Mutter kuschelt mit Kind: Das Kindschaftsrecht regelt unter anderem Abstammung, elterliche Sorge und Umgangsrecht. © Adobe Stock | Alena Ozerova

Kindschaftsrecht: Definition, Inhalt, Reform

Das Kindschaftsrecht wurde 1998 durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz geändert. Seither werden eheliche und nicht eheliche Kinder gleich behandelt. Es gab zudem große Veränderungen im Abstammungsrecht und in anderen Rechtsgebieten. Mehr dazu im folgenden Beitrag lesen.

Was ist das Kindschaftsrecht?


‌Das Kindschaftsrecht ist die Zusammenfassung jener familienrechtlichen Regelungen, welche die zivilen Rechtsverhältnisse zwischen Kind und seiner Familie angehen. 

‌Es gliedert sich in folgende Teile:
  • Abstammungsrecht 
  • Sorgerecht („elterliche Sorge“) 
  • Umgangsrecht 
  • Adoptionsrecht 
  • Kindesunterhaltsrecht 
  • Beistandschaft (Jugendamt) 
  • Recht des gerichtlichen Verfahrens (Verfahrensrecht) 
  • Vormundschaft 
  • Pflegschaft (teilweise) 

  • ‌Eine eigene Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über religiöse Kindererziehung.
    Hinweis:
    Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) trat mit 1. Juli 1998 in Kraft.

    Wo ist das Kindschaftsrecht geregelt?


    ‌Die Bereiche des Kindschaftsrechts sind hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) ist insbesondere für gerichtliche Verfahren wichtig. 

    ‌Außerdem existieren viele zusätzliche Vorschriften, wie etwa das Bundeskindergeldgesetz. Die Aufgaben der Jugendämter und die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind wesentlich im Achten Buch Sozialgesetzbuch definiert.
  • Abstammungsrecht: §§ 1589–§ 1600 e BGB 
  • Sorgerecht = „elterliche Sorge“: §§ 1626–1698b BGB 
  • Umgangsrecht: § 1684 BGB 
  • Namensrecht: §§ 1616–1625 BGB 
  • Beistandschaft: §§ 1712–1717 BGB 
  • Adoptionsrecht: §§ 1741–1772 BGBSonderregelungen für Erwachsenenadoption: §§1767–1772 BGB, Adoptionsvermittlungsgesetz: AdVermiG 
  • Kindesunterhaltsrecht: §§ 1601 ff. BGB 
  • Recht des gerichtlichen Verfahrens: FamFG 
  • Vormundschaft: §§ 1773–1895 BGB 
  • Pflegschaft: §§ 1909–1921 BGB 
  • Bundeskindergeldgesetz: BKGG
  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch: SGB VIII
  • Überblick: Was regelt das Kindschaftsrecht?


    ‌Nachstehend werden die wichtigsten Regelungen in den Teilgebieten des Kindschaftsrechts erklärt.

    Regelungen zum Abstammungsrecht


    ‌Das Abstammungsrecht regelt, wer Mutter und Vater eines Kindes sind. Das Gesetz besagt: Mutter ist immer die Frau, die das Kind geboren hat. Vater ist automatisch der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Kindesgeburt verheiratet ist. 

    ‌Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Kindesgeburt nicht verheiratet bzw. in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, ist eine Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellung notwendig.
  • Mehr über das Abstammungsrecht
  • Hinweis:
    Eine Vaterschaftsanerkennung geht nicht automatisch mit der elterlichen Sorge einher. Sie anerkennt nur die Vaterschaft.

    Regelungen zum Sorgerecht


    ‌Die elterliche Sorge (auch „Sorgerecht“) gliedert sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Sorgeberechtigt ist automatisch die Mutter des Kindes. Ist sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, hat auch der Ehepartner automatisch das Sorgerecht. 

    ‌Ist die Mutter zum Geburtszeitpunkt des Kindes nicht verheiratet bzw. nicht in einer eingetragener Lebenspartnerschaft, hat sie das alleinige Sorgerecht. Damit auch der Partner das Sorgerecht erhält, muss eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden.
  • Mehr über das Sorgerecht
  • Regelungen zum Umgangsrecht


    ‌Ein Kind hat ein Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt mit beiden Elternteilen. Genauso haben die Eltern ein Recht, ja sogar die Pflicht, mit dem Kind persönlichen Umgang zu pflegen. Das Umgangsrecht ist also keine Einbahnstraße, es besteht in zwei Richtungen. 

    ‌Darüber hinaus haben das Kind und seine anderen engen Bezugspersonen ein Recht auf Umgang, sofern das dem Kindeswohl entspricht. 

