Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sieht vor, dass Kinder und ihre Familien sogenannte „Hilfen zur Erziehung“ erhalten können. Welche Hilfeform am besten passt, entscheidet das Jugendamt zusammen mit den Sorgeberechtigten. Dazu gehören z.B. Erziehungsberatung oder auch Vollzeitpflege.
Inhaltsverzeichnis
Hilfen zur Erziehung – Definition
Wer erhält Hilfen zur Erziehung?
Welche Aufgaben haben Hilfen zur Erziehung?
Welche Erziehungshilfen gibt es?
Fallbeispiel
Was kosten Hilfen zur Erziehung?
Wie kann man Erziehungshilfen beantragen?
Wann endet eine Hilfe zur Erziehung?
Weiterführende Beiträge
Hilfen zur Erziehung – Recht einfach erklärt
Wer erhält Hilfen zur Erziehung?
Welche Aufgaben haben Hilfen zur Erziehung?
Welche Erziehungshilfen gibt es?
Fallbeispiel
Was kosten Hilfen zur Erziehung?
Wie kann man Erziehungshilfen beantragen?
Wann endet eine Hilfe zur Erziehung?
Weiterführende Beiträge
Hilfen zur Erziehung – Recht einfach erklärt
Hilfen zur Erziehung – Definition
Unter den sogenannten „Hilfen zur Erziehung“ (HzE) versteht man bestimmte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. Dazu zählen zum Beispiel Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe oder auch Vollzeitpflege. Sie richten sich an hilfebedürftige Familien mit Kindern und sind in §§ 27–40 SBG VIII (“Kinder- und Jugendhilfegesetz“) geregelt.
Wer erhält Hilfen zur Erziehung?
Hilfen zur Erziehung werden Personensorgeberechtigten und ihren Kindern gewährt, sofern …
1) die kindeswohlgerechte Entwicklung des Kindes / des Jugendlichen gefährdet ist und
2) die jeweilige Hilfe für das Kind / den Jugendlichen erforderlich und passend ist.
„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ (§ 27 SGB VIII, Abs. 1)
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, hat die Familie sogar einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt wählt dann die Hilfeform aus, die nach deren Ermessen die beste für die Familie ist.
Junge Menschen, ihre Eltern oder gegebenenfalls auch die ganze Familie kann Hilfen zur Erziehung erhalten. Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen und überlegt zusammen mit den Beteiligten, welche Hilfen am besten geeignet sind.
Junge Menschen, ihre Eltern oder gegebenenfalls auch die ganze Familie kann Hilfen zur Erziehung erhalten. Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen und überlegt zusammen mit den Beteiligten, welche Hilfen am besten geeignet sind.
Welche Aufgaben haben Hilfen zur Erziehung?
Das Ziel von Erziehungshilfen ist es, die Lebenssituation von Minderjährigen in deren Familien zu verbessern. Damit soll natürlich eine Besserung der gesamten Familiensituation herbeigeführt werden. An erster Stelle steht jedoch immer das Wohl der Minderjährigen.
In vielen Fällen erfordern auch einfach die schlechten sozio-ökonomischen Verhältnisse der Familie, Krankheit, Tod, Scheidung oder ein anderes einschneidendes Ereignis die Unterstützung von außen.
Erfordert es die Situation, kann es auch notwendig sein, dass Kinder und Eltern getrennt werden. Nämlich dann, wenn die Eltern nicht bereit oder unfähig sind, die Lage in der Familie zu verbessern. Das Jugendamt darf, ja muss das Kind dann sogar aus der Familie holen (Inobhutnahme) und beschützen.
Eine solche Aktion darf jedoch nur in Absprache mit dem Familiengericht geschehen. Außer: Das Kind ist akut gefährdet. Dann darf das Jugendamt den Eltern das Kind sofort „wegenehmen“.
Welche Erziehungshilfen gibt es?
