Kinder- und Jugendhilfe: Gruppe von Jugendlichen sitzt im Kreis mit einem Berater vom Jugendamt. © Adobe Stock | Photographee.eu

Kinder- und Jugendhilfe – Ziele, Aufgaben & Angebote

Junge Menschen sind die Zukunft jeder Gesellschaft. Die Wahrung und Förderung ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit ist daher besonders wichtig. Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt den Schutz, die Förderung und Entwicklung von Kindern und deren Familien in Deutschland.

Kinder- und Jugendhilfe – Definition


‌Der Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ umfasst alle Angebote und Maßnahmen zur Unterstützung von …
  • Kindern,
  • Jungendlichen,
  • jungen Erwachsenen und 
  • deren Familien.  
  • Die Angebote lassen sich in diese Bereiche einteilen:
  • Entwicklung
  • Erziehung
  • Bildung
  • Die Pflicht zur Erziehung und Pflege liegt zwar in erster Linie bei den Eltern; die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe leisten den Eltern jedoch wertvolle Hilfe durch beratende und begleitende Maßnahmen

    ‌Neben der Unterstützung von Familien hat die Kinder- und Jugendhilfe aber auch die Aufgabe, bei Kindeswohlgefährdung einzugreifen und Schutzmaßnahmen zu treffen. 

    ‌Die Leistungen werden in Deutschland von Einrichtungen staatlicher und freier Trägerschaft zur Verfügung gestellt. Der Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe ist der Dienstleistungssparte Soziale Arbeit zugewiesen.
    Hinweis:
    Kinder- und Jugendhilfeleistungen werden von öffentlichen Trägern (z.B. Jugendämter) und freien Trägern (z.B. Kirchen) angeboten.

    Welche Ziele hat die Kinder- und Jugendhilfe?


    1‌) Förderung junger Menschen bei der Entwicklung zu sozialen, selbstständigen und verantwortungsbewussten Individuen. 

    ‌2) Schutz von heranwachsenden Menschen vor verschiedenen Gefahren im privaten und öffentlichen Bereich. 

    ‌3) Verringerung & Vermeidung von Benachteiligungen unterschiedlicher Art. 

    ‌4) Entwicklung & Wahrung annehmbarer Lebensverhältnisse für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie für junge Erwachsene. 

    ‌5) Schaffung & Stärkung
    einer familien- und kinderfreundlichen Gesellschaft in Deutschland. 

    ‌6) Beratung & Begleitung junger Menschen und deren Familien und Angehörigen.

    Welches Gesetz regelt die Kinder- und Jugendhilfe?

  • Hinweis:
    Die früheren Regelungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes wurden durch das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) abgelöst.

    Für wen sind die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe?

  • Kinder = Alle unter 14-Jährigen 
  • Jugendliche = Alle zwischen 14 und 18 Jahren 
  • Junge Erwachsene = Alle zwischen 18 und 27 Jahren 
  • Sorge- und Umgangsberechtigte = Leibliche und rechtliche Eltern, Adoptiveltern, Vormund, Pfleger 
  • Hinweis:
    Die Angebote richten sich hauptsächlich an Personen unter 18 Jahre, manche auch an junge Erwachsene bis 27 Jahre. Zudem gibt es viele Leistungen für Familien als Ganzes.

    Was sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe?


    ‌Die Aufgaben werden von Einrichtungen öffentlicher und freier Trägerschaft wahrgenommen. Das sind:

    Öffentliche Träger

  • Länder
  • Landkreise
  • Kreisfreie Städte  
  • Freie Träger

  • Jugendverbände 
  • Kirchen
  • Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
  • Frei Träger mit besonderem Status

  • Deutscher Caritas-Verband (katholische Kirche) – DCV
  • Diakonisches Werk (evangelische Kirche) – DW
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland – ZWST
  • Deutsches Rotes Kreuz – DRK
  • Arbeiterwohlfahrt – AWO
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – DPWV
  • Hinweis:
    Einen besonderen Status haben Caritas, Diakonisches Werk und andere freie Spitzenträger, da sie den Großteil der Kinder- und Jugendhilfeangebote stemmen.

