Mutter und Tochter mit Geld auf dem Sofa: Mutter übernimmt Vermögenssorge ihres Kindes. © Adobe Stock | Trendsetter Images

Vermögenssorge für Kind: Was umfasst die Sorge um das Kindesvermögen?

Das Sorgerecht umfasst neben der Personensorge auch die Vermögenssorge für das Kind. Sorgeberechtigte sind verpflichtet, das Kindesvermögen sachgemäß zu verwalten. Aber was dürfen Vermögenssorgeberechtigte? Die wichtigsten Fragen zum Thema werden nachstehend beantwortet.

Was ist die Vermögenssorge?


‌Die Vermögenssorge (§ 1626 BGB) ist ein Teil des Sorgerechts (elterliche Sorge). Die sorgeberechtigten Eltern sind mit dem Erhalt, der Mehrung und der sachgerechten Benützung des Vermögens ihrer minderjährigen Kinder betraut. 

‌Sie müssen das Kindesvermögen gemäß der Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung anlegen. Der andere Teil des Sorgerechts ist die Personensorge

‌Zum Recht auf Vermögenssorge gehören z.B. Vertragsabschlüsse, Angelegenheiten im Erbrecht und Schenkungen. Für bestimmte Handlungen müssen die Eltern die Einwilligung des Familiengerichts (§ 1643 BGB) einholen. Beispielsweise, bevor sie für das minderjährige Kind eine Erbschaft ausschlagen. Eine Einwilligung des Gerichts braucht es aber nicht, wenn das Kind etwas erben würde, weil ein Elternteil eine Erbschaft ausgeschlagen hat.
Hinweis:
In vorliegendem Beitrag geht es um die Vermögenssorge für ein Kind. Der Begriff „Vermögenssorge“ ist darüber hinaus für die „Betreuung“ einer volljährigen Person wesentlich. Wird einem Betreuer der „Aufgabenkreis Vermögenssorge“ übertragen, muss er die finanziellen Angelegenheiten des Betreuten regeln. Dabei fallen ihm z.B. folgende Aufgaben zu: Kontoverwaltung, Schuldenregulierung, Durchführung von Steuererklärungen etc.

Wer hat die Vermögenssorge?


‌Haben die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht, dann verwalten sie das Kindesvermögen zusammen. Hat jemand das alleinige Sorgerecht, so verwaltet er das Kindesvermögen eben auch alleine. 

‌Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können auch vereinbaren, dass nur ein Elternteil wichtige Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten trifft. Hierzu reicht eine formfreie Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen. 

Folgende Personen haben grundsätzlich das Recht und die Pflicht, sich um die sachgemäße Verwaltung des Vermögens zu kümmern:
  • Sorgeberechtigte: 
    ‌Wer das Sorgerecht gegenüber einem Kind hat – in den allermeisten Fällen die Eltern – übernimmt auch die Vermögenssorge für das Kind. Auch ein Vormund die volle elterliche Sorge über.   
  • Bevollmächtigte: 
    ‌Bevollmächtige dürfen das Vermögen des Vollmachtgebers verwalten. Sie haben aber nicht im rechtlichen Sinne die Sorge um das Kindesvermögen über.   
  • Betreuer: 
    ‌Wem der „Aufgabenkreis Vermögenssorge“ übertragen wurde, der hat die Befugnis, das Vermögen des Betreuten zu verwalten. 

  • Wie müssen die Eltern der Vermögenssorge nachkommen?


  • Rechtlich vorteilhafte Entscheidungen: 
    ‌Es dürfen nur solche Entscheidungen getroffen werden, die für das Kind rechtlich vorteilhaft oder unproblematisch sind. Dazu gehört der Abschluss von vorteilhaften oder zumindest „neutralen“ Verträgen.    
  • Wirtschaftliche Vermögensverwaltung: 
    ‌Die Eltern sind verpflichtet, das zu verwaltende Geld des Kindes anzulegen. Und zwar nach den „Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“. Außer jenes Geld, das zur Bestreitung von Ausgaben bereitgehalten werden muss (§ 1642 BGB). Die Sorgeberechtigten müssen das Bargeld des Kindes gewinnbringend anlegen.    
  • Vermögenseinkünfte des Kindes: 
    ‌Die Eltern dürfen die Einkünfte des Kindervermögens zur angemessenen Verwaltung des Kindesvermögens verwenden. Was nicht benötigt wird, muss für den Unterhalt des Kindes eingesetzt werden (§ 1649 Abs. 1 BGB). 

    ‌Die Eltern können die Kindesvermögen-Einkünfte, die weder für die Vermögensverwaltung noch für den Unterhalt des Kindes benötigt werden, „für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht“ (§ 1649 Abs. 2 BGB). 
  • Vermögensverzeichnis bei über 15.000 Euro: 
    ‌Übersteigt das Kindesvermögen den Grenzwert von 15.000 Euro, müssen die Eltern ein sogenanntes „Vermögensverzeichnis“ führen. Sie sind zudem verpflichtet, dem Familiengericht regelmäßig einen Bericht vorzulegen, aus dem die finanzielle Situation hervorgeht.   
  • Rechtlich nachteilige Entscheidungen nur mit Familiengericht: 
    ‌Entscheidungen, die dem Kind einen rechtlichen Nachteil bringen könnten, brauchen vorher die Zustimmung des Familiengerichts. Dazu gehören beispielsweise die Schenkung eines Hauses oder der Abschluss eines Mietvertrags, wodurch dem Kind Zahlungsverpflichtungen entstehen könnten.    
  • Herausgabe des Kindesvermögens: 
    ‌Wenn die Sorge um das Kindesvermögen eines Elternteils (oder beider) endet, muss er das verwaltete Vermögen dem Kind übergeben (gemäß § 1698 BGB). Wenn das Kind wissen möchte, wie das Vermögen genau verwaltet wurde, muss ihm der Elternteil dazu Rechenschaft ablegen.
    ‌ 
  • Wann kann die Vermögenssorge entzogen werden?


