Kind ist Opfer von häuslicher Gewalt und versteckt sich hinterm Haus: Das Jugendamt veranlasst eine Inobhutnahme. © Adobe Stock | Graphicroyalty

Inobhutnahme: Wann holt das Jugendamt ein Kind aus der Familie?

Das Jugendamt muss Minderjährige in Obhut nehmen, wenn deren Wohl stark gefährdet ist. Aber was bedeutet das konkret? Wann wird ein Kind aus der Familie genommen? Wie läuft eine solche Maßnahme ab? Und: Können sich Eltern dagegen wehren?

Was bedeutet Inobhutnahme?


‌Mit Inobhutnahme meint man die vorübergehende Fremdunterbringung (z.B. in einem Heim oder einer Pflegefamilie) von Minderjährigen (§ 42 SGB 8). Sie ist eine Sicherheitsmaßnahme des Jugendamts bei dringlicher Kindeswohlgefährdung. Wie lange die Maßnahme dauert, hängt vom Einzelfall ab. 

‌Ziel einer solchen Aktion ist es, die minderjährige Person zu schützen und mit den wesentlichen Hilfeleistungen zu versorgen. Dabei wird versucht, in absehbarer Zeit eine dauerhafte Lösung für die betroffene Person und deren Familie zu finden.
Hinweis:
Im Jahr 2020 nahmen Jugendämter ungefähr 45.400 Minderjährige in Obhut. Ein Drittel der Betroffenen war unter 12 Jahre alt. (Statistisches Bundesamt - Pressemitteilung Nr. 295)
Ein Netz an Unterstützungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Sorge- bzw. Erziehungsberechtigten bei der Überwindung der Gefährdungslage. 

‌Das Jugendamt kann jedoch nicht „einfach so“ eingreifen. Bevor es eine(n) Minderjährige(n) in Obhut nehmen darf, muss es die Gefährdungslage genau einschätzen. Nur, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, darf (und muss) das Kind aus der Familie geholt werden. 

‌Oft sind es Mitarbeiter von Sozialeinrichtungen und andere Fachkräfte, die das Jugendamt auf Problemsituationen hinweisen. Aber auch jene Personen, die mit Kindern und Jugendlichen auf irgendeine Weise zu tun haben (z.B. wachsame Nachbarn und Bekannte der Familie), können und sollen sich bei Verdacht an eine Kinderschutz-Einrichtung wenden.
Hinweis:
Kinder und Jugendliche können sich auch selbst an Hilfe-Einrichtungen wenden, wenn sie in Gefahr sind oder es ihnen in der Familie schlecht geht. Wichtige Nummern: 

‌>> 110 (Polizei) 

‌>> 0800 111 0 550 (Nummer gegen Kummer) oder 

‌>> 08000 116 016 (Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen [und Kinder])
Nachdem ein Kind in Obhut genommen wurde, befasst sich das Jugendamt eingehend damit, wie und warum es zur Kindeswohlgefährdung genau gekommen ist. Zudem wird das weitere Vorgehen mit der betroffenen Familie geklärt.

Wann erfolgt eine Inobhutnahme?


‌Unter folgenden Voraussetzungen ist das Jugendamt berechtigt sowie verpflichtet, eine minderjährige Person in Obhut zu nehmen:
„Wenn 

‌1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 

‌2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und 

‌a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder 
‌b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder ein ausländisches Kind oder 

‌3. ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.“ 

Es stellt sich die wichtige Frage: Wann ist das Kindeswohl dringend in Gefahr? Zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos gibt es konkrete Anhaltspunkte. Diese müssen von den Fachkräften des Jugendamts stets genau analysiert werden. 

