Ehefrau berechnet Trennungsunterhalt und Ehemann rastet aus © Adobe Stock | Robert Kneschke

Trennungsunterhalt: Wie berechnen und beantragen?

Wenn Sie in Trennung leben, haben Sie eventuell Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das hängt davon ab, ob Sie arbeiten bzw. wie viel Sie verdienen. Aber es geht auch darum, wie Ihr Ehepartner finanziell dasteht. Wann soll ich Trennungsunterhalt beantragen? Ist eine Zahlung rückwirkend möglich? Was ist mit dem Unterhalt nach der Scheidung? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen alles Wichtige, was es zum Thema Trennungsunterhalt zu beachten gilt.

1 Trennungsunterhalt – Recht einfach erklärt

  1. Das Recht auf Trennungsunterhalt hat eine Person, deren Partner finanziell leistungsfähiger ist als sie selbst. Häufig ist das der Fall, wenn eine Person zum Beispiel ein Kind betreut und daher nicht erwerbstätig ist.
  2. ‌Trennungsunterhalt muss die unterhaltsberechtigte Person vom Partner erst einfordern. Am besten schriftlich.
  3. ‌Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Prüfen Sie aber jedenfalls, ob Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

2 Was ist Trennungsunterhalt? – Definition


‌Trennungsunterhalt kann während der Trennungszeit bezogen werden. Meist ist es das Trennungsjahr. Die Ehe ist während der Trennung noch immer aufrecht, weshalb aus Solidaritätsgründen dem wirtschaftlich schwächer gestellten Ehepartner finanzielle Unterstützung vom wirtschaftlich besser gestellten Ehepartner zusteht.

‌Beispiel: Ein Ehegatte war aufgrund von Kinderbetreuung, einer Ausbildung oder andern Gründen bereits beim Zusammenleben nicht erwerbstätig. Sein Ehegatte ist deshalb unterhaltspflichtig.

‌Für nicht erwerbstätige Ehegatten besteht ein Anspruch auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens vom Ehegatten, wenn der unterhaltsbedürftige kein eigenes Einkommen erwirbt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Allerdings kann auch nach der Ehe noch ein Anspruch bestehen. Dann heißt der Unterhalt nicht mehr Trennungsunterhalt, sondern „nachehelicher Unterhalt“ oder „Geschiedenenunterhalt“. Damit der Partner oder Ex-Partner überhaupt Unterhalt zahlt, muss ihn der finanziell Schwächere immer dazu erst auffordern.

2.1 Voraussetzung

2.1.1 Ehegatten müssen in Trennung leben


‌Das Trennungsjahr ist in Deutschland die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für eine Scheidung. Es gilt nämlich das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“. Das bedeutet, dass sich ein Ehepaar erst dann scheiden lassen darf, wenn die Ehe gescheitert ist und keine realistische Chance mehr auf eine Verbesserung der ehelichen Beziehung besteht. Die Gesetzgebung sieht die Trennungszeit vor, damit das Ehepaar prüfen kann, ob die Scheidung wirklich unausweichlich ist. Von den Eheleuten ist gefordert, dass sie die einzelnen Lebensbereiche komplett voneinander getrennt halten; also getrennt voneinander wohnen, schlafen, kochen, essen und waschen. Das kann durch getrennte Wohnsitze geschehen, aber auch in derselben Wohnung, sofern die Regeln eingehalten werden.

‌Die Ehegatten können die Zeit der Trennung nutzen, um Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen zu treffen. Was passiert mit Haus oder Wohnung? Wird es einen Versorgungsausgleich geben? Diese und andere Fragen werden am besten in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung behandelt.

2.1.2 Unterhaltsberechtigter muss bedürftig sein


‌Wer muss wem Trennungsunterhalt zahlen? Wer hat überhaupt Anspruch auf Trennungsunterhalt? Derjenige Ehepartner, der wirtschaftliche besser gestellt ist, zahlt an den schlechter gestellten Ehepartner Trennungsunterhalt. Ausschlaggebend hierfür ist aber nicht bloß ein niedrigeres Einkommen, sondern die tatsächliche Bedürftigkeit eines Ehegattens. Kann sich ein Ehegatte aus eigenen Mitteln nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen, besteht für ihn Anspruch auf Unterhalt. Er ist somit „unterhaltsbedürftig bzw. „unterhaltsberechtigt“. Eng daran ist die Frage geknüpft: Wie lange ist mein Ehegatte bedürftig bzw. wie lange muss ich zahlen?

