Adoption Stiefkind: Familie am Meer freut sich über die Stiefkindadoption © Adobe Stock | Monkey Business

Stiefkindadoption – Wie kann ich mein Stiefkind adoptieren?

Stiefeltern und Stiefkinder sind nicht miteinander verwandt. Sie stehen in keiner rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung zueinander. Das hat für die Stieffamilie einige Nachteile. Um dies zu ändern, können die Stiefeltern eine sogenannte „Stiefkindadoption“ beantragen.

Was ist eine Stiefkindadoption?


‌Eine Stiefkindadoption bezeichnet eine Adoption, bei der ein Stiefelternteil sein Stiefkind annimmt. Durch die Annahme wird das angenommene Kind rechtlich wie ein leibliches behandelt. Es tritt nun in die gesetzliche Erbfolge seines Stiefelternteils ein, hat unter anderem Unterhaltsansprüche. Der Stiefelternteil erhält eine rechtliche Elternstellung und damit ein Sorgerecht, Umgangsrecht und weitere Rechte. Die meisten Adoptionen in Deutschland sind Stiefkindadoptionen.

Auch bei nichtverheirateten Paaren ist eine Stiefkindadoption möglich


‌Bis Februar 2020 war eine Stiefkindadoption nur für Eheleute möglich. Das heißt, wenn der adoptierende Stiefelternteil mit dem leiblichen bzw. rechtlichen Elternteil (wenn der nicht-biologische Vater seine Vaterschaft anerkannt hat) des Kindes verheiratet war. Seither können aber auch Nichtverheiratete (in hetero- sowie homosexuellen Partnerschaften) ihr Stiefkind adoptieren. Sie müssen aber vor der Stiefkindesannahme in einer dauerhaften (mehrjährigen) Beziehung gelebt haben.

Wann kann man eine Stiefkindadoption vollziehen?

  • Das Kind und der Stiefelternteil wollen durch die Kindesannahme eine bessere rechtliche Stellung. 
  • Der zweite Elternteil (meist der Vater) und das Kind leben schon seit Jahren getrennt und haben keinen Kontakt mehr. 
  • Der zweite Elternteil (der Vater) ist unbekannt. 
  • Der zweite Elternteil ist bereits verstorben. 
  • Wie kann ich mein Stiefkind adoptieren?


    ‌Im Folgenden wird vorgestellt, welche Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption zu erfüllen sind, wie sie abläuft, wer einwilligen muss, wie viel sie kostet, und viele weitere Punkte, die bei einer Adoption zu beachten sind.

    Voraussetzungen

  • Beratung bei Vermittlungsstelle: 
    ‌Vor einer Adoption – auch Stiefkindadoption – müssen die Beteiligten in die Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle. Diese Stelle ist die wichtigste Anlaufstelle bei einer Adoption. Dort bekommt man in einer persönlichen Beratung Antworten auf alle möglichen Fragen in Verbindung mit der Adoption. Soll eine Adoption durchgeführt werden, prüft die Vermittlungsstelle sodann die Voraussetzungen und die Eignung der Adoptionsbewerber, um das Kindeswohl sicherzustellen. 
  • Hinweis:
    Als Adoptionsvermittlungsstellen fungieren z.B. die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter, der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) oder die Diakonie.
  • Feste Beziehung: 
    ‌Das adoptierende Paar muss entweder 1) ein Jahr verheiratet sein, 2) ein Jahr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, oder 3) seit mind. 4 Jahren in einer Lebensgemeinschaft leben („Lebensgefährten“) oder 4) unverheiratet ein gemeinsames Kind haben und als Familie zusammen wohnen.
  • Zustimmung beider Eltern: 
    ‌Beide leiblichen Elternteile des Kindes müssen der Stiefkindadoption zustimmen. Weigert sich z.B. der Vater des Kindes (Ex-Mann der Mutter), kann keine Stiefkindadoption erfolgen. Außer z.B., er ist seinen Pflichten als Vater nicht ausreichend nachgekommen oder er hat den Kontakt zum Kind abgebrochen.
  • Mindestalter = 21 Jahre: 
    ‌Das Mindestalter der annehmenden Person beträgt bei einer Stiefkindadoption 21 Jahre. Anders als bei der „normalen“ Adoption, wo das Mindestalter 25 Jahre ist. Wie alt der Partner des Stiefelternteils (also der Elternteil des Kindes) ist, ist egal. 
  • Natürlicher Altersunterschied: 
    ‌Grundsätzlich ist gefordert, dass der Altersunterscheid zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind ein „natürlicher“ Altersunterschied besteht. Das heißt, höchstens 40 Jahre Altersunterschied. Das ist eine Altersdifferenz, die bei einer biologischen Elternschaft gegeben wäre. Bei einer Stiefkindadoption kann es hierbei aber Ausnahmen geben.
  • Hinweis:
    Alle weiteren Voraussetzungen sind dieselben wie auch bei einer „normalen“ Fremdadoption eines Kindes in Deutschland. Zu den Voraussetzungen.

