Adoptivvater und Adoptivkind freuen sich nach Erwachsenenadoption beim Angeln. © Adobe Stock | rh2010

Erwachsenenadoption – Wie funktioniert die Adoption Erwachsener?

Auch die Adoption eines Erwachsenen ist möglich. Die Rechtsprechung lässt das aber nur zu, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist“ (§ 1767 BGB). Nachstehender Beitrag skizziert die Arten, den Ablauf und die Bedingungen einer Erwachsenenadoption, und wie diese richtig beantragt wird.

Was ist eine Erwachsenenadoption?


‌Eine Erwachsenenadoption bezeichnet die Annahme einer volljährigen Person. Der angenommene Erwachsene tritt dabei in ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu dem, der oder den Annehmenden. 

‌Meist bleiben zwischen angenommenen Erwachsenen und seinen leiblichen Eltern bestimmte Rechtsverhältnisse bestehen. Mit den Verwandten der Adoptiveltern wird der adoptierte Erwachsene jedoch nicht verwandt. Die Erwachsenenadoption nennt man in diesem Fall „schwache Adoption“. 

‌Die Adoption Erwachsener ist in den Paragraphen 1767 bis 1772 geregelt:
„ Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. […]“ 

Erwachsenenadoption Gründe


‌Die Gründe für eine Erwachsenenadoption können recht unterschiedlich und persönlich sein. In vielen Fällen spielen die damit einhergehenden Vorteile eine Rolle. Ein Vorteil ist zum Beispiel, dass der Adoptierte in die gesetzliche Erbfolge der oder des Annehmenden eintritt. 

‌Wichtig ist der Rechtsprechung jedoch, dass die Adoption Erwachsener eine sittliche Rechtfertigung hat. Einen Erwachsenen lediglich zu adoptieren, um ihm eine bessere Erbschaftssteuerklasse zu verschaffen, wird das Gericht stets ablehnen. 

‌Die günstige rechtliche Stellung darf bei der Adoption Erwachsener also nicht der Hauptgrund sein. Für die Zustimmung des Gerichts sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, die im Folgenden dargestellt werden.

Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • Eltern-Kind-Verhältnis:
    ‌Eine Bedingung ist, dass der Adoptiv-Erwachsene und die aufnehmende Person bzw. die aufnehmenden Personen vor der Annahme bereits ein enges familiäres Verhältnis zueinander pflegten. Sie müssen sozusagen in einer „Eltern-Kind-Beziehung“ gelebt haben. Die Adoption eines erwachsenen Pflege- oder Stiefkindes erfüllt diese Forderung sozusagen automatisch, da hier eine Eltern-Kind-Beziehung einfach nachzuweisen ist.
  • Hinweis:
    Sollte das Gericht den Antrag auf Erwachsenenadoption ablehnen, kann man sich dagegen wehren. Man legt dagegen Berufung ein und lässt die Abweisung des Familiengerichts überprüfen. Oft liegt das Problem im Nachweis einer Eltern-Kind-Beziehung. Die Begleitung durch einen Anwalt für Familienrecht ist hierbei sehr zu empfehlen.

