Familie wird von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten: Sie wollen ein Kind zur Adoptionspflege aufnehmen © Adobe Stock | len44ik

Adoptionsvermittlung – Was macht eine Adoptionsvermittlungsstelle?

Jede Adoption muss von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlung begleitet werden. Wer ein Kind auf anderen Wegen annimmt, macht sich strafbar. Die Stelle stellt sich allen Fragen hinsichtlich Adoption, prüft die Voraussetzungen der Beteiligten und kontrolliert den Ablauf der Kindesannahme.

Was ist eine Adoptionsvermittlungsstelle?


‌Die Adoptionsvermittlung wird in Deutschland von sogenannten „Adoptionsvermittlungsstellen“ übernommen. Diese Einrichtungen stellen sicher, dass Adoptionen geregelt ablaufen und das Wohl der Kinder stets an erster Stelle steht. 

‌Sie prüfen sowohl, ob sich die Adoptionsbewerber eignen, als auch, ob das Kind zur Annahme freigegeben werden kann. Zudem übernehmen sie umfassende Beratungstätigkeiten rund um die Adoption. Und zwar vorher, während und danach. Die Stellen haben einen festgelegten Aufgabenkatalog, an den sie sich halten müssen. 

‌Die Begriffe Adoptionsvermittlung und Adoptionsvermittlungsstelle werden oft synonym gebraucht. In diesem Beitrag ist häufig auch einfach von „Vermittlungsstelle“ die Rede. 

‌Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) definiert die Adoptionsvermittlung wie folgt:
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

‌ „Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.“ 

Neues Adoptionshilfegesetz seit 1. April 2021


‌Mit 1. April 2021 traten einige gesetzliche Neuregelungen rund um die Kindesannahme in Kraft. Seither existiert auch das sogenannte „Adoptionshilfegesetz“. Die Neuerungen sollen noch besser als bisher sicherstellen, dass beteiligte Familien umfangreich beraten, begleitet und unterstützt werden. Das zentrale Anliegen ist stets das Kindeswohl.

Die vier Hauptbereiche des Adoptionshilfe-Gesetzes:


‌1) Umfangreiche Beratung:
 
‌An der Adoption beteiligte Personen/Familien haben auch nach abgeschlossener Kindesannahme ein Recht auf beratenden und unterstützenden Rückhalt durch die Vermittlungsstelle. 

‌2) Verbesserung der Vermittlung: 
‌Die Vermittlungsstellen haben zukünftig einen Aufgabenkatalog, um die Abläufe noch besser zu standardisieren. Zudem sind die Vermittlungsstellen verstärkt mit anderen Beratungsstellen vernetzt (z.B. Schwangerschaftsberatung, Erziehungshilfe, etc.). 

‌3) Offenheit & Aufklärung: 
‌Der offene Umgang mit der Kindesannahme in der Adoptivfamilie wird gefördert. Auf die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit des Kontaktes zwischen Adoptiv- und Herkunftsfamilie wird verstärkt hingewiesen. 

‌4) Auslandsvermittlungsstellen: 
Internationale Adoptionen müssen nun verpflichtend ein Anerkennungsverfahren in Deutschland durchlaufen. Das Wohl der Kinder soll dadurch verstärkt sichergestellt werden. Ein Anerkennungsverfahren benötigen nur solche Adoptionen nicht, die eine Bescheinigung gemäß Artikel 23 (Haager Adoptionsübereinkommens – HAÜ) erhalten haben.
Hinweis:
Wenn das Adoptivkind seinen 16. Geburtstag erreicht hat, informiert die Adoptionsvermittlung die Adoptiveltern, dass ihr Kind nun ein Recht auf Akteneinsicht hat (§ 9c Absatz 3 AdVermiG). Nun kann es einen Teil der Akten einsehen, welche die Vermittlung verwahrt hat. Dort sind Kontaktdaten und möglicherweise Nachrichten, Fotos etc. der freigebenden Eltern zu finden. 

Welche Adoptionsvermittlungsstellen gibt es?


‌Adoptionsvermittlungen sind Einrichtungen entweder staatlicher oder freier Trägerschaft. Jene mit freier Trägerschaft müssen staatlich anerkannt sein. Nur solche Vermittlungsstellen dürfen Kindesannahmen vermitteln. Andere Institutionen (oder Personen) dürfen keine Adoptionsvermittlung betreiben. 