    Leistungen für Minderjährige & junge Erwachsene


    ‌Folgende Hilfestellungen unterstützen und fördern insbesondere junge Menschen, indirekt aber auch deren Eltern, Familien und deren soziales Umfeld: 

    ‌1) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

    ‌2) Jugendarbeit

    ‌3) Jugendsozialarbeit 

    ‌4) Kinderbetreuungsangebote 

    ‌5) Inobhutnahme durch das Jugendamt

    ‌6) Re-Integration in Schule, Arbeit und Gesellschaft

    1) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz


    ‌Die Sensibilisierung junger Menschen für Lebensbereiche, die eine besondere Gefahr darstellen können, ist ein integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe. Der „erzieherische Kinder- und Jugendschutz“ (§ 14 SGB VIII) soll die junge Gesellschaft und deren Eltern aufklären und sie in ihrer Eigenverantwortlichkeit fördern. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Vorbeugung von Schäden möglicher schlechter Einflüssen, wie z.B. Drogenkonsum oder Pornographie-Sucht. 
  • Altersgerechte Aufklärung junger Menschen über mögliche problematische Folgen bestimmter Handlungen. Besonders in den Bereichen Medien, Sexualität und Drogen. 
  • Förderung der Kritik- und Entscheidungsfähigkeit junger Menschen durch Beratungsangebote und maßgeschneiderter Maßnahmen. 
  • Zielgruppe:
  • Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, (angehende) Eltern 
  • Hinweis:
    Der erzieherische Jugendschutz soll Minderjährige und Eltern kritik- und entscheidungsfähig machen.

    2) Jugendarbeit


    ‌Die „Jugendarbeit“ (SGB VIII: §§ 11 bis 12) ist ein ebenso wichtiger Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe. Sie umschließt ein sehr breites Feld an Angeboten. Zum Beispiel Feuerwehr- oder Rotkreuz-Jugend, Sportjugend, Pfadfinder, Jugendclubs etc. Junge Leute sollen durch die Jugendarbeit in ihren Interessen gestärkt und zum aktiven Engagement in der Gesellschaft angeregt werden. 

    ‌Schwerpunkte: 
    ‌„[A]ußerschulische Jugendbildung mit …
  • allgemeiner, 
  • politischer, 
  • sozialer, 
  • gesundheitlicher, 
  • kultureller, 
  • naturkundlicher und 
  • technischer Bildung, 
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 
  • arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 
  • internationale Jugendarbeit, 
  • Kinder- und Jugenderholung, 
  • Jugendberatung.“  
  • Zielgruppe:
  • Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, (angehende) Eltern 
  • Hinweis:
    Die Jugendarbeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Selbstverantwortlichkeit und des sozialen Engagements junger Menschen in Deutschland.

    3) Jugendsozialarbeit


    ‌Zweck der Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) ist die sozialpädagogische Förderung junger sozial benachteiligter und / oder individuell beeinträchtigter Personen. Konkrete Maßnahmen hierfür sind z.B. Berufspraktika, individuelle Unterstützung in der Übergangsphase zwischen Schule und Beruf sowie Integrationsmaßnahmen in der Schule. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Integration in der Gesellschaft 
  • Integration in Ausbildungsangeboten 
  • Integration in der Schule 
  • Integration im Berufsleben 
  • Zielgruppe:
  • Junge Menschen mit Migrationshintergrund 
  • Junge Menschen mit psychischen und physischen Beeinträchtigungen 
  • Junge Menschen, die durch Mobbing belastet sind 
  • Junge Menschen mit Leistungsschwächen in der Schule 
  • Junge Menschen mit anderen sozialen Benachteiligungen / persönlichen Beeinträchtigungen 
  • Hinweis:
    Sozial benachteiligte / individuell beeinträchtigte junge Menschen können durch sozialpädagogische Hilfen unterstützt werden.