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  • Altersabstand: 
    ‌Vorausgesetzt wird zudem ein ausreichend großer Altersabstand zwischen angenommener und aufnehmender Person. Der Abstand sollte ungefähr 15 Jahre betragen. 
  • Sexuelles Verhältnis: 
    ‌Hatten das erwachsene Adoptivkind und die adoptierende Person Geschlechtsverkehr, stellt das ein Adoptionshindernis dar. 
  • Steuervorteil-Motive: 
    ‌Die Adoption Erwachsener ist sittlich nicht gerechtfertigt, wenn der Hauptgrund in den steuerlichen Vorteilen liegt, welche mit der Annahme einhergehen. Adoptierte können ja beispielsweise wie leibliche Kinder erben. Auch gelten dieselben Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen
  • Hinweis:
    Eine Erwachsenenadoption hat für den Angenommenen eine bessere Steuerklasse zur Folge. Es gibt einen 400.000 Euro Steuerfreibetrag bei Erbschaften und Schenkungen. Mehr zum Erben nach Adoption.
  • Adelsnamen: 
    ‌Zudem darf die Volljährigenadoption nicht mit dem ausschließlichen Zweck erfolgen, einen Adelsnamen als Nachnamen zu erhalten.
  • Aufenthaltstitel: 
    ‌Die Adoption Erwachsener ist auch dann unzulässig, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, einen Aufenthaltstitel oder eine kurzzeitige Aufenthaltsbewilligung für einen ausländischen Staatsbürger zu erwirken. Auch darf mit der Volljährigenadoption die Ausweisung eines Ausländers aus Deutschland nicht verhindert werden. 
  • Interessen weiterer Kinder: 
    ‌Haben der Anzunehmende und / oder der Annehmende bereits Kinder, prüft das Familiengericht, ob die Volljährigenadoption die Interessen dieser stark beeinträchtigen könnte. Würden die Kindesinteressen durch die Erwachsenenadoption verletzt, kann sich das Gericht dagegen aussprechen. Auch der Ehepartner des Anzunehmenden wird in die Entscheidung eingebunden. Das Familiengericht hört aus diesen Gründen alle relevanten Familienangehörigen persönlich an, bevor es eine Entscheidung fällt.
  • Achtung:
    Hätte die Adoption eines Erwachsenen zur Folge, dass z.B. der Erbanspruch eines Kindes unangemessen geschmälert würde, kann das Gericht die Adoption verweigern.

    Arten von Erwachsenenadoption und ihre Rechtsfolgen

    Schwache Adoption

  • Was heißt „schwache Adoption“? 
    ‌Der Name kommt daher, dass sich ein Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen Adoptiveltern und Adoptiertem + Abkömmlingen bildet. Mit den Verwandten der Adoptiveltern wird der Adoptierte jedoch nicht verwandt. Zudem bleibt die Verwandtschaft zwischen dem Adoptiv-Erwachsenen und dessen leiblichen Eltern bestehen. 
  • 3-4 Elternteile: 
    ‌Der adoptierte Erwachsene hat mit einer schwachen Adoption also 3 oder 4 Elternteile. Seine leiblichen Eltern sowie die annehmende Einzelperson bzw. die annehmenden Eltern.
  • Hinweis:
    Bei der Adoption Erwachsener ist die „schwache Adoption“ der Normalfall. Nur in Ausnahmefällen kommt es zur starken Adoption.
  • Erbrecht: 
    Gesetzliche Erbansprüche entstehen gegenüber allen Elternteilen. Dabei werden die Erbansprüche der anderen Kinder der Annehmenden geschmälert. Würde der adoptierte Erwachsene enterbt, hat er Anspruch auf seinen Pflichtteil. Die Eltern oder andere Verwandte der Annehmenden kann er jedoch nicht beerben, weil ja zu ihnen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. 
  • Steuerfreibetrag: 
    ‌Als Adoptivkind – egal, ob erwachsen oder minderjährig – kann man dieselben Steuerfreibeträge bei Erbschaften und Schenkungen ausnützen, wie ein leibliches Kind. Das sind immerhin 400.000 Euro pro Schenkung bzw. Erbgang gegenüber den Eltern – alle 10 Jahre.
  • Unterhalt: 
    ‌Die Unterhaltsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern und deren Verwandten bleiben weiterhin aufrecht. Auch gegenüber den „neuen“ Eltern entstehen Unterhaltsansprüche. Ist der Erwachsene auf Unterhalt angewiesen (z.B. weil er noch Student ist), kommen dafür in erster Linie die Adoptiveltern auf. Nach einer schwachen Adoption müssen Erwachsene sowohl für ihre leiblichen als auch für ihre Adoptiveltern Elternunterhalt leisten, wenn diese pflege- und unterhaltsbedürftig werden. Das ist eine Doppelbelastung.
  • Namensänderung: 
    ‌Die Adoption Erwachsener zieht eine unbedingte Namensänderung nach sich. Der Adoptierte kann entweder den alten und den neuen Nachnamen zusammen verwenden, oder den neuen Nachnamen annehmen und den alten ablegen. 
  • Beispiel:
    Hans ist 20 Jahre alt und wird von seinen Nachbarn – Brigitte und Manuel –„schwach adoptiert“. Hans hat gegenüber seinen neuen Eltern ein gesetzliches Erbrecht. Nun versterben die Eltern von Brigitte und Manuel. Von ihnen erbt Hans nicht. Warum nicht? Weil sie rechtlich nicht zu seinen Großeltern geworden sind. Das Erbrecht für Hans besteht eben nur gegenüber den Annehmenden, also gegenüber Brigitte und Manuel, nicht aber gegenüber deren Verwandten.

