Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, darüber informiert zu werden. In manchen Fällen kann er Nebentätigkeiten verbieten. Etwa wenn betriebliche Interessen gefährdet sind oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
Was ist eine Nebentätigkeit?
Es kann verschiedene Gründe haben, weshalb Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Um mehr Geld zu haben, zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Selbstverwirklichung. Als Nebentätigkeit zählt jede Arbeit, die außerhalb der Arbeitszeit des Hauptarbeitsverhältnisses stattfindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeit bezahlt oder unbezahlt ist. Somit zählt ein Minijob ebenso zu Nebentätigkeiten wie eine gewerbliche Tätigkeit, eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Ehrenamt.
Anmeldung der Nebentätigkeit
Findet sich weder im Arbeitsvertrag noch in einem geltenden Tarifvertrag eine Klausel zu Nebentätigkeiten, ist die Ausübung einer solchen ohne weiteres möglich. Schließlich können Arbeitnehmer ihre Freizeit verbringen, wie sie möchten. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer auch ohne das Wissen des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine zulässige Nebentätigkeit. Unzulässig wäre die Ausübung einer Nebentätigkeit etwa dann, wenn ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt. (Siehe Unzulässigkeit einer Nebentätigkeit)
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen des Arbeitsvertrags festzulegen, dass Nebentätigkeiten anzeigepflichtig sind. Dann muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Antritt einer Nebentätigkeit darüber in Kenntnis setzen.
Es ist unzulässig, dass der Arbeitgeber arbeitsvertraglich die Ausübung von Nebentätigkeiten grundsätzlich verbietet. Ebenso unzulässig in einem Arbeitsverhältnis ist eine generelle Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten. Es ist aber erlaubt, ein Genehmigungserfordernis für entgeltliche Nebentätigkeiten zu vereinbaren, wenn festgelegt ist, dass der Arbeitgeber allen Nebentätigkeiten zustimmt, die nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder betriebliche Interessen beeinträchtigen.
Mehr zu diesem Thema können Sie in dem Artikel Nebentätigkeit anmelden lesen.
Steuern bei Nebentätigkeit
Was bei Nebentätigkeiten in Bezug auf die Steuer zu beachten ist, richtet sich danach, ob es sich um eine abhängige oder eine selbstständige Arbeit handelt. Es folgt ein kurzer Überblick:
Abhängige Beschäftigung: Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um einen 450-Euro-Minijob, ist dieser für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Nebenjobs, bei denen der Arbeitnehmer monatlich über 450 Euro verdient, sind lohnsteuerpflichtig. Die jeweilige Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber abgeführt.
Selbstständige Tätigkeit: Geht der Arbeitnehmer einer freiberuflichen oder gewerblichen Nebentätigkeit nach, sind Einkünfte bis zu 410 Euro im Monat steuerfrei (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Liegen die Einkünfte darüber, sind sie steuerpflichtig und der Arbeitnehmer hat eine Steuererklärung abzugeben.
Unzulässigkeit einer Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten auszuüben ist grundsätzlich erlaubt. Liegen allerdings bestimmte Umstände vor, ist die Nebentätigkeit unzulässig. Das ist etwa der Fall, wenn die hauptvertraglichen Pflichten gefährdet sind. Oder wenn eine Interessenskollision oder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot besteht.
Wettbewerbsverbot
Arbeitnehmer unterliegen der Treuepflicht und müssen die Interessen des Arbeitgebers bewahren. Zu der Treuepflicht gehört die Einhaltung des Wettbewerbsverbots. Damit ist gemeint, dass Arbeitnehmer keine Konkurrenztätigkeiten ausüben dürfen. Möchte ein Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit bei einem Mitbewerber annehmen, ist das nur mit Einwilligung des Arbeitgebers zulässig.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Wettbewerbsverbot.
Interessenskollision
Kann es durch eine Nebentätigkeit zu einer Interessenkollision kommen, darf der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit nicht ausüben. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa in einem Urteil festgestellt, dass ein Krankenpfleger nebenbei nicht als Bestatter arbeiten darf. Denn als Krankenpfleger dient seine Arbeit der Erhaltung von Leben und Gesundheit, während seine Tätigkeit als Bestatter nur durch das Versterben von Personen ermöglicht wird. Eine negative Wirkung auf Öffentlichkeit und Patienten ist nicht auszuschließen. So könnte die Nebentätigkeit des Krankenpflegers etwa Patienten verunsichern und so ihren Genesungsverlauf stören.
