Mann sitzt vor Unterlagen: Er glaubt, er ist der leibliche Vater und möchte das Sorgerecht für das Kind. © Adobe Stock | Rido

Vaterschaftsanfechtung – Ablauf, Kosten & Fristen

Eine Vaterschaftsanfechtung bezeichnet das gerichtliche Verfahren durch das eine bestehende Vaterschaft angefochten wird. Der Kläger braucht für die Anfechtung jedoch Gründe. Ist die Klage erfolgreich, wird die Vaterschaft aberkannt, die rechtlichen Bande zwischen Vater und Kind durchgeschnitten.

Was ist eine Vaterschaftsanfechtung?


‌Wenn ein Mann aus rechtlicher Sicht Vater eines Kindes ist, heißt das noch nicht automatisch, dass er auch wirklich der Vater ist. Anders gesagt: Der rechtliche Vater muss nicht immer auch der leibliche Vater sein. 

‌Ist unsicher, ob der rechtliche Vater der leibliche Vater ist, kann man die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Dafür reicht die Person, die die biologische Vaterschaft bezweifelt, eine sogenannte Vaterschaftsanfechtungsklage beim Familiengericht ein. Das Gericht kann dann per DNA-Test feststellen lassen, ob eine biologische Vaterschaft vorliegt.

Wer gilt als Vater?


‌Vater ist gemäß § 1592 BGB der Mann, …
  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. 
  • der eine Vaterschaftsanerkennung öffentlich erklärt hat (beim Notar, Jugendamt, o.a.). 
  • der bei einem Gerichtsverfahren als Vater festgestellt wurde. 
  • Hinweis:
    Die Vaterschaftsanfechtung ist eines der gerichtlichen Verfahren, durch das man eine Vaterschaft feststellen kann.

    Wer kann eine Vaterschaft anfechten?


    ‌Anfechtungsberechtigt sind gemäß § 1600 BGB folgende Personen:
  • der Mann, der bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet ist (=rechtlicher Vater) 
  • der Mann, der eine Vaterschaftsanerkennung öffentlich beurkundet hat (=rechtlicher Vater) 
  • der Mann, der eidesstattlich versichert, dass er mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit sexuellen Kontakt hatte (=möglicher leiblicher Vater) 
  • die Mutter des Kindes 
  • das Kind selbst (ist das Kind minderjährig der gesetzliche Vertreter, z.B. Vormund oder Ergänzungspfleger
  • die anfechtungsberechtigte Behörde (z.B. nach missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung) 
  • Wo kann man die Vaterschaft anfechten?


    ‌Die Vaterschaftsanfechtungsklage wird beim zuständigen Familiengericht eingebracht. Das Familiengericht ist eine eigene Abteilung des Amtsgerichts. Also jenes Gerichts, das für den gewöhnlichen Wohnsitz des Kindes zuständig ist.

    Welche Frist ist zu beachten?

  • Die Anfechtungsfrist beträgt 2 Jahre. 
  • Die Frist beginnt zu laufen, sobald die anfechtende Person von Umständen erfährt, welche die leibliche Vaterschaft des Mannes in Frage stellen. 
  • Die Frist beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der Geburt zu laufen. 
  • Haben Kinder die Volljährigkeit erreicht, können sie die Vaterschaft ihres rechtlichen Vaters innerhalb von 2 Jahren nach ihrem 18. Geburtstag eigenständig anfechten.  
  • Hinweis:
    Eine Vaterschaftsanfechtung während der Schwangerschaft ist nicht möglich. Das deutsche Gesetz verbietet einen Vaterschaftstest vor der Geburt.

    Bedingungen und Gründe für die Anfechtung


    ‌Für eine Anfechtungsklage braucht man gute Gründe. Nachstehend wird erklärt, unter welchen Umständen eine Vaterschaftsanfechtung möglich ist.

