Rentner sitzen auf Bank und bekommen Geld durch Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich – Rentenanwartschaften aufteilen

Das Prinzip der Solidarität unter den Eheleuten sorgt dafür, dass erworbene Vermögensmassen aufgeteilt werden. Das ist der Zugewinnausgleich. Doch auch während der Ehe erworbene Renten- bzw. Pensionsansprüche müssen die Ehegatten aufteilen. Das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Wie ein Versorgungsausgleich abläuft, wie man ihn ausschließen kann und mehr, erklären wir in vorliegendem Artikel.

1 Versorgungsausgleich – Recht einfach erklärt

  1. Die Ex-Partner müssen bei bzw. nach der Scheidung ihre Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen untereinander aufteilen.
  2. ‌Aufgeteilt wird jede einzelne Rentenanwartschaft.
  3. ‌Der Versorgungsausgleich macht in den meisten Fällen Sinn. In der Ehezeit entstehen nämlich im Normalfall unterschiedlich hohe Anspruch.
  4. ‌Unter Umständen kann das Ehepaar den Versorgungsausgleich ausschließen. Das beschleunigt die Scheidung.

2 Was ist ein Versorgungsausgleich?


‌Alle Personen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, haben Anspruch auf eine Rente. Bevor man tatsächlich Rentner ist, werden diese Ansprüche Rentenansprüche oder „Rentenanwartschaften“ genannt. Die Höhe der Rentenanwartschaften unterscheidet sich zwischen den Ehepartnern meist aus verschiedenen Gründen. Gründe können sein, wenn einer der Ehepartner einige Zeit die Kinder betreut hat und demnach nur kurz einer anderen Arbeit nachgegangen ist oder wenn ein Ehepartner Beamter ist oder jemand längere Zeit arbeitslos war. Der Gesetzgeber sieht deshalb vor, dass die Ex-Partner diese Ansprüche nach einer Scheidung hälftig aufteilen. Somit bekommen beide Ehepartner gleich hohe Rentenanwartschaften für die Ehezeit.
Beispiel:
Ehemann: Zum Zeitpunkt der Scheidung erhält er einen Rentenanspruch von 700,- Euro pro Monat.
‌• Ehefrau: Zum Zeitpunkt der Scheidung erhält sie einen Rentenanspruch von 600,- Euro pro Monat.

‌Daher: Der Ehemann bekommt von seiner Ex-Partnerin 300 Euro Rentenanspruch übertragen. Die Ehefrau bekommt 350 Euro Rentenanspruch. Insgesamt hat dann jeder Ehepartner 650 Euro Rentenanspruch.
Der Beginn der Ehezeit ist der 1. Tag jenes Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Das Ende der Ehezeit ist der letzte Tag des Monats, in dem die Scheidung rechtshängig wird. Rechtshängig ist die Scheidung dann, wenn das Gericht dem anderen Ehegatten (dem Antragsgegner) den Scheidungsantrag zusendet.

‌Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist ein langwieriger Prozess. Er kann bis zu 6 Monate dauern und verlängert deshalb die Scheidungsdauer maßgeblich. Eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich kann im Vergleich dazu schon nach 1-3 Monaten vorbei sein.‌
Hinweis:
Ein Versorgungsausgleich wird nicht „ausbezahlt“. Der eine Ex-Partner leistet nicht etwa dem anderen „Geldzahlungen“. Es handelt sich dabei um eine Übertragung von Anrechten auf Rente, die dann später ausbezahlt wird.

3 Wann macht ein Versorgungsausgleich Sinn?


‌Ein Versorgungsausgleich macht in den meisten Fällen Sinn. Hatte die Ehe einige Jahre Bestand und war etwa das Einkommen der Eheleute unterschiedlich hoch, ist ein Ausgleich der Rentenansprüche durchaus sinnvoll. Meistens ist das der Fall, vor allem dann, wenn eine Familiengemeinschaft mit Kindern besteht. In der Regel bleiben die Mütter für einige Zeit zuhause bei den Kindern und kümmern sich um den Haushalt. Dabei entgehen ihnen Rentenansprüche.

Keinen Sinn macht ein Versorgungsausgleich dann, wenn die Ehegatten gleich viel verdient haben. Dann hätten sie kaum etwas auszugleichen. In Wirklichkeit sammeln aber fast alle Paare während der Ehezeit unterschiedlich hohe Ansprüche. Auf die monatliche Rente hochgerechnet, zahlt sich ein Ausgleich deshalb schnell aus.

‌Davon abgesehen kann das Ehepaar einen Versorgungsausgleich ausschließen. Dies muss in einem Ehevertrag festgehalten werden. Wichtig: Ein Verzicht auf den Versorgungsausglich ist nur möglich, wenn er den verzichtenden Ehepartner nicht schwerwiegend wirtschaftlich benachteiligt.‌
Hinweis:
Niemand sollte unüberlegt auf den Versorgungsausgleich verzichten. In den meisten Fällen ist die Erhöhung der Rente recht ordentlich. Der Ausgleich zahlt sich also meistens aus, auch wenn sich die Scheidungsdauer dadurch etwas verlängert.