    ‌Es ist möglich, das Umgangsrecht einzuklagen.
  • Mehr über das Umgangsrecht
  • Hinweis:
    Es gibt verschiedene Umgangsmodelle. Das Residenzmodell, das Wechselmodell und das Nestmodell.

    Regelungen zum Namensrecht


    ‌Zusammenfassend gesagt regelt das Namensrecht alles, was die Bestimmung, Änderung und das Tragen des eigenen Namens bzw. des Namens des Kindes umfasst. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. 

    ‌Wurde kein Ehename der Eltern festgelegt und haben diese das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie den Nachnamen des Kindes einvernehmlich regeln.
  • Mehr über das Namensrecht
  • Regelungen zum Adoptionsrecht


    ‌Bei einer Adoption (oder „Annahme an Kindes statt“) wird ein Kind in eine fremde Familie aufgenommen. Adoptiert werden können sowohl nicht-verwandte Personen als auch – unter bestimmten Voraussetzungen – verwandte Personen (Verwandtenadoption). Adoptionsberechtigt sind Elternpaare sowie Einzelpersonen. 

    ‌Angehende Adoptiveltern müssen eine Reihe an Voraussetzungen erfüllen. Durchgeführt und gesteuert werden Kindesannahmen von sogenannten Adoptionsvermittlungsstellen.
  • Mehr über Adoption
  • Hinweis:
    Die am weitesten verbreitete Adoptionsart ist die sogenannte Inkognitoadoption. Seltener wird eine offene Adoption gewählt.

    Regelungen zum Kindesunterhaltsrecht


    ‌Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, muss dem Kind Barunterhalt zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bestimmend für die Unterhaltsberechnung ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle

    ‌Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, leistet dem Kind Naturalunterhalt. Das tut er automatisch damit, dass er/sie das Kind überwiegend betreut, erzieht und eine Wohnung zur Verfügung stellt.
    Hinweis:
    Kindesunterhalt muss solange geleistet werden, bis dem Kind eine Arbeit zugemutet werden kann. Während der regulären Schulausbildung ist also stets Unterhalt zu zahlen.
  • Mehr über Kindesunterhalt
  • Regelungen zur Vormundschaft


    ‌Bei der Vormundschaft übernimmt ein Vormund die vollständige gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen. Das heißt, er hat die gesamte elterliche Sorge inne.
    Beispiel:
    Ein Vormund kann vom Gericht bestimmt werden, wenn zum Beispiel beiden Eltern das Sorgerecht entzogen wurde. Oder, wenn sich ein Kind in einem Adoptionsverfahren befindet.
  • Mehr über Vormundschaft
  • Regelungen zur Pflegschaft


    ‌Ein Ergänzungspfleger übernimmt im Vergleich zu einem Vormund nur einen bestimmten Teil des Sorgerechts, nicht aber das gesamte. In der Praxis ist das oft das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Eine Ergänzungspflegschaft stellt also eine gesetzliche Vertretung für einen Teil des Sorgerechts dar.
  • Regelungen zu Verfahrensrecht


    ‌Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Damit wurde das familiengerichtliche Verfahren grundlegend neugeordnet. 

    ‌Schwerpunkte des Gesetzes sind z.B. die Einführung des „Großen Familiengerichts“, die Förderung der Streitschlichtung (gerichtlich und außergerichtlich) für Scheidungsfolgesachen, Verfahrensbeschleunigung in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren etc.
    Hinweis:
    Die umfassendste Änderung durch die Gesetzesnovelle erhielt das Abstammungsrecht.

    Reform des Kindschaftsrechts

    Kindschaftsrechtsreformgesetz (1998)


    ‌Am 1. Juli 1998 trat das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) in Kraft, welches zahlreiche Veränderungen im Kindschaftsrecht mit sich brachte. Und zwar in den Bereichen:
  • Abstammungsrecht 
  • elterliche Sorge 
  • Umgangsrecht
  • elterliches Erziehungsrecht
  • Namensrecht
  • Adoptionsrecht 
  • Verfahrensrecht 
  • Beistandsgesetz 
  • Erbrechtsgleichstellungsgesetz 
  • Kindesunterhaltsgesetzes 

  • ‌Änderungen im Kindschaftsrecht (Beispiele)

  • Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder: 
    ‌Mit dem KindRG wurde der Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt. Dies ist z.B. bei erbrechtlichen Fragen relevant: Seither können uneheliche Kinder z.B. in eine Erbengemeinschaft mit ehelichen Kindern treten.   
  • Mögliches gemeinsames Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern: 
    ‌Gleichzeitig wurde damit die Rechtsposition Nicht-Verheirateter, insbesondere der Väter, gestärkt. Die Mutter hat ja automatisch das alleinige Sorgerecht, wenn sie unverheiratet ist. Die unverheirateten Eltern können seither aber eine gemeinsame Sorgeerklärung öffentlich beurkunden.   
  • Gemeinsames Sorgerecht bleibt nach Scheidung: 
    ‌Vor Inkrafttreten des KindRG hatte gegolten: Lassen sich gemeinsam Sorgeberechtigte scheiden, muss das Gericht eine Sorgerechtsentscheidung treffen. Diese Regelung wurde abgeschafft. Seither bleibt das gemeinsame Sorgerecht bei getrennten bzw. geschiedenen Elternteilen aufrecht
  • Beistandschaft des Jugendamtes: 
    ‌Elternteile mit alleinigem Sorgerecht können beim Jugendamt freiwillig und kostenlos eine Beistandschaft beantragen, wenn eine Vaterschaftsfeststellung ansteht oder wenn der Unterhalt durchgesetzt werden muss. Gebärt eine nicht verheiratete Mutter in Kind, geht das Jugendamt automatisch auf sie zu und bietet Unterstützung an. 
  • Hinweis:
    Es gibt bereits Bestrebungen, das Kindschaftsrecht erneut zu reformieren. Dazu wurde im April 2018 die Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ ins Leben gerufen. Ein zentrales Anliegen ist z.B., dass künftig „kein gesetzliches Leitbild für ein bestimmtes Betreuungsmodell“ bestehen soll. „Vielmehr sollen alle Betreuungsformen bis hin zum Wechselmodell im Rahmen einer am Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung angeordnet werden können.“ Zum Thesenpapier der Arbeitsgruppe

    Internationales Kindschaftsrecht


    ‌Wird ein Kind von einem gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland entführt oder von der Rückreise nach Deutschland zurückgehalten, spricht man von einer internationalen Kindesentführung

    ‌Kindesentführungen stellen eine Sorgerechtseinschränkung für den in Deutschland befindlichen Elternteil dar und können strafrechtliche Folgen für den entführenden Elternteil nach sich ziehen. 

    ‌Um die Rückführung über die Landesgrenzen entführter Kinder zwischenstaatlich besser zu koordinieren, gibt es internationale bzw. EU-weite Abkommen. Zum Beispiel das HKÜ (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung) oder die EU-weite Verordnung (ausgenommen Dänemark) Brüssel II a.

    Anwalt für Kindschaftsrecht


    ‌Insbesondere Anwälte für Familienrecht beschäftigen sich mit kindschaftsrechtlichen Fragen. Aber auch Experten in angrenzenden Rechtsgebeiten können unterstützen. Beispielsweise Anwälte für Erbrecht bei Fragen etwa zum Erbrechtsgleichstellungsgesetz.

    Kindschaftsrecht – Recht einfach erklärt

    Was versteht man unter Kindschaftsrecht?

    Unter diesem Recht werden die familienrechtlichen Regelungen und Vorschriften zusammengefasst, welche die Beziehungen zwischen Kind und dessen Familie anbelangen. Dazu gehören Abstammungsrecht, Sorge- und Umgangsrecht, Namensrecht, Adoptionsrecht etc. 

    ‌Weiterlesen: Was ist das Kindschaftsrecht?

    Welche Gesetze sind für das Kindschaftsrecht wichtig?

    Wesentlich für das Kindschaftsrecht sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 

    ‌Weiterlesen: Wo ist das Kindschaftsrecht geregelt?

    Was wird im Kindschaftsrecht geregelt?

    Es beinhaltet Regelungen zum Abstammungsrecht, Sorge- und Umgangsrecht, Namensrecht, Adoptionsrecht, Kindesunterhaltsrecht sowie Verfahrensrecht. 

    ‌Weiterlesen: Überblick: Was regelt das Kindschaftsrecht?

    Was wurde bei der Kindschaftsrechtsreform 1998 geändert?

    Geändert wurden das Abstammungsrecht, Sorge- und Umgangsrecht, Erziehungsrecht der Eltern, Adoptionsrecht, Namensrecht und Verfahrensrecht. Beispiel: Seit 1. Juli 1998 kann ein Vater, der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, ebenso das Sorgerecht erhalten. Zudem wurden nicht eheliche Kinder ehelichen rechtlich gleichgestellt. 

    ‌Weiterlesen: Reform des Kindschaftsrechts

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