    Starke Adoption


    ‌Bei dieser Form handelt es sich um den Ausnahmefall. Nur selten gewährt das Gericht die starke Adoption, das heißt die Volladoption eines Erwachsenen. Eine starke Adoption bedeutet im Detail:
  • Vollkommene Loslösung von den leiblichen Eltern: 
    ‌Bei einer starken Erwachsenenadoption werden die rechtlichen Bande zu den leiblichen Eltern vollständig gekappt. Sie sind dann fortan nicht mehr die rechtlichen Eltern des Kindes. Dies kommt einer Kindesadoption bzw. Volladoption gleich.
  • Besondere Voraussetzungen: 
    1. Voraussetzung: Die starke Erwachsenenadoption ist zum einen machbar, wenn der nun Erwachsene bereits als Kind in die Aufnahme-Familie wie ein Familienmitglied eingebunden war. 
    ‌2. Voraussetzung: Andererseits ist sie möglich, wenn die Annehmenden bereits einen minderjährigen Geschwisterteil des Erwachsenen adoptiert haben bzw. einen solchen gleichzeitig mit dem Erwachsenen adoptieren möchten. 
    ‌3. Voraussetzung: Schließlich ist sie auch möglich, wenn jemand das erwachsene Kind seiner Ehegattin oder seines Ehegatten annehmen möchte. 
  • Beispiel:
    Uwe lebt schon seit seiner frühen Kindheit wie ein vollwertiges Familienmitglied bei guten Freunden seiner Eltern. Mit seinen Eltern war er die meiste Zeit zerstritten. Die aufnehmende Familie hat bereits versucht, Uwe als Kind zu adoptieren, doch seine leiblichen Eltern waren immer dagegen. Nun ist er volljährig und die Voraussetzungen für eine starke Adoption sind erfüllt. Der Antrag beim Familiengericht ist erfolgreich.

    Adoption erwachsener Ausländer


    ‌Auch die Adoption eines erwachsenen ausländischen Staatsbürgers ist möglich. Dabei sind jedoch einige Einschränkungen zu beachten:
  • Der adoptierte ausländische Staatsbürger bekommt dabei nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. 
  • Die Adoption erwachsener Ausländer bringt im Normalfall auch kein automatisches Aufenthaltsrecht für Deutschland mit. 
  • Die Annahme eines erwachsenen Ausländers wird als unsittlich gewertet und abgelehnt, wenn dadurch die Ausweisung dieser Person verhindert werden soll.
  • Adoption eines Stiefkindes über 18


    ‌Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes ist im Rahmen einer üblichen Erwachsenenadoption möglich. Dabei gelten dieselben Regelungen wie auch sonst. Mehr zur Adoption von Stiefkindern.