‌Gewichtige Anhaltspunkte sind:
  • Kind oder Jugendliche(r) wird vernachlässigt 
  • Kind oder Jugendliche(r) wird körperlich oder seelisch misshandelt 
  • Kind oder Jugendliche(r) wird sexuell missbraucht 
  • Eltern sind alkohol- bzw. drogenabhängig 
  • Eltern sind kriminell 
  • Eltern streiten ständig vor dem/der Minderjährigen 
  • Weitere Umstände müssen zudem vorliegen, damit das Jugendamt ein Kind tatsächlich aus dessen Familie „holen“ darf:
  • Das körperliche und seelische Wohlergehen der minderjährigen Person muss durch die gegebene Situation stark gefährdet sein. 
  • Die gegenwärtige oder höchstwahrscheinlich drohende Schädigung der minderjährigen Person muss beträchtlich sein (eine einmalige Ohrfeige rechtfertigt keinen Eingriff des Jugendamts). 
  • Die Gefährdungslage muss bereits eingesetzt haben, immer wieder gegeben sein, oder kurz bevorstehen. 
  • >> Wie das Gefährdungsrisiko von Fachkräften richtig eingeschätzt wird, ist im Beitrag Kindeswohlgefährdung nachzulesen. Dort findet sich eine Checkliste zur Gefahrenbewertung.
    Hinweis:
    Es passiert auch, dass die Polizei auf Probleme aufmerksam wird und die Gefährdungseinschätzung übernimmt. Wird ein Kind von der Polizei in Obhut genommen, spricht man von „Ingewahrsamnahme“. 

    ‌Die Polizei informiert das Jugendamt anschließend über den Vorfall. Die Organisation der weiteren Schritte (Kontaktaufnahme zu Kind und Familie etc.) übernimmt das Jugendamt.

    Wie läuft eine Inobhutnahme ab?

    Hinweis:
    Eltern können der Sicherheitsmaßnahme widersprechen. Dann muss das Gericht entscheiden, was zu tun ist. Das Jugendamt darf in diesem Fall die betroffene Person nicht in Obhut nehmen. Außer: Es ist Gefahr in Verzug. Hier darf und muss die Person unverzüglich aus deren Familie geholt werden.

    ‌1) Prüfung der Gefährdungslage


    ‌Zuerst klärt der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamts die Gefährdungssituation. Die Risiken und Folgen werden eingeschätzt.

    ‌2) Miteinbeziehung der Familie


    ‌Ein Kind wird seinem Alter und seinem Entwicklungsstand entsprechend in alle Entscheidungen eingebunden, welche die bevorstehenden Sicherheitsmaßnahmen angehen. 

    ‌Auch mit den Sorge- bzw. Erziehungsberechtigten ist stets vor einem möglichen Eingriff in Kontakt zu treten. Dabei sind Gespräche mit ihnen zu führen, um ein besseres Lagebild zu erhalten. 

    ‌Insbesondere auch Hausbesuche bei der betroffenen Familie sind üblich („Lokalaugenschein“). 

    ‌Sofern das Kindeswohl dadurch nicht weiter gefährdet wird, sind die Eltern über den bevorstehenden Eingriff zu unterrichten.
    Hinweis:
    Wenn die Gefahr „grenzwertig“ ist und sich die Personensorgeberechtigten weniger drastische Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung akzeptieren, kann die Schutz-Aktion unter Umständen auch abgewendet werden.

    ‌3) Entscheidung des Jugendamts bzw. Gerichts


    ‌Kommt das Amt zum Entschluss, das die minderjährige Person in Obhut nehmen zu müssen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 

    ‌1) Eltern sind einverstanden = Die Aktion erfolgt wie geplant. 

    ‌2) Eltern sind nicht einverstanden = Hier muss das Jugendamt zuerst eine Entscheidung vom Familiengericht einholen. Außer: Das Kindeswohl ist dringlich gefährdet; dann muss das Kind sofort „abgeholt“ werden.
    Hinweis:
    Das Gericht trifft auf Grundlage von Gesprächen mit den Beteiligten (unter Einbeziehung von Fachkräften) eine Entscheidung. Hat das Jugendamt bereits eingegriffen, muss es das Familiengericht umgehend darüber informieren. Die Entscheidung des Gerichts wird in diesem Fall „nachgeholt“.

