Ehegatten schreiben Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel © Adobe Stock | fizkes

Berliner Testament – Pflichtteil, Kinder, Vorlagen & mehr

Das Berliner Testament ist eine gute Sache, wenn sich die Ehepartner finanziell absichern wollen. Das Ziel: Der überlebende Ehegatte soll alles erben. Erst, wenn auch der zweite Ehegatte tot ist, sollen die Kinder alles erben. Wie das beliebteste Ehegattentestament funktioniert, erfahren Sie hier.

Was ist ein Berliner Testament?


‌Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner wechselseitig als Alleinerben ein. Zudem schreiben sie fest, an wen das Vermögen beider Ehegatten gehen soll, nachdem der zweite Ehegatte verstorben ist. Der überlebende Ehegatte ist der „Vollerbe“. Die „Schlusserben“ sind meist die Kinder. Aber auch Dritte können mögliche Schlusserben sein. Bis zum Tod des zweiten Ehegattens sind also die Kinder enterbt

‌Das Berliner Testament ist eine Form von gemeinschaftlichem Testament bzw. Ehegattentestament. Im Überblickartikel „Gemeinschaftliches Testament" erfahren Sie, welche anderen Formen des gemeinschaftlichen Testaments es noch gibt und finden dazugehörige Beispiele und Formulierungen.
Achtung:
Ein Berliner Testament können nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner schreiben. Unverheiratete (Lebensgefährten) müssen einen notariellen Erbvertrag abschließen, in dem sie Ähnliches bestimmen können.

Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?


‌In erster Linie dient dieses gemeinschaftliche Testament zur Absicherung des überlebenden Ehepartners. Weil die Kinder vorerst nicht erben, steht dem überlebenden Gatten der ganze Nachlass des Verstorbenen zur Verfügung. Er kann mit der Erbschaft grundsätzlich machen, was er möchte. 

‌Um zu beurteilen, ob ein Berliner Testament Sinn macht, nachstehend eine Checkliste mit Vorteilen dieses Testaments

‌Mit dem Berliner Testament können Sie … 
‌‌
  • die gesetzliche Erbfolge umgehen (ohne Testament erbt der Ehegatte nur 50 % bzw. 75 % bei Zugewinngemeinschaft
  • alles vom Gatten erben 
  • über den geerbten Nachlass frei verfügen 🡪 Kinder oder andere Dritte können nicht bestimmen, was der überlebende Gatte mit dem Nachlass des verstorbenen Gatten machen muss.
  • Achtung:
    Weil ein Berliner Testament ein sehr folgenreiches Dokument mit einer starken Bindungswirkung ist, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt für Erbrecht konsultieren. Dieser kann die erbrechtlichen Folgen und versteckte Probleme am besten einschätzen.

    Was muss und kann ein Berliner Testament enthalten?


    ‌Die inhaltlichen Regelungen sind den Ehegatten recht frei gestellt. Nachstehend finden Sie wichtige mögliche Klauseln. Was darüber hinaus machbar ist, können Sie im Leitartikel „Testament“ nachlesen. 

    ‌Neben inhaltlichen Möglichkeiten müssen aber unbedingt die Formvorschriften beachten werden, damit das Testament gültig ist. Im Abschnitt „Berliner Testament wie aufsetzen? – Checkliste“ erfahren Sie mehr hierüber. 

    Muss: 

  • Erbeinsetzung: Wer wird Vollerbe, wer Schlusserbe? Anders: Wer erbt nach dem ersten Erbfall, wer nach dem zweiten Erbfall? Nochmal anders: Wer erbt, wenn der erste Ehepartner stirbt, wer erbt, wenn der zweite Ehepartner stirbt? 
    ‌‌‌🡪 Die Beantwortung dieser Frage ist der Kern des Berliner Testaments. 

  • ‌‌Kann: ‌
  • Ersatzerbenregelung: Wer erbt, wenn der Vollerbe vor den Schlusserben stirbt? 
    ‌‌‌🡪 Häufig werden die Schlusserben als Ersatzerben eingesetzt. 
  • Pflichtteilsstrafklausel: Wie können wir verhindern, dass die Kinder ihren Pflichtteil beanspruchen, nachdem der erste von uns stirbt? 
    ‌‌🡪 Die Pflichtteilsstrafklausel übt Druck auf die Pflichtteilsberechtigten aus. 
  • Wiederverheiratungsklausel: Wenn der verwitwete Ehepartner erneut heiratet, kann sein neuer Ehepartner den Nachlass verprassen, oder? 
    ‌‌🡪 Eine solche Klausel kann dies verhindern. 
  • Testamentsvollstrecker: Dieser stellt sicher, dass der Wille der Testierenden auch wirklich erfüllt wird. 
  • Zusätzliche Klauseln: Daneben können weitere Klauseln und Regelungen festgeschrieben werden; zum Beispiel, welches Kind später was erben soll. Damit verhindert man eine komplizierte Erbauseinandersetzung.