    4) Kinderbetreuungsangebote


    ‌Nachstehend ein Überblick über mögliche Kindertageseinrichtungen und Angebote zur Kindertagespflege. Die Formen entwickeln sich stets weiter und zwischen den Ländern gibt es mehr oder weniger große Unterschiede in den Angebotsformen. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Betreuung von Kindern durch sozialpädagogisches Fachpersonal in Jahrgangsgruppen und altersgemischten Gruppen mit unterschiedlichen Zeitmodellen (Halbtags- und Ganztagskitas, Kitas mit überlangen Öffnungszeiten etc.) 
  • Entwicklung und Förderung Kinder und Jugendlicher durch altersgerechte Aktivitäten, Bildungsangebote und Spiele. 
  • Zielgruppe:
  • Kinder zwischen 0 und 3 Jahre und zwischen 3 und 6 Jahre (Kindertageseinrichtungen) 
  • Kinder zwischen 0 und 14 Jahre (Kindertagespflege) 
  • Kinder zwischen 6 und 14 Jahre (Kinderhorte)  
  • Eltern und Erziehungsberechtigte 
  • Angebote:
  • Kindertagespflege (Tagesmutter oder -vater) 
  • Kindertageseinrichtungen (KiTa) 
  • Kinderkrippen 
  • Kindergärten („Kindertagesheime“) 
  • Kinderhorte 
  • Familienzentren 
  • Ganztagsschulen/Mittagsbetreuung 
  • Heilpädagogische Tagesstätten 
  • Krabbelgruppen
  • Hinweis:
    In KiTas werden Kinder von pädagogischen Fachkräften gebildet, erzogen und betreut.

    5) Inobhutnahme durch das Jugendamt


    ‌Ist das Wohl eines Kindes stark gefährdet, kann das Jugendamt eingreifen und es vorübergehend in Schutz nehmen (in „Obhut“ nehmen). Die Obhut (SGB VIII: § 42) kann einerseits angeordnet werden, z.B. durch Betreuer oder die Polizei. Andererseits können sich gefährdete Kinder und Jugendliche auch selber bei einer Hilfeeinrichtung für Jugendliche melden (Jugendamt oder Kinder- und Jugendnotdienst) und Hilfe anfordern. 

    ‌Das Kind kann dann in der Einrichtung auch bleiben, bis sich die Situation entspannt. Gibt es Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach wie vor gefährdet ist, muss das Jugendamt das Familiengericht informieren. Dieses entscheidet dann, welche weiteren Schritte zu tun sind. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Schutz von Minderjährigen, deren Wohl akut gefährdet ist (Möglichkeit besteht rund um die Uhr). 
  • Unterbringung der betroffenen Person in einer passenden Einrichtung (z.B. betreutes Wohnen, Pflegefamilie etc.) 
  • Vorübergehende Übernahme des Sorgerechts durch das Jugendamt. 
  • Gespräche mit der betroffenen Person, welche Möglichkeiten es zur Hilfe gibt.  
  • Gespräche mit den Eltern über mögliche Hilfestellungen. 
  • Zielgruppe:
  • Kinder und Jugendliche, die sich in einer Notsituation befinden und Hilfe brauchen. 
  • Hinweis:
    Eine Inobhutnahme erfolgt auch ohne Zustimmung der personensorgeberechtigten Person oder Personen. Sie wird nur bei akuter Kindeswohlgefährdung realisiert.

    6) Re-Integration in Schule, Arbeit und Gesellschaft


    ‌Das Familien- und Umweltministerium hat ein Programm auf die Beine gestellt, das jungen Leuten dabei hilft, einen Schul- bzw. Ausbildungsabschluss zu bekommen: "JUGEND STÄRKEN im Quartier". Das Programm richtet sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche, welche der Schule oder den Arbeitsmarktmaßnahmen fernbleiben. 

    ‌Schwerpunkte:

  • Unterstützung und Bereitstellung von Hilfen, welche soziale Benachteiligungen und persönliche Beeinträchtigungen in der Übergangsphase zwischen Schule und Beruf verringern wollen. 
  • Förderung junger Menschen in ihrer Persönlichkeit durch niedrigschwellige Angebote.  
  • Verringerung der Abhängigkeit von sozialstaatlichen Hilfen durch die Schaffung von Zukunftsperspektiven für Jugendliche. 
  • Zielgruppe:
  • Schulverweigernde Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 26 Jahren 
  • Jugendliche, welche Arbeitsmarktmaßnahmen nicht wahrnehmen 
  • Junge Migrantinnen und Migranten mit besonderem Integrationsbedarf 
  • Hinweis:
    Das Programm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ ist eine Maßnahme, die sich in erster Linie gegen das große Problem „Schulabbruch“ richtet.