    Adoption Stiefkind – Ablauf


    ‌1) Beratung: 
    ‌Die Beteiligten müssen sich von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen, bevor sie weitere Schritte unternehmen können. Die Vermittlungsstelle kann entweder staatliche (Jugendämter), konfessionell oder nicht-konfessionell sein. Im Anschluss an die Beratung wird ein Schein ausgestellt, der die Teilnahme an einer Beratung bestätigt.
    Hinweis:
    Eine Beratung durch die Vermittlungsstelle ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Stiefelternteil (Antragsteller) und sein Partner zum Zeitpunkt der Kindesgeburt in einer festen Partnerschaft (verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in andauernder Beziehung) lebten.
    2) Beantragung: 
    ‌Haben sich der Elternteil und der angehende Elternteil für eine Stiefkindadoption entschieden, müssen sie als nächstes zu einem Notar. Vor dem Notar wird dann die Einwilligung aller Beteiligten in die Stiefkindadoption erklärt. Hierfür werden einige Unterlagen benötigt. Der Notar reicht daraufhin den Antrag beim Familiengericht ein. 

    ‌3) Überprüfung:
     
    ‌Im nächsten Schritt werden die Voraussetzungen der Antragsteller von der Vermittlungsstelle geprüft. Dazu werden Gespräche mit dem Stiefelternteil, dem/der leiblichen Elternteile des Kindes, dem Kind selbst, ggf. auch mit den zukünftigen Geschwistern des Kindes sowie anderen Angehörigen geführt. 

    ‌4) Entscheidung: 
    ‌Schließlich muss das Familiengericht entscheiden, ob es die Stiefkindadoption zulässt. Stimmt das Gericht zu, ist das Stiefkindadoptionsverfahren abgeschlossen.

    Wer muss der Stiefkindadoption zustimmen?


    ‌Unabhängig davon, wie das Sorgerecht geregelt wurde, müssen folgende Personen zustimmen:
  • Der Stiefelternteil 
  • Der leibliche Elternteil 
  • Der Elternteil, der seinen Elternstatus mit der Annahme des Kindes verliert. 
  • Hat das Kind das 14. Lebensjahr erreicht, muss es in die Annahme beim Notar einwilligen. 
  • Ist das Kind volljährig, braucht es keine Einwilligung mehr von den leiblichen Eltern. Hier handelt es sich dann um eine sogenannte Erwachsenenadoption“ eines Stiefkindes.
  • Achtung:
    Die Einwilligung jenes Elternteils, der mit dem Kind nicht zusammenwohnt, ist möglicherweise nicht erforderlich, wenn er mit dem Kind z.B. schon länger keinen Kontakt mehr hat, dem Kind keinen Unterhalt zahlt, und/oder das Kind bereits Teil der neuen Familie ist, usw. Das Familiengericht kann in solchen Fällen anstelle dieses Elternteils zustimmen.

