Gibt es kein Testament, so regelt das Gesetz, wer was erbt. Dabei gilt: Der überlebende Ehepartner und die Nachkömmlinge des Verstorbenen erben alles. Existieren diese nicht, erben die Erben zweiter Ordnung alles. Gibt es keine Erben zweiter Ordnung, dann erbt die nächste Gruppe an Verwandten, usw. Lesen Sie mehr in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Gesetzliche Erbfolge – Schaubild
Wer erbt wann? – Reihenfolge und Erbquoten
Ehegattenerbrecht
Gesetzliche Erbfolge für Stiefkinder
Was sagt das gesetzliche Erbrecht bei Adoption?
Was gilt bei unehelichen Kindern?
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament, ohne Verwandte und ohne Ehegatten
Nachlasspflegschaft
Gesetzliche Erbfolge oder Testament? – Vergleich
Gesetzliche Erbfolge – Recht einfach erklärt
Gesetzliche Erbfolge - was ist das?
Die gesetzliche Erbfolge kommt zustande, wenn es keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vom Erblasser gibt. Oder dann, wenn Testament und/oder Erbvertrag ungültig sind. Wer was bekommt, entscheidet dann eben das Gesetz. Nahe Blutsverwandte haben in der gesetzlichen Erbfolge Vorrang. Somit bleibt die Erbschaft im engen Verwandtschaftskreis.
Die Grundregel ist: Nähere Verwandte bekommen alles, entferntere Verwandte nichts.
Hat der Verstorbene einen Ehepartner hinterlassen, nimmt dieser einen Sonderstatus ein: es gilt das Ehegattenerbrecht. Ehepartner und Stiefkinder gelten vor dem Gesetz als nicht verwandt mit dem Verstorbenen. Stiefkinder erben aber gesetzlich gar nichts. Daher raten Rechtsanwälte, unbedingt ein Testament zu verfassen. Damit überlässt man nichts dem Zufall und kann böse Überraschungen vermeiden.
Gibt es mehrere gleichnahe Verwandte (zum Beispiel Bruder und Schwester), erben diese einen gleich hohen Erbanteil. Aber auch innerhalb der Ordnungen schließen Verwandte andere Verwandte aus. Gibt es zum Beispiel ein Kind und einen Enkel, dann schließt das Kind den Enkel und aus, usw. Wer diese Regelungen umgehen will, muss vor dem Tod ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen.
Wer zu welchem Verwandtschaftsgrad gehört, regelt das Gesetz mit folgender Rangordnung:
Verwandte 1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel
Verwandte 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
Verwandte 3. Ordnung: Großeltern, Tanten/Onkel, Cousins und Cousinen
Sonderfall Ehegatte: Ein Ehegatte zählt nicht zur Verwandtschaft: Er hat durch das sogenannte „Ehegattenerbrecht“ eine Sonderstellung in der Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge – Schaubild
Wer erbt wann? – Reihenfolge und Erbquoten
Der Ehegatte hat eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge. Ebenso der eingetragene Lebenspartner. Zuerst erben der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner) und die Verwandten erster Ordnung. Nachstehend erklären wir mit Beispielen, wer wann erbt. In Schaubildern wird veranschaulicht, wie hoch die Erbquoten sind.
Erben erster Ordnung
1. Gibt es direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) des Erblassers, erben sie (und der überlebende Ehegatte). Auch uneheliche und adoptierte Kinder sind direkte Abkömmlinge.
2. Gibt es mehr als 1 Kind, müssen die Kinder (und der überlebende Ehegatte) das Erbe untereinander aufteilen.
3. Jedes Kind erhält einen gleich hohen Anteil am Erbe.
4. Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, aber leben die Enkel, so erben diese.
5. Sind mehrere Enkel vorhanden, erben sie zu gleichen Teilen.
6. Gibt es mehrere Kinder und ist bereits eines von ihnen gestorben, bekommen die Enkelkinder den Erbanteil des verstorbenen Kindes.