2.1.3 Unterhaltspflichtiger muss leistungsfähig sein


‌Eine weitere Rahmenbedingung ist, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten seines eigenen Lebensbedarfs weiterhin decken kann. Er muss also insgesamt den Lebensunterhalt für zwei Personen bezahlen können:
  1. ‌für die unterhaltsbedürftige Person und
  2. ‌für sich selbst.

‌Reicht das Geld nicht aus, sind die Unterhaltszahlungen unzulässig und es muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden. Das Geld reicht definitiv dann nicht aus, wenn der Selbstbehalt unterschritten wird. Berufstätigen muss im Monat mindestens 1.280 Euro für sich selbst übrigbleiben. Nicht Erwerbstätigen muss 1.180 Euro für den eigenen Lebensunterhalt nach der Unterhaltszahlung übrigbleiben.

3 Wie lange muss ich Trennungsunterhalt zahlen?


‌Der Trennungsunterhalt wird während des gesamten Trennungs- und Scheidungszeitraums ausbezahlt. Das heißt, erst mit der offiziellen, rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch. Die Unterhaltszahlungen enden während der Trennungszeit nur dann, wenn sich die finanziellen Umstände des schlechter verdienenden Ehegattens ändern. Denkbar ist, dass der Unterhaltsberechtigte eine Gehaltssteigerung bekommen hat, weswegen kein Unterhalt mehr bezahlt werden muss. Die Rechtsprechung hat auch schon Ehegatten den Trennungsunterhalt deshalb abgesprochen, weil sie bereits mit einem neuen Partner zusammengezogen sind, der sie finanziell unterstützen konnte.

‌Denkbar ist auch zum Beispiel: Könnte der Unterhaltsberechtigte arbeiten und gleich viel wie der andere Ehegatte verdienen, weigert er sich aber dazu, dann liegt ebenso ein Grund zur Beendung der Zahlungen vor. Es gibt zudem auch Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte unter Umständen sein Recht auf Unterhalt selbstverschuldet verliert und ein Härtefall vorliegt. Beispielsweise dann, wenn er gegen den Ehepartner eine schwerwiegende Straftat begeht.

‌Wer vom Ehegatten keinen Unterhalt bekommt, ruft am besten einen Rechtsanwalt an. Oft bewegt sich die unterhaltspflichtige Person tatsächlich erst nachdem ein Anwalt eingeschaltet wurde. Dazu einfach einen Anwalt in der Nähe benachrichtigen und das Problem schildern.

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4 Muss ich Trennungsunterhalt rückwirkend zahlen?


‌Unterhaltszahlungen können normalerweise nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Daher sollte die anspruchsberechtige Person den Unterhalt so schnell wie möglich beantragen bzw. einfordern. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Unterhalt verlangt wurde, besteht aber Unterhaltsanspruch. In diesem Sinne kann erst ab der Beantragung des Unterhalts der Unterhalt rückwirkend beansprucht werden (zum Beispiel, wenn sich der Unterhaltspflichtige trotz mehrmaliger Aufforderung gegen die Zahlungen weigert).‌
Beispiel:
Thorsten und Svenja sind seit Januar getrennt. Svenja ist im Moment nicht erwerbstätig, weil sie eine anspruchsvolle Ausbildung macht. Thorsten verdient gut, und könnte sie finanziell unterstützen, weshalb ihr Trennungsunterhalt zusteht. Es ist nun bereits Anfang April, aber bisher hat Thorsten keinen Cent gezahlt. Das Problem: Svenja hat ihn bisher schriftlich nicht aufgefordert, das zu tun. Somit verliert sie jeglichen Anspruch für Januar, Februar und März. Die mündlichen Aufforderungen am Telefon kann sie nicht beweisen. Sie kann also nichts rückwirkend geltend machen. Schließlich geht sie zum Anwalt und fordert mit seinem rechtlichen Beistand Thorsten dazu auf, endlich Unterhalt zu zahlen. Wenn Thorsten sich nun weiterhin weigert, kann sie Unterhalt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zahlungsaufforderung rückwirkend einfordern.

5 Wie kann ich den Trennungsunterhalt berechnen?


‌Wie hoch der Trennungsunterhalt ist, hängt maßgeblich von den Lebens-, Vermögens- und Erwerbsverhältnissen beider Ehegatten ab. Grundsätzlich gilt: Ein jeder Ehegatte hat ein Anrecht auf 1/2 des Gesamteinkommens, also auf die Hälfte des Einkommens, das die Ehegatten zusammen verdienen (Halbteilungsgrundsatz). Dabei gilt auch: Wenn ein Ehegatte arbeitet, der andere nicht, dann bekommt der arbeitende Ehegatte 1/7 des Einkommens als sogenannten „Erwerbstätigenbonus“. Der Unterhaltspflichtige braucht zudem einen Mindestbetrag, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Selbstbehalt).

