Junge Frau macht nach Enterbung Pflichtteilsanspruch geltend und freut sich mit Sparschwein © Adobe Stock | Krakenimages.com

Pflichtteil – Der Anspruch für enterbte Erben

Nach der Enterbung fürchten viele, leer auszugehen. Der Gesetzgeber verhindert das aber durch den Pflichtteil. Dieser steht gewissen Personen zu. Er ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil, der einem ohne Enterbung zustehen würde. Alles Wichtige zum Pflichtteil im Erbrecht lesen Sie hier.

‌Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?


‌Der Pflichtteil ist jener Teil vom Nachlass, der gewissen gesetzlichen Erben immer zusteht. Das bedeutet: Wird ein Erbe in einem Testament enterbt, kann er trotzdem seinen Pflichtteil fordern. Ohne Enterbung gibt es auch keinen Pflichtteil. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.

‌Die Pflichtteilshöhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt den Pflichtteil immer in Form von Geld und nicht etwa direkt als Grundstück, Unternehmensanteil oder anderes ausgehändigt.

‌Das BGB § 2303 ff ist der Gesetzestext, wo der Pflichtteil geregelt ist. Die enterbte Person muss seinen Pflichtteil nach dem Erbfall bei den eingesetzten Erben einfordern.

‌Nach deutschem Gesetz ist es dem Erblasser nicht möglich, eine Person von der Erbschaft und vom Pflichtteil auszuschließen. Außer der Pflichtteilsberechtigte stimmt dem zu. Dafür muss aber ein Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben abgeschlossen werden.

Wer bekommt einen Pflichtteil?

Anspruch für:

  • Leibliche und adoptierte Kinder (ehelich und unehelich)
  • Enkel und deren Abkömmlinge Voraussetzung: ein Kind verstirbt, dann bekommt dessen Kind den Pflichtteilsanspruch
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern Voraussetzung: Erblasser ist nicht verheiratet und hat keine Kinder oder Kindeskinder
  • Kein Anspruch für:

  • Stiefkinder
  • Ex-Ehepartner und ehemalige eingetragene Lebenspartner (Verlust des Anspruchs, sobald Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind
  • Eltern, wenn andere Erben ersten Grades leben
  • Geschwister und alle anderen Verwandten
  • Wie, wo und wann kann ich den Pflichtteil einfordern?


    ‌Will sich ein enterbter Abkömmling seinen Pflichtteil auszahlen lassen, muss er den bzw. die Erben kontaktieren. Diese sind verpflichtet, ihm Auskunft über die Höhe der Erbschaft zu geben. Wer den Pflichtteil einfordert, kann einen Gutachter verlangen. Dieser bewertet dann den Wert der Erbschaft.

    ‌Die Kosten für den Gutachter werden aus dem Nachlasswert bezahlt. Sind sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter über die Höhe des Anspruchs nicht einig, muss der Streit vor Gericht ausgehandelt werden.

    ‌Der Pflichtteil kann bis 3 Jahre nach dem Todesfall geltend gemacht werden.

    Wie hoch fällt der Pflichtteil aus?


    ‌Die Höhe des Pflichtteils ist halb so hoch, wie jene des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsberechnung orientiert sich an den Quoten der gesetzlichen Erbfolge.

    Welcher Pflichtteil einem konkret zusteht, hängt von 3 Fragen ab:


    ‌1) Welcher Erbteil steht mir in der gesetzlichen Erbfolge zu?

    ‌2) Wie viele andere Pflichtteilsberechtigte gibt es neben mir?

    ‌3) Wie viel ist der Nachlass wert?

    ‌Um die Pflichtteilshöhe zu ermitteln, muss man zuerst den Nettonachlass ermitteln:

    ‌ Nachlasswert (Aktivnachlass) - Nachlassverbindlichkeiten (Passivnachlass) = Nettonachlass

    ‌ Nettonachlass * Pflichtteilsquote = Höhe des Pflichtteils
    Beispiel:
    Berta ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder in München. Beide Kinder hat sie enterbt. Gesetzlich würden die enterbten Kinder jeweils die Hälfte der Erbschaft bekommen. Wegen der Enterbung können sie nur den Pflichtteil in der Höhe von einem Viertel beanspruchen.