    Leistungen für Eltern & Familien

    1) Beratung für Mütter, Väter und Familien


    ‌Erziehungsberechtigte und ihre Familien werden thematisch breit beraten und begleitet. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Familie 
  • Ehe & Lebenspartnerschaft
  • Scheidung und Trennung
  • Konfliktvermeidung und -bewältigung 
  • Gewaltprävention
  • Einrichtungen:
  • Familienzentren 
  • Mütterzentren 
  • Väterzentren 
  • Stellen zur Erziehungsberatung 
  • Elterntelefone 
  • Hilfe bei der Familienbildung 
  • Konflikt- und Krisenberatung 
  • Trennungs- und Scheidungsberatung 
  • Jugendämter 
  • Hinweis:
    Umfangreiche Beratung ist eine Kernaufgabe der Hilfen für Kinder und Jugendliche.

    2) Beratung zu Sorge- und Umgangsrecht


    ‌Personen, denen eine Trennung oder Scheidung bevorsteht und die sich Gedanken über das Umgangs- und Sorgerecht machen, brauchen häufig eine Beratung. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Beratung zu den verschiedenen Umgangsmodellen 
  • Beratung zur Ausübung der Personensorge  
  • Beratung zur Einforderung von Unterhaltsansprüchen 
  • Zielgruppe:
  • Eltern, die vor, während und nach einer Trennung oder Scheidung stehen 
  • Eltern, die Umgang, Sorgerecht und Unterhalt regeln wollen 
  • Eltern und Kinder, die Unterhaltsansprüche geltend machen wollen 
  • Kinder, die Angst haben, einen Elternteil wegen Trennung bzw. Scheidung nicht mehr zu sehen 
  • Hinweis:
    Mit dem Fachpersonal der Einrichtungen können alle Fragen zu Umgangs- und Sorgerecht besprochen werden.

    3) Angebote für betreute Wohnformen


    ‌Die Erziehung und Pflege eines Kindes ist für manche alleinerziehende Väter und Mütter schwierig zu bewältigen. Sie können sich daher in speziell dafür eingerichteten Wohnformen betreuen lassen. 

    ‌Schwerpunkte:
  • In diesen Wohnformen können alleinerziehende Elternteile mit ihrem Kind und eventuell vorhandener Geschwister unterkommen.  
  • Dort können sie sich von Fachpersonal bei der Erziehung und Lebensbewältigung unterstützen lassen; z.B. auch bei der Arbeitssuche oder während einer Ausbildung. 
  • Die Eltern sollen dabei lernen, ihren Alltag mit den Kindern zukünftig selbst zu bewältigen –„Selbsthilfeprinzip“. 
  • Auch schwangere Frauen können sich in betreuten Wohnformen betreuen lassen. 
  • Zielgruppe:
  • Alleinerziehende mit Kindern, die wegen persönlicher Schwierigkeiten die Kindererziehung nicht allein schaffen. 
  • Schwangere in Not. 
  • Voraussetzungen:
  • Der Elternteil braucht wegen persönlicher oder sozialer Probleme Unterstützung bei der Kindererziehung.  
  • Prinzipiell ist dieses Angebot für Elternteile mit Kindern unter 6 Jahren. Es gibt aber auch Angebote für Eltern mit älteren Kindern. 
  • Mögliche Wohnformen:
  • Familienintegrierte Wohnprojekte 
  • Wohngemeinschaften 
  • Abgeschlossene Wohnbereiche in Miethäusern 
  • Außenwohngruppen 
  • 24-Stunden-Betreuung 
  • Mutter-Kind-Heime
  • Vater-Kind-Einrichtungen 
  • Hinweis:
    Durch betreute Wohnformen wird Familien in Krisensituationen geholfen. Dort erhalten sie Unterstützung bei der Erziehung und der Alltagsbewältigung.

    4) Hilfe in Notsituationen


    ‌Ist der einzig vorhandene Elternteil oder sind beide Elternteile des Kindes nicht in der Lage, für das Kind zu sorgen, kann Unterstützung durch eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung angefordert werden. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Unterstützung von Elternteilen, welche sich aus zwingenden Gründen aktuell nicht um das Kind kümmern können. 
  • Voraussetzungen:
  • Der zweite Elternteil kann aus beruflichen, gesundheitlichen o.a. Gründen nicht ausreichend für das Kind sorgen. Z.B. wegen Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt, Entbindung, Strafhaft etc. 
  • Die Unterstützung ist notwendig, um das Kindeswohl zu wahren. 
  • Die Unterstützung durch eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege ist für das Kind nicht ausreichend
  • Hinweis:
    Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können die Kinderbetreuung übernehmen, wenn die Eltern aus triftigen Gründen verhindert sind.