    ‌4) Abholung des Kindes


    ‌Im nächsten Schritt wird der/die gefährdete Minderjährige von Jugendamt-Fachkräften abgeholt (z.B. von zu Hause, von der KiTa o.a.) 

    ‌Ist Gefahr im Verzug, so kann das Kind auch mithilfe der Polizei aus dessen Familie geholt werden. Dasselbe gilt auch, wenn die Eltern sich gegen die Schutz-Aktion weigern. Dann kann unmittelbarer körperlicher Zwang auf sie ausgeübt werden. 

    ‌Auch in diesem Fall ist unmittelbar nach der Aktion durch die Fachkräfte das Familiengericht zu informieren.
    Hinweis:
    Nachdem das Kind in Obhut genommen wurde, müssen die Eltern unverzüglich informiert werden. Zudem hat das Kind das Recht, eine Vertrauensperson zu kontaktieren.

    ‌5) Schutz und Versorgung des Kindes


    ‌Anschließend kommt das Kind zu einer geeigneten Person, in eine betreuende Einrichtung oder in eine sonstige geeignete Wohnform (z.B. Pflegefamilie, Kinderheim, Jugendschutzstellte), wo es geschützt ist. Dort erhält es auch die notwendige Versorgung (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). 

    ‌Zum Beispiel: ärztliche, therapeutische und sozialpädagogische Betreuung, Versorgung mit Medizin, Nahrung, Kleidung sowie Hygienemaßnahmen.

    ‌6) Situationsanalyse und Planung weiterer Schritte


    ‌Die in Obhut genommene Person, Eltern und Bezugspersonen aus dem nahen sozialen Umfeld haben die Möglichkeit, sich zur Situation zu äußern. 

    ‌Die Fachkräfte versuchen herauszufinden, wie die Gefahrensituation entstehen konnte und entwickeln nachhaltige Maßnahmen zur Besserung der familiären Situation (z.B. langfristige Hilfen zur Erziehung).

    ‌7) Beendigung oder Fortsetzung der Inobhutnahme


    ‌Die Maßnahme endet zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind oder der Jugendliche in seine Familie „zurückkehrt“ und/oder Hilfen gemäß Sozialgesetzbuch gewährt werden. 

    ‌Ziel ist es, das Kindeswohl langfristig zu schützen und ein Zusammenleben mit der Herkunftsfamilie möglichst zeitnah wieder zu ermöglichen. Sind die Eltern gewillt und fähig, die Gefährdungslage zu beseitigen, steht einer Rückkehr grundsätzlich nichts im Wege. 

    ‌Die Rückführung kann mit Auflagen bedingt werden: Die Eltern können z.B. dazu verpflichtet werden, bestimmte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.

    ‌8) Mögliche Anfechtung der Gerichtsentscheidung


    ‌Sorge- oder Erziehungsberechtigte, die mit der Gerichtsentscheidung nicht einverstanden sind, können in nächster Instanz den Fall an weitere Richter übergeben und sich auf diesem Weg rechtlich wehren.
    Hinweis:
    Weigert sich die betroffene Person, zu seinen Eltern zurückzukehren, wird dieser Einwand ernst genommen. In solchen Fällen liegt die Entscheidung beim Familiengericht, was das „Beste“ für die betroffene Person sei (Gerichtsverhandlung).

    Wie wird eine Inobhutnahme beendet?


    ‌Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten für die Beendigung einer Inobhutnahme:

    ‌1) Einvernehmliche Abholung durch Eltern: 
    ‌Möglich ist, dass die Eltern ihr in Obhut genommenes Kind einvernehmlich abholen dürfen. Voraussetzung dafür: Sie müssen bereit und fähig sein, das Kindeswohl künftig zu wahren. Eine Besserung der Familienverhältnisse muss ersichtlich sein. 

    ‌2) Gewährung einer anderen Hilfeform: 
    ‌Eine Rückführung kann z.B. auch dann erfolgen, wenn die Eltern einerseits fähig und willig sind, das Kindeswohl künftig zu schützen, und sich andererseits bereit erklären, Hilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe anzunehmen. 

