Das Gesetz regelt die Vermögensaufteilung an sich fair. Ein Ehevertrag kann aber trotzdem Sinn machen. Er macht das Scheidungsverfahren berechenbarer – das Noch-Ehepaar weiß somit bereits vor der Scheidung, wie die Dinge um das Vermögen stehen. Warum machen im Ehevertrag Regelungen zum Haus Sinn? Welche Vereinbarungen über das Haus oder andere Immobilien kann ich darin treffen? Lesen Sie alles zum Thema in diesem Beitrag.
Ehevertrag und Haus – Überblick
- Ist ein Haus vorhanden, macht ein Ehevertrag häufig Sinn. In ihm kann man verschiedene Regelungen zu Immobilien treffen. Weil ein Anwesen meist ein sehr wertvoller Vermögensgegenstand ist, kommt es im Falle einer Scheidung oft zum Streit darüber.
- Mit einem Ehevertrag ist es möglich, den gesetzlichen Güterstand zu ändern. Die gesetzlich automatisch geltende Zugewinngemeinschaft kann damit z.B. in eine Gütertrennung umgewandelt werden. Dadurch kann man das Haus absichern und vor einer Zerschlagung bewahren.
- Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft haben einen Nachteil für das Erbrecht: Die durch den Tod eines Ehegatten entstehenden Erbschaftsanteile müssen versteuert werden. Vermögenszuwachs aus dem Zugewinnausgleich hingegen ist steuerfrei.
- Beim Hausrat unterscheidet man zwischen Alleineigentum und gemeinschaftlichem Gut. Alleineigentum ist alles, was man selbst gekauft hat. Gemeinschaftliches Gut ist alles, was man gemeinsam in der Ehe verwendet. Ehevertragliche Regelungen können zudem festlegen, wer welche Hausratsgegenstände bekommt.
Haus absichern durch Ehevertrag: Streitigkeiten vorbeugen
In einem Ehevertrag kann das Ehepaar außergerichtlich regeln, was mit dem Haus im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners geschehen soll. Ist dann kein solcher Vertrag vorhanden, kann es zu intensiven Streitigkeiten kommen.
Warum? Häuser oder andere Immobilien sind wertvolle Vermögensgegenstände. Die Ehegatten befürchten häufig, dass sie bei der Scheidung viel eigenes Vermögen verlieren oder vom anderen nicht genug erhalten. Und das nicht ohne Grund. Denn: Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn während der Ehe wird zusammengerechnet und zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt.
Der Zugewinnausgleich ist im Bezug auf ein Haus meist sehr unerfreulich. Der Hausverkauf ist nämlich meist unvermeidbar, um an „flüssiges Vermögen“ zu kommen. Das kann eine ganze Existenz in Gefahr bringen.
Werden aber Regelungen bezüglich Haus im Ehevertrag genau festgeschrieben, kann man das Konfliktpotential bei einem Ehe-Ende verringern und – noch wichtiger – das Haus absichern.
Ein Ehevertrag kann Vermögensstreitigkeiten auch deshalb vermeiden, weil er in der Regel vor der Eheschließung, manchmal auch während der Ehe abgeschlossen wird. Wichtige Vermögensfragen werden damit im Vorhinein geregelt. Der Ehevertrag kann dann im Nachhinein nicht mehr geändert werden, außer beide Partner wollen das.
Welche Auswirkungen hat der Güterstand auf das Haus?
Im Ehevertrag kann man verschiedene Güterstände vereinbaren, um einen Zugewinnausgleich zu verhindern. Das sind:
Gütertrennung
Gütergemeinschaft
modifizierter Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag und Haus
Wenn keine Ehevertrag abgeschlossen wird, dann greift der gesetzliche Güterstand: Dieser sieht für die Ehezeit eine „Zugewinngemeinschaft“ (§1363 BGB) vor. Endet die Ehe, kommt es zum sogenannten „Zugewinnausgleich“.
