Kleiner Junge spielt mit Geld auf dem Wohnzimmertisch: Seine Mutter fordert Kindesunterhalt rückwirkend. © Adobe Stock | komokvm

Kindesunterhalt rückwirkend: Wie kann man Kindesunterhalt nachfordern?

Das nachträgliche Einfordern von Kindesunterhalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass Unterhalt nur für die Gegenwart und die Zukunft gezahlt werden muss. Welche Ausnahmen es gibt und alle anderen wichtigen Details werden nachstehend erklärt.

Kann man Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen?


‌Nur in Ausnahmefällen kann Kindesunterhalt rückwirkend eingefordert werden. Anspruch auf nicht oder zu wenig gezahlten Unterhalt gibt es nur ab dem Ersten des Monats, in dem man den Unterhalt rückwirkend einfordert. Für die Zeit davor besteht kein Anspruch auf ausstehenden Unterhalt.
Hinweis:
Unterhalt für die Vergangenheit ist in § 1613 BGB geregelt.
Vereinfacht gesagt, heißt das: Das Gesetz sieht vor, dass Unterhalt grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft gezahlt werden muss. Wichtig ist also immer, dass sich Unterhaltsberechtigte stets zeitnah um die Einforderung des Unterhalts kümmern. Wer zu lange wartet, riskiert die Verwirkung bzw. Verjährung des Unterhalts.
Hinweis:
Unterhalt, der in der Vergangenheit nicht gezahlt wurde, kann in der Regel nicht „rückwirkend“ geltend gemacht werden. Er kann nur rückwirkend ab dem Monat geltend gemacht werden, in dem man den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung auffordert.

Exkurs: Wer muss Kindesunterhalt leisten?


‌Der Kindesunterhalt ist von jenem Elternteil zu bezahlen, der nach der Trennung nicht hauptsächlich das Kind betreut. Also der, bei dem das/die Kind(er) nicht wohnen (bei einem Residenzmodell). Kindesunterhalt ist immer in Geld zu zahlen („Barunterhalt“). 

‌Jener Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, leistet sogenannten „Naturalunterhalt“. Seine Unterhaltsleistung er, indem er das Kind betreut, diesem eine Wohnung zur Verfügung stellt etc. 

‌Wird das Kind in einem Wechselmodell oder Nestmodell betreut, sind grundsätzlich beide Elternteile kindesunterhaltspflichtig. Ist die Betreuung nicht genau 50/50 % können sie natürlich erbrachte Leistungen miteinander verrechnen.

Was sagt das Gesetz zur Nachforderung von Unterhalt?


‌Grundsätzlich gilt, dass die rückwirkende Einforderung von Unterhalt unmöglich sein soll. Der Unterhalt muss nämlich zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhalts verwendet werden. Wird nun Unterhalt rückwirkend bezahlt, kann angenommen werden, dass dieser sozusagen „zusätzliches“ Geld darstellt. 

‌Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Unterhaltsberechtigter den Unterhalt rechtzeitig einfordert. Tut der Unterhaltsberechtigte dies nicht, kann die Rechtsprechung das so beurteilen, als bräuchte er keinen Unterhalt. 

‌Die Nachforderung ist auch aus folgendem Grund recht kompliziert bzw. ungünstig für den Unterhaltsberechtigten geregelt: Das Gesetz will den Unterhaltspflichtigen vor sehr hohen Nachzahlungen aus der Vergangenheit schützen. Müsste dieser plötzlich riesige Summen zahlen, könnte seine Existenz gefährdet sein.

Wie kann ich Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen?


