Vater und Tochter umarmen sich im Urlaub am Meer: Papa hat entschieden, sein Umgangsrecht einklagen zu wollen. © Adobe Stock | Drobot Dean

Umgangsrecht einklagen: Wie kann ich den Umgang bei Gericht einklagen?

Blockiert ein Elternteil den Kontakt zwischen Umgangsberechtigten und Kind oder missachtet er die Umgangsvereinbarung, kann das Gericht helfen. Wie kann man das Umgangsrecht einklagen? Und was soll man tun, wenn sich der Ex-Partner nicht an die Vereinbarungen hält? Mehr im folgenden Beitrag lesen.

Wer kann das Umgangsrecht einklagen?


‌Wird einer umgangsberechtigten Person der Kontakt mit dem Kind verweigert, kann er sich an das Familiengericht wenden und das Umgangsrecht einklagen. Eine Klage können all jene Personen einbringen, die grundsätzlich ein Recht auf Umgang haben bzw. mit denen das Kind ein Recht auf Umgang hat.

Exkurs: Wer ist umgangsberechtigt?


‌Umgangsberechtigt ist jedenfalls der vom Kind getrennt lebende Elternteil, unabhängig davon, ob er auch das Sorgerecht hat. Nach einer Trennung oder Scheidung hat also jener Elternteil, von dem das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, stets ein Umgangsrecht. 

Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen haben ebenso ein Umgangsrecht, sofern der Umgang nicht gegen das Kindeswohl spricht. Dies ist im Streitfall vom Gericht zu beurteilen. Im Gegensatz dazu wird beim getrenntlebenden Elternteil von Vornherein davon ausgegangen, dass der Kontakt zu diesem dem Kindeswohl entspricht.
Hinweis:
Umgangsrecht bezeichnet das Recht des getrennt lebenden Elternteils sowie weiteren engen Bezugspersonen, mit dem Kind Umgang zu haben. Dieses Recht hat aber nicht nur der Umgangsberechtigte, sondern auch das Kind. Im Gegensatz zum Kind hat der umgangsberechtigte Elternteil sogar die Pflicht, mit dem Kind Umgang zu pflegen.

Wann ist die Klage sinnvoll bzw. notwendig?


‌Können die Ex-Partner keine einvernehmliche Lösung finden bzw. kann keine schriftliche (außergerichtliche Umgangsvereinbarung getroffen werden oder wird diese nicht eingehalten, bleibt oft nur der Gang vors Gericht. Bevor man das Gericht einschaltet, kann man aber auch noch andere Dinge versuchen: Familienberatung, Jugendamt, Mediation oder einen Anwalt für Familienrecht einschalten.
Hinweis:
Vorgestaffelt kann möglicherweise schon das Jugendamt, eine Familienberatung, eine Mediation oder auch die Ankündigung eines Anwalts helfen.
Bringt keine der genannten externen Hilfen eine Besserung, bleibt aber letztlich nur das Gericht. Oder: Derjenige, der benachteiligt ist, gibt nach. Denn wo kein Kläger, da ist grundsätzlich auch kein Richter. Letzteres kommt in der Realität nicht selten vor, wenn ein Elternteil den Kontakt zum Kind „aushungert“. In diesen Fällen verlieren dann Kind und anderer Elternteil (meistens der Vater) oft den Kontakt. Nicht selten für immer. 

‌Besonders ist das Thema aus der Kindesperspektive zu betrachten. Das Umgangsrecht besteht ja nicht nur für den getrenntlebenden Elternteil, sondern auch für das Kind. Zum einen soll der Umgang also stattfinden. Zum anderen soll sich das Kind auf den Umgang stets einstellen können: Struktur, Vorhersehbarkeit und Regelmäßigkeit sind vor allem für das Wohl des Kindes wichtig. Zumal es häufig um die direkte Zeit nach einer Trennung geht, die ohnehin schon belastend ist. 

‌Geklagt wird nicht nur bei einer bloßen Umgangsverweigerung bzw. -blockierung durch den betreuenden Elternteil. Anlässe zum Streit (vor Gericht) gibt es in allen Bereichen des Kontakt- bzw. Umgangsrechts. 