Der Zugewinnausgleich besagt: Das Vermögen, das die Ehepartner in der Ehezeit jeweils angesammelt haben, wird bei einer Scheidung miteinander verglichen. Hat ein Ehepartner während der Ehe eine höhere Vermögenssumme erwirtschaftet, muss er den Vermögensüberschuss mit dem anderen Ehepartner teilen. Der Zugewinn wird dann „ausgeglichen“. Das gilt auch dann, wenn eine Immobilie im Vermögen enthalten ist.
Ist eine Immobilie vorhanden und muss ein Zugewinnausgleich stattfinden, kann das große Probleme verursachen. Ein Haus kann schwer aufgeteilt werden. Daher müssen die Ex-Partner versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden oder das Haus zu verkaufen bzw. zu versteigern. Das durch den Verkauf erwirtschaftete Geld kann dann einfacher aufgeteilt werden.
>> Mehr Möglichkeiten für ein Haus bei Scheidung: Scheidung und Haus
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Nachstehend zwei Beispiele, wie ein Zugewinnausgleich funktionieren kann, wenn ein Haus zum Vermögen zählt:
Beispielrechnung
20.000
-10.000
30.000 Zugewinn / 2 = 15.000 Euro Ausgleichzahlung an die Ehefrau
-10.000
30.000 Zugewinn / 2 = 15.000 Euro Ausgleichzahlung an die Ehefrau
Modifizierte Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag und Haus
Wollen die Eheleute jedoch individuelle Regelung zu einer Immobilie treffen, bietet sich ein Ehevertrag an. Dieser Vertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten gibt die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich zu beschränken oder gänzlich auszuschließen.
Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. Die Partner können zum Beispiel vereinbaren, dass der Wertzuwachs einer Immobilie vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird.
Gütertrennung im Ehevertrag und Haus
Eine weitere Alternative ist die Gütertrennung. Damit vereinbart man, dass während und nach der Ehe jeder Ehepartner Herr bzw. Herrin über sein eigenes Vermögen bleibt. Dabei ist es egal, zu welchem Zeitpunkt der Vermögenswert erworben wurde: Jeder bleibt Alleineigentümer seines Vermögens. In diesem Sinne kann man das Haus absichern.
Vermögensrechtlich verhält es sich bei einer Gütertrennung so, als wären die Ehepartner nicht verheiratet.
Ist ein Haus im Vermögenswert enthalten, heißt das aber noch nicht automatisch, dass derjenige, der das Haus gebaut oder gekauft hat, auch automatisch das Haus behalten darf.
Die Gütertrennung bringt aber erbrechtliche Nachteile mit sich: Stirbt ein Ehegatte in einer aufrechten Ehe mit Gütertrennung, erbt der überlebende Ehegatte nur ein Viertel des Hauses. Hätte beim Tod des Partners eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft bestanden, würde der überlebende Ehegatte die Hälfte erben. Ein weiterer Nachteil: Die Erbschaft aus einer Gütertrennung muss versteuert werden. Die Erbschaft aus einem Zugewinnausgleich hingegen nicht.
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Gütertrennung im Ehevertrag und Hausrat
Beim Hausrat ist zwischen Alleineigentum und gemeinschaftlichem Gut zu unterscheiden. Alleineigentum ist in der Regel alles, was ein Ehepartner alleine erworben hat. Zum gemeinschaftlichen Gut zählen Gegenstände, die beide Ehepartner erworben haben; oder Gegenstände, die zwar ein Ehepartner erworben hat, aber von beiden Ehepartnern verwendet werden. Beispiele: Auto, TV, Möbel, Waschmaschine, Küchenmaschine etc.
Das Ehepaar kann regeln, wer welche Hausratsgegenstände nach Auflösung der Ehe erhält bzw. behält. Denn auch bei der Gütertrennung ist das Gericht darauf bedacht, den Hausrat etwa hälftig auf die Ehepartner aufzuteilen.
Gütergemeinschaft im Ehevertrag und Haus
Einigt sich das Ehepaar auf eine Gütergemeinschaft, wird das Vermögen des Einen mit dem des Anderen gleichsam zusammengefasst. Das gilt für die Immobilie, den Hausrat sowie für jegliches andere Vermögen.