‌Um den Unterhalt rückwirkend einzufordern, muss die unterhaltsberechtigte Person einen der nachstehenden Schritte setzen. Diese nennt man „Sicherungsmaßnahmen“ (§ 1613 Abs. 1 BGB). Sie muss also selbst aktiv werden. Beim Kindesunterhalt ist dies der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut (bei dem das Kind wohnt).
Hinweis:
Die unterhaltsberechtigte Person hat die Verantwortung, den Unterhalt rechtfzeitig einzufordern. Dies gilt nicht nur für den Kindesunterhalt. Sondern ebenfalls für den nachehelichen Unterhalt, den Trennungsunterhalt. Sowohl nach einer Scheidung bzw. Trennung als auch nach Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Der Unterhaltsberechtigte muss …
  • den Unterhaltspflichtigen auffordern, dessen Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen (Aufforderung zur Auskunftserteilung). Die Aufforderung muss schriftlich geschehen. Auch eine Frist muss gesetzt werden. Oder 
  • den Unterhaltspflichtigen mahnen (Inverzugsetzung) und auffordern, den Unterhalt bis zu einer festgelegten Frist zu zahlen. Oder 
  • ein Unterhaltsverfahren einleiten (Unterhaltsklage). Dies geschieht beim zuständigen Familiengericht. 
  • Hinweis:
    Die Zahlungsaufforderung sollte nachweisbar sein. Es empfiehlt sich daher, das Aufforderungsschreiben z.B. postalisch per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Darin soll auch die konkrete Höhe des geforderten Unterhalts stehen. Die gesetzte Frist ist in der Regel 10 bis 14 Tage.

    Welche Ausnahmen gibt es?


    ‌Es gibt zwei Ausnahmefälle, in denen der Kindesunterhalt auch ohne Sicherungsmaßnahme rückwirkend eingefordert werden kann:

    1. Ausnahme – Sonderbedarf


    ‌Ein Sonderbedarf kann eingefordert werden, sofern der Unterhaltsbedürftige unvorhergesehen Geld braucht und die Ausgaben nicht den üblichen Lebensbedarf betreffen. Die Kosten für die „Sonderausgabe“ müssen aber ungewöhnlich hoch sein. 

    ‌Mögliche Sonderfälle (Beispiele):
  • unvorhergesehener und notgedrungener Umzug 
  • Erstausstattung für Baby 
  • medizinische / psychiatrische Behandlung 
  • Kuraufenthalt
  • Brille 

  • ‌Keine Sonderfälle (Beispiele):
  • neues Kinderspielzeug 
  • Kindergartengebühren 
  • Auto
  • neue Haushaltsgegenstände 
  • Hinweis:
    Die Sonderbedarf-Forderung ist auf ein Jahr ab Entstehung des Anspruchs begrenzt. Der Bedürftige muss dem Schuldner des Sonderbedarfs eine Zahlungsfrist setzen. Hat der Schuldner vor Ablauf des Jahres keine Zahlung(en) geleistet, darf ab diesem Zeitpunkt für die Vergangenheit Sonderbedarf gefordert werden. Wurde dem Pflichtigen eine gerichtliche Klage vor Ablauf der Jahresfrist zugestellt, so gilt dasselbe.

    2. Ausnahme – Man ist an der rechtzeitigen Geltendmachung des Unterhalts gehindert

  • Aus rechtlichen Gründen: 
    ‌Zum Beispiel dann, wenn eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt bringt und der Vater unbekannt ist bzw. keine Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung gemacht wurde. 
  • Aus tatsächlichen Gründen, für die der Unterhaltspflichtige verantwortlich ist: 
    ‌Zum Beispiel dann, wenn der Unterhaltspflichtige an einen unbekannten Ort gezogen ist (beispielsweise ins Ausland) und nicht erreicht werden kann. 
  • Hinweis:
    Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein. Das heißt, er muss nur zahlen, wenn er auch tatsächlich zahlen kann, ohne damit seine eigene Existenz dadurch zu gefährden. Stellen die Zahlungen eine „unbillige Härte“ dar, muss er nichts, weniger oder in Teilbeträgen zahlen (§ 1613 Abs. 3 BGB). Genauso muss der Unterhaltsberechtigte bedürftig sein. Das heißt: Bekäme sie/er den Unterhalt nicht, würde damit ihre/seine Existenz gefährdet.

    Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?


