Elternteil enterbt Kind wegen groben Undanks. © Adobe Stock | motortion

Enterben: Gründe, Vorgehen, Pflichtteil & mehr

Enterben funktioniert einfach. In einer letztwilligen Verfügung erwähnt der Erblasser, wer erben bzw. nicht erben soll. Einer enterbten Person steht aber in den allermeisten Fällen ein Pflichtteil in der Höhe des gesetzlichen Erbteils zu. Alles zur Enterbung lesen Sie im vorliegenden Artikel.

‌Enterben – Bedeutung


‌Jeder künftige Erblasser kann frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt. In einer letztwilligen Verfügung (Testament) oder Erbvertrag kann er eine beliebige Person als Erben bestimmen.

‌Soll das ganze Vermögen an eine Person oder an mehrere Personen gehen, sind alle anderen, die nicht erwähnt wurden, automatisch enterbt. Ein Erblasser kann aber auch ausdrücklich formulieren, dass gewisse Personen nicht am Nachlass beteiligt werden sollen.

‌Wer glaubt, durch eine Enterbung erhält die enterbte Person keinen Cent, irrt aber. In Deutschland ist es fast unmöglich, Nahverwandte komplett zu enterben.

‌Das Gesetz sieht nämlich einen Pflichtteilsanspruch vor. Wer enterbt wurde, bekommt jedenfalls einen Pflichtteil und dieser ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass ein Erbe überhaupt nichts vom Nachlass erhält.

Enterbungsgründe

  •  Der Erblasser muss im Testament oder Erbvertrag keinen Grund für die Enterbung angeben.
  •  Es gibt Fälle, in denen ein gesetzlicher Erbe sein Erbrecht verwirkt (schwere Straftaten etc.). Dann liegt eine sogenannte „Erbunwürdigkeit“ vor.
  •  Wer erbunwürdig ist, verliert ebenso den Anspruch auf Pflichtteil.

  • ‌Der Erblasser muss die Enterbung in keiner Weise rechtfertigen. Er braucht nicht bekanntzugeben, „warum“ er jemanden enterbt. Gab es zum Beispiel zwischen Erblasser und dem gesetzlichen Erben einen Kontaktabbruch, muss der Erblasser dies beim Enterben nicht extra erwähnen.

    ‌Manchmal aber wird jemandem das gesetzliche Erbrecht abgesprochen. Hat sich der Erbberechtigte gegenüber dem Erblasser eine schwerwiegende Tat zu Schulden kommen lassen, wird ihm das Erbrecht entzogen. Er ist somit erbunwürdig (§ 2339 BGB) und verliert neben dem Erbrecht auch den Pflichtteilsanspruch.
    Beispiel:
    Erbunwürdigkeit:

    ‌Wenn der Erbberechtigte den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person getötet hat oder töten wollte. Auch Täuschungen in der Erbangelegenheit werden bestraft: Wenn ein Erbe etwa ein Testament findet und es verschwinden lässt.

    ‌Enterben wegen Drogensucht, schlechtem Umgang mit Geld oder etwa „wegen groben Undanks“ gegenüber den Eltern z.B. ist jedoch nicht möglich. Diese Gründe allein sind nicht hinreichend für die Erbunwürdigkeit. Mehr zum Thema Erbunwürdigkeit.

    Wen kann ich enterben?


    ‌Wen der Erblasser enterbt, ist seine persönliche Entscheidung. Er kann Kinder, Kinder aus erster Ehe, Enkel, Eltern, Geschwister oder andere beliebige Personen enterben. Das Testament ist genau dazu da, um Erbteile kontrolliert weiterzugeben. Die Handlungsfreiheit des Erblassers im Testament nennt man auch „Testierfreiheit“.

    Wie wirkt sich die Enterbung aus?


  •  Wurde ein Abkömmling enterbt, erben an seiner Stelle die Abkömmlinge. Also die Kinder oder Kindeskinder des Enterbten. Dabei kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, nach der auch die Kinder erben würden, wenn deren Eltern verstorben wären. Der Erblasser kann aber auch den ganzen Stamm des Enterbten von der Erbschaft ausschließen. Somit erhalten auch die Kinder nichts.
  • Beispiel:
    Hermine ist Witwe und enterbt ihren einzigen Sohn – Erich. Sie hat nicht extra erwähnt, wer anstelle von Erich erben soll. Erich hat zwei Kinder: Somit erben Hermines Enkelkinder.
  •  Wurde ein Ehepartner enterbt, geht sein Erbteil auf die anderen gesetzlichen Erben über. Also auf die Verwandten erster Ordnung, sofern keine anderen Personen als Alleinerben eingesetzt sind. Lebte das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt der enterbte Ehegatte neben dem Pflichtteil zusätzlich den tatsächlichen Zugewinnausgleich (wie etwa bei einer Scheidung).
  • Beispiel:
    Ehefrau Rebecca enterbt ihren Ehemann Moritz mit einem Testament. Sie formuliert nicht weiter, wer ihren Nachlass erhalten soll. Also erben alle drei Kinder zu gleichen Teilen, wenn sie verstirbt. Moritz bekommt seinen Pflichtteil und den tatsächlichen Zugewinnausgleich, weil sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.