5.1 Nur ein Ehegatte erwerbstätig:

Wenn ein Ehegatte nicht erwerbstätig ist bzw. kein eigenes Einkommen verdient, ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch:

‌Der unterhaltsbedürftige Ehegatte stellt Anspruch auf 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens vom unterhaltspflichtigen Ehegatten. Umgekehrt gesagt: Der Unterhaltspflichtige darf 4/7 seines Einkommens behalten. Nachzulesen in der Düsseldorfer Tabelle Abschnitt 2 – Ehegattenunterhalt.‌
Beispiel:
Svenja arbeitet nicht, da sie gerade eine Ausbildung macht. Thorsten hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in der Höhe von 2.500 Euro. Keine Kinder vorhanden. Svenja hat also Anspruch auf 1.071,42 Euro pro Monat. Berechnung = 2.500 x (3/7)

5.2 Beide Ehepartner erwerbstätig:

Wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, ergibt sich nachstehender Anspruch auf Unterhalt:
‌Derjenige, der weniger verdient, darf 3/7 des Differenzbetrags in Anspruch stellen. Die Tatsache, dass beide arbeiten, verringert die Höhe des Unterhaltsanspruchs.‌
Beispiel:
Svenja und Thorsten arbeiten beide. Allerdings verdient Svenja eniger. Thorsten verdient 2.500 Euro im Monat und Svenja 1.500. Es gibt keine Kinder. Also: 2.500 – 1.500 = 1000 x (3/7) = 428,57 Euro pro Monat (bekommt Svenja an Unterhalt)
Hinweis:
Es gibt Oberlandesgerichte, die sich an andere Richtlinien als die Düsseldorfer Tabelle halten. Die Süddeutschen Richtlinien zum Beispiel orientieren sich an 45 % des Nettoeinkommens anstatt an 3/7.

6 Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?


‌Zur Berechnung des Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen wichtig. Das gilt für alle Arten von Unterhalt, egal ob Kindesunterhalt bzw. Verwandtenunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Derjenige Ehepartner, der Unterhalt zahlen muss, kann von seinem Nettoeinkommen eine Reihe an Aufwendungen abziehen. Dadurch vermindert der Unterhaltspflichtige sein Nettoeinkommen und muss folglich weniger Unterhalt zahlen.

‌Die gesamten Einnahmen aus dem Jahr vor der Trennung werden für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt. Nachdem man alle Einkünfte zusammengerechnet hat, berechnet man ein Durchschnittseinkommen pro Monat. Welche Einnahmen werden berücksichtigt?

  1. ‌Einnahmen aus selbstständiger Arbeit
  2. ‌Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit
  3. ‌Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc.)
  4. ‌Kapitaleinnahmen
  5. ‌Mieteinnahmen
  6. ‌Steuererstattungen
  7. ‌Steuernachzahlungen

‌Hinsichtlich des Bruttoeinkommens wird folgendermaßen vorgegangen: Zuerst zieht man die Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen auf. Beispiele: gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, oder eine angemessene Alters- bzw. Krankenvorsorge. Auch Aufwendungen für Vorsorgeleistungen für eine etwaige Pflegebedürftigkeit können abgezogen werden.

‌Nun bleibt das Nettoeinkommen. Davon kann man im Weiteren abziehen:
  1. ‌Unterhalt für Kinder
  2. ‌Wohnvorteil
  3. ‌Altersvorsorgekosten
  4. ‌berufsbedingte Aufwendungen
  5. ‌Fahrtkosten zur Arbeit
  6. ‌Krankenversicherung

7 Wo kann ich den Trennungsunterhalt beantragen?


‌Am besten wird der Trennungsunterhalt schriftlich eingefordert. Der bedürftige Ehegatte kann dafür einen eingeschriebenen Brief an den zahlungspflichtigen Ehegatten schicken, in dem er die Auszahlung des Unterhalts fordert. Wichtig: Auch eine konkrete Höhe nennen. Zwar ist eine schriftliche Form rechtlich gesehen nicht zwingend erforderlich, macht aber aus Beweisgründen Sinn. Sollten Sie sich im Umgang mit dem Trennungsunterhalt nicht sicher sein, kann diese Angelegenheit problemlos ein Anwalt übernehmen. Neben dem Einfordern unterstützt er auch bei einer gerichtlichen Klage, sollte der Unterhaltspflichtige weiterhin nicht zahlen.