‌Wer in Deutschland eine Kindesannahme durchführen möchte, kann zwischen verschiedenen Adoptionsformen wählen. Etwa zwischen Inlands- oder Auslandsadoption.

Adoptionsvermittlungsstellen für Inlandsadoptionen:

  • ‌Auf staatlicher Seite beschäftigen sich Jugendämter in fast allen Landkreisen mit der Inlandsadoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen freier Trägerschaft werden regional und in erster Linie von der katholischen (Caritas oder SkF) und der evangelischen Kirche (Diakonie und Evangelischer Verein für Adoption und Pflegekinderhilfe e. V.) betrieben. Diese Vermittlungsstellen sind von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und weisen damit die notwendigen Kompetenzen auf, um Adoptionen sachgerecht durchzuführen.

    Adoptionsvermittlungsstellen für Auslandsadoptionen:

  • Die stets aktuelle Liste des BfJ aller für Auslandsadoptionen zugelassener Vermittlungsstellen.
  • Hinweis:
    „Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden soll.“ (AdVermiG § 2b)

    Wer darf keine Adoptionen vermitteln?


    ‌Neben den staatlichen und staatlich anerkannten Vermittlungsstellen gibt es auch solche, die nicht anerkannt wurden. Die Zusammenarbeit mit diesen ist verboten. Wer über solche Stellen adoptiert, dessen Adoption wird in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt. Nur in Ausnahmefällen, also wenn das Kindeswohl durch die Nicht-Anerkennung der Adoption gefährdet wäre, wird sie anerkannt. 

    ‌Untersagt sind also alle Kindesannahmen, die weder über ein Jugendamt noch über eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle ablaufen. Auch Online-Annoncen, etwa auf Social Media Kanälen oder anderen Plattformen, in denen Kinder zur Annahme freigegeben oder gesucht werden, sind verboten. Verboten ist zudem die Freigabe oder die Suche von Adoptivkindern über gewerbliche Agenturen. Wer sich solcher Aktivitäten betätigt kann sich des Straftatbestandes „Kinderhandel“ schuldig machen und mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
    Achtung:
    Wer über nicht anerkannte Vermittlungsstellen online oder über andere Wege ein Kind zur Adoption anbietet oder sucht, kann mit bis zu 25.000 Euro Strafe rechnen.

    Welche Aufgaben hat eine Adoptionsvermittlungsstelle?


    ‌Die Hauptaufgaben der Adoptionsvermittlung erstrecken sich auf vier Bereiche:

    ‌1) Beratung

    ‌2) Prüfung 

    ‌3) Begleitung 

    Beratung


    ‌Die Adoptionsvermittlung bietet Beratungen zum Thema Kindes- und Erwachsenenannahme und anderen damit verwandten Themen:
  • Allgemeine Informationen 
  • Formen und Möglichkeiten 
  • Erklärung des Ablaufs
  • Vor- und Nachteile  
  • Mögliche Probleme 
  • Dauer und Kosten 
  • Alternativen
  • Verweis auf andere Beratungsstellen
  • Alle an der Kindesannahme wesentlich beteiligten Personen (Adoptivfamilie, Adoptivkind(er) und Herkunftsfamilie) haben auch nach abgeschlossener Adoption noch einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Die Inanspruchnahme weiterer Beratungsleistungen erfolgt aber nur auf Wunsch der Hilfesuchenden. Die Adoptionsvermittlung weist zudem auf andere private und staatliche Beratungseinrichtungen hin (§ 9 Absatz 3 AdVermiG). Sie kann auf ein großes Beraternetzwerk zurückgreifen, in dem Hilfestellungen zu sozialen, psychologischen, ärztlichen und juristischen Fragen angeboten werden. 

