Bundeskinderschutzgesetz: Geschützte Kinder spielen zusammen auf einer Wiese. © Adobe Stock | Alexandr Vasilyev

Bundeskinderschutzgesetz – Aktiver Kinderschutz in Deutschland

Am 1. Januar 2012 wurde das Bundeskinderschutzgesetz verabschiedet. Das Ziel: Den aktiven Schutz von Minderjährigen voranzutreiben. Die im Gesetz formulierten Vorkehrungen und Maßnahmen sind maßgeblich von den Säulen „Prävention“ (Vorbeugung) und „Intervention“ (Eingreifen) geprägt.

Was ist das Bundeskinderschutzgesetz?


‌Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist ein wichtiges Gesetz zum aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sein zentrales Anliegen ist die Förderung der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung von Minderjährigen. Dieses Anliegen soll durch zielgerichtete Prävention und Intervention erreicht werden. 

‌Beim BKiSchG handelt es sich um ein Artikelgesetz. Das bedeutet, es beinhaltet verschiedene Gesetze. Der Artikel Nr. 1 ist der wichtigste von allen. Er enthält das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).
Hinweis:
Prävention (Vorbeugen) und Intervention (Eingreifen) sind die beiden Hauptpfeiler des BKiSchG.

Was heißt „Kindeswohlgefährdung?


‌ „Kindeswohl“ ist kein eindeutig definierter Rechtsbegriff. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn die geistige, seelische oder körperliche Unversehrtheit des Kindes angegriffen oder möglicherweise angegriffen wird. 

‌Dieser Begriff kommt im nachstehenden Beratungsartikel häufig vor.

Welche Neuerungen brachte das Bundeskinderschutzgesetz?

1) Frühe Hilfen & bessere Netzwerke


‌„Frühe Hilfen“ ist eine Bundesstiftung mit dem Ziel, Familien mit Babys und Kleinkindern bis zum 3. Lebensjahr psychosozial zu unterstützen. Diese Stiftung besteht aufgrund der Tatsache, dass Familien mit Kleinkindern häufig unter starkem Stress stehen. 


‌In dieser Bundesstiftung sind die wichtigsten beteiligten Akteure miteinander vernetzt. Damit wird eine schnellere und effizientere Betreuung von Familien in Problemlagen gewährleistet. 

‌Die wichtigsten Akteure sind:
  • Kindergärten
  • Schulen
  • Jugendämter
  • Krankenhäuser 
  • Psychotherapeuten 
  • Ärzte
  • Schwangerschaftsberatungsstellen 
  • Gesundheitsämter
  • Polizei und andere Behörden 
  • Hinweis:
    „Frühe Hilfen“ gibt es seit 1. Januar 2018. Die Stiftung wird jährlich mit 51 Millionen Euro vom Bund gefördert.

    2) Untersützung durch Familienhebammen


    ‌Familienhebammen sind wichtige Akteure im präventiven Kinderschutz. Durch ihre Nähe zu den Familien und das Vertrauensverhältnis, das sie zu diesen aufbauen können, leisten sie einen wichtigen Beitrag für den Schutz des Kindeswohls. Sie unterstützen die jungen Familien schon während der Schwangerschaft und insbesondere nach der Geburt

    ‌Hebammen können einerseits selbst unterstützend tätig werden und andererseits die Familie mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen vernetzen.
    Hinweis:
    Kinderschwestern und Kinderpflegern kommt – wie den Hebammen – ebenfalls eine Beratungs- und Vermittlungsfunktion zu.

    3) Verbesserte Kommunikation zwischen den Jugendämtern


    ‌Früher war der Informationsaustausch von Jugendamt zu Jugendamt häufig ineffizient. Das neue Bundeskinderschutzgesetz sorgt dafür, dass das Jugendamt am neuen Wohnort alle wichtigen Informationen bekommt, wenn eine Familie umzieht. Eine reibungslose Kommunikation zwischen den Jugendämtern ist wichtig, um das Kindeswohl zu schützen. 

    Regelung bei Hilfeplanverfahren: Ist ein solches geplant, dann kommunizieren die Jugendämter künftig schriftlich sowie mündlich miteinander. Somit wird ein klarer Informationsfluss sichergestellt, Missverständnisse können dadurch besser vermieden werden. 

    ‌Das Gesetz soll zudem vermeiden, dass Jugendhilfeleistungen bei einem Umzug verzögert oder gar nicht ausbezahlt werden.
    Hinweis:
    Durch das neue Gesetz wird das berüchtigte „Jugendamt-Hopping“ verhindert. Das neue Jugendamt bekommt vom alten alle erforderlichen Informationen.