    Für Anfechtung durch rechtlichen Vater:

  • Das Kind muss vor der Heirat geboren worden sein.  
  • Die Mutter hatte im Empfängniszeitraum mit einem anderen Mann Sex. 
  • Der rechtliche Vater war während des Empfängniszeitraums zeugungsunfähig.  
  • Der rechtliche Vater hatte im Empfängniszeitraum keinen Sex mit der Mutter. 
  • Ein Vaterschaftstest zeigt, dass der betreffende Mann nicht der leibliche Kindesvater ist  
  • Achtung:
    Das Einverständnis von Vater, Mutter und Kind (also von allen Beteiligten) vor dem Vaterschaftstest ist unbedingt erforderlich. Ein „heimlicher“ Vaterschaftstest ist verboten.

    Für Anfechtung durch (möglichen) biologischen Vater:

  • Der möglicherweise biologische Vater hatte im Empfängniszeitraum mit der Mutter sexuellen Kontakt. 
  • Der aktuelle rechtliche Vater – also der andere Mann – hat mit dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung (zum Beispiel, wenn der rechtliche Vater sich nicht um das Kind kümmert und nicht mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnt) 
  • Für Anfechtung durch Mutter:

  • Die Mutter war zum Zeitpunkt der Kindesgeburt unverheiratet. 
  • Die Mutter erfährt, dass der rechtliche Vater im Empfängniszeitraum zeugungsunfähig war. 
  • Für Anfechtung durch Kind:

  • Das Kind wurde zu einem Zeitpunkt geboren, als seine Mutter unverheiratet war. 
  • Das Kind bezweifelt die genetische Vaterschaft seines rechtlichen Vaters. 
  • Das Kind muss zudem volljährig sein, um anfechten zu können. Vor Volljährigkeit muss der gesetzliche Vormund der Anfechtung zustimmen. 
  • Hinweis:
    Erfährt ein Kind nach Jahren, möglicherweise erst als Erwachsener, von Umständen, die an der leiblichen Vaterschaft zweifeln lassen, kann es die Vaterschaft noch immer anfechten.

    Wann ist die Anfechtung nicht möglich?

  • Sozial-familiäre Beziehung: 
    ‌Glaubt ein Mann, leiblicher Vater zu sein, kann er die rechtliche Vaterschaft des betreffenden Mannes nur anfechten, wenn dieser keine sozial-familiäre Bindung zum Kind hat. Also wenn dieser weder Verantwortung für das Kind übernimmt noch mit dem Kind für längere Zeit im selben Haushalt lebte.  
  • Hinweis:
    Die Vaterschaft kann hier trotzdem angefochten werden, nämlich von der Mutter oder vom Kind selbst.
  • Heimliches Abstammungsgutachten: 
    ‌Die Erstellung eines heimlichen Vaterschaftsgutachtens ist verboten. Ein derartiges Gutachten wäre gerichtlich nicht verwertbar. Ein privates Gutachten kann nur beauftragt werden, wenn alle Beteiligten (Vater, Mutter, Kind) zustimmen.
  • Samenspende: 
    ‌Lässt sich eine Frau Samen spenden, so muss ja trotzdem ein Mann die rechtliche Vaterschaft erklären. Weder Mutter noch anerkennender Vater oder Kind können später die anerkannte Vaterschaft anfechten. Das Kind hat jedoch ein Recht darauf, den Namen seines biologischen Vaters zu erfahren. Seit Juli 2018 gibt es ein bundesweites Samenspender-Register, das Aufschluss über die Abstammung gibt. Mehr Details zur Samenspende lesen.
  • Hinweis:
    Schließt ein Abstammungsgutachten (privat oder gerichtlich) die Vaterschaft des besagten Mannes aus, hat das erst einmal keine rechtlichen Auswirkungen. Das ist erst dann der Fall, wenn eine berechtigte Person die Vaterschaft vor Gericht erfolgreich anficht.

