Vermögensaufteilung: eine schwierige Sache. Viele Paare vermeiden es, Antworten auf die vielen Fragen zu finden, die das umfassende Thema Güterstand, Güterrecht und Vermögensaufteilung aufwirft. Das Gesetz trifft eine eindeutige Regelung: Während der Ehe gehört das Vermögen jenen Ehegatten, der es auch erworben hat. Bei einer Scheidung ändert sich die Sache aber. Alles Wichtige, was es darüber zu sagen gibt, und wie ein Paar die gesetzliche Regelung ändern kann, erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
- Güterstand, Güterrecht & Vermögensaufteilung – Recht einfach erklärt
- Was versteht man unter Güterstand?
- Wann kann man den Güterstand festlegen?
- Welcher Güterstand passt für mich, passt für uns?
- Wo vereinbare ich einen Güterstand?
- Güterstand und Rentenanspruch
- Was passiert mit den Schulden?
- Güterstand, Güterrecht & Vermögensaufteilung – Häufig gestellte Fragen
1 Güterstand, Güterrecht & Vermögensaufteilung – Recht einfach erklärt
- Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehepartnern.
- In Deutschland gibt es 3 Varianten für den Güterstand: 1) gesetzlicher Güterstand – Zugewinngemeinschaft, 2) Gütertrennung und 3) Gütergemeinschaft. Zusätzlich kann man den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren.
- Jeder Güterstand hat Vor- und Nachteile. Besonders bei der Scheidung wird er oft zum Streitpunkt: Für den einen Ehepartner kann er besser sein, für den anderen schlechter.
- Der Güterstand wird in einem Ehevertrag vereinbart. Das kann vor aber auch während der Ehe geschehen. Eine Vereinbarung zum Güterstand muss vom Notar beglaubigt werden – das ist gesetzlich verpflichtend.
2 Was versteht man unter Güterstand?
Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Mit anderen Worten: Der Güterstand legt die Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten fest – er kann sich auf die Ehezeit und auf die Zeit nach der Scheidung beziehen. Er bestimmt, welches Vermögen welchem Ehegatten gehört.
Aus diesem Beispiel geht hervor: Der „normale“ Güterstand“ ist die Zugewinngemeinschaft. Sie gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Eheleute oder zukünftigen Eheleute tun aber gut daran, sich schon bald über die Vermögensaufteilung Gedanken zu machen. Was gehört wem während der Ehe? Was gehört wem im Falle einer Scheidung? Es gibt einige Möglichkeiten für den Güterstand. Welche das sind, erfahren Sie nachstehend.
2.1 Gesetzlicher Güterstand – Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand sieht folgende Vermögensaufteilung vor: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des Vermögens, das er während der Ehe erwirbt. Als alleiniger Eigentümer entscheidet er selbst, was mit dem Vermögen geschieht, es wird nur von ihm verwaltet. Eine Änderung setzt bei der Scheidung ein: Nun vergleicht das Gericht, wer während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat. Dabei wird das Anfangsvermögen bei der Heirat mit dem Endvermögen bei der Scheidung verglichen. Wer nun in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, muss den Vermögensüberschuss mit dem anderen teilen. Somit erhalten beide einen Zugewinn in derselben Höhe.
Berechnung des Zugewinns:
Endvermögen (bei der Scheidung)
– Anfangsvermögen (bei der Heirat)
Zugewinn
Alles über Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich.
2.2 Gütertrennung
Der Güterstand der „Gütertrennung“ ist im Grunde das Gegenteil von der „Gütergemeinschaft“. Mit der Gütertrennung wird vereinbart, dass man alles, was man selbst erworben hat, selbst behält und verwaltet. Mit anderen Worten: Jeder Ehepartner ist und bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Das Vermögen wird hierbei so behandelt, als seien die Ehepartner nicht verheiratet. Auch bei einer etwaigen Scheidung behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird somit umgangen. Kommt es zum Erbfall, fallen im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft Steuern an. Alternativ zur Gütertrennung kann man auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Wann die Gütertrennung Sinn macht und worauf das Ehepaar Acht geben sollte, lesen Sie in Gütertrennung.