    Stiefkind adoptieren ohne Zustimmung des leiblichen Vaters?


    ‌Möchte man eine Stiefkindadoption betreiben und weigert sich der biologische Kindesvater (bzw. die leibliche Mutter, wenn das Kind beim Vater und seiner neuen Frau lebt) dagegen, kann die Kindesannahme trotzdem möglich sein. Dafür muss aber einer der folgenden Umstände gegeben sein:
  • Die Stiefkindadoption muss immer zum Vorteil und Wohl des Stiefkindes sein. Wird die Situation für das Stiefkind durch die Adoption verbessert, ist sie häufig zulässig. 
  • Der sich weigernde Elternteil hat seine elterlichen Pflichten schwerwiegend verletzt. 
  • Durch sein Verhalten hat der Elternteil bewiesen, dass ihm das Kind egal ist. 
  • Der nicht beim Kind lebende Elternteil hat schon längere Zeit – aus Selbstverschulden – keinen Kontakt mehr mit dem Kind. 
  • Achtung:
    Stellt sich heraus, dass z.B. die Mutter mit der Stiefkindadoption lediglich den Umgang zwischen Kind und Ex-Mann verhindern will, wird das Familiengericht die Kindesannahme verweigern. Auch darf die Mutter den Kontakt zwischen Vater und Kind nicht verhindert haben. Eine juristische Beratung ist bei derartigen Schwierigkeiten sinnvoll.

    Rechtsfolgen einer Stiefkindadoption


    ‌Eine Stiefkindadoption hat – wie eine „normale“ Minderjährigenadoption – nachstehende Rechtsfolgen: 

    ‌>> Rechte & Pflichten für das Stiefkind und die annehmende Person (und seine Verwandten):
  • Das Kind beendet seine Rechtsverbindung zum ehemaligen Elternteil beendet und tritt mit dem annehmenden Stiefelternteil in eine vollwertige rechtliche Eltern-Kind-Beziehung ein. 
  • Der ehemalige Stiefelternteil ist nun der zweite Elternteil des Kindes. 
  • Erlangung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Entstehung von Unterhaltsansprüchen und -pflichten 
  • Entstehung von Erbansprüchen aus der gesetzlichen Erbfolge (somit auch Pflichtteilsrecht
  • >> Rechte & Pflichten für den bisherigen Elternteil des Kindes:
  • Der bisherige Elternteil des Kindes wird durch die adoptierende Person als Elternteil rechtlich ersetzt.  
  • Der ehemalige Elternteil (also der/die Ex jenes Elternteils, der nun der Partner der adoptierenden Person ist) verliert seine rechtliche Elternstellung und alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltspflichten, etc.) 
  • Hinweis:
    Die Annahme des Kindes ist unabhängig von der Beziehung der Eltern gültig. Lassen sich die Eltern nach der Stiefkindadoption z.B. scheiden, hat das keine Auswirkungen auf das neue Eltern-Kind-Verhältnis; beide bleiben die Elternteile des Kindes.

    Stiefkindadoption und Namensrecht


    ‌Wer sein Stiefkind adoptieren will, muss hinsichtlich des Namensrechts Folgendes beachten:
  • Haben der Stiefelternteil und der leibliche Elternteil des Kindes einen gemeinsamen Namen, dann nimmt das Kind diesen Namen an. Er wird zum Geburtsnamen des Kindes (Neuausstellung der Geburtsurkunde). 
  • Haben der Stiefelternteil und der leibliche Elternteil des Kindes keinen gemeinsamen Namen, so müssen sie sich darüber einigen, welchen Namen das Kind annehmen soll. Die Namenswahl wird gegenüber dem Familiengericht erklärt. 
  • Möglich ist auch eine Kombination aus den Namen des bestehenden und des neuen Elternteils. 
  • Stiefkindadoption rückgängig machen?