‌Beispiele konfliktträchtiger Fragen:
  • Wie häufig findet der Umgang statt? 
  • Wie lange dauern die Besuchstermine? 
  • Wer holt das Kind ab bzw. bringt es zurück? 
  • Wie oft darf das Kind bei Papa / Mama übernachten? 
  • Wie lange der getrennt lebende Elternteil mit dem Kind auf Urlaub fahren? 
  • Beispiel:
    Herr und Frau Schneider haben sich in großem Streit scheiden lassen. Sie einigen sich auf ein Residenzmodell. Die gemeinsame 3-jährige Tochter bleibt also die meiste Zeit bei der Mutter und wird von ihr betreut. Vater und Tochter haben ein Umgangsrecht miteinander.

    Immer wieder sagt die Mutter die vereinbarten Treffen zwischen Vater und Tochter kurzerhand ab. Weil die Mutter wiederholt gegen die einvernehmliche Umgangsvereinbarung verstößt und de facto den Kontakt zwischen Vater und Kind boykottiert, beschließt der Vater das Umgangsrecht einzuklagen.

    Vor dem Gericht: Umgangsvereinbarung aufsetzen


    ‌Oft entsteht ein Streit nur deshalb, weil die Ex-Partner keine genauen Umgangsregeln aufgestellt haben. In einer Umgangsvereinbarung können die Regeln detailliert festgelegt werden:
  • Zeitrahmen des persönlichen Kontakts 
  • Organisatorisches zum Abholen und „Zurückbringen“ des Kindes 
  • Vereinbarungen zu Feiertagen, Geburtstagen, Festlichkeiten 
  • Abmachungen hinsichtlich des Urlaubs 
  • Regelungen bei Verhinderung durch Arbeit, Krankheit, Unfall etc. 
  • Zeitpunkte für Kontakt per Videotelefonie, Telefon etc. 
  • Hinweis:
    Eine Umgangsregelung ist zu unterscheiden von einem Umgangsmodell. Eine Umgangsregelung meint die konkrete Ausgestaltung eines Umgangsmodells. Gängige Umgangsmodelle in Deutschland sind das Residenzmodell, das Wechselmodell und das kaum noch etablierte Nestmodell.

    Darf man den Umgang erzwingen?


    ‌Blockiert ein Elternteil den Umgang mit dem Kind, darf derjenige, dem der Umgang vereitelt wird, das Kind nicht mit unmittelbarem Zwang „herausfordern“. Helfen Gespräche nicht weiter, sollte man sich erst einmal beratende Hilfe holen. Zum Beispiel bei einem Anwalt für Familienrecht, bei der Familienberatung oder den Jugendämtern.

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    Wie lässt sich das Umgangsrecht einklagen?


    ‌Verletzt ein Elternteil die in der Umgangsvereinbarung getroffenen Regelungen regelmäßig oder wiederholt, kann der andere Elternteil oder ein anderer prinzipiell Umgangsberechtigter die Vereinbarung mithilfe eines Anwalts für Familienrecht gerichtlich vollstrecken lassen. 

    ‌Damit eine sie „vollstreckbar“ ist, muss sie ausreichend konkret formuliert worden sein. Wurde nämlich nichts Genaues schriftlich festgehalten, kann das Gericht – wenn notwendig – auch keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen anordnen (z.B. Ordnungsgeld). 

    ‌Wichtig ist also ein konkreter Inhalt der Umgangsvereinbarung:
  • Auf welche Art und Weise erfolgt der Umgang? 
  • Wo findet der Kontakt statt? 
  • Zu welcher Zeit und wie lange finden die Treffen statt? 
  • etc.
    ‌ 
  • Gerichtlicher Umgangstitel


    ‌Nachdem die Klage bei Gericht eingebracht wurde, prüft das Gericht die Umgangsregelung. Es orientiert sich immer am Kindeswohl: Dient die Regelung dem Kindeswohl, kann das Gericht sie billigen. Daraus erwächst ein Umgangstitel, der gerichtlich vollstreckbar ist (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). 

    ‌Mit anderen Worten: Das Gericht entscheidet dann, dass sich die Eltern an die Regelung halten müssen. Wer die Regelung missachtet, muss Ordnungsgeld zahlen. Wer sich weigert, Ordnungsgeld zu zahlen, kann sogar in Ordnungshaft kommen.

