Kind erhält Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle © Adobe Stock | Pixel-Shot

Kindesunterhalt: Voraussetzungen, Berechnung, Düsseldorfer Tabelle

Haben Sie eine Trennung oder Scheidung hinter sich gebracht, brauchen Ihre Kinder finanzielle Unterstützung. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, muss Naturalunterhalt leisten. Der andere zahlt Cash. Alles, was sie über den Unterhalt fürs Kind wissen sollten und was es zu beachten gibt, lesen Sie in diesem Artikel.

1 Kindesunterhalt – Recht einfach erklärt

  1. Der Elternteil, der das Kind nicht betreut, zahlt Barunterhalt. Der andere leistet Naturalunterhalt.
  2. ‌Die Düsseldorfer Tabelle ist das wichtigste Werkzeug zur Berechnung des Unterhalts fürs Kind. An ihr liest man die Höhe der Unterhaltszahlungen ab. Sie wird jedes Jahr aktualisiert.
  3. ‌Bezieht ein Elternteil Kindergeld – es ist egal, welcher Elternteil es bezieht –, kann der Unterhaltspflichtige die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen.
  4. ‌Zahlt die unterhaltspflichtige Person nicht, sollte man sie ein weiteres Mal dazu auffordern. Wenn die Zahlung weiterhin ausbleibt, Jugendamt oder Anwalt einschalten.
  5. ‌Wird kein Kindergeld bezogen, kann der Unterhalt für die Kinder von den Steuern abgezogen werden.

2 Unterhalt fürs Kind hat immer Vorrang


‌Den sogenannten Kindesunterhalt leisten beide Elternteile des Kindes. Es ist dabei egal, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht – Kindesunterhalt steht jedem Kind zu. Unter den Unterhaltsarten hat der Unterhalt fürs Kind oberste Priorität. Zuerst muss Kindesunterhalt geleistet werden, dann erst kann allen anderen Unterhaltspflichten nachgekommen werden. Anspruch auf Unterhalt hat in jedem Fall ein minderjähriges oder schulpflichtiges Kind. Keine Unterhaltspflicht liegt zum Beispiel dann vor, wenn es sich um Stiefkinder handelt.
Hinweis:
Kinder stehen beim Unterhalt immer an erster Stelle. Auch der Betreuungsunterhalt nimmt eine vorrangige Stellung ein: Er ist zwar kein Kindesunterhalt für sich, aber er kommt demjenigen Elternteil zu Hilfe, der das Kind betreut.

3 Wer muss Kindesunterhalt leisten?


‌In Deutschland sind zwei Modelle üblich:
‌1) Meistens wohnt das Kind bei einem Elternteil. Dieser Elternteil, meistens die Mutter, betreut das Kind hauptsächlich.
‌2) Beide Elternteile betreuen das Kind ungefähr gleich intensiv (paritätisches Wechselmodell).

3.1 Ein Elternteil betreut das Kind


‌Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, schuldet dem Kind sogenannten „Barunterhalt“. Das heißt finanzielle Zuwendungen (Geld). Derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, schuldet dem Kind „Naturalunterhalt“. Naturalunterhalt wird von jenem Elternteil alleine schon deshalb geleistet, weil das Kind bei diesem wohnt und von ihm betreut sowie versorgt wird (Wohnung, Essen, Kleidung, Erziehung etc.). Unter Umständen muss auch derjenige Elternteil, der Naturalunterhalt leistet, Barunterhalt zahlen. Das trifft aber nur dann zu, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil finanziell nicht leistungsfähig ist und der betreuende Elternteil seinen Lebensbedarf nach Zahlung noch decken kann. Solange das Kind noch betreut wird, bekommt normalerweise der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Geld auf sein Konto überwiesen. Wenn das Kind älter ist, kann es den Unterhalt auch selbst vom Unterhaltspflichtigen erhalten.

3.2 Beide Elternteile betreuen das Kind


‌In diesem Fall zahlen die Elternteile keinen Barunterhalt. Warum? Weil sie das Kind beide etwa gleich viel betreuen. Das heißt zum Beispiel: Beide Elternteile verbringen mit dem Kind gleich viel Zeit und kümmern sich um alles ungefähr im selben Maße. In der Praxis bedeutet das zum Beispiel, dass das Kind sowohl beim Vater als auch bei der Mutter ein eigenes Kinderzimmer hat, beide Elternteile für die Ausbildungskosten aufkommen, usw. Diese Variante nennt man „Wechselmodell“ oder „paritätisches Wechselmodell“.