    ‌Eine Stiefkindadoption kann meist nicht rückgängig gemacht werden. Genauso wenig wie eine normale Kindes- oder Erwachsenenadoption widerrufen werden kann. Eine Ausnahme gibt es hiervon nur, wenn die biologischen Eltern zur Annahme des Kindes gezwungen oder getäuscht wurden. Dennoch: Würde der Widerruf der Adoption das Kindeswohl beeinträchtigen, so käme er nicht in Frage.

    Dauer einer Stiefkindadoption


    6 Monate dauert die Überprüfung der Stiefkindannahme bei der Vermittlungsstelle im Durchschnitt. Das hängt von mehreren Faktoren ab, z.B., wann beim Notar der nächste Termin frei ist, und, wie ausgelastet das Familiengericht ist. Über wie viele Monate sich das Verfahren genau zieht, ist schwer vorauszusehen.

    Kosten einer Stiefkindadoption


    ‌Grundsätzlich fallen bei einer Stiefkindadoption Kosten nur an für …
  • den Notar (ca. 30 Euro), 
  • die erforderlichen Unterlagen (Ehezeugnis etc.), und 
  • Auslagen beim Gericht. 
  • Für die Vermittlungsstelle selbst fällt nichts an, wenn die Stiefkindannahme von einem Jugendamt durchgeführt wird. Bei Vermittlungsstellen anderer Trägerschaft können mitunter Gebühren anfallen. Weitere Details dazu im Beitrag „Adoptionskosten“.

    Adoption Stiefkind – Antrag


    ‌Grundsätzlich sind folgende Unterlagen für den Antrag auf Stiefkindadoption erforderlich:
  • Geburtsurkunde des Stiefkindes 
  • Notariell beglaubigte Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern 
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde 
  • Polizeiliches Führungszeugnis 
  • Einkommenssteuerbescheinigung 
  • Ärztliche Bescheinigung für Stiefkind und Antragsteller 
  • Aufenthaltsbescheinigung von Stiefkind und allem anderen Beteiligten 
  • ggf. Gerichtsbeschluss bzgl. Sorgerechts 
  • Alle weiteren benötigten Dokumente werden direkt von Adoptionsvermittlungsstelle bzw. vom Notar zur Verfügung gestellt (Formular zur Einwilligung in die Adoption z.B.).
    Hinweis:
    Die Dokumente müssen nach Aufforderung bei der Adoptionsvermittlungsstelle vorgelegt werden.

    Adoption Stiefkind über 18


    ‌Sobald ein Kind seinen 18. Geburtstag begangen hat, ist es unbeschränkt geschäftsfähig. Fortan braucht es die Zustimmung seiner Eltern nicht mehr einholen, um adoptiert werden zu können. Bei Annahmen über 18-Jähriger spricht man von Erwachsen- oder Volljährigenadoptionen. Diese Volljährigenadoption kann komplexe Rechtsfolgen nach sich ziehen. Eine anwaltliche Beratung ist hierfür oft sinnvoll.
  • Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren


    ‌Wer in einer schwulen oder lesbischen Beziehung lebt, kann sein Stiefkind (=das Kind seines Partners) adoptieren, wenn mit dem Partner eine …
  • Ehe oder 
  • eingetragene Lebenspartnerschaft oder 
  • Lebensgemeinschaft (weder Ehe noch eingetragene Lebenspartnerschaft) 
  • besteht. Seit 2020 können somit auch nichtverheiratete und solche, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, das Kind des Partners adoptieren.
    ‌ 
  • Mehr zur Kindesannahme bei Schwulen & Lesben
  • Hinweis:
    Seit 2013 gilt zudem: Hat der Partner des Stiefelternteils das Kind adoptiert, kann der Stiefelternteil das Kind ebenso adoptieren. Das nennt man Sukzessivadoption. Vor 2013 war das nicht möglich. Da konnte das Kind vom Stiefelternteil nur adoptiert werden, wenn es das biologische Kind des Partners war.