    4) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


    ‌Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, so soll ein Hausbesuch bei der betreffenden Familie geplant werden. Dafür muss es aber ausreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung geben. 

    ‌Aber: Der Hausbesuch darf nicht durchgeführt werden, wenn er dem Kindeswohl insgesamt abträglich wäre. 

    ‌Daher muss die Situation von Fachpersonal im Vorhinein eingeschätzt werden. Erst nach fachlicher Reflexion, ob der Hausbesuch die geeignetste Form der Kontaktaufnahme darstellt, kann er auch tatsächlich stattfinden.
    Achtung:
    Experten müssen vorher genau abschätzen, ob und wie ein Hausbesuch stattfinden soll. Der Besuch könnte nämlich dem Kind mehr schaden als nützen. Er könnte die Gefahrenlage in weiterer Folge verschlimmern. Zum Beispiel, wenn sich ein Gefährder durch den Besuch provoziert fühlt.

    5) Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger


    ‌Die „Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger“ unterstützt Berufsgeheimnisträger, wenn diese auf Gefährdungslagen aufmerksam werden. Solche Personen stehen im Spannungsfeld zwischen Berufsgeheimnis und Intervention. Besteht ein entscheidender Anhaltspunkt auf eine Gefahr für das Kind, müssen sie einen festgelegten Handlungsplan befolgen. 

    ‌Ärzte, Psychologen, Lehrpersonal, Sozialberater und andere Fachkräfte im Tätigkeitsfeld „Familie“ sind häufig die Ersten, die durch den direkten Kontakt zu den Kindern auf mögliche Probleme aufmerksam werden. 

    ‌Folgende Schritte kommen auf Berufsgeheimnisträger zu: 

    ‌1) Vertrauensverhältnis & Berufsgeheimnis wahren: 
    ‌Sie müssen die Vertrauensbeziehung zum Patienten sowie ihr Berufsgeheimnis wahren. 

    ‌2) Familie informieren: 
    ‌Zuerst ist auf die betreffende Familie bzw. auf die Erziehungsberechtigten des Kindes zuzugehen. Der Familie sollte nahegelegt werden, sich von einer Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtung beraten zu lassen. 

    ‌3) Jugendamt einschalten: 
    ‌Ist die Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht möglich, so müssen die Berufsgeheimnisträger ihr Schweigen brechen und das Jugendamt informieren. Dies ist eine „Meldung 8a“. 

    ‌Bereits bevor das BKiSchG in Kraft getreten war, gab es klare Vorgaben, wie die Informationsweitergabe bei (Verdacht auf) Gefährdung des Kindeswohles auszusehen hatte. Allerdings war es wegen der Rechtszersplitterung zu häufigen Verunsicherungen gekommen. Seit 2012 gibt es nun eine einheitliche Regelung auf Bundesebene.
    Hinweis:
    Besteht ein Verdacht auf Kindesmisshandlung, gibt die Befugnisnorm Personen mit Berufsgeheimnis eine klare Richtlinie, wie sie sich verhalten müssen. Berufsgeheimnisträger sind etwa Familien- und Jugendberater, Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten und Psychologen, Sozialpädagogen, Lehrer und andere befugte Personen.

    6) Anspruch auf professionelle Unterstützung


    ‌Alle Einrichtungen im Umfeld der Kinder- und Jugendhilfe können sich fachlich beraten und betreuen lassen, wenn sie eine Gefahr für ein Kind vermuten. Insbesondere auch Berufsgeheimnisträger, wenn sie mit einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung konfrontiert sind. 

    ‌Erfahrene Beratungsstellen im Kinderschutz unterstützen hierbei. Hilfestellungen können zu allen möglichen Themen notwendig werden; etwa bei Fragen rund um Prävention, Intervention oder Schutzkonzepten, jedoch auch bei akuten Gefährdungslagen.
    Hinweis:
    Akteure, die im Jugend- und Kinderschutz tätig sind, haben einen Beratungsanspruch.

    7) Stärkung von Kinderrechten


    ‌Befinden sich Kinder und Jugendliche in einer Not- bzw. Konfliktlage und suchen sie eine Beratung auf, müssen sie ihren Erziehungsberechtigten nichts davon erzählen. Das nennt man auch „Beratung ohne Kenntnis“. 