  • Berliner Testament wie aufsetzen? – Checkliste


    ‌Wer ein solches Testament aufsetzen will, geht folgendermaßen vor: 

    ‌Zuerst überlegen: 

    ‌1. Inhalt festlegen: Mit dem Ehepartner besprechen, welche Regelungen das Testament enthalten soll. Bestenfalls auch mit den Schlusserben; das kann Konflikte vermeiden. 

    ‌2. Handschriftlich oder Notar? Wie jedes andere Testament kann man das Berliner Testament entweder handschriftlich schreiben oder vom Notar verfassen lassen, der es anschließend beglaubigt. Ein notarielles Testament ist sicherer, vor allem dann, wenn schwierige Inhalte formuliert werden sollen. 

    ‌Wer eine umfangreiche Beratung braucht, sollte sich zudem an einen Rechtsanwalt für Erbrecht wenden. 


    ‌Wenn handschriftlich: 

    ‌3. Keinen PC verwenden: Handschriftlich meint auch wirklich handschriftlich. Ein computergeschriebenes und ausgedrucktes Testament ist ungültig. Das heißt: Einer der testierenden Ehepartner schreibt das Testament mit Stift und Papier. 

    ‌4. Datum, Zeit, Ort, Unterschrift: Diese Daten müssen unbedingt auf das Berliner Testament. Unter Umständen taucht nämlich plötzlich ein anderes Testament auf: Dann weiß man, welches das Ältere ist. Wichtig ist, dass beide Ehegatten am Schluss unterschreiben. Am besten wird auf jeder einzelnen Seite unterschrieben. Das Testament sollte zudem durchnummeriert sein. 

    ‌5. Personen erkennbar benennen: Erkennt man nicht genau, welche Personen als Erben eingesetzt sind, oder, wer die Testierenden sind, führt das zu Problemen. Schlimmstenfalls wird das Testament ungültig. 

    ‌Deshalb: Klare Benennungen! Am besten mit Vor- und Nachnamen und weiteren Daten, wie zum Beispiel Geburtsdatum. 

    ‌6. Etwaige Änderungen erkennbar machen: Das Berliner Testament kann man nur gemeinsam ändern; das heißt, wenn beide Ehegatten der Änderung zustimmen. Unter jeder handschriftlichen Veränderung muss unterschrieben werden.
    Hinweis:
    Die genannten Vorschriften gelten übrigens nicht nur für das Berliner Testament, sondern auch für andere gemeinschaftliche Testamente oder Einzeltestamente.

    Berliner Testament Muster & Formulierungen


    ‌Wie sieht ein Berliner Testament aus? Nachstehend bieten wir Ihnen zwei Vorlagen. Bitte betrachten Sie Muster immer nur als Beispiele. Sie können die Vorlagen zwar abschreiben, aber Sie sollten sie an Ihre persönliche Situation anpassen. Wollen Sie ein Testament abschließen, sollten sie vorher auch immer einen Rechtsexperten um Rat fragen. 

    ‌Einfaches Muster: 

    ‌„Wir, die Ehegatten Beate und Christian Neumann, setzen uns hiermit wechselseitig zu Vollerben ein. Erben des Letztversterbenden sollen unsere Kinder, Horst und Annette, zu gleichen Teilen sein.“‌
    Potsdam, den 3. Oktober 2020
    Beate und Christian Neumann

    Muster mit Pflichtteilsstrafklausel: 

    ‌„Wir, Gerhard und Katharina Maler, setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein. Nachdem auch der zweite von uns verstorben ist, sollen unsere gemeinsamen Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen erben. Wenn eines unserer Kinder seinen Pflichtteil geltend macht, nachdem einer von uns Ehegatten verstirbt (erster Erbfall), so wird es enterbt. Nachdem auch der zweite Ehegatte stirbt (zweiter Erbfall), ist es sodann von der Erbfolge ausgeschlossen. Es kann dann nur noch seinen Pflichtteil beanspruchen.“
    Freiburg, den 10. September 2020
    Gerhard und Katharina Maler

