Nachlassverwalter kümmert sich um Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten © Adobe Stock | goodluz

Nachlassverwalter – Aufgaben, Beantragen, Kosten

Was, wenn unklar ist, ob der Erblasser viele Schulden gemacht hat? Was, wenn die gesamte Erbsituation unübersichtlich und schwer zu beurteilen ist, worauf man sich als Erbe einstellen muss? In einer solchen Situation macht ein Nachlassverwalter Sinn. Alles zum Thema lesen Sie hier.

Was bedeutet Nachlassverwaltung?

  • Ein Nachlassverwalter sorgt in erster Linie dafür, dass die Nachlassgläubiger ihr Geld bekommen. Er ist anstelle der Erben tätig.
  • Zudem vorteilhaft für die Erben: Sie haften nicht mit ihrem Privatvermögen, wenn die Erbmasse nicht ausreicht, um die Schulden zu tilgen.
  • Ein Nachlassverwalter nimmt die Erbschaft in Besitz und kümmert sich um die Verwaltung, bis die Verbindlichkeiten abgewickelt sind.

  • ‌Im Beitrag „Checkliste Todesfall“ wird den Angehörigen des Verstorbenen geraten, schnellstmöglich herauszufinden, ob der Nachlass überschuldet ist. Dafür sollten die Dokumente durchgesehen und relevante Banken und Gläubiger kontaktiert werden.
  • Vermuten die Erben, der Nachlass könnte verschuldet sein und ist die Erbschaft unübersichtlich, können sie entweder einen Nachlassverwalter beantragen oder die Erbschaft ausschlagen. Viele Erben möchten aber nicht gleich ausschlagen, wenn noch Hoffnung auf die Erbschaft besteht. Für die Beantragung einer Nachlassverwaltung müssen keine Gründe angegeben werden.
  • Wissen die Erben, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen sie ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten. Diese Verfahren haben den Sinn, die Erbenhaftung auf die Erbschaft zu beschränken. 

  • ‌Reicht die Erbmasse für die Rückzahlung der Schulden nicht aus, haben die Erben nämlich ein Problem: Sie müssen mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen.
    Wichtig:
  • Schulden werden vermutet oder Nachlass ist unübersichtlich
  • > Nachlassverwaltung beantragen
  • Überschuldung ist sicher 
  • > Nachlassinsolvenz beantragen

    Welche Aufgaben hat ein Nachlassverwalter?


    ‌Ein Nachlassverwalter …
  • (in erster Linie): befriedigt die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass,
  • verwaltet die Erbschaft bestmöglich (dazu muss er sie in Besitz nehmen),
  • erstellt ein Nachlassverzeichnis,
  • erstellt ein Schuldenverzeichnis,
  • stellt ein Verzeichnis aller Nachlassverbindlichkeiten auf (für Angelegenheiten bei Banken, Finanzämter aber auch Vermächtnisse),
  • verhandelt mit Nachlassgläubigern,
  • muss Nachlassinsolvenz einleiten, wenn er die Schulden nicht zur Gänze aus dem Nachlass begleichen kann,
  • teilt die Erbmasse, die nach der Begleichung der Schulden und Verbindlichkeiten übriggeblieben ist, auf die Erben auf,
  • bedient sich für seine Bezahlung aus dem Nachlass.
  • Wie werden die Nachlassverbindlichkeiten abgewickelt?


    ‌> Erbmasse reicht aus: Reicht die Erbmasse zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten aus, sind keine weiteren Schritte erforderlich. Die Nachlassgläubiger sind befriedigt und den Erben wurde bei der Abwicklung geholfen. 

    ‌> Erbmasse reicht nicht aus: Ist die Erbmasse zu gering, können folgende zwei Dinge sein: 

    ‌1) Schulden übersteigen den Wert der Erbmasse (Überschuldung): Nachlassverwalter muss Nachlassinsolvenzverfahren einleiten. 

    ‌Das heißt: Wurde Nachlassinsolvenz beantragt, müssen die Erben nicht mit ihrem Privatvermögen für die Nachlassschulden haften. 