    5) Familiäre Selbsthilfe & Nachbarschaftshilfe


    ‌Ein weiteres Ziel ist es, die familiäre Selbsthilfe und die Nachbarschaftshilfe zu fördern. In Notsituationen soll das typische sozial-familiäre Umfeld des Kindes weiterhin gewahrt bleiben. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Stärkung der Kinderbetreuung in Notsituationen aus dem vertrauten Umfeld des Kindes (Familie oder Nachbarschaft) 
  • Kinderbetreuung durch gänzlich fremde Personen ist nur anzustreben, wenn die familiäre Selbsthilfe und die Nachbarschaftshilfe wegfallen. 
  • Zielgruppe:
  • Elternteile, die aus schwerwiegenden Gründen die Betreuung ihres Kindes nicht sicherstellen können (beruflicher Auslandsaufenthalt, Krankheit etc.). 
  • Kostenerstattung:
  • Verwandte, die mit dem Kind nicht im selben Haushalt wohnen, können sich Fahrtkosten und Verdienstausfälle kompensieren.  
  • Sie müssen dafür die entsprechenden Nachweise erbringen. 
  • Mit dem Kind zusammenlebende Verwandte erhalten für die Betreuung des Kindes jedoch keine Erstattungszahlungen.  
  • Hinweis:
    Durch familiäre Selbsthilfe und Nachbarschaftshilfe soll die Betreuung von Kindern innerhalb ihres gewohnten sozialen Umfelds gefördert werden.

    6) Angebote für Familienurlaub


    ‌Die Kinder- und Jugendhilfe bietet in Deutschland sogenannte „Familienferienstätten“ an. Es gibt an die 50 Familienferienstätten. Die Träger sind hauptsächlich evangelische und katholische Vereine, die Arbeiterwohlfahrt, die Naturfreunde und andere Einrichtungen. 

    ‌Schwerpunkte:
  • Freizeit- und Urlaubsangebote mit Kinderbetreuungsmöglichkeiten 
  • Bildungsangebote für Eltern und Kinder 
  • Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls innerhalb von und zwischen Familien. 
  • Preisnachlässe für einkommensschwache Familien 
  • Zielgruppe:
  • Familien mit niedrigem Einkommen 
  • Familien mit pflegebedürftigen Kindern 
  • Familien mit behinderten Kindern 
  • Alleinerziehende mit Kindern 
  • alle anderen Familien 
  • Hinweis:
    Website der Familienferienstätten: www.urlaub-mit-der-familie.de

    7) Hilfen zur Erziehung


    ‌„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ (§ 27 SGB VIII

    ‌Schwerpunkte:
  • Unterstützung von Kindern und Eltern, wenn das Kindeswohl durch die aktuelle Erziehung gefährdet ist.
  • Zielgruppe:
  • Personenberechtigte, die das Wohl ihres Kindes nicht gewährleisten können. 
  • Angebote:
  • sozialpädagogische Familienhilfe 
  • sozialpädagogische Einzelbetreuung 
  • Erziehungsberatung 
  • Tagesgruppen 
  • Erziehungsbeistände 
  • soziale Gruppenarbeit 
  • Vollzeitpflege 
  • Voraussetzungen:
  • Das Kind steht eine schwierige Phase in seiner Entwicklung durch. 
  • Das Kind ist aufgrund von Scheidung, Trennung oder ständigen Streitigkeiten der Eltern belastet. 
  • Das Kind hat Probleme aufgrund von Vernachlässigung, Gewalt in der Familie, Drogenabhängigkeit usw. 
  • Das Kind hat aus anderen Gründen ein schwieriges Familienleben. 
  • Hinweis:
    „Hilfen zur Erziehung“ können beansprucht werden, wenn die Eltern das Wohl des Kindes nicht gewährleisten können. Sie können beim örtlichen Jugendamt beantragt werden. Dieses Angebot wird recht häufig in Anspruch genommen.

    Leistungen für Minderjährige mit psychischen Einschränkungen


    ‌Minderjährige, die eine psychische Beeinträchtigung haben oder denen eine solche droht, können eine sogenannte „Eingliederungshilfe“ (SGB VIII: § 27 bis § 35a) beanspruchen. 