    Muster mit Wiederverheiratungsklausel: 

    ‌„Hiermit erklären wir Ehepartner, Tobias und Rita Schneider, uns gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Unsere Kinder, Jonas und Lana, setzen wir als Schlusserben ein. Sollte der überlebende Ehegatte wieder heiraten, wird unseren Kindern ein Vermächtnis in der Höhe ihrer gesetzlichen Erbquote ausgesetzt. Dieser Betrag wird aus dem Nachlass des Erstverstorbenen genommen.“
    Leipzig, den 15. Oktober 2020
    Tobias und Rita Schneider

    Wie verhindern, dass Kinder den Pflichtteil beanspruchen?


    ‌Mit einer Pflichtteilsstrafklausel straft man die enterbten Kinder, wenn sie ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall beanspruchen. Wenn sie aber ihren Pflichtteil geltend machen, werden sie nach dem zweiten Erbfall enterbt und dürfen wieder nur ihren Pflichtteil geltend machen. 

    ‌Aber wie funktioniert das genau? Der Sinn des Berliner Testaments ist ja, dass der überlebende Ehegatte alles erbt. Und erst nachdem auch dieser stirbt, sollen die Kinder erben. Im Klartext heißt das: Die Kinder werden beim ersten Erbfall enterbt. Dem überlebenden Ehegatten soll so viel wie möglich von der Erbschaft zur Verfügung stehen. 

    ‌Rechtlich steht den Kindern aber nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils ein Pflichtteil zu. Und manchmal machen die Kinder diesen auch geltend. Das kann die finanzielle Planung der Eltern jedoch ziemlich stören. Der überlebende Ehegatte kann finanziell sehr beeinträchtigt werden, wenn er an ein Kind den Pflichtteil auszahlen muss. 

    ‌Daher empfiehlt es sich sehr, eine sogenannte „Pflichtteilsstrafklausel“ in das Testament einzubauen.
    Beispiel:
    Pflichtteilsklausel: 
    ‌Helge und Sandra sind ein Ehepaar. Wenn einer der beiden stirbt, soll der länger lebende Partner finanziell gut dastehen oder zumindest keine finanziellen Probleme bekommen. Sie schreiben also ein Berliner Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel. Ihre Kinder Martin und Lydia sind damit vorerst enterbt. 

    ‌Plötzlich kommt Helge ums Leben. Sandra erbt alles von Helge. Die enterbten Kinder stehen jetzt vor der Wahl: 

    ‌1) Entweder sie machen ihr Recht auf Pflichtteil geltend. In diesem Fall dürften sie aber nichts erben, nachdem Sandra verstirbt. Weder von Helge, noch von Sandra. Sie würden nur erneut einen Betrag in Höhe des Pflichtteils bekommen. 

    ‌2) Oder die Kinder rühren den Pflichtteil nicht an. Als „Belohnung“ dafür dürfen sie Schlusserben bleiben; sie werden nicht erneut enterbt.

    Was tun, wenn der Ehegatte wieder heiraten möchte?


    ‌Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, kann das zu Konflikten hinsichtlich des Vermögens führen. Warum? Was der überlebende Ehegatte an Vermögen erbt, kann ja auch der neue Ehepartner verwenden. Die neue Ehegemeinschaft mit etwaigen Kindern kann und will auch versorgt sein. Das kann aber dazu führen, dass den Kindern als Schlusserben weniger oder vielleicht nichts vom Nachlass überbleibt. 

    ‌Um dies zu vermeiden, kann eine sogenannte „Wiederverheiratungsklausel“ im Berliner Testament festgelegt werden. Damit regeln die Testierenden, dass im Falle einer Wiederverheiratung des Überlebenden, die Kinder ihren Erbteil ausgezahlt bekommen. 

    ‌Häufig wird für die Kinder auch ein Vermächtnis ausgesetzt, in der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Mit dieser Klausel stellt man sicher, dass das Vermögen auch wirklich – nach dem Sinn des Berliner Testaments – in der Familie bleibt.

    Wie kann man ein Berliner Testament ändern oder widerrufen?


