Geschwister in Erbengemeinschaft besprechen Erbauseinandersetzung mit Anwalt © Adobe Stock | JPC-PROD

Erbengemeinschaft: Auflösen, Haus, Erbauseinandersetzungsvertrag & mehr

Erben ohne Testament kann ziemlich nervig sein. Vor allem, wenn man sich in einer Erbengemeinschaft befindet. So etwas entsteht automatisch: durch gesetzliche Erbfolge oder weil der Testierende nicht klar formuliert hat, wer was bekommt.

Was ist eine Erbengemeinschaft?


‌Erben mehrere Personen, sind sie automatisch in einer Erbengemeinschaft, auch „Miterbengemeinschaft“ genannt. 

‌Bei einer Erbengemeinschaft sind grundsätzlich folgende Szenarien denkbar: 

1) Mehrere Personen erben und jeder soll einen spezifischen Vermögensteil in der Höhe seiner Erbquote erhalten (im Testament oder Erbvertrag bestimmt) 
‌>> Erbengemeinschaft mit Teilungsanordnung 

‌2) Mehrere Personen erben und die Erbschaft soll nicht aufgeteilt werden (im Testament oder Erbvertrag festgelegt) 
‌>> Erbengemeinschaft mit Teilungsverbot 

‌3) Nachlass wird an mehrere Personen vererbt; sie müssen sich die Erbschaft gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufteilen (gesetzliche Erbfolge kommt zustande, wenn im Testament oder Erbvertrag nichts anderes vereinbart wurde). 
>> Typische Erbengemeinschaft

Warum sorgt eine Erbengemeinschaft für Probleme?


‌Erbengemeinschaften gestalten sich in manchen Fällen schwierig. Manchmal verhärten sich die Meinungen der Miterben so stark, dass es zu einer regelrechten Handlungsunfähigkeit kommt.

Umstände, die eine Erbengemeinschaft problematisch machen:

  • Streitigkeiten
  • Lange Dauer
  • Einstimmigkeit meist erforderlich
  • Verwaltungskosten nach Erbteilhöhe
  • Liquidierung des Vermögens
  • Haftung mit Privatvermögen
  • Streit und verschiedene Meinungen vorprogrammiert: Wenn der Erblasser nicht schon zu Lebzeiten geklärt hat, wer was bekommt, kann es zu Streitigkeiten zwischen den Miterben führen. Weil mehrere Personen Anteil an der Erbschaft haben, können die Sichtweisen demnach weit auseinandergehen.
  • Erbauseinandersetzung kann sehr lange dauern: Werden sich die Miterben nicht einig, wie sie mit der Erbschaft verfahren sollen und wollen, kann sich das über Jahre oder gar Jahrzehnte hinziehen.
  • Miterben müssen einstimmig handeln: Bei den meisten Handlungen müssen sich die Erben darin einig sein, was sie tun. Ist einer dagegen, wird so lange diskutiert, bis alle einwilligen – oder eben nicht. Manchmal wird die Stimme der Erben auch nach seinem Erbanteil gewichtet. Beispiel: Erbt ein Ehegatte neben zwei Kindern, ist seine Stimme doppelt so stark, wie die eines Kindes.
  • Kosten für die Verwaltung werden gemeinsam getragen: Auch hier müssen alle mithelfen. Jeder in dem Maße, wie hoch sein Erbteil ist.
  • Zwangsversteigerung bei fehlender Einigkeit: Kommt die Erbengemeinschaft zu keiner einstimmigen Lösung, bleibt oft nur die Liquidierung des Nachlasses. Das Vermögen wird versteigert; der dabei erzielte Wert liegt häufig weit unter dem Gebrauchswert.
  • Haftung mit Privatvermögen: Miterben können unter Umständen auch mit dem Eigenvermögen für die Schulden haften, die der Erblasser gemacht hat. Befürchten die Miterben hohe Schulden, sollten sie eine Nachlassverwaltung beantragen. Bei offensichtlicher Überschuldung müssen sie Nachlassinsolvenz einleiten. Ansonsten haften sie mit dem Privatvermögen.
  • Probleme der Erbengemeinschaft wie umgehen?