    ‌2) Nachlasswert ist so gering, dass man damit nicht einmal das Insolvenzverfahren bezahlen kann: 
    ‌Gericht lehnt das Verfahren ab. Das nennt man „Ablehnung mangels Masse“. 

    ‌Die Erben können dann eine Dürftigkeitseinrede bei Gläubigern einbringen. In diesem Fall wird einfach der geringe Nachlass für die teilweise Bezahlung der Gläubiger herangezogen. Die Gläubiger können aber möglicherweise trotzdem eine Zwangsvollstreckung verlangen.
    Achtung:
    Bemerkt ein Erbe, dass der Nachlass überschuldet ist, hat er die Nachlassinsolvenz einzuleiten. Tut er das nicht, wird er schadensersatzpflichtig. Was das heißt und alles andere zur Nachlassinsolvenz lesen Sie im Artikel „Nachlassinsolvenzverfahren“.

    Nachlassverwalter vs. Nachlasspfleger vs. Testamentsvollstrecker



    ‌‌‌Nachlassverwalter 
    ‌Nachlasspfleger 
    ‌Testamentsvollstrecker


    ‌‌Nachlassverwalter 




    ‌Nachlasspfleger 




    ‌Testamentsvollstrecker






    ‌‌Nachlassverwalter 



    ‌Nachlasspfleger 


    ‌Testamentsvollstrecker




    ‌Nachlassverwalter 


    ‌Nachlasspfleger 


    ‌Testamentsvollstrecker



    ‌‌Nachlassverwalter 





    ‌Nachlasspfleger 



    Testamentsvollstrecker

    Anordnung durch …

    ‌Nachlassgericht oder Nachlassgläubiger 

    ‌Nachlassgericht 

    ‌Erblasser (Testierender)

    Gründe für Anordnung

  • Befriedigung der Nachlassgläubiger (z.B. Schuldenrückzahlung)
  • Übernahme der Verwaltungsaufgaben für die Erben
  • Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei Überschuldung

  • Sicherung des Nachlasses, bis Erbschaft angenommen wurde (z.B. wenn Erbe im Ausland ist) oder ein rechtmäßiger Erbe gefunden wurde (z.B. Erblasser hat keine nahen Verwandten)
  • Abwicklung von Nachlassangelegenheiten

  • ‌ 
  • Ausführung des letzten Willens eines Erblassers (im Testament oder Erbvertrag)
  • Verwaltung und Aufteilung der Erbmasse (z.B. bei Erbengemeinschaft sinnvoll)
  • Schwierig auszulegender Inhalt der letztwilligen Verfügung 

  • Ausführende Person

  • Fähige Person mit Fachkompetenz
  • häufig Rechtsanwälte und andere Juristen, Steuerberater usw.
  • Erbe kann nicht gleichzeitig Nachlassverwalter derselben Erbschaft sein
  • In der Sache erfahrene Person mit Wissen in organisatorischer, rechtlicher, kaufmännischer und genealogischer Hinsicht (Ahnenforschung)
  • Nachlassgläubiger kann nicht gleichzeitig Nachlasspfleger derselben Erbschaft sein
  • Geeignete Person mit organisatorischen, juristischen und möglicherweise auch kaufmännischen Kenntnissen und Fertigkeiten
  • Erbe kann gleichzeitig Testamentsvollstrecker derselben Erbschaft sein
  • Dauer des Amts

  • Bis das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet wurde
  • Bis alle Nachlassgläubiger befriedigt wurden
  • Bis Notwendigkeit der Nachlasssicherung entfällt
  • Bis Erben gefunden wurden
  • Bis letzter Wille vollständig ausgeführt ist
  • Bis längstens 30 Jahre nach Todesfall des Erblassers
  • Vergütung

  • Nachlassgericht bestimmt Höhe
  • Keine gesetzlichen Vorgaben – Bezahlung nach Art und Umfang des Aufwands
  • Darf sich Geld im Vorhinein aus dem Nachlass nehmen
  • Höhe durch Nachlassgericht bestimmt
  • Es gibt keine gesetzliche Gebührentabelle dafür
  • Je nach Umfang und Schwierigkeit zwischen 19,50 und 150 Euro in der Stunde
  • Testierender bestimmt Höhe
  • Hat Testierender keine Bezahlung angeordnet, darf sich Testamentsvollstrecker das Geld nach eigenem Ermessen aus dem Nachlass nehmen
  • Vergütung nicht gesetzlich festgelegt, gibt aber gängige Leittabellen (z.B. Neue Rheinische Tabelle usw.)
  • Wie kann man einen Nachlassverwalter beantragen?