Erben zweiter Ordnung
1. Hat der Erblasser keine Kinder und keine Kindeskinder, aber lebende Vorfahren, so erben die Vorfahren und deren Kinder. Also: die Eltern des Erblassers und Brüder und Schwestern des Erblassers. Das sind die „Verwandten 2. Ordnung“.
2. Wenn beide Elternteile des Erblassers noch am Leben sind, erben sie jeweils die Hälfte der Erbschaft. Die Geschwister erben in diesem Fall nichts.
3. Sofern ein Elternteil bereits verstorben ist, erben Bruder und Schwester des Erblassers den Anteil des verstorbenen Elternteils. Diesen teilen sie zu gleichen Teilen auf.
4. Sind beide Elternteile verstorben, geht das gesamte Erbe auf Schwestern und Brüder des Toten über.
5. Leben die Geschwister des Erblassers nicht mehr, erben deren Kinder (Nichten und Neffen des Toten).
1. Hat der Erblasser keine Kinder und keine Kindeskinder, aber lebende Vorfahren, so erben die Vorfahren und deren Kinder. Also: die Eltern des Erblassers und Brüder und Schwestern des Erblassers. Das sind die „Verwandten 2. Ordnung“.
2. Wenn beide Elternteile des Erblassers noch am Leben sind, erben sie jeweils die Hälfte der Erbschaft. Die Geschwister erben in diesem Fall nichts.
3. Sofern ein Elternteil bereits verstorben ist, erben Bruder und Schwester des Erblassers den Anteil des verstorbenen Elternteils. Diesen teilen sie zu gleichen Teilen auf.
4. Sind beide Elternteile verstorben, geht das gesamte Erbe auf Schwestern und Brüder des Toten über.
5. Leben die Geschwister des Erblassers nicht mehr, erben deren Kinder (Nichten und Neffen des Toten).
Erben dritter Ordnung
1. Existieren keine Erben 1. und 2. Ordnung, geht das Erbe an die Erben 3. Ordnung.
2. Das sind zuallererst einmal die Großeltern des Verstorbenen.
3. Sind die Großeltern verstorben, erben die Nachkömmlinge der Großeltern. Also die Tanten und die Onkel des Erblassers.
4. Leben keine Tanten und Onkel mehr, bekommen deren Kinder den Erbanteil des Verstorbenen. Das sind Cousinen / Cousins des Erblassers und deren Kinder.
1. Existieren keine Erben 1. und 2. Ordnung, geht das Erbe an die Erben 3. Ordnung.
2. Das sind zuallererst einmal die Großeltern des Verstorbenen.
3. Sind die Großeltern verstorben, erben die Nachkömmlinge der Großeltern. Also die Tanten und die Onkel des Erblassers.
4. Leben keine Tanten und Onkel mehr, bekommen deren Kinder den Erbanteil des Verstorbenen. Das sind Cousinen / Cousins des Erblassers und deren Kinder.
Erben vierter und noch weiter entfernter Ordnung
Verwandte 4. Ordnung wären Urgroßvater und Urgroßmutter des Verstorbenen und deren direkten Abkömmlinge. Verwandte 5. Ordnung sind noch alle noch weiter entfernten Verwandten des Toten und deren direkte Abkömmlinge. Die Ermittlung von so weit entfernten Verwandten stellt die Gerichte in der Praxis oft vor große Herausforderungen. Können keine ermittelt werden, erbt der Staat.
Verwandte 4. Ordnung wären Urgroßvater und Urgroßmutter des Verstorbenen und deren direkten Abkömmlinge. Verwandte 5. Ordnung sind noch alle noch weiter entfernten Verwandten des Toten und deren direkte Abkömmlinge. Die Ermittlung von so weit entfernten Verwandten stellt die Gerichte in der Praxis oft vor große Herausforderungen. Können keine ermittelt werden, erbt der Staat.
Ehegattenerbrecht
Gibt es einen Ehegatten, ist er immer erbberechtigt. Wie viel dem Ehegatten zusteht, hängt von folgenden Fragen ab:
Welche Verwandten sind erbberechtigt?
