Kinder erhalten Haus durch Schenkung und freuen sich: Schenkungssteuer fällt nicht an, wegen Steuerfreibetrag © Adobe Stock | Dragana Gordic

Schenkung – Steuerfreibetrag, Schenkungsvertrag, Notarkosten & mehr

Bevor man etwas verschenkt, sollte man sich gut informieren: Welche Arten von Schenkung gibt es? Wann brauche ich einen Schenkungsvertrag? Wie hoch ist die Schenkungssteuer? Antworten auf diese und andere wichtige Fragen zur Schenkung finden Sie im vorliegenden Beratungsartikel.

Was ist eine Schenkung?


‌Von einer Schenkung ist die Rede, wenn man an jemand anderen einen Vermögenswert endgültig und ohne Gegenleistung überträgt. Die Vereinbarung wird von beiden Seiten getroffen. Die Schenkung ist nur gültig, wenn die beschenkte Person der Schenkung zustimmt und mit den Bedingungen, die gegebenenfalls daran geknüpft sind, einverstanden ist. 

‌Es gibt verschiedene Arten von Schenkung, die in diesem Beitrag besprochen werden. Grundsätzlich ist dafür ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen oder sogar notwendig. Handelt es sich um ein kleineres Geschenk, kann man von einer Handschenkung sprechen; dabei ist üblicherweise kein Vertrag vonnöten. 

‌Die Schenkung ist im § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Das BGB definiert eine Schenkung folgendermaßen:
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. 

‌(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Was ist ein Schenkungsvertrag?


‌Ein Schenkungsvertrag ist notwendig, wenn es sich um ein Schenkungsversprechen handelt. Also, wenn der Beschenkte verspricht, einer anderen Person in Zukunft etwas zuzuwenden. Zudem ist er aus Sicherheitsgründen zu empfehlen, wenn viel Vermögen per Handschenkung übertragen wird. 

‌Der Vertrag wird zwischen dem Schenker und der beschenkten Person abgeschlossen. Darin verpflichtet sich der Schenker, einer bestimmten Person einen Vermögenswert zu übertragen. Damit der Vertrag abgeschlossen werden kann, müssen beide Parteien freiwillig zustimmen. 

‌Das Schenkungsversprechen wird hier also vertraglich vereinbart und verlangt die Beurkundung anhand eines Notars. Der Vertrag ist zwar zweiseitig, aber nur für den Schenkenden verpflichtend.

Schenkungsvertrag – Beispiel, Muster, Bausteine, Formular, Vorlage


‌Im Schenkungsvertrag werden die vollständigen Namen und Anschriften von sowohl Schenker als auch Beschenktem formuliert. Zudem wird der Schenkungsgegenstand genau benannt. Abschließend kommt zum Ausdruck, dass der Beschenkte die Schenkung annimmt, und beide Parteien unterschreiben.

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Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?


‌Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der Begriff „Vorweggenommene Erbfolge“. Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Überbegriff dafür, wenn der Erblasser bewusst die Vorteile einer Übertragung zu Lebzeiten nutzt und diese deshalb einer Vererbung vorzieht. Die Übertragung zu Lebzeiten erfolgt meistens in Form einer Schenkung, also ohne (wesentliche) Gegenleistung durch den Beschenkten.

Welche Vor- und Nachteile hat eine „typische“ Schenkung?


‌Die Vorteile und Nachteile einer Schenkung sind nachstehend aus Sicht des Erblassers und des Erben oder der Erbengemeinschaft geschrieben. Der Vorteil dieser ist zum Nachteil eines Enterbten. Die angeführten Punkte beziehen sich in erster Linie auf ein Schenkungsversprechen.