4 Ablauf Versorgungsausgleich


‌Das Ehepaar muss den Versorgungsausgleich nicht extra beantragen. Dieses Verfahren wird vom Gericht von Amts wegen durchgeführt. Es ist also ein eigenes Verfahren, das unabhängig von der Hauptsache der Scheidung und den anderen Folgesachen, zum Beispiel Vermögensaufteilung, läuft. Auch, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig abläuft, ist dafür egal. Dennoch gibt es Situation, in denen man ein einen Versorgungsausgleich beantragen kann. Waren die Eheleute weniger als 3 Jahre verheiratet und soll trotzdem ein Ausgleich erfolgen, muss ein Ehepartner einen Antrag darauf stellen. Das Gericht prüft dann, ob es die Durchführung zulässt.‌
Typischer Ablauf des Versorgungsausgleichs:
  1. Formulare ausfüllen: Zuerst schickt das Familiengericht Formulare für den Versorgungsausgleich an das Ehepaar. Darauf müssen sie verschiedene Angaben zu Versicherungen und Anwartschaften machen. Anschließend senden sie die ausgefüllten Formulare an das Familiengericht zurück.
  2. Rentenanwartschaften berechnen: Das Familiengericht verständigt daraufhin die Versorgungsträger und lässt die Höhe der Rentenansprüche berechnen. Die Berechnung kann mehrere Monate dauern. Das verlängert den Ablauf der Scheidung erheblich.
  3. Kontrolle durch die Eheleute: Haben die Versorgungsträger die Ehezeitanteile ermittelt, prüfen die Ehegatten die Ergebnisse. Etwaige Zweifel oder Fehler werden dann berichtigt. Unterstützung hierbei kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt leisten.
  4. Festlegung beim Scheidungstermin: Bei der mündlichen Verhandlung werden die Ausgleichswerte vom Gericht festgelegt. Der Versorgungsausgleich ist somit erledigt. Verzögert sich die Berechnung der Ehezeitanteile durch die Versorgungsträger, kann das Gericht die Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich aussprechen. Der Ausgleich wird in diesem Fall einfach nach dem Scheidungsverfahren nachgeholt.

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5 Interne Teilung


‌Beim Versorgungsausgleich unterscheidet man zwischen interner und externer Teilung der Rentenanwartschaften. Die häufigste Variante ist die „interne Teilung“.

‌Das bedeutet: Beide Ehepartner müssen jeden einzelnen Rentenanspruch, den sie in der Ehezeit erworben haben, mit dem jeweils anderen Ehepartner teilen. Somit verändern sich die Rentenansprüche. Wenn beide Ehepartner bei demselben Versorgungsträger Rentenanwartschaften erworben haben, kümmert sich dieser Versorgungsträger nach dem Gerichtstermin um den Ausgleich.

6 Externe Teilung


‌Die externe Teilung kann zustande kommen, wenn die Ehegatten bei verschiedenen Versorgungsträgern rentenversichert sind. Ein Ehegatte kann zum Beispiel bei unterschiedlichen Versorgungsträgern Rentenansprüche erhalten haben. Sein Ehegatte kann hierbei auswählen, auf welchen Versorgungsträger die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften übertragen werden. Man kann sich jeweils selbst aussuchen, welcher Versorgungsträger die „neu übertragenen“ Rentenanwartschaften „sammeln“ soll.

7 Wann wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt?


‌Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn folgende Punkte vorliegen:

  1. ‌Kurze Ehezeit: Bei Ehen unter drei Jahren Dauer führt das Gericht keinen Ausgleich durch. Trotzdem kann ein Antrag gestellt werden, wenn ein Ehepartner sehr viel verdient hat im Vergleich zum anderen.
  2. Grobe Unbilligkeit: Wenn zum Beispiel derjenige, der den Ausgleich erhalten würde, den Zahlungspflichtigen gravierend bedroht oder schlägt, liegt grobe Unbilligkeit vor. Sodann wird kein Ausgleich durchgeführt.
  3. Geringfügige Ausgleichswerte: Wenn die Partner in einer Doppelverdienerehe gelebt und ungefähr gleich hohe Anwartschaften erworben haben, führt das Gericht den Ausgleich nicht durch.