    ‌300.000 (Aktivnachlass) - 30.000 (Passivnachlass) = 270.000 Euro (Nettonachlass)

    ‌Die den enterbten Kindern zustehende gesetzliche Hälfte wird halbiert. Das ergibt ein Viertel Pflichtteilsquote für jedes Kind. Daher:

    ‌270.000 * (1/4) = 67.500 Euro Pflichtteil

    Pflichtteil für Ehegatten


    ‌Ehegatten haben in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung. Und somit auch beim Pflichtteil. Auch für Ehegatten gilt: Der Pflichtteil ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die tatsächliche Pflichtteilshöhe hängt von Folgendem ab:
  • Wie viele gesetzliche Erben gibt es neben dem Ehepartner?
  • In welchem Güterstand lebte das Ehepaar vor dem Todesfall?

  • ‌‌Die ehelichen Güterstände sind Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Jeder Güterstand wirkt sich etwas anders auf die Erbquote aus. Bestand eine Zugewinngemeinschaft, kann der überlebende Gatte zwischen kleinem und großem Pflichtteil wählen.

    Kleiner Pflichtteil


    Berechnung: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils + konkreter Zugewinn

    ‌Voraussetzungen:

  • Erblasser muss seinen Ehegatten im Testament enterbt haben.
  • Die Ehe zwischen Erblasser und überlebendem Ehegatten wurde durch Tod beendet, nicht durch Scheidung.
  • Beispiel:
    Franz enterbt seine Ehegattin Marianne. Sie haben zwei Kinder. Franz verstirbt und Kinder erben alles. Marianne kann nur ihren Pflichtteil geltend machen. Die Ehepartner lebten in einer Zugewinngemeinschaft.

    ‌Nachlasswert von Franz: 300.000 Euro

    ‌Gesetzliche Erbquote für Marianne: 1/4

    ‌Pflichtteilsquote für Marianne: 1/8 (die Hälfte der gesetzlichen Erbquote)

    ‌Zugewinnausgleich: 17.000 Euro


    ‌Berechnung:

    ‌300.000 – 17.000 = 283.000 Euro

    ‌283.000 * (1/8) = 35.375 Euro

    ‌36.375 Euro + 17.000 Euro = 52.375 Euro kleiner Pflichtteil
    Hinweis:
    Der Zugewinn wird vom Nachlasswert abgezogen. Erst dann wird der Pflichtteil errechnet.

    Großer Pflichtteil


    ‌Berechnung: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils + pauschalisierter Zugewinn (1/4 des Nachlasses)

    ‌Voraussetzungen:

  • Erblasser muss seinen Ehegatten mit einem Erbteil oder Vermächtnis betraut haben. Er darf den Ehegatten nicht enterbt haben. Bei einer Enterbung greift der kleine Pflichtteil. 
  • Zugewinngemeinschaft mit dem verstorbenen Ehepartner darf nicht mit einer Scheidung beendet worden sein. Genauer: Die Scheidung darf vor dem Tod nicht eingereicht worden sein. 
  • Beispiel:
    Marianne wird vom Ehepartner Franz fast enterbt. Das Vermögen, das ihr Franz vererbt, beträgt weniger als der Pflichtteil. Es gibt zwei Kinder. Als Franz noch lebte, hatten sie eine Ehe mit Zugewinngemeinschaft.

    ‌Nachlasswert von Franz: 300.000 Euro

    ‌Gesetzliche Erbquote: 1/4

    ‌Pauschaler Zugewinnausgleich: 1/4 (=75.000)

    ‌Pflichtteilsquote: (gesetzliche Erbquote + pauschaler Zugewinnausgleich) / 2


    ‌Berechnung:
    ‌(Gesetzliche Erbquote + pauschaler Zugewinnausgleich) / 2
    ‌= (75.000 Euro + 75.000 Euro) / 2 = 75.000 Euro großer Pflichtteil
    Hinweis:
    Sind zum Todeszeitpunkt eines Ehepartners die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt, bekommt der überlebende Ehepartner keinen Pflichtteil.