Vorteile einer Schenkung

  • Pflichtteilsansprüche umgehen: Schenkungen gehören nicht in den Nachlass, wenn sie länger als 10 Jahre vor dem Tod des Schenkers endgültig vollzogen wurden. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es zum Beispiel, wenn Eltern ihre Kinder enterbt haben und ein Ehegatte vom anderen beschenkt wurde. In diesem Fall ist es egal, wie lange die Schenkung her ist. Sie wird immer in die Pflichtteilsberechnung einfließen. 
  • Schenkungssteuer sparen: Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind gleich hoch. Für Ehegatten zum Beispiel ist der Vermögensübergang von 500.000 Euro steuerfrei, egal ob der Vermögenswert vererbt oder verschenkt wurde. Soll Vermögen über dem Freibetrag die Seiten wechseln, machen mehrere Schenkungen zu Lebzeiten Sinn. Alle 10 Jahre kann der Steuerfreibetrag ausgeschöpft werden.
  • Beispiel:
    Erklärung der 10 Jahres Frist: Thomas schenkt seiner Ehegattin Maria ein Haus im Wert von einer Million Euro. Aber nicht auf einmal, denn da müsste sie 500.000 Euro versteuern. Der Steuerfreibetrag für Ehegatten beträgt ja eine halbe Million. Er schenkt ihr das Haus auf zwei Mal. Zuerst die Hälfte, nach 10 Jahren die andere Hälfte. So sparen sie sich die Schenkungssteuer gänzlich.
  • Erbstreits verhindern: Möglicherweise kann eine Schenkung Erbstreits vorbeugen. Damit ist nämlich von vornherein klar, dass ein gewisser Teil des Vermögens dem Beschenkten gehört. Ist zudem eine beträchtliche Zeitspanne verstrichen, kann es leicht sein, dass der Neid schon abgeklungen ist. Garantieren kann das eine lebzeitige Schenkung aber nicht. Möglich ist auch, dass der Beschenkte die Schenkung auf seinen Erb- bzw. Pflichtteilsrecht anrechnen lässt. Das wäre fair gegenüber den Geschwistern oder anderen vorhandenen Erben. 
  • Beschenkter hat das Vermögen frühzeitig zur Verfügung: Günstig für den Beschenkten ist auch: Er muss nicht extra auf den Erbfall warten, um an Vermögen zu kommen. Er erhält es bereits, wenn der Schenker noch lebt. Das ist für ihn und möglicherweise auch für den Schenker von Vorteil. Die Übertragung ist dadurch auch sicherer als beim Vererben.
  • Nachteile einer Schenkung

  • Verschenktes Vermögen ist „weg“: Das Verschenkte steht dem Schenker nicht mehr zur Verfügung. Geht es um eine Immobilie, kann er sich aber z.B. ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch einräumen. Dann darf er in der Immobilie weiterhin wohnen oder sie vermieten. Zudem ist es sinnvoll, im Schenkungsvertrag bestimmte Klauseln zu vereinbaren, etwa die Rückfallklausel. Sie besagt: Verstirbt der Beschenkte, fällt das Geschenk wieder auf den Schenker zurück. 
  • Schenkungen sind gegebenenfalls rückgängig zu machen: Unter bestimmten schwerwiegenden Umständen können Schenkungen rückgängig gemacht werden. Der Schenker kann die Schenkung zurückfordern, wenn ihm zum Beispiel Insolvenz oder Verarmung droht.  
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: Will ein Erblasser jemanden „komplett enterben“, muss er aufpassen: Vergingen zwischen dem Schenkungszeitpunkt und dem Tod des Schenkenden weniger als 10 Jahre, so wird die Schenkungssumme prozentual in den Pflichtteilsanspruch mit eingerechnet (Pflichtteilsergänzungsanspruch)
  • Beschenkte Erben haben Auskunftspflicht: Wurden rechtmäßige Erben schon zu Lebzeiten vom Erblasser beschenkt, müssen sie das den anderen Erben und Pflichtteilsberechtigten bekanntgeben. Diese haben also ihrerseits einen Auskunftsanspruch. Will der Beschenkte keine Auskunft geben, oder liefert er eine Falschinformation, kann er geklagt werden. 
  • Beispiel:
    Herr und Frau Schneider schenken ihrer Tochter Barbara ihr Einfamilienhaus in zwei Etappen mit einem Abstand von 10 Jahren. Es ist nämlich 500.000 Euro wert, weshalb es den Schenkungssteuerfreibetrag übersteigt. Im Gegenzug räumen sie sich ein lebenslanges Wohnrecht ein, sodass sie weiterhin eine Möglichkeit zum Wohnen und Leben haben. Zudem vereinbaren sie eine Rückfallklausel. Plötzlich verstirbt Barbara nach einem Unfall. Nun fällt das Haus wieder zurück in die Hände ihrer Eltern.