    ‌>> Spezifisch für Adoptionsinteressierte und -bewerber: 

  • Rechtsfolgen für Adoptiveltern und -kinder 
  • Wie kann ich mein Stiefkind- oder Pflegekind adoptieren? 
  • Muss oder soll ich dem Kind von der Annahme erzählen? Wenn ja, wie?
  • >> Spezifisch für Eltern, welche ein Kind zur Annahme abgeben möchten:
  • Rechtsfolgen für abgebende (leibliche) Eltern 
  • Kann man sich selbst zur Adoption freigeben? 
  • Kann man ein älteres Kind zur Adoption freigeben? 
  • Kann eine Adoption rückgängig gemacht werden? 
  • Kann ich mit dem Kind weiterhin in Kontakt bleiben?
    ‌ 
  • >> Spezifisch für Schwangere:
  • Wege mit und ohne Kind 
  • Alternativen zur Adoption 
  • Hinweis:
    Frauen können sich auch anonym bei einer Adoptionsvermittlung melden. Dort erhalten sie Informationen und Unterstützung, z.B. auch für eine anonyme Geburt. Die Fachkräfte der Vermittlungsstellen beraten diskret und können auf Wunsch auch an andere Beratungsstellen vermitteln.

    Prüfung


    ‌Eine weitere zentrale Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist es, zu prüfen, ob eine Annahme für die betreffenden Beteiligten überhaupt möglich ist:
  • Prüfung der Bewerbungsunterlagen 
  • Prüfung der Voraussetzungen der Adoptionsbewerber und der leiblichen/rechtlichen Eltern des Kindes 
  • Prüfung der persönlichen Umstände und Motivationen durch Gespräche mit den leiblichen/rechtlichen Eltern und vor allem den angehenden Adoptiveltern
    ‌ 
  • Begleitung


    ‌Schließlich hat die Adoptionsvermittlung die Aufgabe, den gesamten Adoptionsablauf zu begleiten:
  • Auskunft über den aktuellen Stand des Adoptionsverfahrens 
  • Suche nach passenden Eltern für ein Adoptivkind 
  • Einleitung der Adoptionspflege 
  • Begleitung der einzelnen Adoptionsschritte (vor, während und nach dem Verfahren) 
  • Laufende Hilfestellungen zu diversen Fragen in Verbindung mit dem Adoptionsablauf 
  • Mittlerrolle für den möglichen Kontakt zwischen Herkunfts- und Annahmefamilie 
  • Hinweis:
    Wie auch immer sich die aufnehmende und abgebende Familie des Adoptionskindes bezüglich Kontakt abspricht. Die Absprachen sind weder verbindlich noch einklagbar.

    Wie läuft eine Adoption-Eignungsprüfung ab?


    ‌Die Adoptionsvermittlung prüft, ob die angehenden Adoptiveltern alle Voraussetzungen für eine Annahme mitbringen. Nachstehend werden nicht alle Voraussetzungen vorgestellt; alle zu erfüllenden Voraussetzungen sind hier nachzulesen. Im Anschluss seien nur einige wichtige Fragen erwähnt, welche die Adoptionsvermittlung durch den Voraussetzungskatalog und die Eignungsgespräche stets im Auge behält:
  • Welche Motivation haben die angehenden Adoptiveltern für die Adoption? 
  • Wie sieht die persönliche und familiäre Situation der Adoptionsbewerber aus? 
  • Wie sind die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Adoptionsbewerber? 
  • Wollen beide Ehegatten eine Adoption, ist einer unschlüssig oder gar dagegen? 
  • Welche Vorstellungen von Familienleben und Erziehung haben die Adoptionsanwärter? 
  • Wie stabil ist die Beziehung zwischen den Adoptiveltern, wie konfliktfähig sind sie? 
  • Werden die möglichen Adoptiveltern dem Kind sagen, dass es angenommen wurde, und wie werden sie es ihm sagen? 
  • Wie werden die Adoptionsbewerber damit umgehen, wenn das Kind diskriminiert würde, z.B. weil es behindert ist oder (besonders bei Auslandsadoptionen) eine andere Hautfarbe hat oder eine andere Sprache spricht, usw.? 
  • Welchen Gesundheitszustand haben die Adoptionsbewerber? 
  • Hinweis:
    Die Adoptionsvermittlung agiert nach dem Prinzip: „Die passenden Eltern für ein Kind finden“, nicht aber: „das passende Kind für die Eltern finden“. Außerdem: Die Adoptionsbewerber haben keinen Rechtsanspruch darauf, auch tatsächlich ein Adoptionskind zu bekommen.