Gefährdung der hauptvertraglichen Pflichten
Nebentätigkeiten sind unzulässig, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine hauptvertraglichen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit ständig so übermüdet ist, dass er während der Haupttätigkeit nur eingeschränkt leistungsfähig ist.
Geht ein Arbeitnehmer etwa tagsüber seinem Hauptjob und nachts einer selbstständigen Tätigkeit nach, widerspricht das nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Denn dieses erfasst keine selbstständigen Tätigkeiten. Ist die Leistung der hauptvertraglichen Pflichten dadurch aber erheblich gefährdet, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen, die Nebentätigkeit auszuüben. Das sollte in jedem Fall dann geschehen, wenn durch die Übermüdung eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder bereits Unfälle verursacht wurden.
Regelung bei Krankenstand, Urlaub und Elternzeit
Nebentätigkeit im Krankenstand
Arbeitnehmer, die bei ihrer Hauptarbeit in Krankenstand sind, dürfen ihre Nebentätigkeit nur dann ausüben, wenn die Genesung dadurch nicht verzögert oder gefährdet wird.
Ist ein Arbeitnehmer in seiner Haupttätigkeit beispielsweise auf dem Bau tätig und bricht sich das Bein, geht er in Krankenstand. Es ist aber zulässig, dass er weiterhin einer Nebentätigkeit nachzugeht, wenn das Bein dabei geschont bleibt. So ist etwa eine Nebentätigkeit mit Computerarbeit zulässig. Denn es ist auszuschließen, dass diese seine Genesung beeinträchtigt. Mehr zum Thema Arbeitsunfähigkeit können Sie im Artikel Arbeitsunfähigkeit lesen.
Nebentätigkeit im Urlaub
Hat ein Arbeitnehmer bei seiner Haupttätigkeit gesetzlichen Urlaub, hat dieser seiner Erholung zu dienen. Der Arbeitnehmer darf in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die diese Erholung einschränkt. Das geht aus § 8 BUrlG hervor.
Zulässig ist eine Nebentätigkeit also dann, wenn es sich dabei um keine Erwerbstätigkeit handelt, sondern beispielsweise um die Ausübung eines Ehrenamts. Aber auch eine erwerbstätige Nebentätigkeit ist erlaubt, wenn trotzdem die Erholung des Arbeitnehmers gewährleistet ist. Entscheidend dabei sind folgende Punkte:
Die Arbeitszeit bei der Nebentätigkeit hat geringer als jene bei der Hauptarbeit zu sein.
Die Nebentätigkeit darf keine Belastung für den Arbeitnehmer darstellen.
Nebentätigkeit in Elternzeit
Befindet sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit, versteht man darunter eine unbezahlte Freistellung. Es ist allerdings gemäß § 15 BEEG erlaubt, dass der Arbeitnehmer bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig ist. Das kann entweder beim regulären Arbeitgeber sein oder aber im Rahmen einer Nebentätigkeit. Möchte der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben, bedarf das in jedem Fall der Zustimmung des Hauptarbeitgebers.
Sind Eltern während der Elternzeit erwerbstätig, kann sich ihr Anspruch auf Elternzeit verlängern. Mehr dazu erfahren Sie unter Elternzeit.
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es folgende Regelungen zu Nebentätigkeiten zu beachten:
1) Nebentätigkeiten von Beschäftigten sind seit 2005 nicht mehr genehmigungspflichtig.
2) Es gilt eine Anzeigepflicht für alle Nebentätigkeiten, die gegen Entgelt geleistet werden. Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit schriftlich darüber in Kenntnis setzen (§ 3 Abs. 3 TvöD, § 3 Abs. 4 TV-L).
3) Sonderregelungen gibt es für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Hier gilt eine generelle Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten. Unabhängig davon, ob diese bezahlt oder unbezahlt sind (§ 40 TV-L).
4) Besteht die Möglichkeit, dass durch die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers oder die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, kann der Arbeitgeber diese untersagen oder mit Auflagen versehen (§ 3 Abs. 3 TvöD, § 3 Abs. 4 TV-L).