    Welche Arten von Schenkung gibt es?


    ‌Unter Schenkung kann Vieles verstanden werden. Grundsätzlich lassen sich folgende Varianten unterscheiden, die anschließend erklärt werden: 

    ‌1) Handschenkung 
    ‌2) Schenkungsversprechen 
    ‌3) Gemischte Schenkung 
    ‌4) Schenkung unter Auflage 
    ‌5) Schenkung an Minderjährige 
    ‌6) Ausstattung aus dem Elternvermögen 
    ‌7) Schenkungsversprechen von Todes wegen

    Handschenkung


    ‌Eine Handschenkung (§ 516 Abs. 1 BGB) bezeichnet eine Schenkung, bei der der Schenker den Schenkungsgegenstand direkt an den Beschenkten übergibt. Rechtlich gesehen liegen hier zwei Willenserklärungen vor: Sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person stimmen der Schenkung zu. 

    ‌Der Beschenkte muss aber nicht extra das Geschenk annehmen (mündlich oder schriftlich), um seinen Willen zu äußern. Durch sein Verhalten allein ist erkennbar, ob er den Gegenstand des Geschenks annimmt. Die Schenkung von kleinerem Bargeld und alle anderen Handschenkungen muss man nicht nachweisen.
    Beispiel:
    Der Vater schenkt seinem Kind zu Weihnachten einige hundert Euro Bargeld.

    Schenkungsversprechen


    ‌Bei einem Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) verspricht eine Person einer anderen, dieser in Zukunft einen Schenkungsgegenstand zuzuwenden. Mit diesem Versprechen verpflichtet sich der Schenker zur Übergabe des Geschenks. Hält er sich nicht daran, kann der Nicht-Beschenkte die Schenkung sogar einklagen. Wichtig für die Gültigkeit des Schenkungsversprechens ist, dass die Formvorschrift dafür eingehalten wird: Das Schenkungsversprechen muss bei einem Notar beurkundet werden.
    Beispiel:
    Hannah bekommt von ihrer Mutter ein wertvolles Auto geschenkt. Sie gehen dafür zum Notar, wo sie das Schenkungsversprechen beurkunden lassen.

    Gemischte Schenkung


    ‌Eine gemischte Schenkung liegt dann vor, wenn der Beschenkte eine entgeltliche Gegenleistung erbringt. Aber: Die Gegenleistung darf dem Schenkungsgegenstand nicht gleichwertig sein. Die unentgeltliche Leistung (also die Schenkung) überwiegt dabei. 

    ‌Eine gemischte Schenkung ist rechtlich schwierig einzuordnen. Wichtig wird die rechtliche Einordnung besonders dann, wenn die gemischte Schenkung rückgängig gemacht werden soll. In der Praxis muss im Einzelfall entschieden werden.
    Beispiel:
    Johannes schenkt seinem Sohn sein Eigenheim. Es ist 500.000 Euro wert. Sein Sohn verspricht im Gegenzug, das auf dem Grundstück lastende Darlehen in der Höhe von 100.000 Euro zu übernehmen.

    Schenkung unter Auflage


    ‌Eine Schenkung unter Auflage bedeutet, mit der Schenkung muss etwas Bestimmtes getan werden. Wenn der Beschenkte die Auflage nicht erfüllt, darf der Schenker weiterhin auf die Erfüllung pochen. Erfüllt der Beschenkte die Auflage weiterhin nicht, so kann der Schenker den Schenkungsgegenstand zurückfordern. In Ausnahmefällen kann sich der Beschenkte gegen die Erfüllung der Auflage weigern (§ 526 BGB).
    Beispiel:
    Die Großmutter Hilde schenkt ihrem Enkel Patrick Geld in der Höhe von 20.000 Euro. Sie macht ihm aber eine Auflage: Er muss das Geld für seine Ausbildung zum Psychotherapeuten verwenden.