    Wie kann man jemanden enterben?


    ‌Der Erblasser hat nachstehende Möglichkeiten, einen gesetzlichen Erben zu enterben:
  •  Enterben in einem Einzeltestament
  •  Enterbung in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament)
  •  Enterben mit Erbvertrag
  •  Enterbung zu Lebzeiten (vollkommene Enterbung meist nicht möglich)
  •  Enterbung mit Testament: Im Testament hat man im Grunde zwei Möglichkeiten für die Enterbung:
    ‌o Aktiv formulieren, wen man enterbt.
    ‌   Beispiel: „Ich enterbe hiermit meinen Sohn Frank“).

    ‌o Erwähnen, wer den gesamten Nachlass erben soll. Somit schließt man gleichzeitig alle anderen potentiellen Erben aus.
    ‌   Beispiel: „Ich ordne an, dass mein Sohn Hans und meine Tochter Susanne meine alleinigen Erben sein sollen“).
  •  Enterbung mit Berliner Testament: Ein Berliner Testament gibt es für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen. Die Kinder sind damit enterbt, bis beide Ehepartner (Elternteile) verstorben sind. Erst danach bekommen die Kinder den Nachlass.

    ‌Beispiel: „Wir machen uns gegenseitig zu Alleinerben. Erst wenn wir beide verstorben sind, erben unsere Kinder als Schlusserben.“
  •  Enterbung mit Erbvertrag: Der Erbvertrag kann – wie jeder Vertrag – nur einvernehmlich abgeschlossen werden. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein Berliner Testament aufsetzen; sie können aber das Gleiche mit einem Erbvertrag regeln.
  •  Enterben zu Lebzeiten: Mit der vorweggenommenen Erbfolge, meist in Form einer Schenkung zu Lebzeiten, wollen Erblasser häufig den Nachlass verkleinern.

    ‌Oft mit dem Ziel, nur sehr wenig Vermögen für alle anderen Erben zu hinterlassen bzw. eine faktische Enterbung herbeizuführen, weil nichts mehr da ist. Das funktioniert aber in der Regel nur, wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Todesfall erfolgte.

  • Enterben und Pflichtteil


    ‌Will man jemanden enterben, kann man sich auch überlegen, wie man den Pflichtteil umgehen oder reduzieren könnte. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten.
  •  Pflichtteil verkleinern
  •  Pflichtteilsverzicht
  •  Pflichtteilsentzug
  •  Pflichtteil verkleinern: Den Pflichtteil kann man als Erblasser geschickt reduzieren, zum Beispiel mit der vorweggenommenen Erbfolge. Damit verschenkt man zu Lebzeiten Vermögensteile und reduziert somit den Nachlass.

    ‌Hierbei muss man aber Wichtiges beachten, zum Beispiel Höchstgrenzen für Freibeträge und eine 10-Jahresfrist zwischen den Schenkungen.
  •  Auf Pflichtteil verzichten: Der Erbe kann seinerseits einen Pflichtteilsverzicht erklären. Dabei lehnt er seinen Anspruch in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag ab. Der Verzicht ist aber nur wirksam, wenn er nicht rechtswidrig ist. Der Verzicht darf also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
  •  Pflichtteil entziehen: Ein Pflichtteilsentzug funktioniert nur, wenn sich der Erb- bzw. Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser etwas Schweres zu Schulden kommen lassen hat. Er ist somit erbunwürdig.
  • Achtung:
    Eine enterbte Person hat zwar keinen Anspruch mehr auf einen Erbteil. Sie hat jedoch Anspruch auf den Pflichtteil. Nur in äußersten Ausnahmefällen kann man jemanden auch vom Pflichtteil ausschließen: bei Erbunwürdigkeit.

    Enterbung anfechten


    ‌Eine Enterbung kann man anfechten, wenn die letztwillige Verfügung – also das Testament oder der Erbvertrag – an sich nicht rechtmäßig ist. Das ist der Fall, wenn:
  •  im Testament oder Erbvertrag gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen wird
  •  das Testament oder der Erbvertrag rechtlich unwirksam ist
  •  der Enterbte getäuscht oder bedroht wurde
  •  der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung nicht testierfähig war
  •  Gegen geltendes Recht oder gute Sitten wird verstoßen: Wenn der Inhalt des Testaments gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt, kann es nichtig sein.