    Wer? > Erbe(n) 
    Wo? > Nachlassgericht 
    Wann? > ohne Angabe von Gründen

    Wer kann beantragen?

  • Alleinerbe
  • Erbengemeinschaft
  • Nachlassgläubiger (nur unter bestimmten Umständen)

  • ‌Den Antrag auf Nachlassverwaltung darf der Erbe stellen, wenn er allein erbt, oder die Erbengemeinschaft, wenn mehrere Personen erben. Die Miterben müssen den Antrag aber gemeinsam beim Gericht einbringen (Einstimmigkeit). 

    ‌In bestimmten Situationen darf auch ein Nachlassgläubiger den Antrag stellen. Das funktioniert dann, wenn der Nachlassgläubiger gut begründete Bedenken hat, dass er nicht an sein Geld kommen wird. 

    ‌Das kann zum Beispiel dann passieren, wenn der Erbe selbst wenig Vermögen hat und das geerbte Vermögen ausgibt. Dann könnte der Erbe dem Nachlassgläubiger die Schulden nicht zurückzahlen.
    Hinweis:
    Ein Nachlassgläubiger ist jemand, bei dem der Erblasser Schulden gemacht hat. Auch ein Vermächtnisnehmer ist in diesem Sinne ein Nachlassgläubiger. Er hat nämlich den Anspruch, dass ihm die Erben das Vermächtnis herausgeben.

    Wo beantragen?

  • beim Nachlassgericht

  • ‌Das Nachlassgericht ist jenes Amtsgericht, welches für den letzten Wohnsitz des Erblasserse zuständig ist. Nimmt es den Antrag an, beauftragt es einen Nachlassverwalter. Dies wird dann in einem Amtsblatt oder auch in einer Tageszeitung öffentlich bekannt gegeben.

    Wann beantragen?

  • Jederzeit möglich
  • Erben müssen keine Gründe angeben
  • Eine Erbengemeinschaft muss den Antrag einbringen, bevor der Nachlass aufgeteilt wurde
  • Stellt Nachlassgläubiger Antrag 🡪 innerhalb von zwei Jahren nachdem der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Nachlassgläubiger muss aber berechtigte Sorgen über die Zahlungsunfähigkeit durch den Erben vorweisen können.
  • Wann eine Nachlassverwaltung Sinn macht, lesen Sie im Kapitel 1 „Was bedeutet Nachlassverwaltung?“
  • Wie beantragen?

  • per schriftlichen Antrag ans Gericht
  • Antragsteller kann im Antrag auf einen möglichen Nachlassverwalter verweisen
  • Beispiel:
    1. Anschrift: 

    ‌„Anschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Wohnsitz des Erblassers fällt) 

    ‌2. Betreff: 

    ‌Antrag auf Nachlassverwaltung 

    ‌3. Inhalt: 

    ‌Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben beantrage ich Jana Schulze, wohnhaft in Fleischergasse 2, 28309 Bremen, eine Verwaltung des Nachlasses des verstorbenen Erblassers Heinz Uhrmann, ehemalig wohnhaft in Turmgasse 1, 28237 Bremen, verstorben am 2. Dezember 2020 in Bremen. 

    ‌Im eröffneten Testament bin ich als Schwester von Herrn Uhrmann zur Alleinerbin eingesetzt. Ich möchte vermeiden, dass ich mit meinem Privatvermögen hafte, wenn der Nachlass zur Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht ausreichen sollte. Ich habe mir bereits eine Übersicht über die Erbschaft verschafft, bin jedoch nicht in der Lage einzuschätzen, wie hoch die Nachlassverbindlichkeiten letztendlich sind. Deshalb beantrage ich eine Nachlassverwaltung. 