    Eignungsprüfung Auslandsadoption


    ‌Zusätzlich zu den allgemeinen Prüfungsthemen werden von Auslandsadoption-Bewerbern insbesondere folgende Punkte abgeprüft (§ 7c AdVermiG):
  • Die kulturellen und sozialen Aspekte des Herkunftslandes des betreffenden Kindes 
  • Der Wille der Adoptionsanwärter, die Kindesherkunft im familiären Zusammenleben zu respektieren und zu integrieren 
  • Der Wille der Adoptionsanwärter, mögliche spezielle Bedürfnisse des Kindes, die sich aufgrund seiner anderen kulturellen Herkunft ergeben, zu akzeptieren und zu erfüllen 
  • Hinweis:
    Bewerber um eine Auslandsadoption müssen sowohl die allgemeine Eignungsprüfung als auch die länderspezifische Eignungsprüfung für Adoptionen bestehen. Jede Annahme aus dem Ausland muss verpflichtend von einer anerkannten Stelle begleitet werden.

    Kontakt über die Adoptionsvermittlungsstelle


    ‌Menschen, die an einer Kindesannahme beteiligt sind, fragen sich oft, ob das Kind mit seinen leiblichen Eltern nach der Annahme in Kontakt sein wird, sollte oder muss. 

    ‌Dazu gleich vorweg: Möchten die Adoptiveltern keinen Kontakt mit den leiblichen/rechtlichen Eltern des Kindes haben, so ist das ihr gutes Recht. Sie trifft keine Pflicht, den Kontakt zu halten. Aber: Ist eine solche Vorgehensweise empfehlenswert? 

    ‌Ein selbstverständlicher und unbeschwerter Umgang mit der Annahme ist ein wichtiger Pfeiler für die Identitätsbildung des Adoptivkindes. Jeder Mensch sollte wissen, woher er kommt – und hat ab einem gewissen Alter auch ein Recht darauf (ab dem 16. Geburtstag). Ein geregelter Kontakt mit der Herkunftsfamilie kann sehr förderlich für die Identitätsentwicklung und das Selbstbewusstsein des Kindes sein.

    Was kann die Adoptionsvermittlungsstelle tun?


    ‌Die Adoptionsvermittlung wird auch hier ihres Namens „Vermittlung“ gerecht:
  • Die Adoptionsvermittlungsstelle versucht bereits vor der Adoption einen Konsens zwischen den beteiligten Familien zu finden. 
  • Der Kontakt kann verschiedene Formen annehmen. Er kann entweder ganz entfallen, nur dezent stattfinden oder in regelmäßigen Abständen realisiert werden.  
  • Zudem kann die Vermittlung klarstellen, welche Medien ausgetauscht werden. Etwa Nachrichten, Fotos, Videos usw. Somit kann die jeweils andere Familie erfahren, z.B. welche Entwicklungsstadien das Kind gerade durchmacht. 
  • Damit klärt die Adoptionsstelle auch, ob das Adoptionsgeheimnis gewahrt werden soll (Inkognito Adoption), oder ob es eine halboffene oder offene Adoption geben soll.   
  • Wollen beide Seiten einen engeren, privaten Kontakt pflegen, so können sie das tun. Aber erst nachdem die Adoptionsvermittlungsstelle beide Seiten gefragt hat, ob sie damit einverstanden sind.   
  • Wenn kein Kontakt vereinbart wurde, weist die Adoptionsvermittlungsstelle trotzdem alle zwei Jahre die Adoptiveltern darauf hin, dass es gut wäre, ein paar grundsätzliche Informationen über das Kind an die Herkunftsfamilie zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über die Adoptionsvermittlung oder auch privat. Die Adoptivfamilie kann das annehmen oder ablehnen.
  • Alle Informationen, welche die Adoptivfamilie an die Adoptionsvermittlung zur Übermittlung gegeben hat, können von den abgebenden Eltern angefordert werden. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf.   
  • Sobald das Adoptivkind 16 ist, werden dessen Adoptiveltern von der Adoptionsvermittlung daran erinnert, dass es ein Recht auf Akteneinsicht hat. So kann es über seine eigene Herkunft mehr erfahren, wenn es will.   
  • Hinweis:
    Ein Informationsaustausch kann immer nur freiwillig geschehen und wenn alle einverstanden sind. Der Kontakt kann nicht gerichtlich eingeklagt werden und, einmal vereinbart, ist er trotzdem nicht verbindlich. Die Familien können sich also nicht gegenseitig belästigen oder einander aufdrängen. Die Adoptionsvermittlung hält Absprachen schriftlich fest, um Missverständnisse zu vermeiden. Damit wird die Privatsphäre der Annahmefamilie geschützt.