In welchem Güterstand lebten die Ehegatten (Zugewinngemeinschaft), Gütertrennung, Gütergemeinschaft?
War zum Todeszeitpunkt ein Scheidungsprozess im Gang?
Grundsätzlich gilt für die gesetzliche Erbfolge eines verstorbenen Ehegattens: Hat der Erblasser Verwandte 1. Ordnung – Kinder, Enkel, Urenkel –, so erbt der lebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses. Gibt es keine Nachkommen des Erblassers, aber Verwandte 2. Ordnung, so erbt der lebende Ehepartner 1/2. Sind keine Verwandten 3. Ordnung, so erbt der Ehegatte alles. Lebten die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbanteil um 1/4. Befanden sich die Eheleute zum Zeitpunkt des Todesfalls in einem Scheidungsverfahren, muss das Gericht bewerten, ob dem überlebenden noch ein Erbteil zusteht. Das hängt zum Beispiel davon ab, wer die Scheidung wollte, wie weit die Scheidung fortgeschritten war, usw.
Ehepartner müssen beim Vererben und Erben auf noch viel mehr Acht geben. Was ist, wenn die Ehe kinderlos war? Wer erbt, wenn die Ehepartner eine Gütertrennung vereinbart haben? Ausführlicher Artikel: Erbrecht des Ehegatten
Gesetzliche Erbfolge für Stiefkinder
Die gesetzliche Erbfolge trifft nicht zu für Stiefkinder. Der Gesetzgeber betrachtet Stiefkinder und Stiefeltern als nicht verwandt. Das ist der Grund warum kein gesetzlicher Erbanspruch für Stiefkinder besteht. Will ein Stiefelternteil ein Stiefkind zum Erben machen, muss er das in einem Testament oder in einem Erbvertrag festhalten. Eine andere Möglichkeit wäre, das Stiefkind zu adoptieren.
Was sagt das gesetzliche Erbrecht bei Adoption?
Wird eine minderjährige Person adoptiert, ist sie vor dem Gesetz wie ein leibliches Kind. Das volle Erbrecht kommt zur Anwendung. Das Adoptivkind ist damit ein Kind der Adoptiveltern und folglich ein Erbe erster Ordnung. Die adoptierte Person hat allerdings keinen Erbanspruch mehr gegenüber ihren leiblichen Eltern. Wird eine erwachsene Person adoptiert, kann sie einen Erbanspruch ausschließlich gegenüber der annehmenden Person stellen.
Was gilt bei unehelichen Kindern?
Seit 1998 sind uneheliche und eheliche Kinder in der gesetzlichen Erbfolge vollkommen gleichgestellt. Das deutsche Gesetz erkannte lange Zeit (bis 1970) nur die Verwandtschaft zwischen Mutter und Kind an. Vater und Kind galten als nicht-verwandt. Durch eine Gesetzesnovelle durften Väter das erste Mal an ihre leiblichen Kinder vererben. Hierbei gibt es jedoch noch einige Details zu beachten.
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament, ohne Verwandte und ohne Ehegatten
Sind weder Testament, Erbvertrag, Verwandte oder ein Ehegatte vorhanden, kann sogar der Staat erben. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass die gesetzlichen Erben die Erbschaft ausschlagen, also nicht annehmen. Das Erbrecht des Staates greift erst, wenn keine rechtmäßigen Erben existieren. Neben dem Nachlass übernimmt der Staat auch jegliche Schulden des Erblassers. Wenn der Staat erbt, nennt man das „Fiskalerbschaft“.
Alles Wichtige zum Erbrecht für uneheliche Kinder
Nachlasspflegschaft
Nach den Verwandten dritter Ordnung gibt es manchmal noch Verwandte der vierten, der fünften und weiter entfernten Ordnungen. Häufig ist es sehr schwierig diese zu ermitteln. Aus diesem Grunde kann das Gericht eine sogenannte „Nachlasspflegschaft“ anordnen. Ein Nachlasspfleger findet heraus, wer als Erbe in Frage kommt. Daneben wickelt er die Nachlassangelegenheit ab. Das heißt: Er bezahlt die Bestattungskosten, kümmert sich um die Nachlassgläubiger, usw.