    ‌Für den Erblasser:

  • Es macht Sinn, wenn der Erblasser im Erbvertrag oder Testament bestimmt, wer genau welche Vermögensgegenstände erhält (Teilungsanordnung). Die oft problematische Auseinandersetzung erspart er dadurch seinen Erben. Das heißt nicht, dass nicht gestritten wird. Jeder weiß aber zumindest, was er bekommt. 

    ‌Für einen Miterben:
  • Erbe ausschlagen
  • Anteil verkaufen
    ‌ 
  • Gemeinsam verwalten, gemeinsam Entscheidungen treffen


    ‌Wichtige Entscheidungen dürfen in einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam getroffen werden. Wie viele dabei zustimmen müssen, lesen Sie nachstehend:
  • Einstimmigkeit erforderlich bei: Verwaltungsmaßnahmen, die den Nachlass bedeutend verändern. 

    Beispiel: Umfangreiche Renovierung des Hauses
  • Mehrheitsentscheidung nötig: Keine Einstimmigkeit, jedoch Mehrheitsentschluss erforderlich, wenn es um Fragen geht, die die regelmäßige Verwaltung des Nachlasses betreffen. 

    ‌Beispiel: Das Haus braucht neue Fenster, um eine ordentliche Isolierung zu gewährleisten. Das macht Sinn, aber es ist vielleicht nicht unbedingt nötig. Möglich, wenn drei von fünf Miterben dafür sind.
  • Ein Miterbe kann alleine entscheiden: Wenn eine Gefahr abzuwenden ist, kann ein Miterbe alleine entscheiden. Er muss sogar; tut er das nicht, können ihn die anderen auf Schadenersatz klagen. 

    ‌Beispiel: Das Haus hat durch ein heftiges Gewitter einen großen Dachschaden bekommen. Wird es nicht repariert, tritt Regenwasser ein.
  • Hinweis:
    Miterben sind verpflichtet, bei der Verwaltung mitzuhelfen. Wenn ein Miterbe seine Mitarbeit verweigert, können ihn die anderen verklagen.
  • Gewichtung der Stimmen: Wer mehr erbt, dessen Stimme zählt mehr. Erben zum Beispiel die überlebende Ehefrau und vier Kinder, so erhält die Frau die Hälfte der Erbschaft, die Kinder je ein Achtel. Ihre Stimme wird entsprechend ihrem Erbteil gewichtet.
  • Vertretung der Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft kann sich die Verwaltung erleichtern, wenn sie einen Miterben zum Verwalter macht. Dazu unterschreiben die Miterben ein gemeinsames Dokument, indem sie einem Erben die Vollmacht geben, das Vermögen alleine zu verwalten. Sie können genau festlegen, was dieser darf und was nicht. 
  • Erbauseinandersetzung – Aufteilung vom Nachlass


    ‌Erbauseinandersetzung bezeichnet die Aufteilung des Vermögens unter den Erben, so wie es der letzte Wille des Erblassers oder die gesetzliche Erbfolge besagt. 

    ‌Ablauf 

    ‌1. Schuldenbegleichung 
    ‌2. Ermittlung des Nachlasswerts 
    ‌3. Letzten Willen beachten bzw. einstimmig übergehen 
    ‌4. Erbauseinandersetzungsvertrag abschließen 

    ‌1) Schulden bezahlen: Zuallererst müssen die Schulden des Erblassers beglichen sein. Erst wenn die Erbschaft schuldenfrei ist, kann die Erbschaft aufgeteilt werden. 

    ‌2) Nachlasswert ermitteln: Sodann muss klar werden, welches Vermögen da ist und wie hoch der Wert ist. Besitzen Miterben bereits einen Gegenstand, haben alle anderen ein Recht darauf, Details darüber zu erfahren (Auskunftsrecht). Wer sich weigert Auskunft zu geben, kann von den Miterben verklagt werden. 