    Adoptionsvermittlung – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Adoptionsvermittlung?

    Eine Adoptionsvermittlung oder „Adoptionsvermittlungsstelle“ ist eine Einrichtung, die alle Fäden einer Adoption zusammenhält. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt von Inlands- und Auslandsadoptionen. Das zentrale Gesetz dafür ist das sogenannte „Adoptionsvermittlungsgesetz“ (AdVermiG). 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Adoptionsvermittlungsstelle? 

    Was macht die Adoptionsvermittlung?

    Ihre wichtigsten Aufgaben sind die Beratung, Prüfung und Begleitung von Adoptionsbewerbern, von Menschen, die ihr Kind in eine fremde Familie geben wollen, von schwangeren Frauen und ihren Partnern. Die Stelle berät sie über die Adoptionsformen, Vor- und Nachteile, mögliche Schwierigkeiten und verwandte Themenbereiche, usw. Darüber hinaus begleitet sie die Beteiligten vor, währen und nach der Adoption. 

    ‌Weiterlesen: Welche Aufgaben hat eine Adoptionsvermittlungsstelle?

    Welche Adoptionsvermittlungsstellen gibt es in Deutschland?

    In Deutschland spricht man von staatlichen und nicht-staatlichen Adoptionsvermittlungen. Die staatlichen sind die Adoptionszentren der Landesjugendämter und bestimmte regionale Jugendämter. Die nicht-staatlichen anerkannten Stellen sind hauptsächlich Vermittlungsstellen konfessioneller Trägerschaft. Zum Beispiel Caritas, Diakonisches Werk, SkF, usw. 

    ‌Weiterlesen: Welche Adoptionsvermittlungsstellen gibt es?

    Was ist eine christliche Adoptionsvermittlung?

    Adoptionsvermittlungsstellen können eine staatliche oder freie Trägerschaft haben. Wichtige Vermittlungsstellen christlicher Kirchen bzw. Konfessionen sind z.B. Caritas, Verband Katholische Jugendfürsorge e. V., Sozialdienst katholischer Frauen (SkF), Evangelischer Verein für Adoption und Pflegekinderhilfe e.V., Evangelischer Bundesverband Adoption e.V., Diakonie, usw. 

    ‌Weiterlesen: Welche Adoptionsvermittlungsstellen gibt es?

    Was prüft die Adoptionsvermittlung bei einer Adoption?

    Bei der Eignungsprüfung werden vor allem die charakterlichen, persönlichen, familiären, sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Umstände der Adoptionsbewerber geprüft. Die Voraussetzungen werden von der Adoptionsvermittlung in Form einer formalen Voraussetzungsprüfung sowie persönlicher Gespräche abgefragt. 

    ‌Weiterlesen: Adoption Eignungsprüfung

    Was prüft die Adoptionsvermittlung bei einer Auslandsadoption?

    Dabei wird in erster Linie geprüft, ob sich die Annehmenden mit dem Herkunftsland des Kindes beschäftigt haben. Ob sie Grundsätzliches über die Kultur, Normen, Werte und Geschichte des Landes wissen. Damit soll vermieden werden, dass Menschen ein Kind aus einem Land annehmen, für das sie selbst gar kein Interesse haben. Zudem wird überprüft, ob die Annahme-Eltern gewillt sind, sich auf die möglichen kulturellen Unterschiede offen einzulassen und diese zu akzeptieren. 

    ‌Weiterlesen: Adoption Eignungsprüfung

    Wie regelt die Adoptionsvermittlungsstelle den Kontakt?

    Die Vermittlung versucht bereits vor der Adoption zu klären, ob die Eltern Kontakt zueinander wünschen. Adoptionsvermittlungen raten dazu, offen und unverkrampft mit der Adoption umzugehen. Es steht jedoch den Adoptiveltern frei, inwiefern sie Kontakt mit den leiblichen Eltern wollen. Sollten sie sich anfangs für Kontakt entscheiden, sind sie jedoch nicht dazu verpflichtet, diesen zu halten. Der Kontakt kann nicht eingeklagt werden und es besteht kein Anspruch darauf. 

    ‌Weiterlesen: Kontakt über die Adoptionsvermittlungsstelle

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