  • Einvernehmliche Änderung: Wenn beide das Testament ändern oder widerrufen wollen, können sie das zu Lebzeiten ohne Probleme tun. Beim handschriftlichen Testament müssen sie die Änderung kenntlich machen und an jeder geänderten Stelle unterschreiben. Hat ein Notar das Testament aufgesetzt, müssen die Gatten ihn gemeinsam dazu auffordern. Wollen sie das Testament vollkommen rückgängig machen, können sie es einfach vernichten
  • Wenn sich die Gatten nicht einig sind: Will nur ein Ehepartner etwas im Testament ändern oder das ganze Testament rückgängig machen, hat er nur eine Möglichkeit: beim Notar das gesamte Testament widerrufen. Dazu muss er eine sogenannte Widerruferklärung abgeben, die dann notariell beglaubigt wird. Erst danach ist das Testament aufgehoben
  • Nichtigkeit wegen Testierunfähigkeit: Wichtig ist, dass beide Ehegatten testierfähig sind, wenn sie das Testament errichten. Ist einer oder beide schwerwiegend dement, schizophren, geisteskrank, o.ä. ist davon auszugehen, dass diese Person keine freie Willenskraft mehr besitzt und daher das Testament nicht aufsetzen kann.  
  • Anfechtbarkeit wegen Zwangslage, Täuschung etc.: Ein Anfechtungsgrund für sich liegt vor, wenn ein Ehegatte oder auch Schlusserbe zum Beispiel unter Drohung gezwungen wurde, das Testament zu unterschreiben. 
  • Achtung:
    Der überlebende Ehegatte kann das Testament nach dem Tod seines Ehegattens nicht ändern. Eine Änderung oder ein Widerruf funktioniert nur, wenn beide Ehegatten noch leben.

    Welche Alternativen gibt es?


    ‌Personen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also Unverheiratete oder „Lebensgefährten“, können kein gemeinschaftliches Testament abschließen. Das gemeinschaftliche Testament ist nur für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner möglich. 

    ‌Unverheiratete Paare oder Paare, die in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft leben müssen hierfür einen Erbvertrag abschließen. Darin können sie dieselben Regelungen wie in einem Berliner Testament treffen, also Voll- und Schlusserben bestimmen, usw. 

    ‌Die Frage nach Alternativen führt uns zum Thema Steuern und Berliner Testament. Es kann nämlich sinnvoll sein, aufgrund von steuerlichen Aspekten von dieser Form der Erbfolge abzusehen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

    Erbschaftssteuer und Berliner Testament


    ‌Steuerlich kann das Berliner Testament ungünstig sein. Insbesondere für die Schlusserben. Warum? Bei Vermögensübertragungen bzw. beim Vererben fallen ab einer gewissen Vermögenshöhe Steuern an. Der Betrag, der bis zu dieser Vermögensgrenze steuerfrei die Seiten wechselt, ist der sogenannte „Steuerfreibetrag“.
    Steuerfreibetrag für Ehegatten: 500.000 Euro 
    ‌Steuerfreibetrag für Kinder: 400.000 Euro
    Es passiert manchmal, dass die Schlusserben den Steuerfreibetrag gar nicht nutzen können. Sie erben nämlich zwei Vermögensmassen (von beiden Elternteilen) auf einmal. Und dieser Vermögenswert kann höher als der Steuerfreibetrag sein. Es kann aber auch sein, dass der Steuerfreibetrag zwei Mal überschritten wird; beim ersten Erbfall sowie beim zweiten. Dann kassiert das Finanzamt zwei Mal Erbschaftssteuer – einmal vom überlebenden Ehegatten und einmal von den Kindern. 

    ‌Alternativen: 

    ‌1. Die Kinder und den Ehegatten sofort als Erben einsetzen. Man kann möglicherweise das Vermögen so geschickt aufteilen, dass zum Beispiel die überlebende Ehefrau bis zu 500.000 Euro erbt und die Kinder bis zu 400.000. Dann können beide Erben den Freibetrag nutzen. Zur Absicherung des Ehegattens: z.B. lebenslanges Wohnrecht im Haus oder Wohnung einräumen. 

    ‌2. Vermächtnis für den Ehegatten aussetzen: Somit müssen die Kinder dem überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis in einer bestimmten Höhe auszahlen. Das sichert diesen finanziell ab. Vorteil: Das Vermächtnis verkleinert den Nachlasswert, was dazu führen kann, dass die Erben weniger Erbschaftssteuer zahlen müssen oder die Kinder sogar der Freibetrag nutzen können. 