    Schwerpunkte der Eingliederungshilfe:

  • Unterstützung von jungen Menschen, die eine psychische Einschränkung haben oder bei denen sich eine solche abzeichnet. 
  • Hilfe durch Maßnahmen, welche psychische Beeinträchtigungen vorbeugen, mildern und heilen. 
  • Unterstützung und Förderung von psychisch beeinträchtigten jungen Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
    ‌ 
  • Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe:


  • Die psychische Gesundheit der betreffenden Person muss mit hoher Wahrscheinlichkeit für mindestens 6 Monate vom „Normalzustand“ abweichen. Mit Normalzustand ist der der Gesundheitszustand gemeint, den eine Person in diesem Lebensalter üblicherweise hat. 
  • Die Beeinträchtigung muss von einem Arzt oder Psychotherapeuten festgestellt werden. 
  • Angebote der Eingliederungshilfe:

  • Medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 46 SGB IX)
  • Heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder (§ 79 SGB IX)
  • Hilfen für eine angemessene Schulbildung (§ 54 SGB XII, Abs. 1)
  • Hilfen für die Ausbildung für einen angemessenen Beruf (§ 54 SGB XII, Abs. 2)
  • Hilfen für eine Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 54 SGB XII, Abs. 3)
  • Hilfen für vergleichbare andere Beschäftigungseinrichtungen (§ 54 SGB XII, Abs. 4)
  • Hilfen für die Wahrung der Wirksamkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen, um am Arbeitsleben gesichert teilzuhaben (§ 54 SGB XII, Abs. 5)
  • Hinweis:
    Wo und durch wen die Eingliederungshilfe geleistet wird, hängt vom Einzelfall ab. Es gibt ambulante Hilfe, teilstationäre (z.B. Tageseinrichtungen) und stationäre Einrichtungen sowie andere Wohnformen.

    Leistungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe


    ‌Minderjährige können in Heimen, bei Pflegefamilien oder in unterschiedlichen betreuten Wohnformen unterkommen. 

    ‌Dies soll ihnen ermöglichen, getrennt („außerhalb“) von ihrer Herkunftsfamilie ein einigermaßen „normales“ Leben zu führen. Eine weitere Form der Erziehung außerhalb der Familie ist die „intensive sozialpädagogische Betreuung“. 

    ‌Kinder und Jugendliche stehen stets im Zentrum der Betreuung bei stationären Einrichtungen. Gleichzeitig wird aber immer auch mit den Eltern gearbeitet und zusammengearbeitet. Dabei wird versucht, die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern zu verbessern. 

    Die drei Arten stationärer Kinder- und Jugendhilfe: 

    ‌1) Vollzeitpflege

    ‌2) Heimerziehung & andere betreute Wohnformen

    ‌3) Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

    1) Vollzeitpflege


    ‌Ein Kind kann zu einer anderen Familie kommen, wo es in „Vollzeitpflege“ (SGB VIII: § 33) erzogen und betreut wird. Das Kind wird dabei als „Pflegekind“ bezeichnet, die Aufnahmefamilie als „Pflegefamilie“. Die Erziehung in der Pflegefamilie kann auf Dauer oder auch nur über einen kürzeren Zeitraum erfolgen.
  • Mehr zur Pflegefamilie
  • 2) Heimerziehung & andere betreute Wohnformen


    ‌Bei der Heimerziehung und anderen betreuten Wohnformen wird das Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Hilfsmaßnahmen zur Förderung der Kindesentwicklung kombiniert. Im Auch im Hinblick auf Ausbildung und Berufsleben erhalten sie Beratung und Unterstützung. 

    Ziel der Heimerziehung und anderer betreuter Wohnformen ist …
    Kinder- und Jugendhilfe

    ‌1) eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 

    ‌2) die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 

    ‌3) eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

    3) Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung


    ‌Kindern und Jugendlichen kann eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (SGB VIII: § 35) helfen, sich besser in der Gesellschaft zu integrieren und ein eigenverantwortlicheres Leben zu führen. Solche Maßnahmen werden üblicherweise langfristig realisiert.
    Hinweis:
    Die Betreuung kann entweder ambulant (kurzzeitig) oder mit Wohnform (langfristig) erfolgen.