    Ablauf einer Erwachsenenadoption – Übersicht


    ‌1) Unterlagen einreichen: 
    ‌Die benötigten Dokumente sind beim Familiengericht einzureichen. Eine notarielle Beglaubigung der Unterlagen ist erforderlich. Möglich ist auch, dass der Notar selbst den Antrag einbringt. 

    ‌2) Familiengericht prüft Antrag: 
    ‌Nachdem die Unterlagen beim Gericht eingelangt sind, prüft dieses, ob die Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption vorliegen. 

    ‌3) Beteiligte werden angehört: 
    ‌Die Kinder der Adoptiveltern sowie des erwachsenen Adoptionskandidaten werden vorgeladen und angehört. Wäre die Adoption zu ihrem Nachteil, kann sie nicht erfolgen. 

    ‌4) Entscheidung des Gerichts: 
    ‌Schließlich kommt es zum Gerichtsbeschluss. Die Richter wägen im Vorfeld ab, ob eine schwache oder starke Erwachsenenadoption zulässig ist, und verkünden die Entscheidung. 

    ‌5) Eintragung ins Geburtenregister: 
    ‌Nach positivem Abschluss wird das Standesamt über die Erwachsenenadoption vom Gericht informiert. Das Standesamt vermerkt dies im Geburtenregister. Sodann können neue Geburtsurkunden beantragt werden.

    Kann man eine Erwachsenenadoption rückgängig machen?


    ‌Eine Erwachsenenadoption kann nur wieder rückgängig gemacht werden, wenn dies vom …
  • Annehmenden und
  • Aufgenommenen
  • beantragt wird. 

    ‌Zudem muss ein guter Grund für die Aufhebung vorliegen. Das wäre der Fall, wenn die Volljährigenadoption lediglich zum Zwecke der Erlangung …
  • eines Aufenthaltstitels in Deutschland 
  • von erbschaftssteuerlichen Vorteilen 
  • andere Vorteile finanzieller Natur 
  • usw. 
  • erfolgte. Außerdem wäre ein Grund für die Aufhebung, wenn die annehmende und angenommene Person ein sexuelles Verhältnis miteinander haben (Inzestverbot).
    Hinweis:
    Einseitig kann die Erwachsenenadoption nicht aufgehoben werden. Auch wenn z.B. der Annehmende schon verstorben ist.

    Erwachsenenadoption richtig beantragen

    1) Beglaubigte Kopien beim Notar erstellen lassen


    ‌Ein Notar stellt beglaubigte Kopien der nachstehenden Unterlagen aus. Die Dokumente können alternativ auch im Original eingereicht werden. Da sie aber – man weiß nie – verloren gehen können, empfiehlt sich jedoch eine notarielle Beglaubigung:
  • Einwilligungserklärung der adoptierenden bzw. den adoptierenden Personen, des zu adoptierenden Erwachsenen, sowie ggf. von dessen Ehepartner. 
  • Meldebescheinigungen oder Staatsangehörigkeitsnachweis aller beteiligten Personen 
  • Geburtsurkunden aller beteiligten Personen sowie ggf. auch von deren Kinder 
  • Heiratsurkunde der annehmenden Eltern 
  • Ärztliche Befunde
  • Führungszeugnis 
  • Hinweis:
    Für die Volljährigenadoption ist eine schriftliche Einwilligungserklärung von allen beteiligten Personen erforderlich. Das heißt: von der adoptierenden oder den adoptierenden Personen (entweder Einzelperson oder Adoptiveltern), von dem adoptierten Volljährigen, ggf. vom Ehegatten der adoptierenden Person, sowie ggf. vom Ehegatten des adoptierten Volljährigen.