    Pflichtteil und Berliner Testament


    ‌Ehepartner können ein sogenanntes „Berliner Testament“ einsetzen. Damit machen sie sich zu Alleinerben der Erbschaft. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Ehepartner den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Erst wenn auch der zweite Ehepartner stirbt, erben die Kinder.

    ‌Die Kinder können als Enterbte den Pflichtteil fordern, nachdem der erste Ehegatte verstorben ist. Genau das wollen die Ehegatten meist verhindern. Wie? Indem sie im Testament entweder eine Pflichtteilsstrafklausel einbauen oder auf einen Pflichtteilsverzicht der Kinder bestehen. Die Pflichtteilsstrafklausel enterbt die Kinder als Letzterben, sofern sie den Pflichtteil einfordern, nachdem der erste Elternteil verstorben ist.

    ‌Hat ein unverheiratetes Paar Kinder, kann es zwar kein Berliner Testament aufsetzen, aber einen Erbvertrag. In diesem können sie festhalten, sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Auch obengenannte Klauseln können darin eingebaut werden.

    Kann man jemanden vom Pflichtteil im Testament ausschließen?


    ‌Es ist dem Erblasser grundsätzlich nicht möglich, der enterbten Person auch noch den Pflichtteil abzusprechen. Der Gesetzgeber hat dieses Gesetz genau dazu eingeführt, um enterbte gesetzliche Erben zu schützen. Die Testierfreiheit wird dadurch begrenzt.

    Aber: Vom Pflichtteil kann der Anspruchsberechtigte ausgeschlossen werden, wenn er sich etwas Schwerwiegendes zu Schulden hat kommen lassen (BGB § 2333). In diesem Fall liegt eine sogenannte „Erbunwürdigkeit“ vor.

    Die Ausschlussgründe:


  •  Versuchter Mord oder tatsächlicher Mord an Erblasser, an einem Abkömmling, Ehepartner des Erblassers oder an eine Person, die dem Erblasser nahesteht.
  •  Verbrechen oder gravierendes vorsätzliches Vergehen gegen eine dieser Personen.
  •  Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.
  •  Abkömmling begeht vorsätzlich eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt.
  •  Abkömmling wird in psychiatrische Anstalt oder Erziehungsanstalt aufgrund dieser Straftat gegeben.
  • Alle anderen Gründe sind nicht ausreichend für den Pflichtteilsausschluss. Zum Beispiel: „Ich habe jahrelang keinen Kontakt zum Kind gehabt“ oder anderes. Der Abkömmling kann aber freiwillig einem Ausschluss zustimmen. Dazu muss aber ein Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Erblasser aufgesetzt werden.

    Vorgehen für die Pflichtteilsentziehung:


  •  Ins Testament schreiben, wem und warum der Pflichtteil entzogen werden soll
  •  Zeugen des Fehlverhaltens schon zu Lebzeiten benennen
  •  Stichhaltige Beweise vorlegen (ärztliches Attest, Beschluss aus Gerichtsverhandlung, Fotos etc.)
  • Achtung:
    Manche Erblasser wollen den Pflichtteil mit einem Testament umgehen. Der Erblasser kann das Pflichtteilsrecht aber nicht ausschließen. Auch wenn er den Ausschluss im Testament ausdrücklich erwähnt, greift ein solcher Wunsch nicht.

    Pflichtteilsergänzungsanspruch


    ‌Manche Erblasser verschenken ihr Vermögen schon zu Lebzeiten. Oft wollen sie damit enterbten Personen schaden. Ihr Ziel ist nämlich häufig, durch die Schenkung von Vermögen an ausgewählte Personen, das Vermögen derart zu verringern, sodass nicht mehr viel davon übrig ist. Je weniger Vermögen des Erblassers da ist, desto kleiner ist der Pflichtteil. Damit wollen sie also den Pflichtteil so weit vermindern, dass die enterbte Person fast nichts mehr erhält.