Das Gesetz nennt verschiedene Hilfen zur Erziehung. Diese sind aber nur als Beispiele anzusehen. Zudem können die Hilfen in verschiedenen Kombinationen auftreten.
Ambulante Hilfen:
Erziehungsberatung
Soziale Gruppenarbeit
Erziehungsbeistand
Sozialpädagogische Familienhilfe
Teilstationäre Hilfen:
Erziehung in einer Tagesgruppe
Stationäre Hilfen:
Vollzeitpflege
Heimerziehung und betreute Wohnform
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Ergänzende Hilfen:
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Gemeinsame Wohnformen für Eltern und Kinder
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Im Folgenden wird genauer erklärt, was man unter den einzelnen Erziehungshilfen versteht.
Ambulante Hilfen
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII):
Ziel der Erziehungsberatung ist es, Kinder, Jugendliche und ihre Eltern oder Personensorge- oder Erziehungsberechtigte umfassend zu beraten. Insbesondere soll die Erziehungskompetenz von Müttern und Vätern gestärkt werden. Die Beratungsleistungen reichen aber über das Thema „Erziehung“ hinaus. Geholfen wird z.B. auch bei Familien- und Scheidungskonflikten. Für die Erziehungsberatung braucht nicht extra ein Antrag gestellt werden.
Ziel der Erziehungsberatung ist es, Kinder, Jugendliche und ihre Eltern oder Personensorge- oder Erziehungsberechtigte umfassend zu beraten. Insbesondere soll die Erziehungskompetenz von Müttern und Vätern gestärkt werden. Die Beratungsleistungen reichen aber über das Thema „Erziehung“ hinaus. Geholfen wird z.B. auch bei Familien- und Scheidungskonflikten. Für die Erziehungsberatung braucht nicht extra ein Antrag gestellt werden.
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII):
Durch soziales Lernen in Gruppen sollen ältere Kinder und Jugendliche Verhaltens- und Entwicklungsschwierigkeiten überwinden.
Durch soziales Lernen in Gruppen sollen ältere Kinder und Jugendliche Verhaltens- und Entwicklungsschwierigkeiten überwinden.
Erziehungsbeistand & Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII):
Kinder und Jugendliche im fortgeschrittenen Alter haben oft Schwierigkeiten mit der Vielzahl an Veränderungen in ihrem Leben (Schlagwort „Pubertät“). Eine Erziehungsbeistandschaft kann ihnen helfen, diese Herausforderungen besser zu meistern. Das soziale Umfeld des Kindes wird dabei möglichst gut mit einbezogen.
Kinder und Jugendliche im fortgeschrittenen Alter haben oft Schwierigkeiten mit der Vielzahl an Veränderungen in ihrem Leben (Schlagwort „Pubertät“). Eine Erziehungsbeistandschaft kann ihnen helfen, diese Herausforderungen besser zu meistern. Das soziale Umfeld des Kindes wird dabei möglichst gut mit einbezogen.
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII):
Das Konzept der sozialpädagogischen Familienhilfe ist „Hilfe zur Selbsthilfe“. Unterstützungsbedürftige Familien werden umfassend betreut und begleitet. Sei es bei der Kindererziehung, beim Überwinden von Problemen im Alltag, beim Lösen von Familienkrisen und Scheidungskonflikten, oder auch beim Kontakt mit Behörden und Ämtern.
Das Konzept der sozialpädagogischen Familienhilfe ist „Hilfe zur Selbsthilfe“. Unterstützungsbedürftige Familien werden umfassend betreut und begleitet. Sei es bei der Kindererziehung, beim Überwinden von Problemen im Alltag, beim Lösen von Familienkrisen und Scheidungskonflikten, oder auch beim Kontakt mit Behörden und Ämtern.
Teilstationäre Hilfen
Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII):
Die Erziehung in einer Tagesgruppe ist sozusagen ein Mittelding zwischen Heimerziehung und Gruppenarbeit. Das Kind lebt ganz normal in seiner Familie, wird aber auch noch nach der Schulzeit betreut. In einer Tagesgruppe werden die soziale Interaktionsfähigkeit und die schulischen Fertigkeiten des Kindes gefördert. Schwierigkeiten sollen dadurch vermieden und abgebaut werden.