    ‌3. Vorweggenommene Erbfolge: Eine Übertragung zu Lebzeiten ist eine sehr sichere und steuergünstige Art, Vermögen zu übertragen. Solange der Erblasser noch lebt, kann er alle 10 Jahre Vermögen steuerfrei auf andere übertragen. Er kann also zum Beispiel dem Ehegatten alle 10 Jahre 500.000 Euro übertragen, den Kindern 400.000 Euro, ohne dass ein Cent Steuern dafür anfällt. Alles zur vorweggenommenen Erbfolge bzw. Schenkung zu Lebzeiten.

    4. Supervermächtnis: Um die Steuerfreibeträge zu nutzen, kann auch ein Supervermächtnis sinnvoll sein. Obwohl die Kinder bis zum zweiten Erbfall enterbt sind, können Sie in Form eines Supervermächtnisses begünstigt werden. Damit können der länger lebende Ehegatte sowie die Kinder möglicherweise Steuern umgehen. 

    ‌Angenommen, der überlebende Ehepartner erbt 700.000 Euro. Er hat einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, müsste also 200.000 Euro versteuern. Nun entscheidet er sich, von den 700.000 Euro den Kindern 200.000 Euro im Wege eines Vermächtnisses zu vermachen. Somit bleibt er unter der Freibetrag-Grenze und muss keine Steuern zahlen.
    Hinweis:
    Aufgrund der Nachteile, die mit einem größeren Vermögen bei einem Berliner Testament entstehen können, ist es ratsam, vorab die Meinung eines Anwalts für Erbrecht einzuholen.

    Berliner Testament – Recht einfach erklärt

    Wie funktioniert das Berliner Testament?

    Darin setzen sich Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) gegenseitig als Alleinerben ein. Gleichzeitig werden Dritte (meist Kinder) ebenso als Erben bestimmt. Diese bekommen den Nachlass aber erst dann, wenn auch der zweite Ehegatte tot ist. Bis dahin sind sie also enterbt. Vorteil für den überlebenden Gatten: Er ist finanziell abgesichert und kann mit der Erbschaft machen, was er will.

    ‌Weiterlesen: Wie funktioniert das Berliner Testament?

    Muss das Berliner Testament notariell beglaubigt werden?

    Nicht unbedingt. Sie können ein Berliner Testament – wie jedes andere Testament – eigenhändig und handschriftlich schreiben. Sie können es aber auch von einem Notar erstellen lassen, der es anschließend beglaubigt. Der Gesetzgeber akzeptiert beides.

    ‌Weiterlesen: Muss das Berliner Testament notariell beglaubigt werden?

    Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

    Damit können die testierenden Ehegatten ihre Kinder unter Druck setzen. Sie stellen damit die Kinder vor die Wahl: Entweder die Kinder beanspruchen ihren Pflichtteil vom Vermögen des Erstverstorbenen. Dann sind sie aber als Schlusserben enterbt und dürfen nur noch den Pflichtteil fordern, nachdem der zweite verstirbt. Oder: Sie beanspruchen den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall nicht. Dafür dürfen sie dann weiterhin als Schlusserben eingesetzt bleiben. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

    Was bewirkt eine Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament?

    Sie sorgt dafür, dass die Schlusserben (meistens die Kinder) nicht übergangen werden. Heiratet nämlich der überlebende Ehegatte erneut, hat der neue Ehegatte Anteil am Vermögen. Um das zu verhindern, kann man z.B. regeln, dass ihnen der überlebende Gatte das ihnen zustehende Vermögen auszahlt, wenn er heiraten sollte.

    ‌Weiterlesen: Was bewirkt eine Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament?

    Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament ändern?

    Keinesfalls. Eine Änderung funktioniert nur einvernehmlich und zu Lebzeiten beider Ehegatten. Ist ein Ehegatte gegen eine Änderung, kann der andere Ehegatte aber das gesamte Testament widerrufen. Dazu reicht er beim Notar eine Widerruferklärung ein. Sobald dem anderen Ehegatten die Erklärung zukommt, ist das Testament widerrufen.

    ‌Weiterlesen: Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament ändern?

    Welche Alternativen gibt es zum Berliner Testament?

    Unverheiratete Paare müssen einen Erbvertrag aufsetzen, wenn sie Regelungen wie im Berliner Testament aufstellen wollen. Ein gemeinschaftliches Testament ist nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Aus Steuergründen kann es sinnvoll sein, vom Berliner Testament abzusehen. Vor allem die Schlusserben können häufig den Steuerfreibetrag nicht nutzen, weil sie von beiden Elternteilen erben.

    ‌Weiterlesen: Welche Alternativen gibt es zum Berliner Testament?

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