    Ablauf der Klage – Schritt für Schritt

    1) Beweise sichern


    ‌Damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage Erfolg haben kann, müssen ausreichende Beweise vorhanden sein. Mögliche Beweismaterialien:
  • ein positiver Vaterschaftstest (ein solches kann nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten – Vater, Mutter, Kind – zustimmen) 
  • Beweismittel über eine Affäre der Mutter (zum Beispiel Fotos, Videos, Nachrichten, usw.) 
  • Nachweis über die Zeugungsunfähigkeit des rechtlichen Vaters im Empfängniszeitraum 
  • Hinweis:
    Schauen sich Kind und Vater nicht ähnlich, reicht das als Beweismittel oft nicht aus. Es sei denn, die Unterschiede sind sehr offensichtlich. Um zu erfahren, welche Beweismittel für die eigene konkrete Situation wirksam sind, sollte ein Anwalt für Familienrecht kontaktiert werden. Dieser kann die Lage gut einschätzen und wichtige Tipps geben.

    2) Fristen einhalten


    ‌Die Anfechtungsfrist beträgt 2 Jahre. Die Zeit beginnt zu laufen, wenn der Mann von Umständen erfährt, die gewichtige Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft aufwerfen. Frühestens jedoch beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Kindesgeburt. Mehr zur Frist.

    3) Klage bei Gericht einreichen


    ‌Die Vaterschaftsanfechtungsklage wird beim entsprechenden Familiengericht schriftlich eingebracht. Aus dem Antrag müssen folgende Details hervorgehen:
  • Angabe des verantwortlichen Familiengerichts 
  • Vor- und Nachnamen des Klägers und der anderen Personen (Vater, Mutter, Kind) 
  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. Abstammungszeugnis 
  • Angabe von Gründen für die Vaterschaftsanfechtungsklage 
  • Beweismittel für die mögliche Nicht-Vaterschaft 
  • Unterschrift des Klägers
    ‌ 
  • 4) Gerichtskostenvorschuss zahlen


    ‌Anschließend kann das Familiengericht vom Kläger verlangen, einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.

    5) Gericht prüft Dokumente


    ‌Nachdem der Antrag eingelangt ist und der Kostenvorschuss bezahlt wurde, prüft das Gericht die eingelangten Dokumente. Nimmt das Gericht die Klage an, leitet es das Verfahren ein. Sollten weitere Dokumente benötigt werden, informiert es den Kläger.

    6) Gerichtstermin wird abgehalten


    ‌Sodann legt das Familiengericht eine Anhörung der Beteiligten fest, bei dem sie ihre Meinung zur Klage äußern müssen. Beim dem Termin können auch Zeugen eine Stellungnahme abgeben.

    7) Vaterschaftstest wird angeordnet


    ‌Befindet das Gericht, dass die Vaterschaft tatsächlich zweifelhaft ist, ordnet es einen Vaterschaftstest an. Das heißt auch „Abstammungsgutachten“. Dabei handelt es sich um einen DNA-Test, der die Vaterschaft mittels naturwissenschaftlicher Analysen prüft. Wurde bereits ein gerichtsgültiges Abstammungsgutachten gemacht, muss in der Regel kein weiteres erstellt werden.‌
    Hinweis:
    Ein privat in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachten ist vor Gericht nur gültig, wenn der Test in Anwesenheit eines unabhängigen und sachkundigen Personals stattgefunden hat. Zum Beispiel im Beisein eines Arztes oder Apothekers.

    8) Gerichtsbeschluss


    ‌Der letzte Schritt im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist die Entscheidung des Gerichts. Auf Grundlage des DNA-Testergebnisses fällt das Gericht schließlich ein Urteil. Verliert der angefochtene Vater seine Vaterschaft, zieht das einige Rechtsfolgen mit sich. Die Vaterschaftsanfechtungsklage ist mit der Entscheidung des Gerichts beendet.

    Welche Rechtsfolgen gibt es?