Die Erziehung in einer Tagesgruppe ist sozusagen ein Mittelding zwischen Heimerziehung und Gruppenarbeit. Das Kind lebt ganz normal in seiner Familie, wird aber auch noch nach der Schulzeit betreut. In einer Tagesgruppe werden die soziale Interaktionsfähigkeit und die schulischen Fertigkeiten des Kindes gefördert. Schwierigkeiten sollen dadurch vermieden und abgebaut werden.
Stationäre Hilfen
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII):
Ist das Kindeswohl in der Familie in Gefahr – egal ob das die Eltern verschulden oder nicht – kann das Kind dauerhaft (Dauerpflege) oder für kürzere Zeit (z.B. mehrere Monate) zu Pflegeeltern kommen. Der Kontakt zur Herkunftsfamilie wird dabei grundsätzlich aufrechterhalten.
Ist das Kindeswohl in der Familie in Gefahr – egal ob das die Eltern verschulden oder nicht – kann das Kind dauerhaft (Dauerpflege) oder für kürzere Zeit (z.B. mehrere Monate) zu Pflegeeltern kommen. Der Kontakt zur Herkunftsfamilie wird dabei grundsätzlich aufrechterhalten.
Heimerziehung & sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII):
Müssen Kinder von ihrer Familie getrennt werden, können sie auch in ein Heim oder in eine andere betreute Wohnform kommen. Eine „Rückführung“ in ihre Herkunftsfamilie ist nur möglich, wenn sich die Lage dort merklich verbessert hat. Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern bleibt aufrecht, sofern die Eltern das Kind nicht gefährden. Ein fixer Bestandteil ist hier auch eine intensive Elternarbeit.
Müssen Kinder von ihrer Familie getrennt werden, können sie auch in ein Heim oder in eine andere betreute Wohnform kommen. Eine „Rückführung“ in ihre Herkunftsfamilie ist nur möglich, wenn sich die Lage dort merklich verbessert hat. Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern bleibt aufrecht, sofern die Eltern das Kind nicht gefährden. Ein fixer Bestandteil ist hier auch eine intensive Elternarbeit.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII):
Bei dieser Betreuungsform werden Jugendliche langfristig begleitet. Ziel dabei ist es, den Jugendlichen bei der sozialen Integration zu helfen. Sie sollen in erster Linie lernen, ein verantwortungsvolles und selbstständiges Leben zu führen.
Bei dieser Betreuungsform werden Jugendliche langfristig begleitet. Ziel dabei ist es, den Jugendlichen bei der sozialen Integration zu helfen. Sie sollen in erster Linie lernen, ein verantwortungsvolles und selbstständiges Leben zu führen.
Ergänzende Hilfen
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII):
Kinder mit einer seelischen Behinderung (oder denen eine seelische Behinderung droht) können eine sogenannte „Eingliederungshilfe“ erhalten. Diese Hilfe zählt nicht direkt zu den Hilfen zur Erziehung. Hierauf besteht ein eigener Rechtsanspruch für betroffene Kinder und Jugendliche.
Kinder mit einer seelischen Behinderung (oder denen eine seelische Behinderung droht) können eine sogenannte „Eingliederungshilfe“ erhalten. Diese Hilfe zählt nicht direkt zu den Hilfen zur Erziehung. Hierauf besteht ein eigener Rechtsanspruch für betroffene Kinder und Jugendliche.
Gemeinsame Wohnformen für Eltern und Kinder (§ 19, 34,41 SGB VIII):
Wenn Elternteile allein um die Kinder sorgen und sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Hilfe mit Betreuung und Erziehung benötigen, können Mutter-Kind-Heime bzw. Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen Abhilfe verschaffen.