    Andere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


    ‌Darüber hinaus erfüllt die Kinder- und Jugendhilfe noch weitere Aufgaben. Zum Beispiel:
  • Übernahme von Beistandschaften 
  • Übernahme von Vormundschaften 
  • Übernahme von Pflegschaften
  • Unterstützung in familiengerichtlichen Verfahren 
  • Jugendgerichtshilfe
  • Beurkundung von Sorgeerklärungen

  • Was kosten die Leistungen?


    ‌Die meisten Leistungen sind kostenlos. Sie werden mit Masse durch öffentliche Mittel, also durch den Staat, finanziert.

    Kostenlose Leistungen

  • Erziehungsberatung
  • Sozialpädagogische Unterstützung für Beschäftigungs- und Ausbildungsmaßnahmen 
  • Erziehungsbeistand und Betreuungshilfe 
  • Soziale Gruppenarbeit 
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
    ‌ 
  • Kostenbeteiligung


    ‌Die Eltern bzw. auch die Kinder und Jugendlichen selbst können zu einer Kostenbeteiligung herangezogen werden. Die Prüfung, ob und wie weit eine Kostenbeteiligung der betreffenden Personen möglich ist, übernimmt das Jugendamt. Stellt der Beitrag eine unzumutbare Belastung dar, kann davon abgesehen werden.

    ‌Kostenbeteiligung ist möglich bei:
  • Betreuung in gemeinsamen Wohnformen 
  • Kinderbetreuung in Notsituationen 
  • Inobhutnahme von Minderjährigen 
  • Eingliederungshilfe

    ‌ 
  • Wichtige Websites, Anlaufstellen, Nummern

    Hinweis:
    Eine ausführliche Broschüre zum Kinder- und Jugendschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Websites:


    ‌1) www.jugendschutz.de 
    ‌Landesstellen für Jugendschutz 
    ‌Zielgruppe: Fachkräfte in Kinder- und Jugendhilfe und verwandte Bereiche, Schulen, Eltern sowie Erziehungs- und Umgangsberechtigte 

    ‌2) www.agj.de 
    ‌Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe e. V. 
    ‌Zielgruppe: Forum und Netzwerk für alle bundeszentralen Zusammenschlüsse, Organisationen und Einrichtungen freier und öffentlicher Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland. 

    ‌3) www.bag-jugendschutz.de 
    ‌Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) 
    ‌Zielgruppe: alle – insbesondere Fachkräfte, Erziehungsberechtigte, Gewerbetreibende und Institutionen 

    ‌4) www.jugendhilfeportal.de
    ‌Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe 
    ‌Zielgruppe: Fachpersonal 

    ‌5) www.kinderschutz-zentren.org
    ‌Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e.V. 
    ‌Zielgruppe: Fachkräfte in Hilfeeinrichtungen und Gesundheitswesen, Wissenschaftler, Journalisten, Politik 

    ‌6) www.bagfw.de 
    ‌Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. 
    ‌Zielgruppe: allgemein – Fachkräfte, Lehrer und Lehrerinnen, Eltern und Erziehungsberechtigte 

    ‌7) www.bke-beratung.de 
    ‌Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. 
    ‌Zielgruppe: Jugendliche und Eltern 

    ‌8) www.ijab.de 
    ‌IJAB Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. 
    ‌Zielgruppe: allgemein 

    ‌9) www.ombudschaft-jugendhilfe.de
    ‌Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. 
    ‌Zielgruppe: Junge Menschen und ihre Familien, wenn sie Konflikte mit Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben 

    ‌10) Jugendämter: Alle Jugendämter in Deutschland nach Bundesländern sortiert.

    Telefonnummern:

    Achtung:
    Befinden sich Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer Gefahr – Sofort Rettungsdienst oder Polizei anrufen! 

    ‌Telefonnummern:
  • Polizei: 110
  • Rettungsdienst / Feuerwehr: 112 
  • Arzt-Bereitschaftsdienst: 116117
  • Nummer gegen Kummer (Kinder & Jugendliche): 
    ‌ Bei diesem Jugendschutz Telefon können sich junge Menschen mit Fachpersonal unterhalten. Dieses kann bei verschiedenen Problemen weiterhelfen. Zum Beispiel bei Missbrauch, Mobbing, Essstörungen, Drogensucht, Beziehungsproblemen, usw. 

    ‌>> 116 111 | Mo-SA: 14–20 Uhr (anonym und kostenlos)
  • Nummer gegen Kummer (Erwachsene): 
    ‌Hier können Eltern, Erziehungsbeauftragte und andere Personen mit Fachkräften über ihre Schwierigkeiten reden. 