    ‌Das Familiengericht kann den Eltern unter bestimmten Umständen die Vermögenssorgebefugnis entziehen. Zum Beispiel dann, wenn die Eltern das Kindesvermögen in Gefahr bringen. Bevor es also zu einem Entzug der Vermögenssorge kommt, kann das Gericht Maßnahmen anordnen. 

    ‌Das Vermögen ist dann gefährdet, wenn die Sorgeberechtigten eben eine Gefährdung nicht abwenden wollen oder können oder eine gerichtlich verhängte Maßnahme nicht befolgen. Die Gefährdung des Kindesvermögens fällt unter den Überbegriff der Kindeswohlgefährdung
    Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens

    ‌1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. 

    ‌2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden. 

    ‌3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird. 

    ‌4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.

    Was kommt es zu Beschränkung oder Ausschluss der Vermögenssorge?


    ‌Ein Elternteil kann von der Sorge über ein bestimmtes Vermögen des Kindes ausgeschlossen werden. Und zwar dann, wenn dies im Zuge einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) oder bei einer unentgeltlichen Zuwendung (Schenkung) (IV auf Schenkung) bestimmt wurde.
    Beispiel:
    Thorsten und Hannah haben einen Sohn. Da Thorsten Hannah nicht vertraut, enterbt er sie in einem Testament. Der Sohn soll Alleinerbe werden. Thorsten bestimmt darin außerdem, dass Hannah von der Vermögenssorge dieses konkreten Vermögens ausgeschlossen wird. Verstirbt Thorsten, so erstreckt sich die Vermögenssorge Hannahs für das Kind nicht auf das Vermögen, das der Sohn im Zuge des Testaments vom Vater erhalten hat.
    Im Gesetz heißt es hierzu:
    „Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.“ 

    Was geschieht bei bzw. nach Trennung und Scheidung?


    ‌Während oder nach einer Trennung (Trennungsjahr) bzw. nach einer Scheidung ändert sich in der Regel nichts am Sorgerecht. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so bleibt sie meist auch weiterhin bestehen. Das gemeinsame Sorgerecht entspricht auch am besten dem Kindeswohl, sofern die Eltern miteinander kommunizieren und kooperieren können. 

    ‌Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so müssen sie wichtige Angelegenheiten im Bezug auf das Kindesvermögen gemeinsam entscheiden. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens gilt etwas Anderes: Hier darf derjenige Elternteil allein entscheiden, der gerade mit dem Kind ist. Dasselbe gilt dann, wenn die Eltern zwar die gemeinsame Sorge haben, jedoch getrennt leben. 

    ‌Will ein Elternteil die alleinige Sorge, kann er sie mit stichhaltiger Begründung beim Familiengericht beantragen. Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, verliert er damit auch die Vermögenssorge für das Kind.

    Wer hat einen Auskunftsanspruch? 


    ‌Ein mitsorgeberechtigter Elternteil kann einen Auskunftsanspruch haben, wenn es um wichtige Vermögensangelegenheiten des gemeinsamen Kindes geht. Das OLG Oldenburg hat 2018 so entschieden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2018 - 4 WF 11/18). Ein derartiger Anspruch besteht nach §242 BGB

    ‌Im betreffenden Fall ging es darum, dass eine mitsorgeberechtigte Mutter vom Konto des Kindes 15.000 Euro Sparvermögen entnahm. Auf die Rückfrage des Vaters hin, wo das Geld sei, wollte sie keine Auskunft erteilen. Erst im Laufe des Verfahrens gab die Mutter Auskunft und musste letztlich auch die Verfahrenskosten tragen.

    Vermögenssorge – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet Vermögenssorge?

    Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, sich um die Person des Kindes und dessen Vermögen zu sorgen. Letzteres nennt man Vermögenssorge. Die Sorgeberechtigten (meist die Eltern) müssen das Kindesvermögen erhalten, mehren und sachgerecht verwenden. 

    ‌Weiterlesen: Was ist die Vermögenssorge?

    Was geschieht bei Verletzung der Vermögenssorge?

    Können oder wollen die Sorgeberechtigten das Vermögen nicht ordnungsgemäß verwalten, kann ihnen vom Familiengericht die Vermögenssorge entzogen werden. Das Gericht verhängt aber zuerst Maßnahmen, die von den Sorgeberechtigen zu erfüllen sind, bevor es die Sorge um das Vermögen entzieht. 

    ‌Weiterlesen: Wann kann die Vermögenssorge entzogen werden?

    Wie kann man eine Beschränkung der Vermögenssorge erreichen?

    Durch eine Verfügung von Todes wegen – Testament oder Erbvertrag – kann die Verwaltungsbefugnis eines Elternteils (oder beider Elternteile) über das Vermögen des Kindes ausgeschlossen werden. Auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge) kann festgehalten werden, dass ein Elternteil oder beide Elternteile davon ausgeschlossen sind. 

    ‌Weiterlesen: Was kommt es zu Beschränkung oder Ausschluss der Vermögenssorge?

    Wer hat die Vermögenssorge für das Kind nach Scheidung?

    Nach einer Scheidung ändert sich meist nichts an den Regelungen zum Sorgerecht. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, müssen sie sich in wesentlichen Fragen hinsichtlich des Kindesvermögens abstimmen. In alltäglichen Angelegenheiten darf derjenige Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind zum jeweiligen Zeitpunkt aufhält. 

    ‌Weiterlesen: Was geschieht bei bzw. nach Trennung und Scheidung?

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