4 Berechnung mit der Düsseldorfer Tabelle


‌Die Düsseldorfer Tabelle ist die übliche Richtlinie, nach der sich die Höhe des Unterhalts berechnet. Das gilt sowohl für Kindesunterhalt als auch für Ehegattenunterhalt. Die Tabelle ist so eingeteilt, dass durch die Rasterform, der zu leistende Unterhalt genau abzulesen ist. Sie teilt sich in verschiedene Unterhaltsstufen ein: Je älter das Kind ist und je mehr der Unterhaltspflichtige an Nettoeinkommen verdient, desto höher sind die Unterhaltszahlungen. Dabei geht es nicht um das Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit. Wichtig ist das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“. Die Kategorie Einkommen hat 10, die Kategorie Kindesalter 4 Abstufungen. Ab einem Einkommen von mehr als 5.501 Euro pro Monat verwendet man nicht mehr die Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt berechnet sich dann individuell.

‌Beziehen die Eltern Kindergeld, kann es vom Unterhalt zur Hälfte abgezogen werden. Mehr dazu im Punkt "Kindergeld beziehen". Seit Anfang 2020 gelten erhöhte Bedarfsätze. Gleichzeitig wurde aber auch der Selbstbehalt für die unterhaltspflichtigen Personen erhöht. Obwohl die Tabelle keine Gesetzeskraft hat, ist sie eine äußerst wichtige Grundlage für die deutschen Familiengerichte. Mit dieser Unterhaltstabelle können diese möglichst einheitliche Entscheidungen in Sachen Unterhalt fällen. Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2020.

4.1 Düsseldorfer Tabelle richtig lesen – Beispiel


‌Der barunterhaltspflichtige Elternteil möchte wissen, wie viel Unterhalt sein Kind bekommt. Für die Berechnung zuerst ein paar Informationen:

‌• Bereinigtes Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen: 3.400 Euro
‌• Alter des Kindes: 13 Jahre

‌In der Spalte für das Nettoeinkommen ist die 5. Zeile relevant. Das Einkommen beläuft sich auf 3.101 – 3.500 Euro pro Monat. Weiter Rechts findet man die Spalten, die das Kindesalter angeben. Für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahre fallen somit 597 Euro pro Monat an (siehe nachstehende Düsseldorfer Tabelle).

4.2 Bedarfskontrollbetrag


‌In der Spalte rechts außen steht der sogenannte Bedarfskontrollbetrag. Das ist der Betrag, der der unterhaltspflichtigen Person monatlich bleibt. Umso höher das Einkommen ist, desto mehr bleibt der unterhaltspflichtigen Person. Das bedeutet auch: Wenn der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung des Unterhalts bleibt, weniger als der Bedarfskontrollbetrag ist, wechselt der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere Einkommensstufe. Und zwar so lange, bis der Restbetrag nicht mehr weniger ist als der Bedarfskontrollbetrag.

4.3 Was ist in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten?


‌Die Düsseldorfer Tabelle enthält nicht alles, was der Unterhaltspflichtige fürs Kind zahlen muss. Sie enthält nicht den sogenannten Mehrbedarf und den Sonderbedarf. Das sind alle Leistungen, die man dem Kind extra leisten muss.

‌Was ist Mehrbedarf? Zum Beispiel Studiengebühren und Zahlungen für die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung für das Kind.

Was ist Sonderbedarf? Unregelmäßige, unvorhersehbare, sehr hohe Aufwände, die man dem Kind zahlt. Zum Beispiel: Nicht vorhersehbare Aufwände für Arztbehandlungen, unvorhergesehener Nachhilfeunterricht, Zahnarzt, Umzugskosten, etc.

Achtung:
Sonderbedarf muss man bis spätestens 1 Jahr nachdem die Kosten entstanden sind beim Unterhaltspflichtigen einfordern. Ansonsten verwirkt der Anspruch.