8 Trennungsunterhalt ausschließen möglich?


‌Den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann man nicht ausschließen. Auch in einem Ehevertrag, einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung sind solche Formulierungen nicht zulässig. Ein Ausschluss der zukünftigen Unterhaltszahlungen ist sittenwidrig und kann zur Folge haben, dass der ganze Ehevertrag unwirksam wird. Ob die unterhaltsberechtigte Person den Unterhalt geltend macht, also beantragt, liegt allerdings in ihrer eigenen Verantwortung. Rückwirkend kann eine Unterhaltsforderung nur sehr schwer geltend gemacht werden.

9 Was ist mit dem Trennungsunterhalt nach der Scheidung?


‌Es gibt keinen Trennungsunterhalt nach der Scheidung. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Nach der rechtskräftigen Scheidung kommt eine andere Unterhaltsart ins Spiel: der sogenannte „nacheheliche Unterhalt“. Der Unterhaltsberechtigte muss den Unterhaltspflichtigen extra dazu auffordern, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Ansonsten bleiben die Zahlungen aus.‌
Beispiel:
Thorsten zahlt an Svenja Trennungsunterhalt, weil sie sich in einer Ausbildung befindet und kein Einkommen hat. Nun sind sie rechtskräftig geschieden. Die Ausbildung dauert aber noch länger an, weshalb ihr weiterhin Unterhalt zusteht. Für die Zahlung des Trennungsunterhalts musste Svenja ihn erst schriftlich dazu auffordern. Nach der Scheidung gilt dasselbe: Jetzt muss ihn Svenja extra wieder dazu schriftlich auffordern, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Wer hierbei Fragen oder Probleme hat, ruft am besten einen Rechtsanwalt an.
Hinweis:
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind eigentlich dasselbe. Der Unterschied: Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt muss man jeweils extra einfordern. Wer vorher Trennungsunterhalt bezogen hat und nach der Scheidung vergisst, den nachehelichen Unterhalt einzufordern, bekommt möglicherweise kein Geld. Deshalb Achtung!

10 Kann man Trennungsunterhalt von der Steuer absetzen?


‌Ja, das geht. Unterhaltszahlungen können als „Sonderausgaben (Realsplitting)“ von der Steuer abgesetzt werden. Man kann Unterhaltszahlungen in der Höhe von bis zu maximal 13.805 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Das gilt nicht nur für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, sondern auch für den Kindesunterhalt.

11 FAQ – Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Trennungsunterhalt?

Ein Ehegatte, der schlecht verdient oder nicht arbeitet, kann Trennungsunterhalt beanspruchen. Er wird zwischen Trennungsbeginn und rechtskräftiger Scheidung gezahlt. Das geschieht aus Gründen der Solidarität. Wenn Ehepartner getrennt leben, sind sie trotzdem noch verheiratet. Der Lebensunterhalt von beiden soll dadurch gesichert sein.

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Wer zahlt wem Trennungsunterhalt?

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn ein Ehegatte bedürftig ist. Bedürftigkeit entsteht zum Beispiel wegen Kinderbetreuung oder Ausbildung. Genauso muss der unterhaltspflichtige Ehegatte leistungsfähig sein. Das heißt: Nach Bezahlung des Trennungsunterhalts muss ihm noch ein Selbstbehalt bleiben. Mit diesem Selbstbehalt kann er gerade noch seinen eigenen Lebensbedarf decken.

‌Weiterlesen: Wann endet der Trennungsunterhalt?

Wann endet der Trennungsunterhalt?

Ab dem Tag der rechtskräftigen Scheidung sind keine Trennungsunterhaltszahlungen mehr zu leisten. Von da an kann eventuell ein sogenannter „nachehelicher Unterhalt“ beansprucht werden. Dieser ist wieder eigens zu beantragen.

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Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Dem unterhaltsberechtigen Ehepartner stehen grundsätzlich die Hälfte des Gesamteinkommens beider Ehepartner zu. Arbeitet der unterhaltspflichtige Ehegatte, bekommt der unterhaltsberechtigte 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens. Arbeiten beide, können 3/7 des Differenzbetrags beansprucht werden.

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Wo muss ich den Trennungsunterhalt beantragen?

Wichtig ist, dass der Unterhalt rechtzeitig beim Unterhaltspflichtigen schriftlich beantragt wird. Im Nachhinein kann in der Regel kein Anspruch mehr geltend gemacht werden. Wenn der Zahlungspflichtige trotz Aufforderung nicht zahlt, muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

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Muss man nach der Scheidung Trennungsunterhalt zahlen?

Nein, der Trennungsunterhalt geht nur bis zum Datum der rechtskräftigen Scheidung. Nach der Scheidung besteht aber ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder „Geschiedenenunterhalt“. Vorausgesetzt, die Umstände haben sich nicht geändert und der finanziell Bedürftige kann seinen Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten.

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