    Wenn keine Umgangsregelung vorhanden ist


    ‌Denkbar ist auch, dass sich ein Elternteil gegen eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung weigert. In einem solchen Fall kann man noch versuchen, ihn mithilfe des Jugendamts, eines Mediators oder Rechtsanwalts doch noch zu einer Vereinbarung zu bringen. Bleibt auch dies erfolglos, muss das Familiengericht eine Regelung treffen.

    Was ist, wenn ein Elternteil die gerichtliche Vereinbarung missachtet?


    ‌Nachdem das Gericht eine Umgangsregelung angeordnet hat, müssen sich die Beteiligten an diese halten. Wer sich nicht an die gerichtliche Anordnung hält und den Umgang vereitelt, dem können Zwangsmaßnahmen (sogenannte „Vollstreckungsmaßnahmen“) verhängt werden.
    Hinweis:
    Bevor das Familiengericht eine Vollstreckungsmaßnahme anordnet, muss es den umgangsverweigernden Sorgeberechtigten erst anhören.
    Mögliche Vollstreckungsmaßnahmen:
  • Ordnungsgeld (§ 89 FamFG)
  • Ordnungshaft (§ 89 FamFG)
  • unmittelbarer Zwang (§ 89 FamFG)
  • Andere Maßnahmen des Gerichts: 

    ‌Neben den Vollstreckungsmaßnahmen hat das Gericht auch andere Mittel. Bevor es derartige Maßnehmen verhängt, leitet es ein gerichtliches Vermittlungsverfahren ein, oder prüft, ob eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss des Umgangsrechts erforderlich ist.
  • Gerichtliches Vermittlungsverfahren:
    ‌ Im Vermittlungsverfahren versucht das Gericht zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Ziel davon ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden.   
  • Umgangsrecht einschränken oder ausschließen: 
    ‌Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor oder droht eine solche, kann das Gericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen. Eine Einschränkung wäre zum Beispiel begleiteter Umgang. 
  • Hinweis:
    Blockiert der betreuende Elternteil – ohne triftigen Grund – den Umgang weiterhin, kann ihm sogar das Sorgerecht oder Teilbereiche davon entzogen werden. Das geschieht nur in Ausnahmefällen. Möglich aber ist es.
    Wenn sich die Kinder weigern: 

    ‌Die Vollstreckung des Umgangsrechts kommt nicht zustande, wenn sich das betroffene Kind gegen den Umgang erheblich wehrt. Allerdings sind hier das Alter des Kindes und dessen Gründe zu berücksichtigen. 

    ‌Weigert sich ein Kleinkind gegen den Umgang, kann das ganz andere Gründe haben als bei einem älteren Kind. Fördert der betreuende Elternteil den Umgang nicht oder beeinflusst er das Kind gegen den Umgangsberechtigten, kann das Gericht eine Vollstreckungsmaßnahme anordnen. 

    ‌Hat sich der Umgangsberechtigte nichts Schwerwiegendes gegen das Kind (Stichwort „Kindeswohlgefährdung“) zuschulden kommen lassen, muss versucht werden, den Kontakt zu fördern. Kleinere Kinder können sich in der Regel gut adaptieren. Sie brauchen oft nur etwas Zeit, sich (wieder) an die umgangsberechtigte Person zu gewöhnen. 

    ‌Bekommen die Eltern z.B. die Übergabe der Kinder nicht ohne Streit auf die Reihe oder hat ein Elternteil den Umgang in der Vergangenheit blockiert, kann auch eine Umgangspflegschaft angeordnet werden. Der Umgangspfleger hat verschiedene Aufgaben: Er organisiert z.B. den Umgang und darf die Kinder vom betreuenden Elternteil herausfordern, um auch dem anderen Elternteil den Umgang zu ermöglichen.
    Hinweis:
    Was ist wenn das Kind nicht zum Vater oder zur Mutter will? Das Gericht beachtet hierbei sowohl Alter als auch Motive des Kindes bzw. der/des Jugendlichen.

    Und wenn ein Elternteil das Umgangsrecht nicht wahrnimmt?


    ‌Im Gegensatz zu den Kindern haben Väter und Mütter die Pflicht, den Umgang mit dem Kind zu erhalten und zu fördern. Kinder hingegen haben nur ein Recht darauf, aber keine Pflicht dazu. Wollen sie also den Umgang nicht, können sie – ab einem gewissen Alter – den Kontakt verweigern. 

