Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich: gesetzlicher Güterstand © Adobe Stock | marcus_hofmann

Zugewinngemeinschaft & Zugewinnausgleich einfach erklärt

Die Zugewinngemeinschaft ist eine Art von Güterstand. Sie regelt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. Wenn ein Paar heiratet und nichts anderes vereinbart, besteht sie automatisch. Sie besagt kurzum: Während der Ehe sind beide Ehegatten Alleineigentümer ihres eigenen Vermögens. Bei einer Scheidung oder wenn ein Ehegatte stirbt, wird das Vermögen aber automatisch aufgeteilt. Wie das Vermögen genau aufgeteilt wird, wie man diese Regelung umgehen kann und worauf man Acht geben muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1 Zugewinngemeinschaft & Zugewinnausgleich – Recht einfach erklärt

  1. Der gesetzliche Güterstand heißt „Zugewinngemeinschaft“. Er gilt, wenn ein Paar heiratet und keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, in dem etwas anderes geregelt wurde.
  2. ‌In der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner Alleineigentümer der Vermögensgegenstände, die er selbst erworben hat.
  3. ‌Wenn die Zugewinngemeinschaft endet – entweder durch Scheidung, Tod oder eine Vereinbarung im Ehevertrag – erfolgt ein Zugewinnausgleich.
  4. ‌Zugewinnausgleich bedeutet: Wer während der Ehe mehr an Vermögen erworben hat, als sein Ehepartner, muss diesen Überschuss mit dem Ehepartner teilen.
  5. ‌Dem Ehepaar steht es selbstverständlich frei, welchen Güterstand es wählt. Möglich ist zum Beispiel auch, einen Zugewinnausgleich nur bei einem Todesfall durchführen zu lassen.
  6. ‌Erbschaft und Schenkung fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Mit anderen Worten: Wer etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss es bei der Scheidung nicht teilen.
  7. ‌Vermögen, das bei einem Zugewinnausgleich übertragen wird, ist immer steuerfrei. Ein wichtiges Schlagwort ist hierbei „Güterstandsschaukel“.

2 Zugewinngemeinschaft Definition


‌Der Güterstand ist der Begriff, der für die Regelung der Vermögensverhältnisse während und nach der Ehe steht. Wenn kein Ehevertrag vorhanden ist, indem die Ehegatten etwas anderes vereinbart haben, gilt automatisch der Güterstand „Zugewinngemeinschaft“. Die Zugewinngemeinschaft nennt man deshalb auch „gesetzlicher Güterstand“ - das Gesetz schreibt ihn automatisch vor. Wird nun diese Ehe geschieden, dann ändern sich die Vermögensverhältnisse: Aus der Zugewinngemeinschaft wird ein Zugewinnausgleich.

‌Abweichend kann das Ehepaar mit einem Ehevertrag eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.

3 Zugewinnausgleich Definition


‌Ein Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn eine Ehe mit Zugewinngemeinschaft, also eine „normale Ehe“ ohne Ehevertrag, geschieden wird. Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich sind sozusagen zwei Seiten derselben Medaille. Beim Zugewinnausgleich wird verglichen, wie viel Vermögen die Ehegatten während der Ehezeit angesammelt haben. Derjenige Gatte, der mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss diesen Überschuss mit dem anderen Ehegatten teilen: der Zugewinn wird „ausgeglichen“.

‌Lesen Sie alle Details zum Thema Zugewinnsausgleich.

3.1 Zugewinnausgleich Berechnung

 
‌    Endvermögen bei Scheidung
– Anfangsvermögen bei Eheschließung
‌    Vermögenszuwachs

‌Bei einem Zugewinnausgleich erfolgt im ersten Schritt die Berechnung des Vermögens eines jeden Ehegatten. Hierbei wird das Anfangsvermögen (vor der Ehe) mit dem Endvermögen (zum Zeitpunkt der Scheidung) verglichen. Somit wird errechnet, wie viel Vermögen jeder der beiden Ehepartner während der Ehe hinzugewonnen hat (Zugewinn). Am Ende werden die beiden Zugewinne verglichen. Der niedrigere Zugewinn wird einfach vom höheren weggerechnet und dann durch zwei geteilt. Diese Summe steht nun demjenigen zu, der während der Ehe weniger Vermögen „hinzugewonnen“ hat.