    ‌Beratung ohne Kenntnis ist möglich, …
  • wenn der Beratungszweck ansonsten scheitern würde und 
  • wenn die Kindesinteressen überwiegen.
    ‌ 
  • Häufig werden Stimmen laut, die einen umfassenderen Beratungsanspruch für Kinder fordern. Im März 2017 wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen (BMFSFJ) ein Referentenentwurf vorgelegt. Zukünftig sollen Kinder und Jugendliche einen unbedingten Beratungsanspruch haben, unabhängig davon, ob sie sich in einer Notlage befinden.
    Hinweis:
    Minderjährige können sich in Notsituationen ohne Wissen ihrer Eltern beraten lassen.

    8) Ausschluss von einschlägig Vorbestraften


    ‌Wer sich um eine Arbeit im Bereich der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe bewirbt, muss ein erweitertes Führungszeugnis abgeben; in regelmäßigen Abständen. Das Gesetz hat hier den Blick insbesondere, aber nicht nur auf Sexualstraftaten gerichtet. 

    ‌Erweitertes Führungszeugnis für: 

    ‌1) Hauptamtliche Tätigkeiten: 
    ‌Erweitertes Führungszeugnis ist immer erforderlich

    ‌2) Nebenamtliche Tätigkeiten: 
    ‌Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtung entscheidet, für welche Arbeitsbereiche er ein erweitertes Führungszeugnis fordert. 

    ‌3) Ehrenamtliche Tätigkeiten: 
    ‌Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtung entscheidet, für welche Arbeitsbereiche er ein erweitertes Führungszeugnis fordert.
    Hinweis:
    Einschlägig Vorbestrafte könnten eine besondere Gefahr darstellen, wenn sie in einem kinder- und jugendnahen Arbeitsfeld tätig wären. Bewerber müssen deswegen ein erweitertes Führungszeugnis vorzeigen. Die öffentlichen sowie freien Träger legen selbst fest, für welche ehren- und nebenamtliche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist.

    9) Verpflichtung zur Qualitätssicherung und -entwicklung


    ‌Das Bundeskinderschutzgesetz veranlasst zudem Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur stetigen Kontrolle, Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Arbeit. 

    ‌Konkret geht es um:
  • Qualitätsstandards
  • Prozess der Gefährdungseinschätzung 
  • Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen 
  • Schutz von Minderjährigen vor seelischer und körperlicher Gewalt in Einrichtungen 
  • Hinweis:
    Das neue Gesetz verpflichtet die Einrichtungen dazu, ihre Arbeitsqualität zu sichern und stets zu verbessern.

    10) Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen


    ‌In Einrichtungen, in denen Jugendliche und Kinder untergebracht sind, besteht ein „Erlaubnisvorbehalt“. Er soll Machtmissbrauch und Abhängigkeitsverhältnisse vorbeugen. Kinder sollen dadurch besser vor Fachkräften geschützt werden. 

    ‌Zudem wurden die Möglichkeiten verbessert, mit denen sich Kinder und Jugendliche beteiligen und beschweren können.
    Hinweis:
    Gefahrenpotential besteht auch dort, wo Minderjährige übernachten oder sie sich für längere Zeit zusammen mit Fachpersonal aufhalten.

    11) Statistik für den Kinderschutz


    ‌Darüber hinaus müssen seither Gefährdungseinschätzungen in einer Statistik festgehalten werden. Dabei sind verschiedene Parameter zu erfassen. Vom Geschlecht des Kindes bzw. Jugendlichen über die Art der Einrichtung, von der eine Gefährdung ausging, bis hin zur Art der Gefährdung des Kindeswohles.
    Hinweis:
    Außerdem werden auch die Rechtsfolgen statistisch erfasst. D.h. auch die Konsequenzen, die Verfahren beim Familiengericht für die Beteiligten nach sich ziehen.

    12) Vorlage der Untersuchungsergebnisse


    ‌Zudem gibt es eine Statistik darüber, wie die betroffenen Einrichtungen mit diesem Gesetz umgehen. Um das zu ermöglichen, wurde eine Kooperationsplattform ins Leben gerufen. Teil der Plattform sind zum Beispiel die Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik oder das Deutsche Jugendinstitut

    ‌Ende 2015 hat die Bundesregierung dem Bundestag einen Bericht vorgelegt, in dem die Wirksamkeit und Umsetzung des neuen Gesetzes analysiert wurde.
    Hinweis:
    Aus den Analysen und ihrer Interpretation der Wirkungen werden neue Handlungsfelder abgeleitet.

    Welche Artikel beinhaltet das Bundeskinderschutzgesetz?