Gesetzliche Erbfolge oder Testament? – Vergleich
Grundsätzlich gilt: Wer vor seinem Tod den Nachlass regelt, kann den Nachkommen viel Streit und Sorgen ersparen. Setzt die gesetzliche Erbfolge ein, kommen möglicherweise Personen zum Zug, die kaum etwas mit dem Erblasser zu tun hatten, oder vielleicht sogar diesem gegenüber feindselig gesinnt waren.
Wer nichts dem Zufall überlassen möchte, informiert am besten einen Anwalt und setzt ein rechtsgültiges Testament oder einen Erbvertrag auf. Die gewillkürte Erbfolge sorgt dafür, dass das Vermögen in die Hände derer gelangt, die der Erblasser wirklich als Erben einsetzen möchte.
Natürlich sind gesetzliche Erben oft nicht zufrieden damit, dass der Erblasser per Testament an andere Personen vererbt. Aber: Es gibt einen gesetzlichen Pflichtteil, der die Testierfreiheit des Erblassers beschränkt. Ein Pflichtteil steht dem Ehegatten und gewissen Verwandten auch dann zu, wenn sie in einem Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden.
Gesetzliche Erbfolge – Recht einfach erklärt
Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge setzt ein, wenn kein Testament vorhanden ist. Erben sind in eine Rangordnung gegliedert. Je nach Verwandtschaftsgrad erbt man alles oder nichts bzw. mehr oder weniger. Auch einem überlebenden Ehepartner steht ein Erbanteil zu: mindestens ein Viertel der Erbschaft.
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Welches Gesetz regelt die gesetzliche Erbfolge?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den Paragraphen §§ 1924 ff die gesetzliche Erbfolge.
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Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
Gibt es keine Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung), tritt die gesetzliche Erbfolge automatisch ein. Eine solche Verfügung kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Ohne Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser seinen letzten Willen nicht mitteilen, weshalb das Gesetz diese Rolle übernimmt.
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Wer erbt bei gesetzlicher Erbfolge wie viel?
Gibt es einen verbliebenen Ehepartner, erbt er immer mindestens 1/4. Daneben erben immer die direkten Nachkommen des Verstorbenen (Kinder, Enkel etc.). Diese teilen sich die Erbschaft auf. Gibt es keine Verwandten erster Ordnung, erben Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten). Gibt es keine Verwandten zweiter Ordnung, dann erben jene der dritten Ordnung (Großeltern und ihre Nachfahren).
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Wer erbt bei gesetzlicher Erbfolge ohne Kinder?
Wenn keine Kinder vorhanden sind, kommt es darauf an, welche anderen Verwandten es gibt. Gibt es Enkel oder Urenkel des Erblassers, erben diese den Nachlass: weil sie die Erben erster Ordnung sind. In jedem Fall erbt auch der überlebende Ehegatte, sofern es einen gibt.
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Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge für Stiefkinder?
Für Stiefkinder gibt es keine gesetzliche Erbfolge. Stiefkinder erben ohne Testament oder Erbvertrag nichts vom verstorbenen Stiefelternteil. Das Gesetz betrachtet Stiefeltern und Stiefkinder als nicht verwandt. Stiefkinder haben nur gegenüber ihren leiblichen Eltern einen Erbanspruch.
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Was ist sinnvoller – gesetzliche Erbfolge oder Testament?
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Erblasser gezielt Erben einsetzen. Diese müssen keine Verwandten sein, sondern können ganz individuell bestimmt sein. Die gesetzliche Erbfolge hat ein festgelegtes System, wer was automatisch erbt. Letztendlich gibt es immer noch einen Pflichtteil, den der überlebende Ehepartner sowie Verwandte 1. Ordnung jedenfalls erben, wenn diese im Testament nicht als Erben eingesetzt sind.
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