    ‌Beispiel: Der überlebende Ehepartner lebt im Haus des Erblassers und will nicht sagen, welche Vermögensgegenstände vorhanden sind. Banken müssen ebenso Auskünfte erteilen (gegen Vorlage eines Erbscheins oder notariellen Testaments + Bestätigung der Testamentseröffnung). 

    ‌3) Wenn Erblasser die Erbauseinandersetzung verbietet: Ein Erblasser kann auch anordnen, dass die Erbschaft nicht aufgeteilt werden darf (Teilungsverbot). In diesem Fall können die Erben aber gegen den Willen des Erblassers entscheiden. Voraussetzung: Alle Erben, alle Nacherben sowie ein etwaiger Testamentsvollstrecker sind damit einverstanden. 

    ‌4) Wenn Erblasser Sachen gezielt vererbt: Hat der Erblasser festgelegt, wer genau welche Sachen erbt, können sich die Erben dagegen weigern. Aber auch hier müssen alle Beteiligten einverstanden sein. 

    ‌5) Erbauseinandersetzungsvertrag aufsetzen: Nachdem sich die Miterben geeinigt haben, setzen sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag auf. Bestenfalls mit einem Rechtsanwalt, damit alles richtig formuliert ist und keine Fallstricke übersehen werden.

    Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigt?


    ‌Möglich sind folgende Notlösungen:
  • Vermittlung
  • Klage auf Zustimmung
  • Zwangsversteigerung
  • Vermittlungsverfahren beantragen


    ‌Können sich die Miterben nicht einigen, kann eine Vermittlung durch das Gericht Sinn machen. Jeder einzelne Erbe kann einen Antrag auf ein Vermittlungsverfahren bei Gericht stellen. 

    ‌Wie kann das Gericht helfen? 
  • Beim Schätzen des Nachlasswerts / Immobilienwerts
  • Beim Ausarbeiten eines Auseinandersetzungsplans
  • Nachdem alle Miterben dem Auseinandersetzungsplans zugestimmt haben, muss das Erbe nach Plan auseinandergesetzt werden. Die Entscheidung ist dann wie ein Gerichtsbeschluss, dem Folge zu leisten ist.
    Achtung:
    Das Gericht darf nicht über die Erbengemeinschaft hinweg entscheiden. Es darf nur Vorschläge bringen, jedoch nicht ohne die Zustimmung der Erbengemeinschaft entscheiden. Ist ein Miterbe gegen den Auseinandersetzungsplan, scheitert das Verfahren.

    Erbauseinandersetzungsklage bei Gericht einreichen


    ‌Wenn das Vermittlungsverfahren nichts bewirkt, kann man die Miterben (oder einen Miterben) verklagen. Stimmt das Gericht dem Teilungsplan zu, wird er umgesetzt. Damit die Klage überhaupt Erfolg hat, müssen aber ein paar Sachen berücksichtigt werden. 

    ‌Voraussetzungen für den Erfolg der Klage: 
  • Der Nachlass muss teilungsreif sein (Nachlasswert und Schuldenhöhe müssen bekannt sein).
  • Es muss feststehen, wie jeder Erbe sein Geld bekommt.
  • Auch muss erklärt werden, wie die Schulden zurückbezahlt werden.
  • >> Alles zur Erbauseinandersetzungsklage

    Zwangsversteigerung bei Gericht beantragen


    ‌Wenn die Erbengemeinschaft verbittert über einen Teilungsplan streitet, bleibt meistens kein anderer Ausweg mehr, als die Zwangsversteigerung des Nachlasses. 