5 Wie hoch sind die Richtsätze 2020?


‌Die Düsseldorfer Tabelle 2020 gibt nachstehende Richtsätze für den Kindesunterhalt vor. Achtung: Das Kindergeld ist schon abgezogen. Bei minderjährigen Kindern sind 102 Euro abgezogen, bei volljährigen Kindern der volle Betrag – 204 Euro.

5.1 Zahlbeträge für 1. und 2. Kind

Altersstufen in Jahren

    12-17 J.
    395€
    ‌420€
    ‌445€
    ‌470€
    ‌495€
    ‌535€
    ‌574€
    ‌614€
    ‌654€
    ‌694€
    ab 18 J.
    ‌326€
    ‌353€
    ‌379€
    ‌406€
    ‌432€
    ‌475€
    ‌517€
    ‌560€
    ‌602€
    ‌644€

5.2 Zahlbeträge für 3. Kind

Altersstufen in Jahren

    12-17 J.
    ‌392€
    ‌417€
    ‌442€
    ‌467€
    ‌492€
    ‌532€
    ‌571€
    ‌611€
    ‌651€
    ‌691€
    ab 18 J.
    320€
    ‌347€
    ‌373€
    ‌400€
    ‌426€
    ‌469€
    ‌511€
    ‌554€
    ‌596€
    ‌638€

5.3 Zahlbeträge ab 4. Kind

Altersstufen in Jahren

    12-17 J.
    ‌379,50€
    ‌404,50€
    ‌429,50€
    ‌454,50€
    ‌479,50€
    ‌519,50€
    ‌558,50€
    ‌598,50€
    ‌638,50€
    ‌678,50€
    ab 18 J.
    ‌295€
    ‌322€
    ‌348€
    ‌375€
    ‌401€
    ‌444€
    ‌486€
    ‌529€
    ‌571€
    ‌613€

6 Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen


‌Im Jahr 2020 ist der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für den Unterhaltspflichtigen folgendermaßen festgelegt:
  1. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, müssen ihm monatlich 1.160 Euro bleiben.
  2. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, müssen ihm 960 Euro pro Monat für den eigenen Lebensunterhalt bleiben.

‌Im Selbstbehalt sind bereits 430 Euro für die Warmmiete (inkl. Heizung und Nebenkosten) enthalten. Gegebenenfalls kann der Selbstbehalt erhöht werden, wenn die Warmmiete tatsächlich höher ausfällt.

‌Die Regelungen zum Selbstbehalt gelten bei:

‌Unterhaltszahlung an minderjährige unverheiratete Kinder:
‌Unterhaltszahlung an volljährige unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahres, welche entweder im Haushalt eines Elternteils oder beider Elternteile leben. Sie müssen zudem noch in der allgemeinen Schulausbildung sein.

7 Kindergeld vom Unterhalt abziehen


‌Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, also jedem die Hälfte davon. Betreut ein Elternteil das Kind hauptsächlich und wohnt das Kind bei ihm, dann bekommt dieser Elternteil das gesamte Kindergeld. Deshalb kann der unterhaltspflichtige Elternteil vom Unterhalt die Hälfte des Kindergeldes abziehen.

7.1 Beispiel

Die Mutter bekommt 204 Euro Kindergeld für ein Kind mit 6 Jahren. Das Kind wohnt also bei der Mutter und wird von ihr betreut. Wie viel muss der Vater Unterhalt zahlen? Zuerst schaut er auf der Düsseldorfer Tabelle, wie viel er im Monat Unterhalt fürs Kind zahlen muss. Er verdient 2.800 Euro, also müsste er 488 Euro pro Monat zahlen. Von diesem Betrag darf er 102 Euro Kindergeld (204 / 2) abziehen. 386 Euro ist also der tatsächliche Betrag, den er an Kindesunterhalt zahlen muss.