    Schenkung an Minderjährige


    ‌Minderjährige sind bei Schenkungen besonders geschützt. Wollen Eltern ihr eigenes Kind beschenken, das unter 7 Jahre alt ist, müssen sie einen Ergänzungspfleger bestellen. Der Ergänzungspfleger vertritt das Kind dann beim Schenkungsvertrag. Das ist deshalb so, weil die Eltern nicht gleichzeitig Schenker und rechtliche Vertreter ihres Kindes sein dürfen. Wird das Kind von jemand anderes als den Eltern beschenkt, treten die Eltern aber ganz normal als Vertreter des Kindes auf. 

    ‌Werden Kinder im Alter zwischen 7 und 18 beschenkt, müssen sie von den Eltern vertreten werden. Kinder in dieser Alterskategorie gelten als beschränkt geschäftsfähig. Ein Ergänzungspfleger ist hier nicht notwendig, sofern es sich um eine Schenkung handelt, die rechtlich vorteilhaft für das Kind ist. Lässt sich nicht eindeutig sagen, ob das der Fall ist, braucht es einen Ergänzungspfleger.
    Beispiel:
    Die Eltern schenken ihrem 10jährigen Sohn eine Eigentumswohnung. In der Wohnung ist jemand eingemietet. Durch dieses bestehende Mietverhältnis entsteht dem Kind rechtlich gesehen ein Nachteil – obwohl es die Wohnung erhält. Es schlüpft nämlich in die Rolle des Vermieters und damit in all die damit verbundenen Verpflichtungen.

    Ausstattung aus dem Elternvermögen


    ‌Die Ausstattung aus dem Elternvermögen (§ 1624 BGB) ist eine Sonderform der Vermögenszuwendung. Damit ist eine Zuwendung gemeint, durch die die Eltern (oder Vater / Mutter getrennt) an das eigene Kind unterstützen wollen. Und zwar im Hinblick auf dessen Heirat oder die Erlangung oder den Erhalt einer selbstständigen Lebensstellung. Diese Sonderform fällt nur zum Teil unter die Schenkungsvorschriften. 

    ‌Der Wert, der über die angemessene Ausstattung hinausgeht, wird als Schenkung behandelt. Der typische Schenkungsvertrag kann sich hier demnach als ungeeignet erweisen. Es ist zu empfehlen, hier einen Rechtsexperten um Rat zu fragen.
    Beispiel:
    Das Ehepaar Karin und Hans übernimmt die gesamten Kosten der Hochzeitsfeier ihres Sohnes Robert (vgl. OLG Celle, 6 U 46/03, OLGR 2003, 429).

    Schenkungsversprechen von Todes wegen


    ‌Bei einer Schenkung auf den Todesfall (auch Schenkungsversprechen von Todes wegen) (§ 2301 BGB) verspricht der Schenker dem Beschenkten ein bestimmtes Vermögen; der Beschenkte erhält das Geschenk aber nur für den Fall, dass der Schenker vor ihm verstirbt. 

    ‌Die Schenkung auf den Todesfall unterscheidet sich also nur geringfügig von einer letztwilligen Verfügung wie Testament oder Erbvertrag. Formvorschriften gelten hier dieselben wie beim Erbvertrag. Das heißt, die notarielle Beurkundung ist notwendig. Die Schenkung auf den Todesfall unterliegt ebenso der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerpflicht.
    Beispiel:
    Klaus besitzt eine wertvolle Antiquitätensammlung. Er verspricht seiner Freundin, dass sie die Sammlung bekommt; aber nur, wenn er vor ihr sterben sollte. Damit diese Regelung auch wirklich „wasserdicht“ ist, müssen die beiden zum Notar und einen Schenkungsvertrag abschließen.

    Welche Formvorschriften gibt es bei einer Schenkung?