    ‌Durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung entstehen einige Rechten und Pflichten für den neuen Vater bzw. Nicht-Vater. Die wichtigsten davon nachstehend:
  • Unterhalt und elterliche Sorge: 
    Unterhaltsverpflichtungen sowie Sorgerechte gegenüber dem Kind entfallen mit sofortiger Wirkung für den ehemaligen rechtlichen Vater.
  • Erbrecht: 
    ‌Das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Kindes gegenüber dem ehemaligen Vater fällt mit einer erfolgreichen Anfechtungsklage weg.  
  • Rückzahlung von Unterhalt: 
    ‌Möglicherweise kann der Scheinvater Unterhaltszahlungen, die er bereits an das Kind leistete, rückwirkend vom leiblichen Vater zurückfordern. Das gilt für sowohl Ehegattenunterhalt als auch Kindesunterhalt. Mehr dazu im Beitrag „Unterhalt rückwirkend“. 
  • Entfall des nachehelichen Unterhalts: 
    ‌Hat die Mutter die Vaterschaft eines anderen verheimlicht, kann das Auswirkungen auf ihren nachehelichen Unterhalt haben. Lassen sich Scheinvater und Mutter scheiden, wird ihr möglicherweise der Unterhalt gestrichen. Besonders dann, wenn der Scheinvater aufgrund des Kuckuckskindes seine berufliche Entwicklung vernachlässigt hat.
  • Mitversicherung: 
    ‌Der ehemalige Vater kann das Kind nun nicht mehr bei seiner Krankenkasse mitversichern.  
  • Namensrecht: 
    ‌Das Kind kann unter Umständen den Nachnamen des neuen Vaters annehmen. Mehr zum Namensrecht.
  • Hinweis:
    Wurde die Vaterschaft eines anderen Mannes gerichtlich festgestellt, kann dieser in Regress genommen werden. Der Scheinvater kann den fälschlicherweise gezahlten Unterhalt rückwirkend zurückverlangen. Es ist jedoch nicht immer einfach, dies durchzusetzen. Der richtige Ansprechpartner hierfür ist ein Anwalt für Familienrecht.

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    ‌Kosten für eine Vaterschaftsanfechtung


    ‌Das Gesetz für die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) setzt für Vaterschaftsanfechtungsklagen einen gesetzlichen Verfahrenswert von 2.000 Euro an. Dieser bildet die Basis für die Berechnung von Gerichtskosten sowie Anwaltskosten.
  • Anwaltskosten: 
    ‌Sofern ein Anwalt für die Vaterschaftsanfechtung eingeschaltet wird, verlangt dieser die 1,3-fache Verfahrensgebühr, um den Kläger vor Gericht zu vertreten und die 1,2-fache Terminsgebühr für seine Anwesenheit beim Gerichtstermin. Beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, gehen 375 Euro an den Anwalt. 
  • Hinweis:
    Möglich ist auch, mit dem Anwalt eine individuelle Vergütung zu vereinbaren. Zum Beispiel über ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar.
  • Gerichtskosten: 
    ‌Bei 2.000 Euro Verfahrenswert liegt die Höhe der Gerichtskosten bei 178 Euro. Nach Antragseingang und Prüfung der Unterlagen verlangt das Gericht vom Kläger einen Gerichtskostenvorschuss. Für ein Abstammungsgutachten können noch ca. 1.000 Euro eingerechnet werden.
  • Wer bezahlt die Anfechtung?


    ‌Grundsätzlich werden die Kosten für die Anfechtungsklage zwischen den Eltern aufgeteilt. Das gilt für Anwaltskosten und Gerichtskosten. Für ein minderjähriges Kind, das die Vaterschaft anficht, entstehen nie Kosten. Möglich ist auch eine Prozesskostenhilfe, wenn die anfechtende Person seine Kosten für den Gerichtsprozess nicht tragen kann. Gibt es eine Rechtsschutzversicherung, trägt diese möglicherweise die Gerichtskosten.

    Anwaltszwang für die Vaterschaftsanfechtung?