2.3 Gütergemeinschaft
Im Güterstand der „Gütergemeinschaft“ verschmilzt das Vermögen beider Ehegatten in ein gemeinschaftliches Vermögen – das nennt man „Gesamtgut“. Das bedeutet: Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut gemeinsam und beide haben denselben Eigentumsanteil am Gesamtgut. Die Ehepartner können bei diesem Güterstand aber im Ehevertrag festlegen, welches Vermögen nicht in das Gesamtgut übergeht. Das nennt man „Vorbehaltsgut“ und „Sondergut“. Welches Vermögen die Ehegatten als Vorbehaltsgut deklarieren, ist ihnen freigestellt. Sondergut ist jenes Vermögen, das rechtlich gar nicht übertragen werden kann. Das ist zum Beispiel: Beteiligungen an einer Personengesellschaft, Urheberrechte etc.
Die Gütergemeinschaft wird von Ehepartnern selten gewählt, weil sie weitreichende Folgen hat. Die meisten Paare wollen nicht, dass das getrennte Vermögen in ein gemeinsames Vermögen übergeht.
2.4 Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Eine weitere Möglichkeit für den Güterstand ist die modifizierte oder „abgeänderte“ Zugewinngemeinschaft. Das heißt: Wenn das Ehepaar mit dem Zugewinnausgleich bei Scheidung grundsätzlich einverstanden ist, aber ihn etwas anders gestalten möchte, so ist das möglich. Hierbei sind verschiedene Varianten denkbar.
Zum Beispiel:
- Ein Ehepartner kauft während der Ehe ein Haus. Beide Ehepartner gehen zum Notar und vereinbaren, dass bei Scheidung alle während der Ehe entstandenen Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Das Haus nehmen sie aber aus dem Zugewinnausgleich heraus.
- Das Ehepaar lässt zwar das Haus an sich in der Zugewinngemeinschaft. Es nimmt aber den Wertzuwachs des Hauses heraus. Beim Zugewinnausgleich wird die Wertsteigerung somit nicht berücksichtigt.
- Wenn die Ehe durch Scheidung endet, soll Gütertrennung erfolgen. Kein Vermögen wird übertragen – keine Steuern brauchen bezahlt werden. Endet die Ehe aber durch Todesfall, soll ein Zugewinnausgleich stattfinden. Beim Zugewinnausgleich geht Vermögen immer steuerfrei an den anderen Ehepartner über.
Alles zur modifizierten Zugewinngemeinschaft.
3 Wann kann man den Güterstand festlegen?
Das Paar kann den Güterstand sowohl vor als auch während der Ehe vereinbaren. Dabei gilt zu beachten, dass der Güterstand immer nur im Einvernehmen vereinbart werden kann. Nur wenn sich beide über die Vermögensverhältnisse einigen, können sie in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand abändern – ansonsten bleibt die Zugewinngemeinschaft einfach bestehen.
Oft ist die Vermögensaufteilung ein Streitpunkt zwischen den Partnern. Es passiert mitunter, dass das Paar erst dann heiratet, nachdem es sich in allen Vermögensfragen einig geworden ist. Wurde nämlich geheiratet und besteht kein Ehevertrag, ist der Ehepartner keinesfalls verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor der Ehe den passenden Güterstand festlegen. Ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familienrecht sorgt hierbei für Klärung.
Steht das Ehepaar vor der Scheidung, kann es noch eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Auch dieser Schritt kann wieder nur einvernehmlich erfolgen. Eine solche Vereinbarung kann verschiedene Punkte zu den Folgesachen festschreiben, zum Beispiel hinsichtlich des Unterhalts, des Sorgerechts, sowie hinsichtlich des Güterstands. Sie ist sozusagen ein Ehevertrag, der sich nur auf die Zeit nach der Scheidung bezieht. Das Paar kann damit eine unnötige Verlängerung der Scheidungsdauer verhindern.
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4 Welcher Güterstand passt für mich, passt für uns?