    ‌Wie lange Kindesunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden kann, kommt auf die gewählte Sicherungsmaßnahme an. Verschiedene Szenarien sind denkbar:
  • Familiengerichtliche Klage: 
    ‌Hier gilt: Unterhalt kann ab dem Ersten des Monats gefordert werden, in dem die Klage beim unterhaltssäumigen Elternteil einlangt.   
  • Beispiel:
    Eine getrennt lebende Mutter ist gegenüber dem beim Vater lebenden Kind unterhaltspflichtig. Da sie nicht zahlt, klagt der Vater den Unterhalt am 19. März vor dem Familiengericht ein. Die Mutter schuldet den Unterhalt ab dem ersten des Monats, in dem ihr die Klage zugestellt wird. Wird ihr die Klage am 10. April zugestellt, kann der Vater Unterhalt erst ab 1. April verlangen.
  • Selbstständige Einforderung: Hier gilt: Es gilt der Monatserste jenes Monats, in dem man den Unterhalt schriftlich einfordert. ‌Hier gilt: Es gilt der Monatserste jenes Monats, in dem man den Unterhalt schriftlich einfordert. 
  • Beispiel:
    Ein Vater zahlt schon einige Monate keinen Kindesunterhalt mehr. Am 20. Dezember fordert die Mutter den säumigen Vater schriftlich auf, Kindesunterhalt nachzuzahlen. Sie würde dann den Unterhalt ab dem 1. Dezember bekommen. Für die Monate davor bekommt sie keinen Unterhalt rückwirkend. Dafür hätte sie ihn schon früher auffordern müssen.

    Kann man rückwirkend auf den Kindesunterhalt verzichten?


    Ja, auf Kindesunterhalt rückwirkend kann verzichtet werden. Für Kindesunterhalt in der Zukunft hingegen ist dies nicht möglich. Die Existenz des Kindes muss nämlich finanziell gesichert sein. Möglich ist zudem ein Teilverzicht auf Kindesunterhalt. Dabei wird die vom Gesetz vorgesehene Unterhaltshöhe um 20 % unterschritten. Dies gilt übrigens sowohl für Kindes- als auch für Trennungsunterhalt. 

    ‌Ein Verzicht auf Unterhalt rückwirkend muss in einer Unterhaltsvereinbarung festgehalten werden. Sie wird schriftlich geschlossen und von beiden Beteiligten – Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsbezieher – unterschrieben.
    Hinweis:
    Sinnvoll ist für den Unterhaltsbeziehenden eine notarielle Unterwerfungsklausel.

    Was bedeutet Verwirkung von Unterhaltsrückstand?


    ‌Wird der Kindesunterhalt rückwirkend länger als ein Jahr nicht geltend gemacht, verwirkt er. Das Gleiche gilt auch für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt). Diese Regelung gilt übrigens auch dann, wenn es einen „Unterhaltstitel“ gibt. Unterhaltstitel bedeutet, dass ein gerichtliches Urteil bzw. ein Beschluss hinsichtlich Unterhalts vorliegt. 

    ‌Gibt es also einen Unterhaltstitel und zahlt der Pflichtige nicht, müssen gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden. Ein Anwalt für Familienrecht ist in solchen Situationen der richtige Ansprechpartner. 

    ‌Verwirken kann die Unterhaltspflicht zudem, wenn der Unterhaltsberechtigte volljährig ist und sich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen etwas Schwerwiegendes (z.B. Straftat) zuschulden kommen lassen hat (§ 1611 BGB).
    Hinweis:
    Nicht bezahlter Unterhalt muss zeitnah geltend gemacht werden. Nur so kann eine Verjährung oder Verwirkung verhindert werden.

    Verjährt der Anspruch auf Kindesunterhalt?


    ‌Die Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnt beim Kindesunterhalt erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Die Frist endet also mit dem 21. Geburtstag des Kindes. Sind diese 3 Jahre Frist abgelaufen, kann der Unterhaltsschuldner sich weigern zu zahlen.

    Muss der Unterhalt jeden Monat neu eingefordert werden?


    ‌Nein. Ab dem 1. jenes Monats, in dem der Unterhaltspflichtige schriftlich (am besten per Einwurfschreiben) zur Zahlung aufgefordert wird, ist er rückwirkend unterhaltspflichtig. Es macht aber Sinn, den Unterhaltspflichtigen regelmäßig auf seine Pflicht aufmerksam zu machen. 