    ‌Freundliche Grüße Jana Schulze 

    ‌Anlagen 
    ‌Notarielles 
    ‌Testament 
    ‌Eröffnungsprotokoll“

    Wer kontrolliert einen Nachlassverwalter?

  • Der Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht, das ihn beauftragt hat, umfassend kontrolliert.
  • Die allermeisten Rechtsgeschäfte kann er eigenverantwortlich erledigen.
  • Nur bei speziellen Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel dem Verkauf eines Hauses, muss das Gericht vorher einwilligen.
  • Kommt der Nachlassverwalter seiner Aufgabe nur ungenügend nach, kann ihn das Gericht entlassen.
  • Wer kann Nachlassverwalter sein?


    ‌Grundsätzlich kann das Gericht eine beliebige Person dafür einsetzten. Wichtig ist aber, dass sich die Person dafür eignet und kein Erbe des Nachlasses ist, den er verwaltet. 

    ‌Es gibt keine eigens vorgesehene Ausbildung für die Aufgabe als Nachlassverwalter. Wichtig sind ausgeprägte Kenntnisse im Erbrecht und organisatorische Fähigkeiten. Auch ein gewisses kaufmännisches Wissen wird ein Nachlassverwalter brauchen. 

    ‌In der Regel übernimmt die Aufgabe ein …
  • Rechtsanwalt,
  • anderer Jurist,
  • Steuerberater,
  • Person aus der Wirtschaft,
  • oder jemand anderes.
  • Sobald ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde, wird dies im Bundesanzeiger bzw. Amtsblatt öffentlich gemacht.

    Nachlassverwaltung oder Ausschlagung?


    ‌Zuallererst sollten sich Erben eine Übersicht über den Nachlass verschaffen. Ordner und Akten durchsuchen, Banken kontaktieren und die finanzielle Situation des Verstorbenen klären. Die Erledigung dieser bürokratischen Arbeiten ist unabdingbar, um sich für oder gegen die Erbschaft entscheiden zu können. 

    Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren sind Möglichkeiten mit denen die Haftung der Erben auf den Nachlass begrenzt wird. Wer einer komplexen und undurchsichtigen Erbschaft gegenübersteht, sollte einen Nachlassverwalter beantragen. 

    ‌Dieser sorgt sich sodann um die umfangreiche Abwicklung von Nachlassverbindlichkeiten. Er sorgt dafür, dass möglichst viel Geld für die Erben bleibt. Das bleibende Vermögen bleibt er nach der Abwicklung von Verbindlichkeiten auf die Erben auf.

    Aussicht auf Vermögen 

    Abgabe der Verwaltung 

    Erbrecht bleibt bestehen
    Nachlassverwaltung 

    ‌Ja 

    ‌Ja 

    ‌Ja
    Erbausschlagung 

    ‌Nein 

    ‌Ja > durch komplette Ablehnung der Erbschaft 

    ‌Nein

  • Aus finanzieller Perspektive ist die Nachlassverwaltung im Unterschied zur Erbausschlagung vorteilhaft.
  • Vom Verwaltungsaufwand können sich Erben sowohl mit einem Nachlassverwalter als auch mit der Ausschlagung der Erbschaft entledigen.
  • Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert damit sein Erbrecht. Eine Ausschlagung erfolgt häufig, wenn die Erben kein Interesse an der Erbstellung (mehr) haben. Manche Erbkonstellationen, etwa Erbengemeinschaften mit Immobilien, können Streitigkeiten mit sich bringen. Mit der Ausschlagung kann sich ein Erbe von diesen Problemen entfernen.