4 Was regelt die Zugewinngemeinschaft im Detail?

  1. Vermögenstrennung: Alles an Vermögen, das ein Ehepartner in die Ehe „mitnimmt“, gehört ihm. Egal, ob gekauft, geschenkt oder geerbt. Ganz alleine er entscheidet, wie er über dieses Vermögen verfügt. Auch alles an Vermögen, welches ein Ehegatte während der Ehe ansammelt, bleibt allein das seinige. Eine Ehe ändert nichts an den Vermögensverhältnissen – jeder bleibt Alleineigentümer seines Vermögens.
  2. ‌Schulden werden nicht übernommen: Genauso wie jeder Ehepartner Alleineigentümer seines Vermögens ist, ist er auch Alleineigentümer seiner Schulden. Bringt ein Ehepartner Schulden mit in die Ehe, haftet der andere für diese Schulden nicht. Es sei denn, auch dieser hat bei der Bank für die Kreditrückzahlung unterschrieben. Nur deshalb, weil ein Ehegatte Schulden in die Ehe „mitnimmt“, muss kein Ehevertrag abgeschlossen werden.
  3. Ausnahme Hausrat: Das Vermögen bleibt nicht in jeder Hinsicht getrennt. Der Hausrat (Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, IT usw.) wird von beiden Gatten verwaltet. Geht es um den Verkauf von Vermögensgegenständen, braucht es immer die Zustimmung des anderen Ehegattens. Will zum Beispiel ein Ehegatte die von ihm erworbene Waschmaschine oder das von ihm erworbene Auto verkaufen, so braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten, sofern auch dieser die Gegenstände mitbenutzt.
  4. ‌Jeder bleibt Alleineigentümer seines Vermögens: Alles was sich ein Ehepartner während der Ehezeit kauft, bleibt sein Alleineigentum. Kauft sich der Mann ein Motorrad, gehört es alleine ihm. Das gilt übrigens für jede Art von Vermögen. Anders sieht es aus, wenn die Ehepartner den Vermögensgegenstand gemeinsam gekauft haben.
  5. Ausnahme „ganzes Vermögen“: Angenommen ein Grundstück macht das Gesamtvermögen eines Ehegatten aus. Das Grundstück ist das Alleineigentum dieses Ehegattens. In diesem Fall darf der Alleineigentümer das Grundstück nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehegattens verkaufen.

5 Zugewinngemeinschaft abändern – Mögliche Regelungen


‌Der Ehevertrag oder die Scheidungsfolgenvereinbarung bieten die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren bzw. abzuändern. Wenn das Ehepaar mit einer Zugewinngemeinschaft und ihren Folgen im Grunde einverstanden ist, jedoch ein paar Sachen abändern möchten, dann ist das problemlos möglich. Wichtig: Damit der Vertrag wirksam ist, muss ihn ein Notar beglaubigen.

5.1 Teilweiser Ausgleich des Zugewinns


‌Es besteht die Möglichkeit, in einem Ehevertrag eine sogenannte „gegenständliche“ oder „wertmäßige Beschränkung“ zu vereinbaren. Somit wird der Zugewinn nicht in vollem Umfang ausgeglichen.
Beispiel:
Beispiel 1: Ein Ehegatte erbt während der Ehe ein Grundstück. Man kann im Ehevertrag festhalten, dass die Wertsteigerung des Grundstücks im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird. Oft steigern zum Beispiel Grundstücke über die Zeit ihren Wert (zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts des Grundstücks und dem Zeitpunkt der Bewertung des Grundstücks bei Scheidung).
Beispiel:
Beispiel 2: Ein Ehegatte ist Unternehmerin. Damit sie nicht einen großen Teil ihres Vermögens an ihren Ex-Partner verliert bzw. sie damit die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet, wird im Zugewinnausgleich das Betriebsvermögen ausgenommen.

5.2 Abweichende Ausgleichsquote


‌Man kann auch regeln, dass derjenige, der in der Ehezeit weniger an Vermögen hinzugewonnen hat, nicht die Hälfte der Differenz zwischen den einzelnen Zugewinnen erhält, sondern weniger oder gar mehr. Die Ehepartner können hierbei sehr individuelle Lösungen vereinbaren. Wichtig: Die Vereinbarungen dürfen selbstverständlich Ehevertrag nicht sittenwidrig sein. Sonst riskiert man, dass der Ehevertrag nichtig ist.

5.3 Festgelegtes Anfangsvermögen


‌Normalerweise wird der Wert des Anfangsvermögens – also desjenigen Vermögens, das jeder Partner in die Ehe mitnimmt – erst bei der Scheidung geschätzt. Will man hierbei Konflikten vorbeugen, kann es Sinn machen, das Anfangsvermögen bereits im Ehevertrag festzulegen.

Zugewinnausgleich erst ab gewisser Ehedauer
‌Möglich ist auch folgende Regelung: Das Ehepaar legt vertraglich fest, dass ein Zugewinnausgleich erst ab einer gewissen Dauer der Ehe stattfindet. Beispiel: Festlegen, dass das Vermögen nur dann aufgeteilt wird, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre dauerte.

5.4 Zugewinnausgleich nur bei Tod


‌Der Güterstand Zugewinngemeinschaft hat im Todesfall eines Ehepartners einen großen Vorteil: Es findet ein fiktiver Zugewinnausgleich statt und der überlebende Ehepartner übernimmt seinen Vermögensanteil steuerfrei. Die Vermögensübergabe durch einen Zugewinnausgleich ist immer frei von Steuern. Anders wäre der Fall bei einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Stirbt ein Ehegatte, erbt der überlebende Gatte und muss dafür Steuern zahlen. Daher vereinbaren Ehepaare häufig: Gütertrennung bei Scheidung – Zugewinnausgleich bei Todesfall.