    ‌Ablauf: Beantragen kann die Zwangsversteigerung jeder Miterbe beim Amtsgericht. Vor der Versteigerung wird ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt. Dieser begutachtet das Grundstück, Haus, Wohnung oder anderes und schätzt den Wert. Danach wird die Immobilie zwangsversteigert

    ‌Rückzug möglich? Ist die Zwangsversteigerung eingeleitet, müssen die Erben aber nicht dabei bleiben. Sollten sie noch Bedenkzeit wünschen, kann jeder einzelne Miterbe beim Gericht ansuchen, die Versteigerung einzustellen. Das Gericht willigt dann ein, für die Dauer von 6 Monaten die Versteigerung aufzuschieben. So kann die Erbengemeinschaft noch ein letztes Mal überlegen.

    Aus der Erbengemeinschaft austreten


    ‌Neben der Auflösung der Erbengemeinschaft (Erbauseinandersetzung) gibt es noch andere Wege, die Erbengemeinschaft los zu werden:

    1) Das Erbe ausschlagen

  • Bis wann ist eine Ausschlagung möglich? Innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von seiner Erbeinsetzung erfahren hat. Wer die Frist verpasst, nimmt die Rolle als Erbe automatisch an.
  • Folgen: Miterbe löst sich komplett von der Erbschaft. Er erbt dann nichts. Auch sein Pflichtteilsrecht verliert der Erbe dadurch grundsätzlich. Möglich ist aber auch (sofern die Erben zustimmen): Der Ausscheidende und die Erben vereinbaren eine Abfindung. 
  • Vorgehen: Beim Nachlassgericht schriftlich die Ausschlagung erklären. Erklärung entweder direkt beim Amtsgericht abgeben oder durch einen Notar, der die Erklärung vorher beglaubigt. Wird sie beim Amtsgericht direkt abgegeben, braucht es keine notarielle Beglaubigung.
  • 2) Anteil verkaufen

  • Wer kann kaufen? Sowohl Außenstehende (Dritte) als auch Miterben selbst können einen Erbteil kaufen, den ein anderer Miterbe zum Verkauf anbietet. Miterben haben ein Vorkaufsrecht. Sogar dann, wenn bereits ein fertiger Kaufvertrag mit einem Dritten besteht, kann dieser rückgängig gemacht werden. 
  • Folgen: Verkaufender Erbe scheidet komplett aus der Erbengemeinschaft aus. Der Käufer übernimmt von nun an die Rolle des Erben. Auch an den etwaigen Schulden des Erblassers wird er damit beteiligt.
  • Vorgehen: Ein Erbteilverkauf bedarf immer der Beurkundung von einem Notar.
  • 3) Von Miterben auszahlen lassen

  • Ablauf: Im Auseinandersetzungsvertrag kann man regeln, dass gewisse Miterben ausscheiden und als Gegenleistung ausgezahlt werden. Eine sogenannte „Teilauseinandersetzung“ muss immer von einem Notar beurkundet werden.
  • Folgen: Ein Miterbe scheidet komplett von der Erbengemeinschaft aus und bekommt einen Betrag ausbezahlt.
  • Funktioniert nicht immer: Ein Ausstieg mit Auszahlung ist nur möglich, wenn die anderen einverstanden sind. Gibt es unlösbare Fragen, zum Beispiel über die Bedingungen des Ausstiegs, bleibt der Miterbe einfach Teil der Erbengemeinschaft. 

  • Auseinandersetzungsvertrag – Beispiel


    ‌Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist ein komplexes Dokument, das eine möglicherweise sehr langwierige Auseinandersetzung beenden soll. Es sind zwar einige Verträge online abrufbar; sie geben aber lediglich einen Einblick in die Materie und sollten keinesfalls 1:1 übernommen werden. 

    ‌Die Miterben sollten aber nichts riskieren und unbedingt die Unterstützung eines Rechtsanwalts für die Formulierung heranziehen. Jede Erbengemeinschaft hat eine individuelle Situation zu bewältigen. Ein derartig folgenreicher Vertrag sollte daher vor Abschluss in jedem Fall von einem Spezialisten kontrolliert werden.