7.1 Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen


‌Das Ehepaar kann den Versorgungsausgleich einvernehmlich in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen. Allerdings muss der Ausschluss gut begründet sein. Das Gericht prüft jedenfalls, ob der Verzicht zulässig ist (§ 8 VersAusglG). Stellt es fest, dass ein Ehegatte dadurch schwerwiegend benachteiligt würde, kann es den Verzicht für nichtig erklären. Darüber hinaus kann das Ehepaar auch regeln, nur gewisse Anwartschaften auszuschließen. Im Ehevertrag sind hierzu vielfältige Regelungen möglich, immer jedoch unter der Voraussetzung, dass niemand sehr stark übervorteilt bzw. benachteiligt werden darf.‌
Hinweis:
Auch wenn die Ehe kürzer als 3 Jahre gehalten hat: Sie können beim Gericht trotzdem einen Antrag darauf stellen. Vielleicht wird doch einer durchgeführt (zum Beispiel, wenn Ihr Ehegatte um ein Vielfaches mehr als Sie verdient hat).

8 Versicherungen


‌Ausgeglichen werden Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung und anderen Regelsicherungssystemen. Auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge werden ausgeglichen. Die gesetzlichen Bestimmungen können hier nachgelesen werden: § 2 VersAusglG.

8.1 Verträge mit Versorgungsausgleich


‌Im Grunde erfolgt ein Ausgleich aller Versorgungen, die später eine Pension oder Rente ausbezahlen. Ausgleich erfolgt mit:

  1. ‌Gesetzliche Rentenversicherung
  2. ‌Betriebsrente
  3. ‌Berufsständische Versorgungen (Anwälte, Apotheker etc.)
  4. ‌Beamtenversorgung
  5. ‌Private Rentenversicherung
  6. ‌Riester-Rente
  7. ‌Erwerbsunfähigkeitsrente
  8. ‌Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD)
  9. ‌Basisrente („Rürup-Rente“)

Kein Ausgleich erfolgt mit:

  1. ‌Risikolebensversicherung
  2. ‌Renten, die keinen Bezug zu Alter oder Erwerbsunfähigkeit haben
  3. ‌Kapitallebensversicherung

8.2 Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich?


‌Je nachdem, ob das Vertragsmodell eine monatliche Rente oder eine Einmalzahlung vorsieht, gibt es entweder einen Versorgungsausgleich oder einen Zugewinnausgleich. Wird die Rente im Alter monatlich ausgezahlt, dann werden die Rentenanwartschaften durch einen Versorgungsausgleich aufgeteilt. Sobald eine Einmalzahlung gewählt wurde, werden die Anwartschaften durch einen Zugewinnausgleich ausgeglichen.

9 Versorgungsausgleich berechnen


‌Zuerst wird der Ehezeitanteil eines jeden Ehegattens ermittelt. Ehezeitanteil ist der Wert an Rentenrechten, der während der Ehezeit erwirtschaftet wurde. Anschließend muss jeder Ehegatte dem anderen die Hälfte seines Ehezeitanteils abgeben. Dabei zahlen die Ehegatten keinen Betrag aus, sondern übertragen sogenannte „Rentenrechte“, auch „Rentenanwartschaften“ genannt, an den jeweils anderen Ehegatten. Die Auszahlung an sich erfolgt erst später in Form von Rentenzahlungen.‌
Beispiel:
Die Ehefrau erhält einen Ehezeitanteil in der Höhe von 500 Euro. Der Ehemann in der Höhe von 600 Euro. Das heißt: Der Ehemann erhält von der Ehefrau Rentenansprüche in der Höhe von 250 Euro. Die Ehefrau in der Höhe von 300 Euro. Das heißt auch: Beide erhalten im Endeffekt Anspruch auf jeweils 550 Euro Rente.

‌Ehefrau: Ehezeitanteil = 500 Euro / 2 = 250 Euro          Übertragung an Ehemann

Ehemann: Ehezeitanteil = 600 Euro / 2 = 300 Euro       Übertragung an Ehefrau

10 Versorgungsausgleich und Beamte


‌Die Berechnung bei Beamten gestaltet sich etwas anders. Für Beamte bestehen keine Rentenanwartschaften im herkömmlichen Sinne. Sie haben sogenannte „Pensionsansprüche“. Wie hoch die Pensionsansprüche sind, hängt von der Besoldungsstufe ab, die der Beamte vor dem Ruhestand erreicht. Der Karriereweg bei Beamten ist relativ genau vorgegeben, weshalb eine ungefähre Vorhersage der Besoldungsstufe möglich ist. Der Ehezeitanteil errechnet sich dann folgendermaßen.

10.1 Berechnungsbeispiel


‌Die Ehefrau ist Beamte und wird insgesamt ca. 30 Jahre im Dienst sein. Im Alter wird sie dann eine Pension in der Höhe von 2.000 Euro erhalten. Angenommen, die Ehezeit dauerte 15 Jahre, dann berechnet sich der Ehezeitanteil folgendermaßen:

‌15/30 x 2.000 = 1.000 Euro (gesamter Ehezeitanteil)

‌1.000 / 2 = 500 Euro (auszugleichender Ehezeitanteil)
Achtung:
Beamte bekommen keine Rente, sondern eine „Pension“.