4.1 Zugewinngemeinschaft und modifizierte Zugewinngemeinschaft:
Das deutsche Gesetz sorgt mit der automatisch geltenden Zugewinngemeinschaft für eine einigermaßen gerechte Aufteilung des Vermögens. Besonders bei Müttern sorgt die Zugewinngemeinschaft dafür, dass sie eine finanzielle Entschädigung für die Kinderbetreuung und die dadurch häufig verringerten Karrieremöglichkeiten erhalten.
Grundsätzlich: Sind die Vermögenswerte der Ehepartner unterschiedlich hoch, lohnt sich eine Zugewinngemeinschaft immer für den wirtschaftlich schlechter gestellten Ehepartner. Im Erbfall hat die Zugewinngemeinschaft den Vorteil, dass das hinterlassene Vermögen steuerfrei an den Überlebenden übergeht. In einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann man also zum Beispiel vereinbaren, dass im Todesfall ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird, im Scheidungsfall jedoch eine Gütertrennung.
4.2 Gütertrennung:
Sie macht Sinn, wenn die Ehepartner Vermögensgegenstände besitzen, die sie auf keinen Fall teilen wollen. Ist ein Ehegatte Unternehmer, bedeutet das, der Ehepartner kann auf das Unternehmen keinen Einfluss nehmen. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögenswerte der Ehepartner sind strikt voneinander getrennt.
4.3 Gütergemeinschaft:
Dieser Güterstand wird von Ehepartnern selten gewählt. Interessant ist, dass die meisten Menschen in Deutschland glauben, dass nach der Eheschließung automatisch der Güterstand der Gütergemeinschaft besteht. Automatisch gilt aber der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidung gestaltet sich die Gütergemeinschaft oftmals schwierig: Insbesondere dann, wenn sich die Partner in der Auseinandersetzung der Vermögensmassen nicht einig werden. Die anderen Güterstände sind weniger kompliziert und deshalb im Zweifelsfall der Gütergemeinschaft vorzuziehen.
5 Wo vereinbare ich einen Güterstand?
Grundsätzlich kann das Paar selbst einen Ehevertrag aufsetzen, indem es den gesetzlichen Güterstand abändert. Wichtig: Eine Änderung des gesetzlichen Güterstands bedarf immer einer notariellen Beurkundung. Das heißt: Nachdem das Paar sich schriftlich auf einen Güterstand geeinigt hat, braucht es eine notarielle Beurkundung (auch „Beglaubigung“). Weil es sich beim Güterstand um eine empfindliche güterrechtliche Angelegenheit handelt, ist eine umfangreiche Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht im Vorab sehr zu empfehlen. Ein Ehevertrag und die darin geregelten Vermögensverhältnisse haben weitreichende Folgen für die Eheleute. Ein Anwalt klärt auch darüber auf, ob der Ehevertrag jemanden übervorteilt. Wäre das der Fall, kann das Gericht den Ehevertrag als ungültig beurteilen.
Alles weitere hierzu lesen Sie im ausführlichen Artikel Ehevertrag.
6 Güterstand und Rentenanspruch
Bei einer Scheidung werden die Rentenansprüche unabhängig vom festgelegten Güterstand ausgeglichen. Den Ausgleich der Rentenansprüche nennt man auch „Versorgungsausgleich“. Er ist ein eigenes Verfahren, welches das Gericht von Amts wegen durchführt. Wer auf einen Versorgungsausgleich verzichten möchte, muss das in einem Ehevertrag notariell beurkunden. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs darf jedoch nicht sittenwidrig sein, sonst wird der Ehevertrag ungültig.
7 Was passiert mit den Schulden?
Nur im Güterstand der Gütergemeinschaft haftet jeder Ehegatte auch für die Schulden des anderen. Für alle anderen Güterstände gilt: Diejenige Person, auf die der Kreditvertrag läuft, ist für die Rückzahlung der Schulden verantwortlich. Das gilt sowohl für die Zeit während der Ehe als auch für die Zeit nach der Scheidung. Für eine Bank ist es irrelevant, ob der Schuldner verheiratet ist oder nicht. Sofern sich der Ehepartner des Schuldners vertraglich nicht dazu verpflichtet hat, an der Abzahlung der Schulden mitzuhelfen, muss er auch keine Schulden abzahlen. Beim Zugewinnausgleich mit Schulden werden die abbezahlten Schulden einfach als Zugewinn angerechnet.