  • ‌Grundsätzlich gelten folgende Empfehlungen: 

    ‌1) Erbschaft offensichtlich überschuldet: 

    ‌> Nachlassinsolvenzverfahren einleiten, oder 
    ‌> Erbschaft ausschlagen 

    ‌2) Erbschaft unübersichtlich: 

    ‌> Nachlassverwaltung beantragen, oder 
    ‌> Erbschaft ausschlagen 

    ‌Welche Dinge Angehörige und Erben nach dem Tod einer Person rasch erledigen sollten, kann im Artikel Checkliste Erbfall nachgelesen werden.
    Hinweis:
    Eine Erbschaft kann ohne Angaben von Gründen ausgeschlagen werden. Erben können also immer ausschlagen, wenn sie möchten.

    Digitaler Nachlassverwalter


    ‌Im heutigen digitalen Zeitalter spielt die Verwaltung des digitalen Nachlasses eine wichtige Rolle. Unter digitalem Nachlass versteht man elektronische Daten, Internet Accounts, Verträge und andere digitale Vermögenswerte.

    Dabei unterscheidet man zwischen:

  • ideellen Vermögenswerten: Facebook Account, Website etc.
  • finanziellen Vermögenswerten: Bezahltes Konto auf Spotify und dazugehörige Musikbibliothek, Filmbibliothek auf Netflix etc.
  • Virtuelles Vermögen kann sein:

  • Online Bank Accounts
  • Bezahlservices
  • Konten bei Online Shops
  • E-Mail Accounts
  • Social Media Profile (Facebook, LinkedIn, Instagram, YouTube usw.)
  • Konten für Streaming und Video-Dienste (Amazon Prime Video, Netflix usw.)
  • Software und die dazugehörigen Lizenzen
  • Nachlassverwalter für Künstler


    ‌Der Nachlass eines Künstlers bedarf häufig des Beistandes eines Experten. Handelt es sich um sehr wertvolle Nachlassgegenstände, gilt es eine langfristige Strategie für die Verwertung des Nachlasses zu entwickeln. Dabei geht es um die Sicherstellung zweier Interessen: 

    ‌1) Sicherung des ideellen Werts und 
    ‌2) Sicherung des finanziellen Werts 

    ‌Die Schwierigkeit liegt häufig darin, die Balance zwischen diesen beiden Interessen zu halten. Eine Kunstsammlung zu verkaufen ist vielleicht nicht das, was sich der erblassende Künstler vorgestellt hat, auch wenn es den Erben schnell Geld bringen würde. Daher ist für Kunstschaffende eine möglichst frühzeitige Planung der Erbfolge sinnvoll.

    Werkzeuge für Erblasser:

  • Familienstiftung 
  • gemeinnützige Stiftung
  • Anordnungen im Testament
  • Testamentsvollstrecker
  • Werkzeuge für Erben:


  • Nachlassverwalter (für Erben)
  • Gutachter, Auktionshäuser
  • Um eine Zerschlagung des wertvollen Kunstnachlasses durch die Miterbengemeinschaft (IV auf Erbengemeinschaft) zu verhindern, macht ein Testament Sinn. Auch die Übergabe der Gegenstände an eine Stiftung ist ein probates Mittel. Jedenfalls sollten sich Künstler bzw. Personen mit Kunstgegenständen im Vermögen bei einem Rechtsexperten Rat einholen.

    Kosten eines Nachlassverwalters


    Was kostet ein Nachlassverwalter?

  • Kosten sind in keiner Tabelle oder Gebührenordnung abzulesen. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dafür. 
  • Hängt stark von den Aufgaben ab, die er erledigen muss. Es gibt sehr umfangreiche Nachlassverwaltungen mit einer Menge Schriftverkehr und langer Dauer, aber genauso kurze und einfache Verfahren.
  • Erledigt der Nachlassverwalter seine Arbeit nicht ordentlich und den Erwartungen entsprechend, kann ihm das Gericht die Vergütung kürzen.
  • Porto, Fahrtkosten, Papier usw. darf er extra verrechnen.
  • Das Nachlassgericht bestimmt die Höhe der Vergütung.
  • Wer trägt die Kosten?

  • Die Kosten werden aus dem Nachlass bezahlt.
  • Nachlassverwalter darf sich das Geld im Vorhinein aus dem Nachlass entnehmen.