    ‌Es gibt keinen Anwaltszwang bei Vaterschaftsanfechtungsklage. Eine Vaterschaftsanfechtung ohne Anwalt ist also möglich. Es kann jedoch passieren, dass an verschiedenen Etappen des Gerichtsverfahrens Probleme auftauchen. Besonders vor der Einreichung der Klage oder beim Gerichtstermin selbst.
  • Prüfung der Beweise: 
    ‌Ein Anwalt kann beurteilen, ob die Beweismittel für die Klage ausreichen. 
  • Unterhaltsrückzahlungen: 
    ‌Ein Anwalt kann helfen, einen sogenannten „Scheinvaterregresse“ durchzusetzen. Der jetzt „Nicht-Vater“ hat also unter Umständen die Möglichkeit, bereits geleistete Unterhaltszahlungen bis zum Zeitpunkt der Geburt rückwirkend zurückzufordern. Von der Mutter oder auch vom festgestellten biologischen Vater. Hat die Mutter vorsätzlich die biologische Vaterschaft eines anderen verschwiegen, kann auch Schadenersatz eingefordert werden. Letzteres ist in der Praxis jedoch schwer durchzusetzen. 
  • Vertretung vor Gericht: 
    ‌Ein Anwalt kann zudem beim persönlichen Gerichtstermin den Kläger vertreten, durch seine juristische Expertise überzeugende Argumente für die Vaterschaftsanfechtung hervorbringen und mögliche Einwände der Gegenseite zurückweisen. 
  • Hinweis:
    Eine Vaterschaftsanfechtung ohne Anwalt ist möglich. Die Beauftragung eines Anwalts für Familienrecht kann aber sinnvoll sein (für Beweismittelsicherung, Gerichtsverfahren, Scheinvaterregress etc.).

    Weiterführende Beiträge

  • Samenspende
    ‌‌ 
  • Vaterschaftsanfechtung – Recht einfach erklärt

    Kann der leibliche Vater des Kindes die Vaterschaft anfechten?

    Ja. Aber nur, wenn der (aktuelle) rechtliche Vater keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Mit anderen Worten: Wenn der rechtliche Vater mit dem Kind in einem Haushalt lebt und für das Kind Verantwortung übernimmt, kann der (vermutliche) biologische Vater die Vaterschaft nicht anfechten. Die Mutter des Kindes bzw. auch das Kind selbst darf die Vaterschaft aber anfechten. 

    ‌Weiterlesen: Wer kann die Vaterschaft anfechten?

    Welche Frist gibt es für die Vaterschaftsanfechtung?

    2 Jahre. Die Frist beginnt zu laufen, sobald eine anfechtungsberechtigte Person von Umständen erfährt, die die biologische Vaterschaft ernsthaft in Zweifel ziehen. Gründe und Beweisunterlagen müssen dann bei der Klageeinreichung sowie später beim Gerichtstermin angegeben bzw. vorgezeigt werden. 

    ‌Weiterlesen: Welche Frist ist zu beachten?

    Was sind die Kosten für eine Vaterschaftsanfechtung?

    Der Verfahrenswert ist mit 2.000 Euro festgelegt, der die Basis für die Berechnung von Gerichts- sowie Anwaltskosten bildet. Gerichtskosten fallen jedenfalls an. Anwaltskosten nur, wenn tatsächlich ein Anwalt hinzugezogen wird. Mit dem Anwalt wird entweder ein Pauschal- oder Stundenhonorar vereinbart. Oder die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Verfahrensgebühr. 

    ‌Weiterlesen: Kosten für eine Vaterschaftsanfechtung

    Kann ich eine Vaterschaftsanfechtung ohne Anwalt durchziehen?

    Bei Anfechtung einer Vaterschaft gibt es keinen Anwaltszwang, im Gegensatz zu vielen anderen familienrechtlichen Verfahren. Unter Umständen macht ein Anwalt (für Familienrecht) jedoch Sinn. Besonders, wenn unklar ist, ob die Beweismittel für die Anfechtung ausreichen. Oder wenn die Mutter – meist ist sie die Gegenseite im Verfahren – ihrerseits gute Gegenbeweise hat. 

    ‌Weiterlesen: Anwaltszwang für die Vaterschaftsanfechtung?

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