Wenn Elternteile allein um die Kinder sorgen und sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Hilfe mit Betreuung und Erziehung benötigen, können Mutter-Kind-Heime bzw. Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen Abhilfe verschaffen.
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII):
Junge Volljährige können eine entsprechende Unterstützung erhalten, wenn ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung gewährleistet ist. Normalerweise wird die Hilfe nur bis zum 21. Lebensjahr geleistet, in bestimmten Fällen aber auch länger.
Junge Volljährige können eine entsprechende Unterstützung erhalten, wenn ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung gewährleistet ist. Normalerweise wird die Hilfe nur bis zum 21. Lebensjahr geleistet, in bestimmten Fällen aber auch länger.
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII):
Ist das Wohl eines Kindes akut gefährdet, darf und muss das Jugendamt eingreifen und das Kind aus seiner Familie holen. Dann wird es in Schutz gebracht und den Umständen entsprechend versorgt. Wird die Gefährdungslage beseitigt, kommt es zurück in seine Familie. Wenn nicht, bleibt es in der Regel in einer Pflegefamilie oder sonstigen Wohnform.
Ist das Wohl eines Kindes akut gefährdet, darf und muss das Jugendamt eingreifen und das Kind aus seiner Familie holen. Dann wird es in Schutz gebracht und den Umständen entsprechend versorgt. Wird die Gefährdungslage beseitigt, kommt es zurück in seine Familie. Wenn nicht, bleibt es in der Regel in einer Pflegefamilie oder sonstigen Wohnform.
Fallbeispiel
Was kosten Hilfen zur Erziehung?
Die Kosten der Hilfen zur Erziehung trägt das Jugendamt. Vorausgesetzt die Hilfen sind auch tatsächlich notwendig. Für stationäre oder teilstationäre Hilfen – also für solche, bei denen Kinder außerhalb der Familie betreut werden – können jedoch Kostenbeiträge entstehen.
Wie hoch etwaige Kosten tatsächlich sind, kann nicht pauschal gesagt werden. Sie werden an die Einkommensverhältnisse der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten angepasst. In Einzelfällen kann die Betreuung aber auch kostenlos sein. Diese Frage sollte man am besten mit dem örtlichen Jugendamt besprechen.
Wie kann man Erziehungshilfen beantragen?
Der Antrag auf Erziehungshilfe und der Ablauf des Verfahrens sehen folgendermaßen aus:
1) Antrag:
Ein Personensorgeberechtigter stellt den Antrag beim örtlichen Jugendamt. Auch Kinder und Jugendliche können sich ans Jugendamt wenden, wenn sie glauben, Hilfe zu brauchen.
2) Hilfesuche:
Zusammen mit Fachkräften des Jugendamts und eventuell auch engen Bezugspersonen des Kindes oder der Familie wird eine passende Hilfeform gesucht.
3) Hilfeplan:
Ist eine langfristige Unterstützung notwendig, muss ein „Hilfeplan“ erarbeitet werden. Dieser hält die wichtigsten Inhalte fest (wer, wann, was, wozu, wo, wie …?) und dient als konkreter „Fahrplan“.
4) Erbringung der Hilfeleistung:
Sodann wird die konkrete Hilfe durch einen Träger der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe erbracht.
Was ist ein Hilfeplan?
Braucht die Familie längerfristige Unterstützung, ist ein sogenannter „Hilfeplan“ erforderlich. Darunter versteht man: Alle Beteiligten machen einen gemeinsamen Plan, in dem festgelegt wird, wie der Familie am besten geholfen werden soll.
Die Beteiligten sind Fachkräfte des Jugendamts, die Sorgeberechtigten und das Kind bzw. die Kinder. Aber auch enge Bezugspersonen können hierbei mit einbezogen werden, z.B. die Großeltern, enge Freunde der Familie oder auch Sozialarbeiter, wenn die Familie schon irgendeine Form von Betreuung erhält.