7.2 Kinderbonus wegen Corona-Krise

Aufgrund der problematischen Wirtschaftslage durch den Coronavirus bekommen Eltern ein Bonus-Kindergeld. Das ist eine Sonderzahlung zusätzlich zum Kindergeld, um Eltern und Kinder zu unterstützen. Der Bonus beträgt 300 Euro je Kind, für welches die Eltern bereits Kindergeld beziehen. Ausbezahlt wird das Geld im September und Oktober 2020 in zwei Raten (im September 200 Euro, im Oktober 100 Euro). Weitere Informationen unter Kinderbonus auf der Seite der Arbeitsagentur.
Achtung:
Sobald das Kind volljährig ist, darf der Unterhaltspflichtige den vollen Kinderbetrag vom Unterhalt abziehen.

8 Wann endet der Anspruch auf Kindesunterhalt?


‌Der Unterhaltsanspruch eines Kindes besteht so lange, bis man ihm eine Arbeit zumuten kann. Angenommen, das Kind ist nach wie vor in der regulären Schulausbildung, so ist es bis zu seinem Abschluss unterhaltsbedürftig. Es gibt aber Umstände, in denen es einem volljährigen Kind unmöglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zum Beispiel aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder aufgrund anderer schwerwiegender Gegebenheiten. Liegt diese Situation vor, hat diese Person Anspruch auf Kindesunterhalt, bis es erwerbsfähig ist. Kann es ein Leben lang keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sind die Eltern ein Leben lang unterhaltspflichtig. Hier greift der Grundsatz des Verwandtenunterhalts. Prinzipiell sind auch Kinder den Eltern Unterhalt schuldig, wenn diese bedürftig sind und andere Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist auch immer, dass die unterhaltspflichtige Person finanziell leistungsfähig ist, also zahlen kann.

9 Kindesunterhalt für volljährige Kinder


‌Ein volljähriges Kind muss für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen. Hierbei gilt der wieder der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, genauso wie auch beim Ehegattenunterhalt. Das heißt: Jede volljährige Person, die arbeiten kann, muss das auch tun. Kann sie das nicht, zum Beispiel weil es noch in Ausbildung oder im Studium ist, kann es einen Anspruch auf Kindesunterhalt geltend machen. Doch auch hier gibt es Einschränkungen: Das erwachsene Kind muss sich in der regulären Ausbildungszeit befinden. Lässt es sich beispielsweise bewusst lange Zeit, um den Unterhalt einzustreichen, ist das unzulässig.
Hinweis:
Der Selbstbehalt, also der Mindestbetrag, den der Unterhaltspflichtige nicht unterschreiten darf, ist bei erwachsenen Kindern höher als bei minderjährigen. Genau genommen steigt die Höhe des Selbstbehalts mit dem Alter des Kindes immer weiter an.

10 Wo muss man Kindesunterhalt beantragen?


‌Kindesunterhalt muss man direkt beim Zahlungspflichtigen einfordern. Am besten schriftlich, sodass man ein Dokument als Beweis in der Hand hat. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Kindesunterhalt eingefordert wird, muss der Unterhaltspflichtige zahlen. Sind sie unterhaltsbedürftig und warten Sie einfach darauf, bis der Unterhaltspflichtige zahlt oder das Gericht etwas unternimmt, liegen Sie falsch. Sie müssen den ersten Schritt setzen, um an den Unterhalt fürs Kind zu kommen. Häufig schließt der Unterhaltspflichtige eine Zahlungsverpflichtung ab, die ein Notar oder ein Jugendamt beglaubigt. Mit dieser Zahlungsverpflichtung kann der Unterhalt bei Gericht vollstreckt werden. Was Sie am besten tun, wenn die Zahlungen für das Kind ausbleiben, lesen Sie im nächsten Absatz.

11 Wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird


‌Eine wichtige Anlaufstelle ist das Jugendamt. Dort kann man einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Diesen Vorschuss bezahlt das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr aus, jedoch höchstens für die Dauer von 6 Jahren.

‌Wie bei den anderen Unterhaltsarten kann der Unterhalt für Kinder auch eingeklagt werden. Das sollte aber nur in Frage kommen, wenn sich der andere Elternteil über längere Zeit weigert, den Unterhalt zu zahlen. Eine Auskunftsklage ist ein Gerichtsverfahren, für das einige Kosten anfallen. Sollte es soweit kommen, muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden, mit dem eine Auskunftsklage bei Gericht eingebracht wird. Das hat aber nur Sinn, wenn der Unterhaltspflichtige zahlen kann. Ein Vorabgespräch mit einem Rechtsanwalt ist hierbei zu empfehlen.