11 Todesfall eines Ex-Partners


‌Angenommen, ein Ex-Ehepartner stirbt, nachdem die Rentenansprüche bei Scheidung übertragen wurden. In diesem Fall gilt folgende Regelung:

‌Wenn der verstorbene Ex-Partner weniger als 36 Monate (3 Jahre) Rente bezogen hat, erhält der überlebende Ex-Partner die Ansprüche zurück. Mit anderen Worten: Die Rentenansprüche, die der überlebende Ex-Partner damals an den verstorbenen Ex-Partner übertragen hat, bekommt er zurückerstattet.

12 FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Die Ehegatten müssen die Rentenansprüche, die sie während der Ehe erworben haben, untereinander aufteilen. Somit erhalten beide Ehegatten einen gleich hohen Anspruch auf Rente, der sich aus der Ehezeit ergibt. Den Ausgleich führt das Gericht automatisch durch.

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Wer zahlt Versorgungsausgleich?

Jeder Ehepartner, der in der Ehezeit Rentenansprüche erworben hat, muss die Hälfte an den anderen Ehepartner übertragen. Nur unter besonderen Umständen entfällt der Versorgungsausgleich (z.B. Ehezeit war kürzer als 3 Jahre oder grobe Unbilligkeit).

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Wie lange muss man Versorgungsausgleich zahlen?

Es kommt zu keiner Auszahlung von Geld, sondern zu einer Übertragung von Ansprüchen bzw. Rechten. Diese Ansprüche verwandeln sich im Rentenalter zur Rente, die dann ausbezahlt wird. Was passiert, wenn ein Ex-Ehegatte stirbt, kommt es darauf an, ob und wie lange dieser schon die Anwartschaften in Anspruch genommen hat.

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Wie lange dauert die Berechnung des Versorgungsausgleichs?

Ungefähr 3 Monate. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. führt ihn das Gericht nicht durch, beschleunigt das die Scheidung erheblich. Der Versorgungsausgleich ist somit der wichtigste Zeitfaktor, zumindest bei einer einvernehmlichen Scheidung.

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Wann ist ein Versorgungsausgleich sinnvoll?

In den meisten Fällen. Einfach aufgrund der Tatsache, dass sich während der Ehe meistens unterschiedlich hohe Rentenansprüche für die Ehegatten ergeben. Je verschiedener das Einkommen ist, desto höher sind die Ausgleichszahlungen. Besonders auch Mütter profitieren vom Versorgungsausgleich. Wenig Sinn macht er zum Beispiel, wenn das Paar gleich viel verdient hat.

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Wie und wo kann man den Versorgungsausgleich beantragen?

Das Gericht veranlasst den Versorgungsausgleich von Amts wegen, also „automatisch“. Die Ehepartner müssen gar nichts weiter tun. Findet kein Versorgungsausgleich statt, kann trotzdem einer beantragt werden. Dafür stellt der antragsstellende Ehepartner beim Familiengericht einen Antrag. Gute Gründe müssen aber vorliegen.

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Wie kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten?

In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehepartner einvernehmlich auf den Versorgungsausgleich verzichten. Dazu konsultieren sie am besten einen Rechtsanwalt für den Vertragsabschluss. Danach muss der Vertrag von einem Notar beglaubigt werden, um rechtsgültig zu sein. Auch im Scheidungsverfahren kann man noch darauf verzichten.

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Welche Versicherungen – Versorgungsausgleich?

Alle Versorgungen, die im Alter eine Pension bzw. Rente ausbezahlen, werden ausgeglichen. Zum Beispiel Betriebsrente, gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Private Rentenversicherung, Riester-Rente, berufsständische Versorgungen, etc. Nicht ausgeglichen werden Kapitallebensversicherung, Risikolebensversicherung und Renten, die in keiner Beziehung zu Alter oder Erwerbsunfähigkeit stehen.

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Wie kann man den Versorgungsausgleich berechnen?

Die Berechnung ist einfach. Jeder einzelne in der Ehe erworbene Rentenanspruch wird halbiert und an den anderen Ehepartner übertragen. Man nennt diesen Anteil auch „Ehezeitanteil“. Beispiel: Ehezeitanteil Gatte A: 800 Euro / 2 = 400 Euro = Übertragung an den Ehegatten B. Genauso umgekehrt.

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Was gilt beim Versorgungsausgleich für Beamte?

Beamte bekommen keine Rentenansprüche sondern Pensionsansprüche. Bei Beamten kann man recht genau schätzen, welche Besoldungsstufe vor dem Pensionsantritt erreicht sein wird. Berechnung: Ehejahre / Berufsjahre x Höhe der voraussichtlichen Pension = Ehezeitanteil.

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