    ‌Was passiert aber, wenn ein Elternteil seinem Umgangsrecht bzw. dem des Kindes nicht nachkommt? 

    ‌Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 01.04.2008- 1 BvR 1620/04) führt aus, dass …
    „eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.“
    Allerdings befindet die Rechtsprechung: Nimmt die betroffene Person ihr Umgangsrecht nur durch Zwangsmittel wahr, entspricht dies regelmäßig nicht mehr dem Kindeswohl.

    Wie kann ein Anwalt für Familienrecht unterstützen?


    ‌Ein Familienanwalt leistet beratenden Beistand im Familienrecht und kann in weiterer Folge dabei unterstützen, das Umgangsrecht einzuklagen. Auch begleitet er seine Mandanten während des Gerichtsverfahrens rechtlich und vertritt diese vor Gericht. Möchte sich ein Umgangsberechtigter, der durch einen Umgangstitel benachteiligt wird, nicht mit dem Titel abfinden, sollte er ebenfalls einen Anwalt einschalten. 

    ‌Anwälte sind auch bei der Erstellung von Umgangsvereinbarungen behilflich. Sie wissen, welche üblichen Probleme sich mit bestimmten Formulierungen ergeben können. Blockiert ein Ex-Partner den Kontakt zum Kind oder möchte er/sie den Umgang nicht einvernehmlich vereinbaren, reicht es manchmal auch aus, zu erwähnen, dass man einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Unter Umständen lässt sich ein sich weigernder Ex-Partner allein schon dadurch zur Kooperationsfähigkeit bewegen.

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    Umgangsrecht einklagen – Recht einfach erklärt

    Lässt sich das Umgangsrecht erzwingen?

    Die getrennt lebenden Eltern bzw. Eltern und andere Umgangsberechtigte müssen den Umgang grundsätzlich einvernehmlich regeln. Gibt ein Elternteil das Kind nicht heraus, darf sich der Umgangsberechtigte das Kind nicht mit Zwang „holen“. Weigert sich der betreuende Elternteil weiterhin, bleibt oft nur eine Klage. 

    ‌Weiterlesen: Darf man den Umgang erzwingen?

    Kann man das Umgangsrecht einklagen?

    Ja, denn Kinder und deren Eltern haben jedenfalls ein Umgangsrecht. Auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, wenn der Kontakt dem Kindeswohl entspricht. Enthält der betreuende Elternteil einem Umgangsberechtigten das Kind vor, kann eine gerichtliche Klage abhelfen. 

    ‌Weiterlesen: Wie lässt sich das Umgangsrecht einklagen?

    Was muss man tun wenn, man das Umgangsrecht einklagen will?

    Wer sein Umgangsrecht einklagen möchte, muss eine Klage bei Gericht einbringen. Daraufhin regelt das Familiengericht den Kontakt bzw. Umgang. Der rechtliche Beistand eines Anwalts für Familienrecht bietet sich für dieses Vorhaben an. 

    ‌Weiterlesen: Wie lässt sich das Umgangsrecht einklagen?

    Kann der Umgang gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden?

    Grundsätzlich nicht. Der Kindeswille ist ein wichtiger Entscheidungsfaktor für das Gericht. Die Richter versuchen deshalb herauszufinden, aus welchen Gründen sich das Kind weigert. Das Alter des Kindes spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Grundsätzlich: Je älter das Kind, desto mehr kann es selbst entscheiden. 

    ‌Weiterlesen: Was ist, wenn ein Elternteil die gerichtliche Vereinbarung missachtet?

    Was geschieht bei Missachtung des Umgangsrechts?

    Die Betroffenen müssen sich an den gerichtlichen Beschluss bzw. an das Urteil halten. Wird sich dem widersetzt, kann das Gericht Zwangsmittel anordnen. Es kann also den Umgangstitel mit Zwangsmittel vollstrecken. Zum Beispiel durch Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder – in Extremfällen – Entzug des Umgangsrechts oder Teilen des Umgangsrechts. 

    ‌Weiterlesen: Und wenn ein Elternteil das Umgangsrecht nicht wahrnimmt?

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