kindesvater zurückfordern. Die Höhe des der Rückzahlung wird dabei an das Einkommen des biologischen Vaters, der eigentlich unterhaltspflichtig wäre, angepasst. Richtschnur dafür ist die Düsseldorfer Tabelle.

    Vaterschaft wurde festgestellt:

  • Entstehung von Unterhaltspflichten: z.B. Kindesunterhalt und möglicherweise auch Betreuungsunterhalt gegenüber der Mutter. 
  • Erteilung des Umgangsrecht und – nach Beantragung – auch Sorgerecht. 
  • Recht auf Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse. 
  • Namensrecht (Kind kann den Nachnamen des Vaters tragen) 
  • Möglicherweise Aufenthaltsrecht 
  • Eintritt des Kindes in die gesetzliche Erbfolge des Vaters. 
  • Hinweis:
    Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Wer sich jedoch juristisch absichern will, sollte die Unterstützung eines Anwalts für Familienrecht in Anspruch nehmen.

    Welche Kosten gibt es bei einer Vaterschaftsfeststellung?


    ‌Die Kosten für ein Verfahren zur Vaterschaftstellung (Abstammungsverfahren, Vaterschaftsanfechtungsverfahren oder Vaterschaftsfeststellungsverfahren) orientieren sich am Verfahrenswert. Dabei können Verfahrenskosten von bis zu 2.000 Euro entstehen. Ein großer Teil der Kosten fällt für das Abstammungsgutachten im Labor an.
    Hinweis:
    Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, wer die Kosten zu tragen hat. Mutter und (vermeintlicher) Vater teilen sich in den meisten Fällen die Kosten hälftig. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist möglich.

    Wie kann das Jugendamt helfen?


    ‌Das Jugendamt kann alleinerziehende Mütter durch eine Beistandschaft unterstützen. Die Beistandschaft umfasst die Vertretung des Kindes beim Verfahren, die Absprache mit den Sorgeberechtigten und Hilfe für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. 

    ‌Die Mutter kann den Antrag auf Unterstützung direkt beim Jugendamt stellen. Der Beistand kann jederzeit, auch während des Verfahrens, vonseiten der Mutter beendet werden.

    Weiterführende Beiträge

  • Unterhalt rückwirkend

  • Vaterschaftsfeststellung – Recht einfach erklärt

    Wie ist der Ablauf einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung?

    Die drei Verfahren zur gerichtlichen Klärung der Vaterschaft sind in ihrem Ablauf sehr ähnlich. Der Unterschied liegt in den Gründen für die Klage. Ablauf: Antrag innerhalb der Frist > Gerichtstermin für die Beteiligten > Anordnung eines Abstammungsgutachtens (oder nicht) > Gerichtsurteil > Rechtsfolgen (außer bei Abstammungsklärung). 

    ‌Weiterlesen: Wie funktioniert eine Vaterschaftsfeststellung? – Ablauf

    Wie lange dauert eine Vaterschaftsfeststellung?

    Normalerweise kann ein gerichtliches Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ein paar Monate dauern. Je nachdem, ob sich die Beteiligten an die Regeln halten oder sich „querstellen“, kann sich der Prozess auch über Jahre hinweg in die Länge ziehen. 

    ‌Weiterlesen: Wie funktioniert eine Vaterschaftsfeststellung? – Ablauf

    Was geschieht nach dem Gerichtstermin zur Vaterschaftsfeststellung?

    Nachdem das Verfahren eingeleitet wurde, entscheidet das Gericht über den weiteren Ablauf des Verfahrens. Ist die gerichtliche Klage erfolgreich, ordnet das Gericht einen Vaterschaftstest an. Das wird fachsprachlich auch „Abstammungsgutachten“ genannt (DNA-Test). 

    ‌Weiterlesen: Was passiert nach dem gerichtlichen Verfahren?

    Wie hoch sind die Gerichtskosten für Vaterschaftsfeststellung

    Der Verfahrenswert für ein Verfahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (Abstammungsklage, Vaterschaftsanfechtungsklage oder Vaterschaftsfeststellungsklage) kann bis zu 2.000 Euro kosten. Prozesskostenhilfe kann unter Umständen die Kosten deutlich mindern. 

    ‌Weiterlesen: Welche Kosten gibt es bei einer Vaterschaftsfeststellung?

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