  • Handschenkung: Bei kleinen Geschenken, also den üblichen Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken, ist in der Regel keine Form erforderlich. Nur wenn es um wertvolles Schenkungsvermögen geht, ist eine Form sinnvoll, also die Beurkundung von einem Notar. 
  • Schenkungsversprechen: Form ist erforderlich. Aber: Erfolgte keine Beurkundung beim Notar und wurde der Schenkungsgegenstand bereits an den Beschenkten übergeben, dann ist die Schenkung trotzdem gültig. Der Formmangel wird im Rechtsjargon durch die bereits erfolgte Zuwendung „geheilt“. 

  • Wann muss ich eine Schenkung beim Finanzamt melden?

    Wer eine Schenkung erhält, ist grundsätzlich verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt zu melden. Die folgenden Ausführungen gelten genauso für eine Erbschaft.

  • Wann muss die Meldung erfolgen? Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs. 
  • Welche Form muss die Meldung haben? Ein formloser Brief ist ausreichend. 
  • Wer muss die Meldung abgeben? Bei einer Schenkung müssen Schenker und Beschenkter sich beim Finanzamt melden (bei Erbschaft = nur der Erbe). Meist ist das bei einer Schenkung jedoch nicht nötig, weil der Notar automatisch seine Beurkundung beim Finanzamt bekanntgeben muss. 
  • Inhalt der Bekanntgabe ans Finanzamt


    ‌Vom Schenker und Beschenkten sind folgende Angaben gefordert:
  • Vor- und Nachname 
  • Beruf
  • Anschrift
  • Zeitpunkt der Schenkung 
  • Gegenstand und Wertbezifferung des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs (Schenkungsvertrag, Ausstattung, usw.) 
  • Verwandtschaftsgrad / persönliches Verhältnis zwischen den beteiligten Personen 
  • Übertragungen der letzten 10 Jahre des Schenkers an den Beschenkten: Arten, Werte, Zeitpunkte
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  • Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung


    ‌Nachdem die Schenkung an das Finanzamt gemeldet wurde, kann einige Zeit vergehen, bis eine Rückmeldung kommt. Befindet das Finanzamt, dass Steuern anfallen oder anfallen könnten, fordert es den Beschenkten zur Erstellung einer Schenkungssteuererklärung auf. Dieser Aufforderung sollte man unbedingt nachkommen, andernfalls kann sich ein Verdacht auf Steuerbetrug ergeben.
    Hinweis:
    Nur wenn das Finanzamt eine Steuererklärung verlangt, muss man auch tatsächliche eine abgeben. Erfolgte keine Aufforderung, braucht man nicht etwa aufgrund der eigenen Meinung oder Vermutung eine Steuererklärung abgeben.

    Wie hoch ist die Schenkungssteuer?


    ‌Nachdem die Steuererklärung abgegeben ist, prüft das Finanzamt, ob Steuern zu zahlen sind. Wenn dem so ist, dann fordert es den Steuerpflichtigen dazu auf. Sodann muss dieser die Schenkungssteuer zahlen.

    Ob, und in welcher Höhe Schenkungssteuer anfällt, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Welcher Verwandtschaftsgrad besteht zwischen Schenker und Beschenktem? 
  • Wie viel ist der Gegenstand der Schenkung wert?
    ‌ 
  • Es gibt drei Steuerklassen, geordnet nach dem Verwandtschaftsgrad:

  • Steuerklasse 1: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (auch Stiefkinder und Adoptivkinder, und unabhängig davon, ob ehelich oder unehelich) 
  • Steuerklasse 2: Geschwister, Nichten & Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern 
  • Steuerklasse 3: Außenstehende Dritte. Achtung: Dazu gehören auch Lebensgefährten (also Personen, die mit dem Schenker in einer unehelichen Lebensgemeinschaft leben) 
  • Steuerfreibeträge und Steuersätze:


    ‌Für jede der drei Steuerklassen gibt es verschieden hohe Steuerfreibeträge. An einen Ehegatten gehen beispielsweise 500.000 Euro steuerfrei über. An einen unehelichen Partner (oder an einen Partner, mit dem keine eingetragene Lebensgemeinschaft besteht) gehen lediglich 20.000 Euro steuerfrei. Alle 10 Jahre kann der Steuerfreibetrag von einem Beschenkten ausgeschöpft werden. Alles zur über die Freibeträge und Steuersätze lesen.