    ‌Solche Hilfeformen können z.B. sein: ambulante und teilstationäre Hilfen, stationäre Hilfen zur Erziehung, oder Hilfen anderer Leistungsgesetze aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)

    ‌3) Unterbringung bei einer Vertrauensperson: 
    ‌Möglich ist auch eine Unterbringung bei einer Familie oder Person(en) des Vertrauens (z.B. Verwandte), wenn die Eltern die Gefährdungslage nicht abwenden können. Diese Vertrauenspersonen können ebenfalls verpflichtet werden, bestimmte Hilfeangebote wahrzunehmen. 

    ‌4) Widerspruch gegen Entscheidung des Jugendamtes: 
    ‌Das Jugendamt kann entscheiden, dass Kind bzw. Jugendliche(r) weiterhin fremduntergebracht werden muss. Erheben die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gegen diese Entscheidung erfolgreich Einspruch, ist eine Rückführung zu veranlassen. 

    ‌Anders gesagt: Die betroffene Person darf dann von seinen Eltern wieder abgeholt werden.

    Wie lange kann eine Inobhutnahme dauern?


    ‌Die Schutzmaßnahme kann vorübergehend oder dauerhaft erfolgen. Wie lange die gesamte Aktion dauert, ist grundsätzlich nicht im Vorhinein einschätzbar; das hängt immer davon ab, wie sich die konkrete Situation entwickelt. 

    ‌Die Aktion ist jedenfalls immer so kurz wie möglich zu halten. Es muss immer versucht werden, eine Lösung zu finden, die auf Dauer für die ganze Familie geeignet ist. Eine baldige Rückführung ist dabei stets anzustreben.
    Hinweis:
    Zuständig ist immer jenes Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der oder die Minderjährige bei Beginn der Schutz-Aktion tatsächlich aufhält. Das Heimatjugendamt wird darüber informieren.

    Was kann man gegen eine Inobhutnahme tun?


    ‌Die Wichtigkeit der Not-Maßnahme, einen gefährdeten jungen Menschen in Obhut zu nehmen, steht außer Frage. Trotzdem sind die von Jugendamt und Gericht getroffenen Entscheidungen manchmal strittig oder nicht nachvollziehbar. 

    ‌Konkrete Tipps bei ungerechtfertigter Beschuldigung: 


    ‌1) Inobhutnahme verweigern

    ‌2) Anwalt für Familienrecht beiziehen

    ‌3) Widerspruch gegen Entscheidung einlegen 

    ‌4) Widerspruch gegen den Antrag auf Fortbestand der Schutz-Maßnahme

    ‌5) Schriftliche Bestätigung fordern 

    ‌1) Inobhutnahme verweigern


    ‌Sorge- bzw. Erziehungsberechtigte können die geplante Schutz-Maßnahme ablehnen. Das Jugendamt muss in einem solchen Fall das Familiengericht einschalten. Dieses muss dann eine Entscheidung treffen. 

    ‌Nur wenn Gefahr im Verzug ist, darf das Jugendamt sofort eingreifen. Eine Entscheidung des Gerichts muss in diesem Fall nicht abgewartet werden. Nachdem der/die Minderjährige in Obhut genommen wurde, muss das Familiengericht vom Jugendamt jedoch unverzüglich eingeschaltet werden.
    Hinweis:
    Wehren sich die Eltern nicht, signalisieren sie damit Kooperationsbereitschaft. Dies ist grundsätzlich immer sinnvoll. Welche Schritte weiter gesetzt werden müssen, sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

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    ‌2) Anwalt für Familienrecht beiziehen


    ‌Fühlen sich betroffene Eltern zu Unrecht beschuldigt, können sie sich von einem Anwalt für Familienrecht helfen lassen. Dieser kann die Situation eingehend analysieren, die Möglichkeiten abwägen und rechtlichen Rückhalt bieten. 