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    ‌Nachstehend finden Sie ein Beispiel, was inhaltlich möglich ist. Das Beispiel ist vergleichsweise sehr einfach. In der Realität sind Auseinandersetzungsvereinbarungen häufig viel komplizierter.
    Beispiel:
    Marta und Oliver Krause sind ein Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft. Marta verstirbt ohne Testament. ¾ ihres Nachlasses gehen an den Gatten Oliver. Das restliche ¼ bekommen die beiden Kinder, Sabine und Thorsten. Also jedes 1/8. Der Nachlasswert beträgt insgesamt 400.000 Euro 

    ‌Erster Schritt: Der gesamte Nachlass wird aufgelistet (abzüglich Verbindlichkeiten). 

    ‌Zweiter Schritt: Auseinandersetzungsplan: 

    ‌1) Olivers Anspruch beträgt 300.000 Euro. Sabine und Thorsten erhalten jeweils 50.000 Euro. 

    ‌2) Die 300.000 Euro für den überlebenden Ehegatten kommen aus der Versteigerung des Hauses. 

    ‌3) Sohn Thorsten bekommt 50.000 Euro durch die Auflösung des Sparkontos der Mutter. 

    ‌4) 40.000 Euro erhält die Tochter Sabine aus dem Verkauf der Antikmöbel der Mutter. Es fehlen dann noch 10.000 Euro, welche sie auch aus der Auflösung des Sparkontos bekommt.

    Erbengemeinschaft & Erbauseinandersetzung – Recht einfach erklärt

    Was ist bei einer Erbengemeinschaft zu beachten?

    Erben mehrere Personen gemeinsam, führt das oft zu Konflikten. Vor allem, wenn der Erblasser nicht geklärt hat wer genau was erbt. Die meisten Entscheidungen müssen die Miterben gemeinsam treffen und es dauert oft lange, bis ein Auseinandersetzungsplan steht. Davon abgesehen, können die Miterben mit dem Privatvermögen haften. 

    ‌Weiterlesen: Warum sorgt eine Erbengemeinschaft für Probleme?

    Wer bekommt eine Vollmacht bei Erbengemeinschaft?

    Nützlich ist häufig, einen Miterben mit einer Vollmacht auszustatten. Mit dieser ist er dann sozusagen „Hauptverwalter“ der Erbengemeinschaft. Er treibt dann etwa Geld von Schuldnern oder Mietern ein und ist Hauptansprechpartner für Behörden. Die Erbengemeinschaft kann genau bestimmen, was er mit der Vollmacht darf und was nicht. 

    ‌Weiterlesen: Gemeinsam verwalten, gemeinsam Entscheidungen treffen

    Wie komme ich an mein Erbe bei Erbengemeinschaft?

    Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist immer die Erbauseinandersetzung, also die Nachlassaufteilung unter den Erben. Werden sich die Erben nicht einig, dann ist ein Vermittlungsverfahren, eine Erbauseinandersetzungsklage oder auch eine Zwangsversteigerung denkbar. 

    ‌Weiterlesen: Erbauseinandersetzung – Aufteilung des Nachlass

    Erbanteil verkaufen möglich?

    Der Verkauf des Erbanteils ist möglich. Käufer kann ein Miterbe oder ein außenstehender Dritter sein. Letzterer schlüpft beim Kauf in die Rolle des Erben. Miterben haben ein sogenanntes Vorkaufsrecht. Will also ein Miterbe und ein Dritter kaufen, darf der Miterbe kaufen. 

    ‌Weiterlesen: Aus der Erbengemeinschaft austreten – Erbanteil verkaufen

    Auszahlung aus Erbengemeinschaft möglich?

    Mit einer Teilauseinandersetzung kann sich ein Miterbe von den anderen auszahlen lassen. Er scheidet somit von der Erbengemeinschaft aus, verliert also seinen Rechtsstatus als Erbe. Als Gegenleistung kann eine Auszahlung vereinbart werden. Das ist aber nur möglich, wenn die Miterben dem zustimmen. 

    ‌Weiterlesen: Aus der Erbengemeinschaft austreten – 3 Auszahlen lassen

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