    ‌Das BKiSchG ist ein Artikelgesetz. Das heißt, es beinhaltet mehrere Gesetze bzw. Teile anderer Gesetze. Es besteht aus folgenden Artikeln:
  • Artikel 1: 
    Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). 

    ‌>> Hauptinhalt: Vorkehrungen zum Schutz des Kindeswohles und zur Förderung der Kindesentwicklung, Regelungen für wichtiges Fachpersonal, die in der Stiftung „Frühe Hilfen“ tätig sind (aus dem Sozial-, Bildungs-, Psychologie- & Psychotherapie-, Medizinbereich etc.).
  • Artikel 2: 
    ‌Verändertes Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz). 

    ‌>> Haupthinhalt: Aufbau und Ausbau Früher Hilfen, verstärkte Zusammenarbeit der Einrichtungen, Qualitätssicherung und -entwicklung, statistische Erfassung von Gefährdungen, Durchführung des Schutzauftrags etc.
  • Artikel 3: 
    ‌Verändertes Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und Schwangerschaftskonfliktgesetz

    ‌>> Haupthinhalt: Änderung anderer Gesetze. Einige Passagen wurden geändert und ergänzt.
  • Artikel 4: 
    ‌Verpflichtung zur Untersuchung der Wirkungen des Gesetzes und Vorlage der Ergebnisse beim Deutschen Bundestag

    ‌>> Hauptinhalt: Die Bundesregierung ist unter Zusammenarbeit mit den Ländern verpflichtet, die Folgen des Bundeskinderschutzgesetzes zu evaluieren und bis zum 31. Dezember 2015 beim Deutschen Bundestag vorzulegen. 
  • Artikel 5: 
    ‌Ermächtigung des BMFSFJ (Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zur Bekanntmachung des Wortlautes. 

    ‌>> Hauptinhalt: Ermächtigung zur Bekanntmachung des Wortlautes des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Bundesgesetzblatt in der Neufassung.
  • Artikel 6: 
    ‌Inkrafttreten des Gesetzes. 

    ‌>> Hauptinhalt: Erklärung, dass das neue Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft tritt.
  • Das gesamte Bundeskinderschutzgesetz zum Nachlasen. 
  • Hinweis:
    Der zentrale Artikel des Gesetzes ist Artikel 1: das KGG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz), welches gemeinsam mit dem BKiSchG in Kraft getreten ist.

    Welche Verbesserungsvorschläge gibt es?


    ‌Experten aus Vereinen und Organisation im Bereich Kinder- und Jugendschutz diskutieren mögliche Verbesserungen des BKiSchG. Die Vorschläge:
  • Bedingungsloser Beratungsanspruch: 
    ‌Minderjährige haben bisher nur einen Beratungsanspruch in Not- und Konfliktfällen. Fachkräfte setzen sich immer wieder für die Einführung eines nicht bedingten Beratungsanspruchs ein.
  • Qualifizierung des Schutzauftrages: 
    ‌Für eine bessere Umsetzung des Schutzauftrages braucht es mehr Ressourcen. Zum Beispiel Personalausstattung, mehr Qualifikation und Unterstützung.
  • Aufklärung von Geheimnisträgern: 
    ‌Fachkräfte mit Berufsgeheimnis (z.B. Ärzte, Sozialarbeiter etc.) sollten vermehrt darüber informiert werden, dass sie einen Schutzauftrag und einen Beratungsanspruch haben.  
  • Stärkung von Pflegefamilien: 
    ‌Zudem schlagen Experten vor, dass Pflegefamilien gestärkt werden müssen. Beispielsweise durch Beratungsleistungen und überregionale Abstimmungen.
  • Gemeinsame Qualitätsentwicklung: 
    ‌Um eine einheitlichere Qualitätsentwicklung der involvierten Einrichtungen voranzutreiben, braucht es gemeinsame Grundsätze. Erst auf Basis dieser kann ein einheitliches Konzept zur Qualitätsmessung und -entwicklung erstellt werden.
  • Qualitätssicherung für freie Träger: 
    ‌Experten bringen häufig zur Sprache, dass die Verpflichtung auf Qualitätskontrolle und -verbesserung auch auf freie Träger ausgeweitet werden sollte. Deren Standards sollten weiterentwickelt werden.
  • Hinweis:
    Der Deutsche Kinderschutzbund Landesverband NRW e. V. hat für Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen eine informative und kritische Handreichung zum Thema zusammengesellt.

    Was ist das KKG?