    Wie hoch sind die Notarkosten beim Abschluss eines Schenkungsvertrags?


    ‌Bei einer Handschenkung, die ja ohne eigenen Vertrag auskommt, fallen keine Kosten an. Nur ein Schenkungsversprechen bei einem Notar kostet Geld. Konkret anfallende Kosten sind dann:
  • Notarkosten: Die Höhe der Kosten für den Notar richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG). Der Betrag ist von der Höhe des Schenkungswerts abhängig. Dieser Betrag fällt dann doppelt an (2,0-fache Gebühr). 
  • Grundbuchberichtigung: Wird eine Immobilie verschenkt, muss der Eintrag im Grundbuch geändert werden. Dafür gibt es Grundbuchkosten. Auch diese Kosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Die Gebühr ist 1,0-fach (also einfach). 

  • Schenkung – Recht einfach erklärt

    Was versteht man unter Schenkung?

    Unter Schenkung versteht man die unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes an eine Person. Dabei kann eine Gegenleistung erfolgen, sie darf jedoch in keinem gleichen Verhältnis zum Schenkungswert stehen. Schenkt also der Vater dem Sohn eine Wohnung im Wert von 400.000 Euro und verpflichtet sich der Sohn, den ausstehenden Kredit von 50.000 Euro abzuzahlen, ist noch von einer Schenkung die Rede. Eine Schenkung bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie keine „Handschenkung“ ist. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Schenkung?

    Was versteht man unter Schenkungsvertrag?

    Verspricht der Schenker dem (zukünftigen) Beschenkten, einen Vermögenswert zu schenken, handelt es sich um ein sogenanntes „Schenkungsversprechen“. Dies muss in einem Schenkungsvertrag vereinbart werden. Ein Notar muss diesen beurkunden. Gibt es keine Beurkundung vom Notar und hat der Beschenkte seinen Schenkungsgegenstand aber schon erhalten, ist die Schenkung trotzdem gültig. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Schenkungsvertrag?

    Welche Vor- und Nachteile hat eine Schenkung?

    Die Vorteile einer Schenkung sind zum Beispiel, dass damit Pflichtteilsansprüche stark gemindert werden können, wenn klug gehandelt wird. Auch die Erbschaftssteuer kann man damit umgehen, wenn man bei hohen Vermögensübertragungen die 10 Jahresfrist mehrmals ausschöpft. Nachteilig ist z.B., dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch anfallen kann und das verschenkte Vermögen an sich „weg ist“. Zur Abmilderung dessen, können aber Rückforderungsklauseln eingebaut werden. 

    ‌Weiterlesen: Welche Vor- und Nachteile hat eine typische Schenkung?

    Welche Schenkungsarten gibt es?

    Man unterscheidet u.a. zwischen Handschenkung, Schenkungsversprechen, gemischter Schenkung, Schenkung unter Auflage, Schenkung an Minderjährige und der Ausstattung aus dem Elternvermögen. 

    ‌Weiterlesen: Welche Arten von Schenkung gibt es?

    Wann ist bei einer Schenkung ein Notar erforderlich?

    Bei einem Schenkungsversprechen ist die Beurkundung beim Notar erforderlich. Allerdings ist es so, dass, wenn die Schenkung bereits stattgefunden hat, jedoch kein Notar hinzugezogen wurde, die Schenkung trotzdem gültig ist. Der Schenker kann also die Schenkung deshalb nicht im Nachhinein zurückziehen, nur weil auf den Notar vergessen wurde. 

    ‌Weiterlesen: Welche Formvorschriften gibt es bei einer Schenkung?

    Wann muss man Schenkungssteuer zahlen?

    Wenn die Höhe der Schenkung einen gewissen Wert überschreitet, fällt Schenkungssteuer an. Dieser Schwellwert wird „Steuerfreibetrag“ genannt. Wie viel Steuer tatsächlich anfällt, hängt zudem vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Grundsätzlich: Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag. Sehr schlecht steigen Lebensgefährten aus, also unverheiratet Zusammenlebende. Sie werden steuerrechtlich wie fremde Dritte behandelt. 

    ‌Weiterlesen: Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

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