Nebentätigkeit bei Beamten des Bundes
Für Beamte gelten strenge Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten. Im Folgenden werden die wichtigsten davon dargestellt:
Beamte können nach § 98 BGB von ihrer Dienststelle zur Ausübung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verpflichtet werden. Voraussetzung ist, dass der Beamte die notwendige Vorbildung oder Berufsausbildung mit sich bringt.
Jegliche entgeltliche Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig. Besteht die Möglichkeit, dass durch die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden, wird sie dem Beamten untersagt (§ 99 BGB).
Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind dann genehmigungspflichtig, wenn es sich dabei um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, ein Nebenamt, oder eine Organtätigkeit in einem Unternehmen handelt. Letztere ist von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn es sich um eine Genossenschaft handelt (§ 99 BGB).
Nicht genehmigungspflichtig sind etwa schriftstellerische, künstlerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeiten. Ist eine Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig, ist sie der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu geschehen (§ 100 BGB).
Nebentätigkeit bei Beamten der Länder
Grundlegende Anforderungen an Nebentätigkeiten sind in § 40 BeamtStG festgelegt. Danach sind für Beamte der Länder alle Nebentätigkeiten anzeigepflichtig. Außerdem sind Nebentätigkeiten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die dienstlichen Interessen beeinträchtigen, unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen.
Die Länder können die gesetzlichen Anforderungen konkretisieren. Es steht ihnen auch frei, schärfere Regelungen festzulegen. So gilt in manchen Ländern eine grundsätzliche Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten. Etwa in Baden-Württemberg (§ 62 LBG BW), in Bayern (§ 81 BayBG) und in Berlin (§ 62 LBG Bln).
Hier finden Sie ein mögliches Muster, wie eine Nebentätigkeitsgenehmigung aussehen könnte. Dieses Muster gibt lediglich eine Orientierung, wie ein solches Schreiben aussehen könnte. Sollten Sie rechtlichen Rat beim Verfassen der Genehmigung benötigen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren Arbeitsvertrag überprüfen, ob eine Genehmigung überhaupt erforderlich ist und Ihnen zudem beim Verfassen einer solcher behilflich sein.
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Nebentätigkeit – Recht einfach erklärt
Was zählt als Nebentätigkeit?
Jede Arbeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt, zählt als Nebentätigkeit. Unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit bezahlt oder unbezahlt ist. Insofern zählen neben abhängigen Beschäftigungen etwa auch gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten dazu.
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Muss der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit genehmigen?
Gibt es keine entsprechende Regelung in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, kann der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ohne des Wissens des Arbeitgebers ausüben. Der Arbeitgeber kann allerdings im Arbeitsvertrag festlegen, dass der Arbeitnehmer ihn über Nebentätigkeiten informieren muss. Unter Umständen kann auch ein Genehmigungserfordernis vereinbart werden.
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Wie viel darf man bei Nebentätigkeit verdienen?
Je nachdem, welche Nebentätigkeit der Arbeitnehmer ausübt, kann diese steuerpflichtig sein. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes bzw. der Einkünfte eine Rolle. Ein Minijob ist für den Arbeitnehmer beispielsweise immer steuerfrei. Eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ist ab einer bestimmten Höhe der Einkünfte steuerpflichtig.
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Wann darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?
Die meisten Nebentätigkeiten sind für Arbeitnehmer erlaubt. Allerdings können Nebentätigkeiten auch unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn sie gegen betriebliche Interessen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Unzulässige Nebentätigkeiten können vom Arbeitgeber verboten und arbeitsrechtlich geahndet werden.
Weiterlesen: Unzulässigkeit einer Nebentätigkeit
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Darf ich im Urlaub einer Nebentätigkeit nachgehen?
Arbeitnehmer haben gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Sie dürfen währenddessen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn dadurch die Erholung eingeschränkt wird. Zulässig ist eine Nebentätigkeit also dann, wenn die Erholung gewährleistet bleibt oder es sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt.
Weiterlesen: Nebentätigkeit im Urlaub
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Dürfen Angestellte im öffentlichen Dienst eine Nebentätigkeit machen?
Für Nebentätigkeiten gegen Entgelt gilt eine generelle Anzeigepflicht. Der Arbeitgeber ist vor Aufnahme der Tätigkeit darüber in Kenntnis zu setzen. Erkennt er eine mögliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen oder der arbeitsvertraglichen Pflichten, kann er die Nebentätigkeit untersagen.
Weiterlesen: Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
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