    ‌Beispiel: Der Erblasser verlangt vom Erben als Voraussetzung, gegen ein Gesetz zu verstoßen, um am Nachlass beteiligt zu werden. Oder, der Erblasser schreibt höchstpersönliche und schwerwiegende Handlungen für den Erben vor – ansonsten enterbt er ihn. Zum Beispiel: Dieser müsse heiraten oder zu einem anderen Glauben konvertieren.
  •  Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung: Ein weiterer Anfechtungsgrund ist die Unwirksamkeit. Viele Testamente und Erbverträge in Deutschland sind nicht nach Rechtsvorschrift verfasst. Die sogenannte „Formvorschrift“ wird oft nicht beachtet.

    ‌Erbverträge zum Beispiel müssen immer von einem Notar beglaubigt werden. Und Testamente muss man immer eigenhändig abfassen und unterschreiben.
  •  Anfechtung wegen Irrtum und Drohung: Das Gesetz schreibt klar vor, dass Testament oder Erbvertrag ungültig sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Drohung, Täuschung oder einem Irrtum stehen.

    ‌Ein Irrtum liegt zum Beispiel vor, wenn der Erbvertrag nicht von einem Notar beglaubigt wurde. Wurde der Erblasser unter Drohung gezwungen, ein Testament abzufassen, ist es ungültig.
  •  Testierunfähigkeit des Erblassers: Der Erblasser muss in der Lage sein, abschätzen zu können, was er überhaupt ins Testament schreibt. Dabei muss man von Fall zu Fall prüfen, ob der Erblasser zu dem Zeitpunkt eingeschränkt war, als er das Testament schrieb oder von einem Notar schreiben ließ. Zum Beispiel durch ein psychische Störung, Geistesschwäche oder anderes.
  • Hinweis:
    Über 50 % der Testamente in Deutschland sind ungültig. Sie wurden nicht richtig formuliert, wodurch die Gerichte sie als nichtig betrachten. Daher empfehlen wir unbedingt, einen Rechtsanwalt für die Ausgestaltung eines Testaments heranzuziehen.

    Enterben – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet Enterben?

    Enterben heißt, einem gesetzlichen Erben mit einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sein Erbrecht abzusprechen. Der Erblasser genießt beim Enterben völlige Freiheit.

    ‌Weiterlesen: Enterben – Bedeutung

    Warum enterben Eltern ihre Kinder?

    Enterbungsgründe gibt es viele: Zum Beispiel wegen groben Undanks, aufgrund von Drogensucht, wegen Familienstreitigkeiten oder einfach nur, weil jemand anderer den Nachlass bekommt. Wichtig: Der Erblasser muss keinen Grund für die Enterbung nennen. Er muss sich in der letztwilligen Verfügung nicht dafür rechtfertigen.

    ‌Weiterlesen: Enterbungsgründe

    Wer kann enterbt werden?

    Jede Person, der ein Erbrecht zusteht, kann enterbt werden. Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Ehepartner usw. Es gibt dabei keine Regeln. Man muss aber beachten, dass den nahen Angehörigen immer ein Pflichtteil zusteht, der halb so hoch ist, wie der gesetzliche Erbteil.

    ‌Weiterlesen: Wen kann ich enterben?

    Wie enterbt man jemanden?

    Um jemanden zu enterben, muss man das im Testament nicht extra erwähnen. Das geht viel einfacher: Setzt der Erblasser eine Person oder eine Personengruppe als Alleinerben ein, enterbt er damit automatisch alle anderen möglichen Erben. Damit „übergeht“ er also alle anderen. Der Erblasser kann aber auch ausdrücklich erwähnen, wer nichts erben soll.

    ‌Weiterlesen: Wie kann man enterben?

    Wie kann ich jemanden enterben ohne Pflichtteil?

    Jemanden zu enterben und ihm gleichzeitig den Pflichtteil zu nehmen, ist grundsätzlich nicht möglich. Das geht nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel: Wenn der Erbe eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser begangen hat (Erb- und Pflichtteilsentzug); wenn der Erbe selbst auf den Pflichtteil verzichtet (Pflichtteilsverzichtsvertrag); und mit Schenkungen zu Lebzeiten kann man den Pflichtteil verkleinern.

    ‌Weiterlesen: Enterben und Pflichtteil

    Wie kann ich eine Enterbung anfechten?

    Dazu muss das Testament oder der Erbvertrag nichtig sein. Etwa, wenn der Inhalt gegen die guten Sitten oder ein Gesetz verstößt. Wenn die letztwillige Verfügung unwirksam ist, wenn die enterbte Person bedroht oder getäuscht wurde, oder der Erblasser nicht in einem testierfähigen Zustand war, als er das Testament verfasst hat.

    ‌Weiterlesen: Enterbung anfechten

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