    ‌>> 0800 111 0 550 | Mo-Fr: 9-17 Uhr; Di & Do: 9-19 Uhr (anonym und kostenlos)
  • Kinderschutzzentren der Bundesländer:  
    ‌Jedes Bundesland hat ein Kinderschutzzentrum. Um die Telefonnummer zu erfahren, einfach auf das jeweilige Bundesland klicken (anonym und kostenlos) 
  • Kinderschutzhotline:
    ‌Beratungszentrum für Fachkräfte aus Heilberufen, Kinder- und Jugendhilfe sowie Familiengerichten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung und Kindeswohlgefährdung. 

    ‌>> 0800 19 210 00 | täglich, rund um die Uhr (anonym und kostenlos)
  • Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: 
    ‌Für alle, die von sexuellem Missbrauch in irgendeiner Weise betroffen sind. 

    ‌>> 0800 22 55 530 | Mo, Mi, Fr: 9-14 Uhr; Di & Do: 15-20 Uhr (anonym und kostenlos)
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 
    ‌Mädchen, Frauen und Mütter finden hier eine Anlaufstelle, wenn sie sich mit Gewalt konfrontiert sehen. Ob häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt, am Arbeitsplatz oder in anderen Situationen 

    ‌>> 08000 116 016 | rund um die Uhr (anonym und kostenlos)
  • Bundesforum Männer:
    ‌Hier finden Jungen, Männer und Väter Unterstützung in verschiedenen Problemsituationen. Ob in der Beziehung, in der Schule, am Arbeitsplatz oder in anderen Lebensbereichen. Einfach die Stadt oder Region auswählen. Die Beratungsangebote und Nummern werden dann angezeigt. Beratung ist anonym und kostenlos.

  • Weiterführende Beiträge

  • Jugendschutz im Internet
  • Kinder- und Jugendhilfe – Recht einfach erklärt

    Warum gibt es die Kinder- und Jugendhilfe?

    Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unterstützen Minderjährige, junge Erwachsene und Eltern auf den Feldern Entwicklung, Erziehung und Bildung. Die Leistungen reichen von KiTas über betreute Wohnformen bis hin zur intensiven sozialpädagogischen Begleitung. 

    ‌Weiterlesen: Kinder- und Jugendhilfe – Definition

    Wo ist die Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich geregelt?

    Die Kinder- und Jugendhilfe ist maßgeblich im SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) geregelt. Zudem sind auch andere Gesetze wichtig. Etwa das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder auch das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). 

    ‌Weiterlesen: Welches Gesetz regelt die Kinder- und Jugendhilfe?

    Welche Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gibt es?

    Jugendhilfeeinrichtungen haben öffentliche oder freie Träger. Einrichtungen öffentlicher Trägerschaft sind etwa die Länder, Landkreise, kreisfreien Städte und Jugendämter. Freie Träger sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Jugendverbände, die Kirchen sowie die Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts. 

    ‌Weiterlesen: Was sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe?

    Was ist die stationäre Jugendhilfe?

    Ist das Wohl eines Minderjährigen in seiner Herkunftsfamilie gefährdet, kann er in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in anderen betreuten Wohnformen untergebracht werden. In solchen Einrichtungen sind die Kinder erst einmal körperlich getrennt vom Konfliktherd. Dort werden sie von Fachkräften betreut. 

    ‌Weiterlesen: Leistungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe

    Wer bezahlt die Kinder- und Jugendhilfe?

    Die meisten Angebote sind kostenlos. Für bestimmte Leistungen kann das Jugendamt prüfen, ob eine Kostenbeteiligung der Familie möglich ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie werden dabei berücksichtigt. Das wäre z.B. bei einer Inobhutnahme oder bei Hilfen zur Erziehung der Fall. 

    ‌Weiterlesen: Was kosten die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe?

    Welche Anlaufstellen gibt es für die Kinder- und Jugendhilfe?

    Landesstellen für Jugendschutz (www.jugendschutz.de); Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (www.agj.de); Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (www.bag-jugendschutz.de); Fachkräfteportal für Kinder- und Jugendhilfe (www.jugendhilfeportal.de); usw. 

    ‌Weiterlesen: Wichtige Websites

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

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