Im Hilfeplan werden folgende Fragen beantwortet:
Welche Erziehungshilfe wird geleistet? (Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit o.a.)
Wer erhält die Erziehungshilfen? (Eltern, Kinder etc.)
Wer führt die Hilfe konkret durch? (staatlicher oder freier Träger & evtl. Person)
Welches Ziel soll mit der Erziehungshilfe erreicht werden?
Wo wird die Hilfe geleistet? (zu Hause, beim Jugendamt o.a.)
Wie häufig wird die Hilfe in Anspruch genommen?
Wie lange dauert die Hilfemaßnahme?
Wann endet eine Hilfe zur Erziehung?
Eine Erziehungshilfe wird beendet (oder geändert), wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Der Zweck der Hilfe wurde erfüllt oder in einem solchen Ausmaß erfüllt, dass die Familie diese Unterstützung nicht mehr braucht.
Diese Form der Unterstützung ist unpassend oder nicht mehr passend, weshalb es eine andere Form der Unterstützung braucht.
Die Eltern verweigern die Zusammenarbeit ständig oder wiederholt, weshalb es zu einer Beendigung der Zusammenarbeit bzw. Änderung der Hilfeform kommt.
Die Eltern oder Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten beenden die Erziehungshilfe aus berechtigten Gründen.
Weiterführende Beiträge
Hilfen zur Erziehung – Recht einfach erklärt
Welches Ziel verfolgen Hilfen zur Erziehung
Eine Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) dient dazu, die seelische, kognitive, soziale und körperliche Entwicklung einer minderjährigen Person zu schützen. Auslöser für die Hilfebedürftigkeit muss aber nicht unbedingt ein Fehlverhalten der Eltern sein. Auch z.B. Krankheit oder Tod kann eine Familie in große Probleme bringen.
Weiterlesen: Welche Aufgaben haben Hilfen zur Erziehung?
Weiterlesen: Welche Aufgaben haben Hilfen zur Erziehung?
Welche Formen von Erziehungshilfe gibt es?
Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) werden unterteilt in ambulante Hilfen (z.B. Erziehungsbeistand), teilstationäre Hilfen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe) und stationäre Hilfen (z.B. Vollzeitpflege). Damit kann aber auch eine ergänzende Hilfe gemeint sein (z.B. Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder).
Weiterlesen: Welche Erziehungshilfen gibt es?
Weiterlesen: Welche Erziehungshilfen gibt es?
Was sind ambulante Hilfen zur Erziehung?
Ambulante Hilfen zur Erziehung sind solche Hilfen, bei denen das Kind oder der/die Jugendliche weiterhin bei seinen Eltern oder Personensorgeberechtigten wohnen bleibt. Die Hilfestellung wird von der Familie also direkt zu Hause (in der Familienumgebung) wahrgenommen.
Weiterlesen: Welche Erziehungshilfen gibt es?
Weiterlesen: Welche Erziehungshilfen gibt es?
Wie stelle ich einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung?
Den Antrag auf Hilfen zur Erziehung muss eine personensorgeberechtigte Person beim Jugendamt stellen. Aber auch ein Kind selbst kann sich an das Jugendamt wenden, wenn die Situation zu Hause schlecht ist. Das Jugendamt informiert daraufhin über alle weiteren Schritte.
Weiterlesen: Wie kann man Erziehungshilfen beantragen?
Weiterlesen: Wie kann man Erziehungshilfen beantragen?
Was bedeutet „Hilfeplan“?
Ein Hilfeplan bedeutet, dass beteiligte Akteure (Eltern, Kind, Fachkräfte des Jugendamts und ggf. enge Bezugspersonen) einen Plan zur Problemlösung aufstellen. Im Hilfeplan werden die wichtigsten Details zur konkreten Hilfe zur Erziehung festgehalten.
Weiterlesen: Wie kann man Erziehungshilfen beantragen?
Weiterlesen: Wie kann man Erziehungshilfen beantragen?