Ausgenommen von der Gütergemeinschaft ist das „Sondergut“ (§1417 BGB). Zum Sondergut zählen zum Beispiel Gesellschaftsanteile, Nutzungsrechte bzw. Nießbrauchrechte (z. B. wenn Eltern ihre Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder übertragen) sowie (unpfändbare) Unterhaltsansprüche.
All die Vermögensgegenstände, die jeder einzelne Ehegatte für sich behalten will, werden als sogenanntes „Vorbehaltsgut“ (§1418 BGB) deklariert. Dieses Vorbehaltsgut wird im Vertrag festgehalten. Das verhindert, dass jeglicher Besitz nach aufgelöster Ehe beiden Ehegatten gehört.
Nicht selten führt die Gütergemeinschaft zu großen Streitigkeiten, weshalb diese Form von Güterstand in Deutschland unpopulär ist.
Vereinbarungen im Ehevertrag zum Wohnrecht
Sind beide Eheleute im Grundbuch als Hausbesitzer angeführt, kann sich die Gütertrennung schwierig gestalten. Beide haben Anspruch darauf, weiterhin dort zu leben. Das gemeinsame Wohnen nach der Trennung würde sich aber häufig schwierig gestalten, weshalb es eine geeignete ehevertragliche Regelung braucht.
Eine Möglichkeit wäre, dass der Ex-Partner, der in der Immobilie bleibt, den anderen „auszahlt“. Der ausziehende Ex-Partner bekommt dann eine gewisse Summe (zum Beispiel für die neue Mietwohnung), weil er aus dem Haus auszieht.
Oder: Angenommen, der im Haus bleibende Ex-Partner ist nicht der Eigentümer. In diesem Fall könnte er die Hälfte der Immobilie kaufen.
Kommt das Ehepaar zu keinem Kompromiss, entscheidet das Gericht bzw. es kommt zu einer Teilungsversteigerung. Bei einer solchen Versteigerung ist der Verkaufspreis der Immobilie üblicherweise sehr niedrig im Vergleich zum Verkaufspreis, der bei einem normalen Verkauf erzielt würde.
Weitere Regelungen zu Ehevertrag und Haus
Es gibt noch eine ganze Reihe an Bestimmungen, die zur Vorbeugung von Problemen und Unstimmigkeiten in Sachen Wohneigentum festgelegt werden können.
Haus verkaufen, wenn Kinder volljährig
Um das Wohlbefinden der Kinder zu sichern, kann man vertraglich regeln, das Haus erst dann zu verkaufen, wenn sie volljährig sind. Oft wird vereinbart, dass die Erziehungsberechtigten bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit der Kinder das Wohnrecht besitzen.
Wohnrecht für Partner im Grundbuch festhalten
Der Gestaltungsspielraum lässt zum Beispiel auch folgende Regelung zu: Für einen Ehegatten wird im Grundbuch ein Wohnrecht für die Wohnimmobilie festgelegt. Lassen sie sich scheiden, so wurde bereits eine Regelung diesbezüglich getroffen. Das Ehepaar spart sich somit möglicherweise weiteren Streit. Das bedeutet aber auch, dass das Haus de facto vom Verkauf ausgeschlossen ist, solange das Wohnrecht für den Ehegatten besteht. Besteht ein Wohnrecht in einem Haus, darf das Haus zwar verkauft werden, allerdings wird es schwer einen Käufer zu finden. Der Käufer darf die Person, für die das Wohnrecht gilt, nämlich nicht „rauswerfen“. Dieser Nachteil für den Käufer führt dazu, dass ein solches Haus gar nicht oder zu einem geminderten Preis verkauft wird.