    Stiefkindadoption – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet Stiefkindadoption?

    Wer mit seinem Partner und dessen Kind zusammenlebt, ist ein sogenannter „Stiefvater“, eine „Stiefmutter“ bzw. ein „Stiefelternteil“. Der Stiefelternteil darf sein Stiefkind adoptieren. Egal, ob er mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist, mit diesem in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder „nur“ sein Lebensgefährte ist. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Stiefkindadoption?

    Wie läuft eine Stiefkindadoption ab?

    Ja, man kann ein volljähriges Stiefkind adoptieren, sofern die notwendigen Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption erfüllt werden. Eine Voraussetzung ist z.B., dass der adoptierende Elternteil und das Stiefkind über eine längere Zeit eine „Eltern-Kind-Beziehung“ pflegten. 

    ‌Weiterlesen: Adoption Stiefkind – Ablauf

    Kann ich mein Stiefkind adoptieren ohne Zustimmung des leiblichen Vaters?

    Je nachdem. Grundsätzlich ist die Zustimmung des zweiten leiblichen Elternteils erforderlich. Ausnahmen davon können nur gemacht werden, wenn z.B. der Vater bzw. die Mutter seine/ihre Pflichten grob verletzt hat oder mit dem Kind keinen Kontakt mehr pflegt. 

    ‌Weiterlesen: Stiefkind adoptieren ohne Zustimmung des leiblichen Vaters?

    Welche Rechtsfolgen hat eine Stiefkindadoption?

    Wer sein Stiefkind adoptieren möchte, tut das häufig mit dem Hintergrund, dass das Kind (und er/sie als Elternteil) in einer besseren rechtlichen Stellung ist. Das adoptierte Stiefkind erlangt die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Es tritt in die gesetzliche Erbfolge des neuen Elternteils ein und wird mit dessen Verwandten verwandt. Es erhält Unterhaltsansprüche sowie ein Umgangsrecht. Der neue Elternteil erhält alle Rechte & Pflichten wie ein leiblicher Elternteil (z.B. Sorgerecht). 

    ‌Weiterlesen: Rechtsfolgen einer Stiefkindadoption

    Wie lange dauert eine Stiefkindadoption?

    Die Prüfung der Stiefkindadoption-Voraussetzung beansprucht in der Regel ca. 6 Monate. Wie lange es dauert, bis die nötigen Unterlagen beschafft, der Notar die Einwilligung beurkundet und das Gericht das Adoptionsverfahren abgeschlossen hat, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel von der Auslastung des Familiengerichts. 

    ‌Weiterlesen: Dauer einer Stiefkindadoption

    Kann ich mein Stiefkind über 18 adoptieren?

    Ja, man kann ein volljähriges Stiefkind adoptieren, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Voraussetzung ist z.B., dass der adoptierende Elternteil und das Stiefkind über eine längere Zeit eine enge Beziehung zueinander hatten. Lebte der Stiefelternteil mit seinem Partner und dessen Kind zusammen, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt. 

    ‌Weiterlesen: Adoption Stiefkind über 18

    Wie läuft eine Stiefkindadoption bei homosexuellen Paaren ab?

    Wer mit in einer homosexuellen Verbindung lebt und das Kind seines Partners adoptieren will, kann das unter Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen tun. Hier ist es egal, ob das gleichgeschlechtliche Paar in einer Ehe, eingetragenen Lebensgemeinschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also als Lebensgefährten zusammenleben. Eine Stiefkindadoption ist auch möglich, wenn das Stiefkind kein leibliches ist, sondern adoptiert wurde. Das nennt man dann „Sukzessivadoption“. 

    ‌Weiterlesen: Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren

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