6 Auswirkungen auf das Haus und andere Immobilien


‌Da es sich bei einem Haus und anderen Immobilien nicht um rein finanzielles Vermögen handelt, ist normalerweise folgendes üblich: Ein Ehepartner erhält das Wohnrecht und bleibt im Haus wohnen, der andere Ehepartner zieht aus dem Haus aus und wird „ausgezahlt“. Eine andere Möglichkeit ist auch die Realteilung eines Hauses oder einer Wohnung. Hierbei wird das Haus baulich so verändert, dass zwei eigenständige Wohnbereiche entstehen. Durch den großen finanziellen Aufwand, kommt diese Maßnahme eher selten vor. Findet das Ehepaar keine Lösung, was mit dem Haus bei Scheidung geschieht, muss das Gericht entscheiden.

‌Mehr zu Haus und Scheidung
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7 Zugewinngemeinschaft und Erbschaft


‌Erbschaften und Schenkungen werden nicht ausgeglichen. Alles was ein Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, muss er bei einer Eheauflösung nicht teilen. Sein Ehepartner hat keinen Anspruch auf einen Anteil an der Erbschaft. Die Erbschaft wird automatisch zum Anfangsvermögen des Erben hinzugerechnet. Um welche Art von Erbschaft es sich handelt, ist dabei völlig egal. Ob Haus, Wohnung, Grundstück oder eine andere Immobilie, ob Mobilien wie Möbel, Auto, Waschmaschine: Als Erbgegenstände ind sie vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
Achtung:
Der Wertzuwachs einer Schenkung oder Erbschaft wird geteilt! Steigert zum Beispiel eine Wohnung über die Ehezeit hindurch ihren Wert, wird das im Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Hinweis:
Erbe und Schenkung sind von der Zugewinngemeinschaft bzw. vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Beispiel: Anna bekommt von ihrem Vater während der Ehe ein Grundstück geschenkt. Wenn sie sich scheiden lässt, gehört das Grundstück alleine ihr – sie ist Alleineigentümerin. Sie muss nicht einen Teil des Grundstücks an ihren Ex-Partner abgeben oder auszahlen.

8 Zugewinngemeinschaft und Steuern


‌Wie sieht es mit den Steuern aus? Vermögen, das ein Ehegatte durch einen Zugewinnausgleich erhält, muss nicht versteuert werden. Es handelt sich um kein „Erbe“, weshalb auch keine Erbschaftssteuer anfällt.

‌Deshalb vereinbaren viele Ehegatten im Ehevertrag, dass ein Zugewinnausgleich nur in dem Falle durchgeführt wird, wenn ein Ehepartner stirbt. Für den Fall einer Scheidung kann eine andere Regelung getroffen werden – zum Beispiel Gütertrennung.

9 FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Der gesetzliche Güterstand heißt „Zugewinngemeinschaft“. Dieser Güterstand ist dann gegeben, wenn das Paar heiratet und keinen Ehevertrag abschließt. Die meisten Ehen sind daher eine Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besagt, dass während der Ehe jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens ist. Alles, was er oder sie an Vermögen in die Ehe mit eingebracht oder in der Ehezeit erwirtschaftet hat, bleibt weiterhin Alleineigentum dieses Ehepartners.

‌Weiterlesen: Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Wenn sich ein Ehepaar, das in einer Zugewinngemeinschaft lebt, scheiden lässt, dann erfolgt ein Zugewinnausgleich. Hierbei vergleicht man das Vermögen beider Ehegatten bei der Eheschließung und bei der Scheidung. Wer während der Ehezeit mehr Vermögen „hinzugewonnen hat“, teilt dieses.

‌Weiterlesen: Was ist ein Zugewinnausgleich?

Wie kann ich eine Zugewinngemeinschaft abändern?

In einer ehevertraglichen Vereinbarung kann man beliebige Vereinbarungen zur Zugewinngemeinschaft treffen. Die Ehepartner können zum Beispiel vereinbaren, dass sie die Wertsteigerung der Ehewohnung vom Zugewinnausgleich ausschließen. Sie können auch ausmachen, dass nicht die Hälfte des Zugewinns ausgeglichen wird, sondern nur eine festgelegte Summe. Möglich ist auch, das Anfangsvermögen vertraglich festzuhalten, damit es bei der Vermögensschätzung bei Scheidung keine Streitigkeiten gibt.

‌Weiterlesen: Wie kann ich eine Zugewinngemeinschaft abändern?

Welche Auswirkungen hat die Zugewinngemeinschaft auf Erbschaft?itel

Erbschaft und Schenkung sind vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Der Erbe bzw. die beschenkte Person bleibt während und nach der Ehe Alleineigentümer der Erbschaft bzw. Schenkung. Achtung: Ausgeglichen bei Scheidung wird aber der Wertzuwachs der Erbschaft oder Schenkung. Zum Beispiel die Wertsteigerung eines Grundstücks oder Hauses.

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Wird ein Zugewinnausgleich versteuert?

Nein. Vermögen, das bei Zugewinnausgleich den Eigentümer wechselt, ist steuerfrei. Ob der Zugewinnausgleich bei Scheidung oder etwa bei einem Todesfall eines Ehegattens erfolgt, macht keinen Unterschied. Dieses Vermögen unterliegt nicht der Erbschaftssteuer.

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