    ‌Aber: Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wirkt das Gesetz dem entgegen. Erfolgte die Schenkung bis max. 10 Jahre vor dem Erbfall, wird sie zum Nachlass hinzugerechnet. Damit vergrößert sich die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch.

    Regel der 10-Jahres-Frist: Umso länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger wird sie im Nachlasswert berücksichtigt. Diese Staffelung heißt „Abschmelzung“. Stirbt der Erblasser zum Beispiel 10 Monate nach der Schenkung, wird der komplette Schenkungswert zum Nachlasswert hinzugerechnet. Stirbt er 1,5 Jahre nach der Schenkung, werden 90% des Schenkungswerts zum Nachlasswert addiert.‌
    Hinweis:
    Setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, haben deren Abkömmlinge immer den vollen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

    Wie lange gibt es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

    Beispiel:
    Thorsten und Svenja sind verheiratet. Weil sie mit ihren Kindern ständig streiten, möchte Thorsten diese enterben. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein. Er möchte zudem, dass die Kinder weniger Pflichtteil beanspruchen. Er schenkt seiner Ehepartnerin zu Lebzeiten ein Haus und ein Stück Wald. Was Vater Thorsten aber nicht weiß: Die Kinder haben vollen Anspruch auf ihren Pflichtteil – das ganze Leben lang.
    Beispiel:
    Saras Ehemann ist bereits verstorben. Sie hat 3 Kinder, von denen sie eines nicht ausstehen kann. Aus diesem Grund enterbt sie dieses in einem Testament. Sie möchte klug handeln und schenkt ihren anderen Kindern den Großteil ihres Vermögens: zwei Eigentumswohnungen. Nach der Schenkung vergehen 2,5 Jahre und Mutter Sara verstirbt. Das enterbte Kind hat nun einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 80 %. Mit anderen Worten: 80 % des Schenkungswerts werden zum Nachlass hinzugezählt. Weil der Nachlasswert größer wird, wird auch die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil höher.

    Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen lassen


    ‌Um den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen lassen zu können, muss der Abkömmling auf seinen Pflichtteil verzichten. Erblasser und Pflichtteilsberechtigter müssen dafür einen Vertrag aufsetzen. Darin können sie vereinbaren, dass der Pflichtteil gegen eine Abfindung ausgezahlt wird. Zum Beispiel durch eine finanzielle Zuwendung, Immobilie oder einen Gegenstand, der in der Höhe dem Pflichtteil entspricht.

    ‌Mehr erfahren zum Pflichtteilsverzicht.

    Pflichtteil und Schulden


    ‌Der Pflichtteilsberechtigte haftet nicht für die Schulden. Er kann mit dem Pflichtteil nicht Schulden erben. Den Anspruch auf seinen Pflichtteil behält er ganz klar auch dann, wenn der Nachlass verschuldet ist. Die pflichtteilsberechtigte Person hat nur insofern mit den Schulden etwas zu tun, als diese den Nachlasswert verkleinern. Somit verkleinern sie auch die Höhe des Pflichtteils.

    ‌Manche Pflichtteilsberechtigte wollen Nachlass und Schulden ausschlagen, dafür den Pflichtteil erhalten. Das ist nicht möglich. Man kann immer nur die ganze Erbschaft ausschlagen. Dabei muss man immer auch den Pflichtteil ausschlagen.

    Pflichtteilsverzicht


    ‌Erblasser und Erbe können vertraglich vereinbaren, dass der Erbe auf den Pflichtteil verzichtet. Das nennt man „Pflichtteilsverzichtsvertrag“. Dieser Vertrag muss unbedingt schriftlich abgefasst und von einem Notar beglaubigt werden, ansonsten ist er nicht gültig. Der Verzichtende bekommt für seinen Verzicht meist eine Abfindung (Geld oder Sache).