  • Nachlassverwalter – Recht einfach erklärt

    Was ist ein Nachlassverwalter?

    Ein Nachlassverwalter nimmt die Erbschaft in Besitz und verwaltet sie mit dem primären Ziel, die Nachlassschulden zurückzuzahlen. Er nimmt sich dafür Mittel aus dem Nachlass. Nachdem die Nachlassgläubiger ihr Geld erhalten haben, teilt er den Rest des Nachlasses auf die Erben auf. Sodann ist die Nachlassverwaltung beendet. 

    ‌Weiterlesen: Was bedeutet Nachlassverwaltung?

    Wann wird ein Nachlassverwalter eingesetzt?

    Merken die Erben nach dem Erbfall, dass der Nachlass kompliziert, unübersichtlich und / oder möglicherweise verschuldet ist, können sie einen Nachlassverwalter beim Nachlassgericht beantragen. Der Vorteil: Dieser verwaltet dann die Erbschaft und zahlt die Schulden zurück. Damit nimmt er den Erben viel ressourcenintensive Arbeit ab. 

    ‌Weiterlesen: Was bedeutet Nachlassverwaltung?

    Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz?

    Ist der Nachlass nur unübersichtlich, reicht die Beantragung eines Nachlassverwalters. Sobald die Erben aber merken, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen sie unbedingt eine Nachlassinsolvenz einleiten. Machen sie das nicht, müssen sie für Erblasserschulden auch mit ihrem Privatvermögen haften. Durch ein Nachlassinsolvenzverfahren wird die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt. Also: Sobald Überschuldung sichtbar ist = Insolvenz einleiten! 

    ‌Weiterlesen: Wie werden die Nachlassverbindlichkeiten abgewickelt?

    Wie Nachlassverwalter beantragen?

    Ein Nachlassverwalter wird beim Nachlassgericht schriftlich beantragt. Das ist jenes Amtsgericht, das für die Wohnadresse zuständig ist, an der der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Den Antrag können der Erbe / die Erben jederzeit stellen. Oder auch ein Nachlassgläubiger, wenn er begründen kann, dass er Sorge um die Begleichung der Schulden hat. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann man einen Nachlassverwalter beantragen?

    Soll ich ausschlagen oder Nachlassverwalter beantragen?

    Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert sein Erbrecht und damit alle Rechte und Pflichten eines Erben. Der Vorteil: Man muss sich nicht weiter mit Erbproblemen auseinandersetzen (z.B. Erbengemeinschaft). Der Nachteil: Ist die Erbschaft doch nicht so hoch verschuldet, hat man trotzdem seinen Erbanspruch verloren. Ein Nachlassverwalter ist also eine sichere Sache, da er die Erbenhaftung erst einmal einschränkt und den Nachlass verwaltet. 

    ‌Weiterlesen: Nachlassverwaltung oder Ausschlagung?

    Was gilt für Künstler bei Nachlassverwaltung?

    Es kommt darauf an, was der Künstler für seine Kunstwerke will. Da die Kunstwerke einen ideellen und einen finanziellen Wert haben, ist oft das Ziel, die Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, gleichzeitig aber auch, die Erben finanziell abzusichern. Das ist mitunter ein Balanceakt. Der Erblasser sollte klare Vorgaben machen, damit die Erbschaft nicht zerschlagen wird (z.B. Testament mit Testamentsvollstreckung oder Übergabe an Stiftung). Vonseiten der Erben macht eine Nachlassverwaltung häufig Sinn. 

    ‌Weiterlesen: Nachlassverwalter für Künstler

    Was kostet ein Nachlassverwalter?

    Gesetzliche Vorgaben für die Vergütung des Nachlassverwalters existieren nicht. Die Höhe der Bezahlung richtet sich nach dem gegebenen Arbeitsaufwand und der Schwierigkeit der Abwicklung. Der Nachlassverwalter darf sich für die eigene finanzielle Sicherheit aus dem Nachlass im Vorhinein bedienen. 

    ‌Weiterlesen: Kosten eines Nachlassverwalters

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