    ‌Die Betroffenen Eltern bzw. Erziehungs- und Sorgeberechtigten haben jedenfalls das Recht, gegen den geplanten oder bereits erfolgten Eingriff rechtlich vorzugehen.

    ‌3) Widerspruch gegen Entscheidung einlegen


    ‌Wurde der oder die Minderjährige bereits in Obhut genommen, können die Sorge- oder Erziehungsberechtigten der Entscheidung des Jugendamts bzw. des Gerichts widersprechen. Sie haben ein sogenanntes „Widerspruchs- und Klagerecht“. 

    ‌Widersprechen Sie, so stellt das Jugendamt dann in der Regel einen Antrag auf Fortbestand der laufenden Sicherheitsmaßnahme.

    ‌4) Widerspruch gegen den Antrag auf Fortbestand der Schutz-Maßnahme


    ‌Nun können die Sorge- oder Erziehungsberechtigten erneut Widerspruch einlegen: Nämlich gegen den Antrag auf Fortbestand der Maßnahme.

    ‌5) Schriftliche Bestätigung fordern


    ‌Wenn ein Minderjähriger in Obhut genommen wird, so stellt das einen „Verwaltungsakt“ dar. Wurde der Eingriff nur mündlich mitgeteilt, dann sollten die Eltern umgehend verlangen, dass das Jugendamt auch ein schriftliches Dokument darüber ausstellt.
    Hinweis:
    In den meisten Fällen haben die Jugendämter mit ihrer Entscheidung Recht. Es gibt aber auch Fehlentscheidungen (Schlagwort „Behördenwillkür“). Wer sich von Jugendamt oder Gericht ungerecht behandelt fühlt, sollte sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen. 

    ‌Dieser kann den Eingriff möglicherweise verhindern oder Wege aufzeigen, wie das Kind – unter Wahrung des Kindeswohls – schnellstmöglich wieder in die Familie zurückkehren kann.

    Fallbeispiel einer Inobhutnahme


    „Die 13-jährige Hannah erzählt einer pädagogischen Fachkraft im Hort, dass es ihr zu Hause oft sehr schlecht gehe. 

    ‌Sie berichtet von ständigen psychischen und physischen Angriffen ihrer alleinerziehenden Mutter. Hannah werde ständig verbal niedergemacht, wenn sie Aufgaben im Haushalt nicht exakt nach den Vorstellungen ihrer Mutter erledige. 

    ‌Die Mutter beschimpfe Hannah oft aufs Schlimmste und drohe in ihren häufigen Wutausbrüchen, diese zu töten. Die Tochter behauptet auch, sie werde von ihrer Mutter manchmal stundenlang im Zimmer eingesperrt. Dabei werden ihr Smartphone und Computer weggenommen, sodass sie keinen Kontakt zur Außenwelt haben könne. 

    ‌Außerdem sei die Mutter in ihrer Anwesenheit mind. einmal pro Woche volltrunken. Dabei verliere diese die Kontrolle und müsse häufig irgendwo im Haus erbrechen. Seit ca. einem Jahr befindet sich die Mutter in Betreuung durch eine soziale Organisation. 

    ‌Hannah traut sich nicht nach Hause, da sie erneut derartige Szenen befürchtet. Nach Absprache mit anderen Hort-Mitarbeitern nimmt die Fachkraft ihren Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahr und informiert das Jugendamt. 

    ‌Am gleichen Tag – während sich Hannah noch im Hort befindet – ruft ein Mitarbeiter des Jugendamtes die Mutter an. Er informiert die Mutter über die Aussagen der Tochter und schlägt vor, die Tochter vorübergehend in Obhut zu nehmen, bis eine langfristige Lösung gefunden wird. 

    ‌Die Mutter stimmt nach längerem Zögern zu. Hannah kommt zunächst einmal zu Pflegeeltern, bis die Situation geklärt ist.“

    Was kostet eine Inobhutnahme?


    ‌Eltern müssen Kostenbeiträge zahlen, wenn ihr Kind in Obhut genommen wurde. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Können die Eltern die Kosten nicht tragen, weil sie zu wenig Einkommen haben, richtet sich der Kostenbeitrag nach der monatlichen Kindergeld-Höhe.