Mitwirkungspflicht bei Verkauf der Immobilie
Auch lässt sich vereinbaren, dass im Falle einer Scheidung beide Ehegatten bei der Veräußerung der Immobilie mitwirken müssen. Mit anderen Worten: Beide haben sich um den Verkauf zu bemühen. Hintergrundgedanke einer derartigen Regelung ist es, eine Teilungsversteigerung zu vermeiden. Bei einer solchen Versteigerung – auch Auseinandersetzungsversteigerung genannt – wird die Immobilie normalerweise weit unter dem Marktpreis verkauft. Einem gravierenden finanziellen Verlust kann hierbei durch vertragliche Regelungen vorgebeugt werden.
Hauskauf im Ehevertrag
Zudem können individuelle Vereinbarungen für einen Hauskauf bzw. Immobilienkauf im Ehevertrag getroffen werden. Dazu gehören Fragen wie:
Wer finanziert den Häuserkauf?
Verpflichtet sich ein Ehegatte zu Kompensationsleistungen wie etwa Haushaltsführung? (z.B. wenn ein Ehepartner das Haus kauft oder deutlich mehr Geld in Anschaffung oder Bau des Hauses steckt)
Abmachungen zum Miteigentumsanteil
Man kann auch regeln, dass einer der Ehegatten Alleineigentümer der Wohnimmobilie wird. Für die Übertragung des sogenannten „Miteigentumsanteil“ von einem Gatten an den anderen wird üblicherweise eine Gegenleistung vereinbart.
Ehevertrag und Haus – Recht einfach erklärt
Was kann man im Ehevertrag zum Haus regeln?
Im Ehevertrag wir der Güterstand geregelt. Die Güterstände sind: Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der vereinbarte Güterstand hat maßgeblichen Einfluss darauf, was mit dem Haus bei einer Scheidung geschieht.
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Was passiert beim Zugewinnausgleich mit dem Haus?
Endet der gesetzliche Güterstand „Zugewinngemeinschaft“ wird nur der Wertzuwachs des Hauses während der Ehe ausgeglichen. Man kann den Wertzuwachs der Immobilie auch vom Zugewinnausgleich ausschließen. Das bezeichnet man dann als „modifizierte Zugewinngemeinschaft“.
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Was passiert bei Gütertrennung mit dem Haus?
Die Gütertrennung bestimmt, dass jeder Ehepartner Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände ist – auch nach Scheidung. Hat sich aber ein Ehepartner entgeltlich oder unentgeltlich am Haus beteiligt (z.B. bei einer Renovierung), hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Scheidung. Die Gütertrennung hat erbrechtliche Nachteile.
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Was passiert bei Gütergemeinschaft mit dem Haus?
Bei der Gütergemeinschaft gehört jegliches während der Ehe erworbene Vermögen beiden Ehegatten. Dazu kann auch ein Haus gehören. Nach der Scheidung müssen die Ex-Ehegatten das sogenannte „Gesamtgut“ gemeinschaftlich verwalten. Kann sich das Ehepaar darüber nicht einigen, müssen sie das Haus in einer Teilversteigerung öffentlich versteigern.
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Welche Vereinbarungen zum Wohnrecht sind im Ehevertrag möglich?
Die Partner können vereinbaren, dass derjenige, der in der Immobilie wohnen bleibt, den anderen „auszahlt“. Ist die in der Wohnung bleibende Person nicht Eigentümer des Hauses, könnte sie dem ausziehenden Partner die Hälfte abkaufen. Bei einer Entscheidung sollte auch berücksichtigt werden, ob Kinder vorhanden sind.
Weiterlesen: Vereinbarungen im Ehevertrag zum Wohnrecht
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Welche Regelungen zum Hauskauf kann man im Ehevertrag treffen?
Die Ehegatten können ganz individuelle Vereinbarungen zu einem zukünftigen Häuserkauf treffen. Im Vertrag kann etwa festgelegt werden, wer für die Finanzierung verantwortlich ist, wer sich wie daran beteiligt, ob beispielsweise derjenige, der am Häuserkauf monetär nicht oder wenig beteiligt ist, zusätzliche Verantwortung in der Haushaltsführung übernimmt etc.
Weiterlesen: Hauskauf im Ehevertrag
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