Mehr dazu lesen Sie im Leitartikel Scheidung ohne Ehevertrag.
8 Güterstand, Güterrecht & Vermögensaufteilung – Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Güterstand?
Eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten darüber, wem was gehört. Der Güterstand betrifft die Zeit während und nach der Ehe. Es gibt folgende Varianten: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft und modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der Standard Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.
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Was ist der gesetzliche Güterstand?
Nach der Heirat gilt automatisch der Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Das Gesetz sieht bei Scheidung ohne Ehevertrag vor: Wenn ein Ehepartner während der Ehe mehr erwirtschaftet als der andere, muss er dieses Plus an Vermögen mit dem anderen teilen. Will das Paar den gesetzlichen Güterstand umgehen, kann es in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren.
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Wann soll ich einen Güterstand festlegen?
Das Paar kann den Güterstand kann vor und während der Ehe, aber auch kurz vor der Scheidung (Scheidungsfolgenvereinbarung) festlegen. Wichtig: Ein Ehepartner kann die Zustimmung zu einem Güterstand verweigern. Den gesetzlichen Güterstand kann das Paar immer nur einvernehmlich in einem Ehevertrag abändern. Es kann also Sinn machen, bereits vor der Eheschließung einen Güterstand zu vereinbaren.
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Welcher Güterstand macht am meisten Sinn?
Beim Güterstand geht es um Vermögensaufteilung. Was dem einen Ehepartner zum Vorteil ist, kann sehr schnell zum Nachteil des anderen werden. Die Zugewinngemeinschaft sieht an sich eine faire Aufteilung des Vermögenszuwachses vor. Besonders für Hausfrauen mit Kindern macht sie Sinn. Die Gütertrennung hat den Vorteil, dass bei der Scheidung kein Vermögen übertragen wird. Das ist zum Beispiel für Unternehmer vorteilhaft. Die Gütergemeinschaft andererseits lässt das Vermögen beider Ehegatten miteinander verschmelzen.
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Muss ich den Güterstand beim Notar festlegen?
Ja. Wenn man den gesetzlichen Güterstand „Zugewinngemeinschaft“ abändern möchte, ist der Besuch beim Notar verpflichtend. Dieser muss eine Vereinbarung zum Güterstand in jedem Fall beglaubigen. Erst dann ist der Ehevertrag rechtswirksam. Den Ehevertrag selbst setzt in der Regel ein Notar oder ein Rechtsanwalt auf.
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Welcher Güterstand gilt ohne Ehe?
Ledige Personen sind Alleineigentümer ihres Vermögens. Auch dann, wenn sie in einer Partnerschaft leben. Für Personen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, gelten dieselben Regelungen zum Güterstand wie in einer Ehe. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht die Zugewinngemeinschaft – bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird der Zugewinn ausgeglichen.
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Wie wirkt sich der Güterstand auf den Versorgungsausgleich aus?
Der Güterstand hat keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, unabhängig davon, welcher Güterstand besteht. Dauerte die Ehe länger als 3 Jahre, besteht automatisch Anspruch darauf. Das Ehepaar kann ihn aber unter Umständen ausschließen.
Weiterlesen: Wie wirkt sich der Güterstand auf den Versorgungsausgleich aus?
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Welcher Güterstand gilt bei Geschiedenen?
Das kommt darauf an, welcher Güterstand vereinbart ist. Wurde kein Ehevertrag abgeschlossen, dann besteht eine Zugewinngemeinschaft. Das Ehepaar kann aber eine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft vor oder während der Ehe vereinbaren.
Weiterlesen: Welcher Güterstand gilt bei Geschiedenen?
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