    ‌Das „KKG“ bezeichnet das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz. Es füllt den 1. Artikel des Bundeskinderschutzgesetzes aus und ist gleichsam dessen Kern. Es hat den Schutz des Kindeswohls und die Förderung der Kindesentwicklung zum Ziel. 

    ‌Die fünf KKG-Paragraphen:
  • § 1 – Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
  • § 2 – Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung
  • § 3 – Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
  • § 4 – Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
  • § 5 – Mitteilungen an das Jugendamt
  • Hinweis:
    Das KKG ist im Artikel 1 des BKiSchG geregelt. Es stellt den wichtigsten Inhalt dar.

    Wann ist das Bundeskinderschutzgesetz verabschiedet worden?


    ‌Am 27. Oktober 2011 hat der Deutsche Bundestag das neue Bundeskinderschutzgesetz beschlossen. 

    ‌Die breite Mehrheit hat dem Gesetzesbeschluss zugestimmt, nachdem die ehemalige Bundesfamilienministerin Kristina Schröder den neuen Gesetzesvorschlag vorgelegt hatte. Seit 1. Januar 2012 ist das Gesetz in Kraft. 

    ‌Das Gesetz wurde auf Basis eines breiten Dialogs zwischen Fachleuten der Länder, Kommunen, Verbände und Wissenschaften entwickelt. 

    ‌Wichtig für die Gesetz-Ausarbeitung waren auch:
  • Die Ergebnisse aus den Runden Tischen „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ und „Sexueller Kindesmissbrauch“
  • Die Aktionsprogramm-Ergebnisse der „Frühe Hilfen“ des Familienministeriums.

  • Weiterführende Beiträge

  • Jugendschutz im Internet
  • Bundeskinderschutzgesetz – Recht einfach erklärt

    Was beinhaltet das Bundeskinderschutzgesetz genau?

    Das BKiSchG wurde eingeführt, um den aktiven Kinderschutz in Deutschland besser zu regeln. Es baut auf den Säulen „Prävention“ (Vorbeugung) und „Intervention“ (Einschreiten) auf. Zentrale Themen sind unter anderem: Qualitätskontrolle und -verbesserung in Kinderschutz-Einrichtungen sowie Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. 

    ‌Weiterlesen: Welche Neuerungen brachte das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz?

    Welche Artikel stehen im Bundeskinderschutzgesetz?

    Artikel 1 – KKG; Artikel 2 – Verändertes SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz; Artikel 3 – Verändertes 9. Buch Sozialgesetzbuch & Schwangerschaftskonfliktgesetz; Artikel 4 – Verpflichtung zur Gesetz-Wirkungsuntersuchung; Artikel 5 – Ermächtigung zur Wortlaut-Bekanntmachung; Artikel 6 – Inkrafttreten des Gesetzes. 

    ‌Weiterlesen: Aus welchen Artikeln besteht das Bundeskinderschutzgesetz? 

    Was besagt der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung?

    Liegen ausreichend Anhaltspunkte einer Gefährdung vor, visiert das Jugendamt einen Hausbesuch bei der betreffenden Familie an. Fachkräfte müssen die Situation jedoch erst gründlich reflektieren, bevor sie eine derartige Entscheidung treffen. Der Hausbesuch soll durchgeführt werden, wenn er die beste Lösung darstellt. 

    ‌Weiterlesen: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung?

    Wann müssen (angehende) Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorweisen?

    Für hauptamtliche Tätigkeiten im Feld der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorzuweisen. Bei ehrenamtlichen und nebenamtlichen Tätigkeiten entscheidet der Träger, für welche Tätigkeiten ein solches Zeugnis notwendig ist. 

    ‌Weiterlesen: Ausschluss von einschlägig Vorbestraften

    Wie könnte das Bundeskinderschutzgesetz verbessert werden?

    Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen und andere Akteure im Kinderschutz sprechen sich regelmäßig für eine Verbesserung des Gesetzes aus. Sie schlagen z.B. die Stärkung von Pflegefamilien vor oder bessere Aufklärung der Berufsgeheimnisträger sowie einheitlichere Qualitätsstandards der Einrichtungen. 

    ‌Weiterlesen: Welche Verbesserungsmöglichkeiten gibt es im Bundeskinderschutzgesetz?

    Was ist der Kern des Bundeskinderschutzgesetzes?

    Kern des BKiSchG ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (kurz „KKG“). Es macht den 1. Artikel des Bundeskinderschutzgesetzes aus. In diesem wurden die umfassendsten Regelungen getroffen. Das KKG ist wie auch das BKiSchG am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. 

    ‌Weiterlesen: Was ist das KKG?

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