    2) Der Notar braucht zudem folgende persönlichen Angaben:


    ‌Vor- und Nachname, Adresse sowie Geburtsdatum des / der …
  • anzunehmenden Erwachsenen. 
  • leiblichen Eltern des anzunehmenden Erwachsenen. 
  • annehmenden Eltern. 
  • leiblichen Kinder der annehmenden Eltern. 
  • 3) Einreichen des Antrags beim Familiengericht


    ‌Die genannten Unterlagen müssen daraufhin beim zuständigen Familiengericht eingebracht werden. Die Beantragung kann entweder durch …
  • den Notar oder 
  • die Antragsteller selbst  
  • erfolgen. Das Familiengericht prüft daraufhin den Antrag und informiert über weitere Schritte.

    Kosten einer Erwachsenenadoption 


    ‌Grundsätzlich fallen Kosten für einen Notar, fürs Gericht und gegebenenfalls auch für einen Anwalt für Familienrecht an. Ausschlaggebend für die genaue Berechnung ist der Gegenstandswert. Beträgt dieser 500.000 Euro, kommt man insgesamt auf ungefähr 1.000 Euro für den Notar. Für das Gericht sollte man ebenso 1.000 Euro rechnen. Wie teuer der Anwalt ist, kommt darauf an, für welche Unterstützung er herangezogen wird und welche Abrechnungsvariante zum Zug kommt. Ein telefonisches Erstgespräch ist in der Regel kostenlos. Dabei stellt sich auch heraus, ob der Anwalt benötigt wird.
  • Erwachsenenadoption – Recht einfach erklärt

    Welche Begründung für Erwachsenenadoption reicht aus?

    Das Gesetz knüpft die Volljährigenadoption an besondere Voraussetzungen. Sie muss sittlich gerechtfertigt sein. Die Erwachsenenadoption darf nicht durchgeführt werden, wenn ihr Ziel lediglich die Erlangung von Erbprivilegien ist. Wichtig ist z.B., dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind vor der Erwachsenenadoption bestanden hatte. Zudem dürfen Adoptierende/r und Adoptierte/r in der Vergangenheit keinen Sex miteinander gehabt haben, der Altersabstand muss passen, usw. 

    ‌Weiterlesen: Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

    Namensänderung nach Erwachsenenadoption möglich?

    Nach der Adoption Erwachsener ist immer eine Namensänderung erforderlich. Man kann sich entweder den Nachnamen der Aufnahmefamilie eintragen lassen oder eine Kombination aus altem und neuem Nachnamen wählen. 

    ‌Weiterlesen: Namensänderung

    Wie läuft eine Erwachsenenadoption ab?

    Zuerst werden die notariell beglaubigten Kopien der erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Anstelle der Antragssteller kann das auch der Notar selbst tun. Nachdem das Gericht den Antrag geprüft hat, werden die Beteiligten angehört. Mögliche Benachteiligungen von z.B. Kindern oder Ehepartnern aufgrund der Erwachsenenadoption führen zu einer Ablehnung des Antrags. Schließlich entscheidet das Gericht auf schwache oder starke Adoption, oder aber der Antrag wird abgelehnt. 

    ‌Weiterlesen: Ablauf einer Erwachsenenadoption – Übersicht

    Was ist eine starke Adoption?

    Hierbei kommt es zum vollständigen Abbruch der familienrechtlichen Beziehungen zwischen angenommenem Erwachsenen und seinen biologischen Eltern. Mit den Annehmenden und deren Verwandten tritt er in ein vollwertiges Verwandtschaftsverhältnis ein. Die starke Adoption Erwachsener hat dieselben Wirkungen wie die Volladoption eines minderjährigen Kindes. 

    ‌Weiterlesen: Starke Adoption

    Welche Nachteile hat eine Erwachsenenadoption?

    Der größte Nachteil ist, dass möglicherweise Unterhalt an mehrere Elternteile gleichzeitig geleistet werden muss. Bei einer schwachen Adoption Erwachsener hat man ja plötzlich mehrere Elternteile. Die Unterhaltspflichten bleiben gegenüber allen Elternteilen bestehen. 

    ‌Weiterlesen: Unterhalt

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