    ‌>> Alles zum Verzicht auf den Pflichtteil lesen.

    Pflichtteil – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet Pflichtteil?

    Wer in einem Testament enterbt wird, kann trotzdem seinen Pflichtteil geltend machen. Die Pflichtteilshöhe ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils für diese Person. Der Pflichtteil ist im BGB ab § 2303 geregelt.

    ‌Weiterlesen: Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?

    Warum gibt es einen Pflichtteil?

    Der Gesetzgeber will mit dem Pflichtteil enterbte Personen schützen. Das Gesetz möchte im Erbrecht immer die Blutsverwandten bevorzugen. Will nun ein Erblasser seine Nachkommen bzw. seinen Ehepartner gar nicht am Nachlass beteiligen, greift das Gesetz ein. Es beschränkt die Testierfähigkeit des Erblassers.

    ‌Weiterlesen: Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?

    Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

    Den Pflichtteil bekommen folgende Personen: leibliche und adoptierte Kinder – eheliche sowie uneheliche; Enkel und deren Nachkommen; Ehegatten und eingetragene Lebenspartner; Eltern – sofern keine Kinder und Kindeskinder da sind.

    ‌Weiterlesen: Wer bekommt einen Pflichtteil?

    Wie, wo und wann kann ich den Pflichtteil einfordern?

    Den Pflichtteil muss man bei den Erben geltend machen. Sie müssen den Nachlass verwalten. Sie berechnen den Nachlasswert und müssen den Pflichtteil auszahlen. Weigern sie sich, kann man seinen Teil einklagen. Man muss ihn allerdings bis spätestens 3 Jahre nach dem Todesfall einfordern. Zur Nachlassberechnung kann man einen Gutachter anfordern.

    ‌Weiterlesen: Wie, wo und wann kann ich den Pflichtteil einfordern?

    Was gilt für Pflichtteil bei Berliner Testament?

    Im Berliner Testament sind oft Pflichtteilsstrafklauseln eingebaut. Diese Klauseln regeln, dass die Kinder als Letzterben enterbt werden, wenn sie ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen. Häufig gibt es neben dem Berliner Testament auch einen Pflichtteilsverzicht.

    ‌Weiterlesen: Pflichtteil und Berliner Testament

    Wie kann ich als Erblasser den Pflichtteil mit Testament umgehen?

    Gar nicht. Mit dem Testament kann der Erblasser nur enterben. Man kann aber niemandem den Pflichtteil verweigern. Das Pflichtteilsgesetz besteht genau deshalb, um so etwas zu vermeiden. Einem Pflichtteilsberechtigten kann allerdings sein Pflichtteilsrecht entzogen werden, wenn er gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten zeigte.

    ‌Weiterlesen: Kann man jemanden vom Pflichtteil im Testament ausschließen?

    Wird eine Schenkung im Pflichtteil berücksichtigt?

    Grundsätzlich ja. Oft wollen Erblasser den Nachlass mindern. Dazu verschenken sie zu Lebzeiten Teile ihres Nachlasses. Sie hoffen dadurch, dass erbberechtigte nichts mehr vom Nachlass bekommen. Schenkungen werden allerdings bis zu 10 Jahre nach Schenkungszeitpunkt zum Nachlass hinzugerechnet. Für Kinder und Ehegatten gilt anderes.

    ‌Weiterlesen: Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Kann ich mir den Pflichtteil schon zu Lebzeiten auszahlen lassen?

    Ja, den Pflichtteil kann man auch zu Lebzeiten erhalten. Das geschieht in der Regel mit einem Pflichtteilsverzicht mit Abfindung. Zum Beispiel: Wird ein Erbe schon zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Grundstück beschenkt, kann der Erbe aus Fairness auf seinen Pflichtteil verzichten. Somit bekommt dieser im Vergleich zu den anderen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten nicht mehr.

    ‌Weiterlesen: Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen lassen

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