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12 Kindesunterhalt von Steuer absetzbar?


‌Den Unterhalt fürs Kind kann man von der Steuer absetzen, wenn man für das Kind kein Kindergeld bezieht, oder, wenn man den Kinderfreibetrag nicht nutzt. Es ist dabei egal, welcher Elternteil Kindergeld bezieht. Auch wenn der Elternteil, der das Kind betreut, Kindergeld oder Freibeträge geltend macht, kann der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht von der Steuer absetzen. Erst dann, wenn für ein Kind kein Kindergeld mehr bezogen wird, kann man den Unterhalt von der Steuer absetzen.

13 Kindesunterhalt– Häufig gestellte Fragen


Wer zahlt Kindesunterhalt?

Beide Elternteile. Unterschied: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet Naturalunterhalt. Also Wohnung, Essen, Betreuung, Taschengeld etc. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, zahlt Barunterhalt. Also rein finanzielle Zuwendungen. Nach einer Scheidung sind die Kinder fast immer bei der Mutter, deshalb zahlt in der Regel der Vater Unterhalt.

‌Weiterlesen: Wer zahlt Kindesunterhalt?

Welches Einkommen zählt für den Kindesunterhalt?

Für den Kindesunterhalt ist das bereinigte Nettoeinkommen (auch „unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen“) wichtig. Von den Einkünften aus einer Beschäftigung werden verschiedene Posten abgezogen, zum Beispiel Lohnsteuer, Krankenversicherung, regelmäßige Ausgaben etc.

‌Weiterlesen: Welches Einkommen zählt für den Kindesunterhalt?

Wo kann man Unterhalt fürs Kind beantragen?

Einfordern muss man den Unterhalt für die Kinder beim zahlungspflichtigen Elternteil. Das sollte man so schnell wie möglich schriftlich tun, sobald der Anspruch besteht. Rückwirkend kann man nämlich nichts geltend machen, wenn keine schriftliche Zahlungsaufforderung vorliegt.

‌Weiterlesen: Wo kann man Unterhalt fürs Kind beantragen?

Wie kann ich den Kindesunterhalt berechnen?

Anhand der Düsseldorfer Tabelle kann den Unterhalt fürs Kind ablesen. Je älter das Kind und je höher das bereinigte Nettoeinkommen ist, desto mehr muss man Unterhalt zahlen. Ist das Kind 4 Jahre alt und beträgt das bereinigte Einkommen 2.500 Euro, muss man 406 Euro im Monat. Wird Kindergeld bezogen, kann man die Hälfte davon vom Unterhalt abziehen.

‌Weiterlesen: Wie kann ich den Kindesunterhalt berechnen?

Wohin muss man den Kindesunterhalt überweisen?

Wohin der Kindesunterhalt überwiesen wird, hängt davon ab, wie alt das Kind ist. In den ersten Jahren verwaltet normalerweise der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Kindesunterhalt. Ist das Kind schon älter, kann es das Geld auch auf das eigene Konto beziehen.

‌Weiterlesen: Wohin muss man den Kindesunterhalt überweisen?

Muss man an Kinder ab 18 Jahren auch Unterhalt zahlen?

Ja, wenn das Kind noch nicht arbeiten gehen kann. Unterhalt fürs Kind muss man so lange zahlen, bis man dem Kind eine Arbeit zumuten kann. Wenn das Kind zum Beispiel schon über 18 ist und noch eine wichtige Ausbildung macht, muss man weiter Unterhalt zahlen. Ist ein Kind etwa ein ganzes Leben lang erwerbsunfähig, zahlt man das ganze Leben lang Unterhalt.

‌Weiterlesen: Muss man an Kinder ab 18 Jahren auch Unterhalt zahlen?

Wird Kindesunterhalt bei der Steuererklärung abgezogen?

Wenn ein Elternteil Kindergeld oder der Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt, kann man den Unterhalt für Kinder nicht von der Steuer absetzen. Andernfalls kann man ihn bei der Steuererklärung abziehen.

‌Weiterlesen: Wird Kindesunterhalt bei der Steuererklärung abgezogen?

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