    ‌Reagiert der Pflichtige nicht auf die Aufforderung, zahlt er nichts oder zu wenig, muss er rückwirkend für den ganzen Zeitraum ab dem Ersten des Aufforderungsmonats Unterhalt leisten. Wird der Unterhaltspflichtige beim Familiengericht verklagt, beginnt die Zeit zu laufen, sobald er die Klage erhalten hat.

    Wer kann helfen?


    ‌Bei der Einforderung von Unterhalt ist das Jugendamt behilflich. Es kann einen Beistand zur Verfügung stellen. Dieser unterstützt den unterhaltsberechtigten Elternteil bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

  • ‌Zudem ist die Beratung bei einem Anwalt für Familienrecht sinnvoll. Allein die Androhung eines Anwalts kann den Unterhaltssäumigen schon zur Zahlung des Unterhalts bewegen. Zeigt dies keine Wirkung, kann er gerichtliche Schritte einleiten. Neben der umfassenden rechtlichen Beratung vertritt ein Rechtsanwalt für Familienrecht bei familiengerichtlichen Verfahren.
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    Kindesunterhalt rückwirkend – Recht einfach erklärt

    Kindesunterhalt rückwirkend möglich?

    Das Gesetz macht es grundsätzlich ziemlich schwer, nachträglich an Unterhalt zu kommen. Das gilt für alle Unterhaltsarten. Nicht oder zu wenig gezahlten (Kindes)unterhalt kann man nur ab dem Ersten jenes Monats verlangen, in dem man den Unterhaltpflichtigen schriftlich aufgefordert hat, seiner Pflicht nachzukommen. 

    ‌Weiterlesen: Kann man Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen?

    Wann muss man Kindesunterhalt rückwirkend nachzahlen?

    Wurde man vom Unterhaltsberechtigten schriftlich aufgefordert, der Pflicht nachzukommen, oder wurde man beim Familiengericht verklagt, so kann man für die Vergangenheit Unterhalt zahlen müssen. Dabei sind aber bestimmte Fristen zu beachten. Der Gesetzgeber schützt den Unterhaltspflichtigen vor hoher finanzieller Last. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann ich Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen?

    Wie wird Kindesunterhalt rückwirkend eingefordert?

    Der Unterhaltsbedürftige muss dafür ein Aufforderungsschreiben an den Zahlungssäumigen senden. Am besten eingeschrieben. Darin setzt er den Zahlungspflichtigen in Verzug und fordert ihn zur Auskunftserteilung auf. Eine Alternative ist die Klage vor dem Familiengericht. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann ich Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen?

    Wie lange kann man zu wenig gezahlten Kindesunterhalt nachfordern?

    Erhält der Unterhaltschuldner das Aufforderungsschreiben z.B. am 28. November, muss er ab 1. November „rückwirkend“ zahlen. Wird er verklagt, gilt die rückwirkende Unterhaltsforderung ab dem Tag, an dem er die Klage vom Familiengericht erhalten hat. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

    Ist ein Verzicht auf vergangenen oder zukünftigen Kindesunterhalt möglich?

    Auf Kindesunterhalt der Vergangenheit – ja. Auf zukünftigen Kindesunterhalt – nein. Auf in der Vergangenheit nicht oder zu wenig gezahlten Kindesunterhalt kann in einer schriftlich verfassten Verzichtsvereinbarung (beide Elternteile müssen unterschreiben) verzichtet werden. 

    ‌Weiterlesen: Kann man rückwirkend auf den Kindesunterhalt verzichten?

    Wann verwirkt man Kindesunterhalt?

    Der Unterhalt verwirkt, wenn man die Zahlung für länger als ein Jahr nicht geltend gemacht hat. Auch dann, wenn bereits ein Beschluss oder Urteil zur Zahlung des Unterhalts vorliegt. Zahlt der Pflichtige trotzdem nicht, muss zu weiteren Maßnahmen gegriffen werden. Zum Beispiel: Zwangsvollstreckung. 

    ‌Weiterlesen: Verjährt der Anspruch auf Kindesunterhalt?

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