    Wer hat das Sorgerecht bei Inobhutnahme?


    ‌Solange die Maßnahme andauert, hat das Jugendamt sogenannte Teilbereiche der Personensorge inne. Es hat das …
  • Recht auf Beaufsichtigung 
  • Recht auf Recht auf Erziehung
  • Recht auf Aufenthaltsbestimmung 
  • … der minderjährigen Person. 

    ‌Die Ausübung dieser Teile des Sorgerechts ist aber nicht im eigentlichen Sinne eine rechtliche Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt. 

    ‌Außerdem haben die Sorge- oder Erziehungsberechtigten ein Umgangs- bzw. Besuchsrecht mit ihrem Kind. Der Besuch kann ggf. auch begleitet werden (Umgangspflegschaft).
    Hinweis:
    Der Wille der sorgeberechtigten Personen muss immer hinreichend berücksichtigt werden.

    Welche Folgen hat eine Inobhutnahme?


    ‌Wird jemand in Obhut genommen, kann die Folge davon sein, dass den Eltern die Personensorge bzw. gar das ganze Sorgerecht entzogen wird. Ob es zu so einem derartig massiven Einschnitt in die Elternrechte kommt, hängt von der Gefährdungslage und der Kooperationsbereitschaft der Eltern ab. Erst wenn die Eltern bzw. Sorge- und Erziehungsberechtigten glaubwürdig machen können, dass die Gefahr eliminiert wurde, endet die Maßnahme.

    Weiterführende Beiträge

  • Inobhutnahme – Recht einfach erklärt

    Was besagt § 42 SGB VIII?

    Dieser Paragraph des Achten Sozialgesetzbuches regelt die „Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen“: Sind minderjährige Personen akut gefährdet, hat das Jugendamt das Recht und die Pflicht, diese in Schutz zu nehmen. Zu diesem Zweck dürfen sie von ihrer Familie „getrennt“ werden. 

    ‌Weiterlesen: Was bedeutet Inobhutnahme?

    Wann holt das Jugendamt ein Kind aus der Familie?

    Wenn ein Kind um Obhut bittet, wenn eine akute Kindeswohlgefährdung abgewendet werden muss, oder wenn ein minderjähriger nicht-deutscher Staatsbürger ohne Begleitung nach Deutschland kommt und dieser keine Sorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland hat. 

    ‌Weiterlesen: Wann erfolgt eine Inobhutnahme?

    Was passiert bei einer Inobhutnahme?

    1) Jugendamt prüft Kindeswohlgefährdung. 2) Betroffene werden mit einbezogen. 3) Entscheidung wird getroffen. 4) Kind wird abgeholt und 5) in Sicherheit gebracht. 6) Problemlage wird analysiert und 7) weitere Schritte werden gesetzt. 8) Aktion wird beendet oder fortgesetzt. 9) Eltern können sich rechtlich wehren. 

    ‌Weiterlesen: Wie läuft eine Inobhutnahme ab

    Wie lange darf ein Kind in Obhut genommen werden?

    Ist die Gefährdungslage vorbei bzw. sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gewillt und fähig, die Gefahr abzuwenden, so muss die minderjährige Person in die Familie „zurückgegeben“ werden. Die Einschätzung über die mögliche Rückkehr hat das Jugendamt vorzunehmen. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange kann eine Inobhutnahme dauern?

    Wie kann man sich gegen das Jugendamt wehren?

    Sorge- bzw. Erziehungsberechtigte können eine Inobhutnahme grundsätzlich verweigern. Außer: Das Gefährdungslevel ist sehr hoch. Die Betroffenen haben jedenfalls ein Widerspruchs- und Klagerecht. Ein Anwalt für Familienrecht kann rechtlich unterstützen sowie verschiedene Risiken und Möglichkeiten abwägen. 

    ‌Weiterlesen: Was kann man gegen eine Inobhutnahme tun?

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